SG Lübeck 40. Kammer, 2020-09-08, S 40 AS 877/18

S 40 AS 877/18Social Insurance Court / Chamber 40Sep 8, 2020

Regest

In der Einreichung einer abschließenden Erklärung zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit liegt nicht automatisch auch ein Antrag auf Erlass einer abschließenden Entscheidung gemäß § 41a Abs 5 S 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). (Rn.23)

Full text

SG Lübeck 40. Kammer — S 40 AS 877/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-09-08

Aktenzeichen: S 40 AS 877/18

ECLI: ECLI:DE:SGLUEBE:2020:0908.S40AS877.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 41a Abs 5 S 1 SGB 2, § 41a Abs 5 S 2 Nr 1 SGB 2, § 41a Abs 3 S 2 SGB 2, § 41a Abs 3 S 3 SGB 2

Leitsatz

In der Einreichung einer abschließenden Erklärung zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit liegt nicht automatisch auch ein Antrag auf Erlass einer abschließenden Entscheidung gemäß § 41a Abs 5 S 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). (Rn.23)

Tenor

Der endgültige Festsetzungsbescheid vom 19. April 2018 für den Zeitraum Dezember 2015 bis April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2018 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten darüber, ob in der Einreichung einer abschließenden Erklärung zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (im Folgenden: „endgültige Anlage EKS“ oder „endgültige EKS“) zugleich ein Antrag auf Erlass einer abschließenden Entscheidung gemäß § 41 a Abs. 5 S. 2 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) liegt.

2 In dem hier streitigen Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. April 2016 bezogen die Kläger Leistungen vom Beklagten nach dem SGB II. Die Klägerin zu 1 war mit zwei verschiedenen Arbeiten als Haushaltshilfe und in der Kindertagespflege selbstständig tätig.

3 Mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 4. Dezember 2015 (Blatt 360 Verwaltungsakte) bewilligte der Beklagte den Klägern für die Monate Dezember 2015 bis einschließlich Mai 2016 vorläufig Leistungen (für Dezember 2015 in Höhe von 606,58 € und für die Monate Januar bis Mai 2016 in Höhe von jeweils 614,58 €). Aufgrund eines im Februar 2016 eingereichten Arbeitsvertrages des Klägers zu 2, wonach dieser ab dem 11. Januar 2016 befristet als Busfahrer beschäftigt wurde, stellte der Beklagte die Leistungen vorläufig ein und teilte dies den Klägern mit Schreiben vom 4. Februar 2016 (Blatt 370 Verwaltungsakte) mit. Mit demselben Schreiben forderte der Beklagte die Kläger unter Fristsetzung zur Einreichung des Entgeltnachweises für den Monat Februar 2016 auf. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hob der Beklagte mit Bescheid vom 26. April 2016 (Blatt 372 Verwaltungsakte) den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 4. Dezember 2015 für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2016 wegen Wegfalls der Hilfebedürftigkeit aufgrund der Arbeitsaufnahme des Klägers zu 2 ganz auf. Der Bescheid vom 26. April 2016 wurde bestandskräftig.

4 Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 (Blatt 436 Verwaltungsakte) forderte der Beklagte die Kläger zur Einreichung von endgültigen EKS für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. April 2016 sowie von Entgeltnachweisen ab Februar 2016 auf.

5 (Wohl) mit am 29. Juni 2016 unterzeichneten Schreiben (Blatt 435 Verwaltungsakte) reichten die Kläger die endgültigen Anlagen EKS der Klägerin zu 1 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 31. Mai 2016 ein (Blatt 438 ff und Blatt 444 ff Verwaltungsakte). Erläuternd erklärten die Kläger in dem genannten Schreiben vom 29. Juli 2016, dass sie, da sie das letzte Mal Leistungen vom Beklagten für den Monat Februar 2016 erhalten hätten, die abschließenden Angaben für den Zeitraum vom 1.12.2015 bis zum 29. 2. 2016 fertiggestellt hätten. Es tue ihnen leid, dass die Angaben dem Beklagten erst jetzt zukämen. Wann genau diese Unterlagen beim Beklagten eingingen, ist aus den Verwaltungsakten nicht ohne weiteres ersichtlich.

