Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat, 2020-05-19, L 3 AS 94/19

L 3 AS 94/19Social Insurance Court / Division 3May 19, 2020

Regest

1. Ein Konzept des Grundsicherungsträgers, welches zu mehreren Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitsgrenzen innerhalb eines Vergleichsraums aufgrund einer Clusteranalyse führt (Konzept 2016), erfüllt nicht die Anforderungen an ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG zur Angemessenheit der Unterkunftskosten gemäß § 22 SGB 2. (Rn.56) 2. Der Grundsicherungsträger verfügt auch nach Erstellung eines Berichts zur "Korrektur des Konzepts zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2016 und Fortschreibung 2018", mit dem er unter Aufgabe der im ursprünglichen Konzept 2016 enthaltenen Clusterbildung den gesamten Landkreis Dithmarschen als einheitlichen Vergleichsraum zugrunde gelegt und Perzentilwerte mittels iterativen Verfahrens gebildet hat, nicht über ein schlüssiges Konzept (Konzept 2019). (Rn.67) 3. Weiter werden durch die Korrektur des Konzepts im Oktober 2019 nicht die vom erkennenden Senat mit Urteilen vom 15.1.2018 (vgl LSG Schleswig vom 15.1.2018 - L 3 AS 10/16, L 3 AS 100/15, L 3 AS 109/15, L 3 AS 110/15, L 3 AS 111/15 und L 3 AS 112/15) bezogen auf das Konzept 2012 geäußerten Bedenken gegen die Validität und Repräsentativität der Datenerhebung ausgeräumt. (Rn.87)

Full text

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat — L 3 AS 94/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-05-19

Aktenzeichen: L 3 AS 94/19

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2020:0519.L3AS94.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 3 SGB 2, § 22b Abs 1 S 4 SGB 2, § 140 Abs 4 SGB 3

Orientierungssatz

  1. Ein Konzept des Grundsicherungsträgers, welches zu mehreren Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitsgrenzen innerhalb eines Vergleichsraums aufgrund einer Clusteranalyse führt (Konzept 2016), erfüllt nicht die Anforderungen an ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG zur Angemessenheit der Unterkunftskosten gemäß § 22 SGB 2. (Rn.56)

  2. Der Grundsicherungsträger verfügt auch nach Erstellung eines Berichts zur "Korrektur des Konzepts zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2016 und Fortschreibung 2018", mit dem er unter Aufgabe der im ursprünglichen Konzept 2016 enthaltenen Clusterbildung den gesamten Landkreis Dithmarschen als einheitlichen Vergleichsraum zugrunde gelegt und Perzentilwerte mittels iterativen Verfahrens gebildet hat, nicht über ein schlüssiges Konzept (Konzept 2019). (Rn.67)

  3. Weiter werden durch die Korrektur des Konzepts im Oktober 2019 nicht die vom erkennenden Senat mit Urteilen vom 15.1.2018 (vgl LSG Schleswig vom 15.1.2018 - L 3 AS 10/16, L 3 AS 100/15, L 3 AS 109/15, L 3 AS 110/15, L 3 AS 111/15 und L 3 AS 112/15) bezogen auf das Konzept 2012 geäußerten Bedenken gegen die Validität und Repräsentativität der Datenerhebung ausgeräumt. (Rn.87)

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