Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, 2020-08-04, 5 MB 20/20

5 MB 20/20Administrative Court / Division 5Aug 4, 2020

Regest

1. Zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA gehört es, den Versandvorgang selbst zu überprüfen. Dies kann ohne weiteres durch eine Kontrolle der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 55a Abs 5 S 2 VwGO erfolgen. (Rn.5) 2. Die Wiedereinsetzungsgründe, d.h. sämtliche Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumnis gekommen ist, müssen bei einem Wiedereinsetzungsgesuch grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs 2 S 1 VwGO dargelegt werden.(Rn.8) 3. Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 60 Abs 2 S 1 VwGO beginnt in dem Zeitpunkt, in dem ein verantwortlicher Anwalt bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können.(Rn.9) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 4. Juni 2020, 3 B 48/20, Beschluss

Full text

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat — 5 MB 20/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-08-04

Aktenzeichen: 5 MB 20/20

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2020:0804.5MB20.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 55a Abs 5 S 2 VwGO, § 60 Abs 2 S 1 VwGO

Leitsatz

  1. Zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA gehört es, den Versandvorgang selbst zu überprüfen. Dies kann ohne weiteres durch eine Kontrolle der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 55a Abs 5 S 2 VwGO erfolgen. (Rn.5)

  2. Die Wiedereinsetzungsgründe, d.h. sämtliche Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumnis gekommen ist, müssen bei einem Wiedereinsetzungsgesuch grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs 2 S 1 VwGO dargelegt werden.(Rn.8)

  3. Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 60 Abs 2 S 1 VwGO beginnt in dem Zeitpunkt, in dem ein verantwortlicher Anwalt bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können.(Rn.9)

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 4. Juni 2020, 3 B 48/20, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer, Einzelrichter – vom 4. Juni 2020 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie ist nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Antragsteller nicht gewährt werden.

2 Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten am 8. Juni 2020 zugestellt worden. Demzufolge ist die Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO am 22. Juni 2020 abgelaufen. Die Beschwerde ist aber erst am 26. Juni 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Damit ist die Beschwerdefrist versäumt.

3 Eine Wiedereinsetzung setzt nach § 60 Abs. 1 VwGO voraus, dass der Betroffene ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten; das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten wird ihm zugerechnet (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).

4 Der Antragsteller trägt vor, sein Prozessbevollmächtigter habe den Beschwerdeschriftsatz am 22. Juni 2020 unter Verwendung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) signiert, mit zwei Anlagen versehen und an das Verwaltungsgericht versendet. Eine Bestätigung über die Absendung der Nachricht sei ihm angezeigt worden.

5 Damit ist eine unverschuldete Fristversäumung nicht dargetan. Für den erfolgreichen Abschluss des auf elektronischem Wege erfolgenden Schriftverkehrs sind Erhalt und ordnungsgemäße Kontrolle der Eingangsbestätigung nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO unabdingbar. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang selbst zu überprüfen. Dies kann ohne weiteres durch eine Kontrolle der dem Telefax-Sendeprotokoll vergleichbaren automatisierten Eingangsbestätigung nach § 55 a Abs. 5 Satz 2 VwGO erfolgen. Sobald eine an das Gericht versendete Nachricht auf dem in dessen Auftrag geführten Server eingegangen ist, schickt dieser automatisch dem Absender eine Bestätigung über den Eingang der Nachricht. Die Eingangsbestätigung soll dem Absender unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit darüber verschaffen, ob eine Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind. Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung erhalten, besteht damit Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Ihr Ausbleiben muss den Rechtsanwalt dagegen zur Überprüfung und ggf. zur erneuten Übermittlung veranlassen. Wird zeitnah keine automatische Eingangsbestätigung übermittelt, muss der Rechtsanwalt damit rechnen, dass das Dokument nicht bei der Empfangseinrichtung des Gerichts angekommen und damit die Übermittlung auf elektronischem Wege nicht erfolgreich gewesen ist (OVG Magdeburg, Beschluss vom 28. August 2019 – 2 M 58/19 –, juris Rn. 9 f. m.w.N.).

6 Eine Kontrolle des Zugangs einer Eingangsbestätigung ist hier offensichtlich nicht durchgeführt worden. Der Prozessbevollmächtigte hat sich lediglich eine Absendebestätigung anzeigen lassen, ohne dass der technische Vorgang oder der Inhalt der Bestätigung näher dargelegt worden wären. Dass die Beschwerde auch bei ordnungsgemäßer Kontrolle der Eingangsbestätigung nicht mehr bis zum Ablauf des 22. Juni 2020 hätte eingelegt werden können, macht der Antragsteller nicht geltend.

7 Die Wiedereinsetzung scheitert außerdem – selbst wenn zugunsten des Antragstellers unterstellt würde, sein Prozessbevollmächtigter habe am 22. Juni 2020 (noch) auf den rechtzeitigen Eingang der Beschwerde vertrauen dürfen – daran, dass die Wiedereinsetzungsgründe nicht rechtzeitig dargelegt worden sind.

8 Die Wiedereinsetzungsgründe, d.h. sämtliche Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumnis gekommen ist, müssen bei einem Wiedereinsetzungsgesuch grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO dargelegt werden. Erforderlich ist eine rechtzeitige substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristsäumnis wesentlichen Tatsachen (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2011 – 1 B 7.11 –, juris Rn. 3).

9 Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag beginnt mit der Behebung des Hindernisses. Grundsätzlich gilt das Hindernis als behoben, sobald das Fortbestehen der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist. Dies ist in dem Zeitpunkt der Fall, in dem ein verantwortlicher Anwalt bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (VGH Mannheim, Beschluss vom 30. Dezember 1994 – 1 S 3532/94 –, juris Rn. 4 m.w.N.).

10 Der Lauf der Antragsfrist hat am 24. Juni 2020 begonnen. Der Prozessbevollmächtigte erhielt an diesem Tag Kenntnis davon, dass sich unter den Entwürfen im beA ein Schreiben an das Verwaltungsgericht befindet. Dies hätte den Prozessbevollmächtigen zu weiteren Ermittlungen veranlassen müssen. Dabei hätte er festgestellt, dass – wie vom Antragsteller vorgetragen – im Nachrichtenjournal von der Signierung und Versendung der Beschwerde vom 22. Juni 2020 nichts zu finden ist. Dies hätte den Prozessbevollmächtigten zur Rückfrage bei dem Verwaltungsgericht veranlassen müssen, ob dort die Beschwerde eingegangen ist. Dass dem Prozessbevollmächtigen insoweit offenbar selbst Zweifel gekommen sind, ist daraus zu ersehen, dass er die Beschwerde am 24. Juni 2020 erneut per beA eingereicht hat.

11 Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Antragsfrist am 8. Juli 2020 abgelaufen. Die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ist jedoch erst am 16. Juli 2020 eingegangen.

12 Mit der Entscheidung über die Beschwerde musste nicht weiter zugewartet werden, da sich die Gründe für die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nach Aktenlage abschließend beurteilen lassen. Der Antragsteller hat zwar eine Stellungnahme der Betreiber des beA angekündigt. Jedoch ist nicht ersichtlich, welche entscheidungserheblichen Tatsachen hierdurch aufgeklärt werden könnten.

13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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