6 Mit Schreiben vom 3. Januar 2017 (Blatt 437 Verwaltungsakte) erinnerte der Beklagte die Kläger an die bis dahin noch nicht eingereichten Entgeltabrechnungen ab Februar 2016 bis Mai 2016 unter Fristsetzung bis zum 24. Januar 2017.

7 In der Verwaltungsakte nachgeheftet (Blatt 447 ff) finden sich offensichtlich von den Klägern eingereichte Kontoauszüge für den Zeitraum Dezember 2015 bis Ende April 2016 sowie von der Klägerin zu 1 für ihre selbständige Tätigkeit für die Monate November 2015 bis März 2016 gestellte Rechnungen. Auch hier ist aus der Verwaltungsakte nicht ersichtlich, wann diese Unterlagen eingereicht wurden.

8 Mit endgültigem Festsetzungsbescheid (Bewilligungsbescheid) vom 19. April 2018 (Blatt 470 Verwaltungsakte) bewilligte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum Dezember 2015 bis April 2016 (endgültig) Leistungen. Die sich aus der endgültigen Anlage EKS der Klägerin zu 1 ergebenden Einnahmen seien anhand der vorgelegten Kontoauszüge angepasst worden. Zudem sei das Einkommen des Klägers zu 2 aus seiner Beschäftigung als Busfahrer berücksichtigt worden. Für den Monat Dezember wurden den Klägern 454,74 € endgültig bewilligt, für die Monate Januar bis April 2016 ergab sich aufgrund des anzurechnenden Einkommens kein Leistungsanspruch.

9 Mit zwei weiteren Bescheiden vom 19. April 2018 (Blatt 471 und 473 Verwaltungsakte) stellte der Beklagte entsprechende Erstattungsforderungen gegenüber den Klägern in Höhe von jeweils 1305,08 € fest (für Dezember 2015 jeweils 75,92 € und für die Monate Januar bis April 2016 jeweils 307,29 €).

10 Mit Schreiben vom 27. April 2018 (Blatt 14 und 16 der Widerspruchsakte) ihres Prozessbevollmächtigten erhoben die Kläger Widersprüche gegen den endgültigen Festsetzungsbescheid sowie die Erstattungsbescheide vom 19. April 2018. Die Leistungen hätten nicht mehr endgültig festgesetzt werden dürfen. Der Bewilligungsabschnitt habe mit April 2016 geendet. Die endgültige Festsetzung müsse innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungsabschnittes erfolgen.

11 Mit drei Widerspruchsbescheiden vom 29. August 2018 (Blatt 17 der Widerspruchsakte bezüglich der endgültigen Festsetzung und Blatt 19 und 22 bezüglich der Erstattungsbescheide) wies der Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Gemäß § 41 a Abs. 5 S. 2 SGB II gälte die Jahresfrist nicht, wenn die leistungsberechtigte Person innerhalb der Frist eine abschließende Entscheidung beantrage. Ein solcher Antrag liege hier vor, denn durch das Einreichen der endgültigen EKS hätten die Kläger deutlich gemacht, dass ihnen an einer abschließenden Entscheidung gelegen sei. Die endgültige EKS sei am 29. Juli 2016 und somit innerhalb der Jahresfrist vorgelegt worden.

12 Mit ihren beiden am 11. September 2018 erhobenen Klagen (zum hiesigen Aktenzeichen S 40 AS 877/18 bezüglich der endgültigen Festsetzung der Leistungen und zum Aktenzeichen S 40 AS 878/18 bezüglich der beiden Erstattungsbescheide) verfolgen die Kläger ihr Anliegen unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren weiter. Es sei zudem das Meistbegünstigungsprinzip zu beachten.

