LG Kiel 7. Große Strafkammer, 2020-07-17, 7 Qs 19/20, 7 Qs 20/20, 7 Qs 21/20, 553 Js 52573/19 OWi

7 Qs 19/20, 7 Qs 20/20, 7 Qs 21/20, 553 Js 52573/19 OWiCantonal CourtJul 17, 2020

Full text

LG Kiel 7. Große Strafkammer — 7 Qs 19/20, 7 Qs 20/20, 7 Qs 21/20, 553 Js 52573/19 OWi — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-17

Aktenzeichen: 7 Qs 19/20, 7 Qs 20/20, 7 Qs 21/20, 553 Js 52573/19 OWi

ECLI: ECLI:DE:LGKIEL:2020:0717.7QS19.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die sofortigen Beschwerden des Betroffenen V. L. R. gegen die beiden Beschlüsse des Amtsgerichts Plön vom 17.04.2020 sowie den Beschluss des Amtsgerichts Plön vom 15.05.2020 werden als unbegründet verworfen.

  2. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Der Betroffene hat gegen zwei Beschlüsse des Amtsgerichts Plön vom 17.04.2020, mit denen sein Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Hauptverhandlung vom 22.11.2019 und sein Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers zurückgewiesen wurden, sowie gegen den Beschluss des Amtsgerichts Plön vom 15.05.2020, durch den sein Befangenheitsgesuch gegen den Richter J. abgelehnt wurde, Beschwerde eingelegt.

2 Die Beschwerden des Betroffenen haben in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtenen Entscheidungen entsprechen der Sach- und Rechtslage.

3 Ein erfolgreicher Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung eines Hauptverhandlungstermins setzt gemäß §§ 74 Abs. 4 OWiG, 44, 45 StPO voraus, dass der Betroffene unverschuldet an der Wahrnehmung des Termins gehindert war und die zugrunde liegenden Umstände glaubhaft macht. Daran fehlt es hier. Soweit der Betroffene geltend macht, dass er infolge einer Darmerkrankung nicht in der Lage gewesen sei, zum Verhandlungstermin von Schönberg nach Plön anzureisen, fehlt es an einer entsprechenden Glaubhaftmachung, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat. Ein ärztliches Attest über die Art der Erkrankung und die Auswirkungen im täglichen Leben hat er nicht beigebracht. Der Betroffene kann auch nicht damit gehört werden, dass er in einem Zivilverfahren vor dem Amtsgericht Plön einen Schwerbehinderten-Nachweis eingereicht hat. Abgesehen davon, dass ein solcher Hinweis eine Glaubhaftmachung nicht ersetzt, folgt daraus auch nicht automatisch die Unmöglichkeit der Teilnahme an einer Hauptverhandlung.

4 Zu Recht hat das Amtsgericht auch die Beiordnung eines notwendigen Verteidigers abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug.

5 Auch die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Plön vom 15.05.2020, mit dem der Antrag auf Ablehnung des Richters J. wegen der Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen wurde, hat in der Sache keinen Erfolg. Auch hier sind die Gründe der angefochtenen Entscheidung zutreffend, die Ablehnung erschöpft sich in einer Fülle vom Beschimpfungen, Beleidigungen und Unflätigkeiten ohne jede sachliche Grundlage.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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