13 Die Kläger beantragen im hiesigen Verfahren,

14 den endgültigen Festsetzungsbescheid vom 19. April 2018 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2018 aufzuheben.

15 Der Beklagte beantragt,

16 die Klagen abzuweisen.

17 Er hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Nach § 41 a Abs. 3 SGB II erfolge im Rahmen der endgültigen Bewilligung bei nicht vollständigen Unterlagen oder beim Nichteinreichen von Unterlagen eine Festsetzung „auf Null“. Deshalb sei in jedem Einreichen von Unterlagen auch ein Antrag auf deren Überprüfung auf Vollständigkeit gewollt, ansonsten ginge das Verfahren nicht weiter. In den Fällen, in denen es wegen zu gering geschätzter vorläufiger Leistungen zu einer Nachzahlung komme, werde in der Einreichung der Unterlagen ebenfalls ein Antrag auf endgültige Festsetzung im Sinne von § 41a Abs. 5 S. 2 Nr. 1 SGB II gesehen. Dies spreche dafür, im Einreichen der endgültigen Unterlagen immer auch einen solchen Antrag zu sehen.

18 Wegen der Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten, die der Kammer bei ihrer Entscheidung vorgelegen haben, sowie die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

19 Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

20 Der streitige endgültige Festsetzungsbescheid vom 19. April 2018, mit welchem den Klägern endgültig Leistungen nur noch für einen Monat (den Dezember 2015), und auch für diesen nur in geringerer als vorläufig bewilligter Höhe bewilligt wurden, E in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in deren Rechten.

21 Denn die ursprünglich vorläufig bewilligten Leistungen galten bereits mit Ablauf des 31. Juli 2017 und damit bei Erlass der hier streitigen Bescheide vom 19. April 2018 gemäß § 41 a Abs. 5 S. 1 SGB II als abschließend festgesetzt. Nach dieser Vorschrift gilt eine vorläufig bewilligte Leistung als abschließend festgesetzt, wenn innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes keine abschließende Entscheidung ergeht. Diese (von Gesetzes wegen fingierte) abschließende „Entscheidung“ stand und steht einer weiteren – wie hier durch den Beklagten jedoch mit den streitigen Bescheiden vorgenommenen – abschließenden Entscheidung entgegen.

22 Die eben genannte Jahresfrist des § 41 a Abs. 5 S. 1 begann, da der streitige Bewilligungszeitraum bereits vor dem 1. August 2016 beendet war, gemäß der Übergangsnorm des § 80 Abs. 2 Nummer 1 SGB II mit dem 1. August 2016 und endete dementsprechend mit Ablauf des 31. Juli 2017.

23 Die Vorschrift des § 41 a Abs. 5 S. 2 Nummer 1, wonach die Fiktion einer abschließenden Entscheidung nach Ablauf der Jahresfrist des § 41 a Abs. 5 S. 1 nicht eintritt, wenn die leistungsberechtigte Person innerhalb der Frist eine abschließende Entscheidung beantragt, kommt hier nicht zur Anwendung. In der Einreichung der endgültigen Anlage EKS durch die Kläger mit ihrem Schreiben vom 29. Juni 2016 lag kein Antrag im Sinne des § 41 a Abs. 5 S. 2 Nummer 1 auf abschließende Entscheidung.

24 Das Gericht teilt zwar zunächst die Auffassung des Beklagten, dass die Einreichung von Unterlagen in jedem Fall der Erfüllung der nach den §§ 60 ff SGB I bestehenden Mitwirkungsobliegenheiten bei der Ermittlung des endgültig zugrunde zu legenden Sachverhaltes und insbesondere der Vermeidung einer bei Nicht- oder nicht vollständiger Mitwirkung drohenden Festsetzung der endgültigen Leistungen „auf Null“ gemäß § 41 a Abs. 3 S. 3 und 4 dienen soll.

25 Der Einreichung einer endgültigen Anlage EKS diese Bedeutung beizumessen, entspricht dem gesetzlich in § 41a vorgesehen Verfahren: Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums beginnt die für die endgültige Ermittlung des zugrunde zu legenden Sachverhaltes (erst) seit Inkrafttreten des § 41 a SGB II ab dem 1. August 2016 gesetzlich eingeführte, und erkennbar der Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung dienende Jahresfrist zu laufen. Für den Fall, dass vorläufig zu geringe Leistungen bewilligt wurden, läuft die Frist gewissermaßen zu Lasten des Leistungsempfängers, für den entgegengesetzten Fall (dass vorläufig zu hohe Leistungen bewilligt wurden) zu seinen Gunsten. Um den endgültigen Verbleib zu hoch bewilligter vorläufiger Leistungen nach Ablauf der Jahresfrist beim Empfänger zu verhindern, muss das Jobcenter nach der Grundnorm des § 41 a Abs. 5 S. 1 rechtzeitig, also innerhalb der Jahresfrist zu einer abschließenden Entscheidung kommen. Da es hierfür regelmäßig auf Mitwirkungshandlungen (typischerweise durch Einreichung einer endgültigen Anlage EKS sowie der dazugehörigen Unterlagen) der Leistungsempfänger angewiesen ist, benötigt es ein „Druckmittel“, um diese Mitwirkungshandlung erwirken zu können. Als solches steht ihm dabei das „scharfe Schwert“ der „Null-Festsetzung“ gemäß § 41 a Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB II zur Verfügung, wonach, wenn der Leistungsempfänger seiner Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zu der abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nachgekommen ist, festgestellt wird, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand.

26 Der Ablauf der Jahresfrist des § 41 a Abs. 5 S. 1, innerhalb derer das Jobcenter seine abschließende Entscheidung erlassen muss, wird von dem Einsatz des „Druckmittels der Null-Festsetzung“ und/oder der Befolgung der Mitwirkungsobliegenheiten jedoch grundsätzlich nicht berührt. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in denen von der abschließenden Entscheidung eine den Leistungsempfänger belastende Rückzahlungs- (Erstattungs-) forderung zu erwarten ist, entspricht es nach Auffassung der Kammer der mit Inkrafttreten des § 41 a SGB II ab dem 1.8.2016 neu eingeführten gesetzlichen Regelung, dass dem Jobcenter trotz der zwischenzeitlichen Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit für die (belastende) endgültige Entscheidung nur der begrenzte zeitliche Rahmen der Jahresfrist des § 41a Abs. 5 S.1 zur Verfügung steht. Hierfür spricht auch, dass die Jahresfrist nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 18/8041, S. 54) an § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X orientiert wurde – also einer Vorschrift, nach der der Behörde für die (belastende) Rücknahme ursprünglich rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakte ebenfalls nur ein begrenzter Zeitrahmen zur Verfügung steht.

27 Mit der Einreichung von Unterlagen will der Leistungsberechtigte deshalb nach Ansicht der Kammer zunächst einmal immer (nur) das „scharfe Schwert der Null-Festsetzung“ abwenden. In einer solchermaßen motivierten Handlung liegt aber – entgegen der Ansicht des Beklagten – nicht automatisch auch immer ein Antrag gemäß § 41 a Abs. 5 S. 2 Nummer 1 SGB II – wie gesagt: gerade in Konstellationen wie der hier vorliegenden, in denen letztendlich eine den Leistungsempfänger belastende Erstattungsforderung im Raum steht.

28 Zwar mag es sein, dass die Annahme eines solchen in der Einreichung der endgültigen Anlage EKS sowie der dazugehörigen Unterlagen liegenden Antrags in Fällen, in denen aufgrund zu gering bewilligter vorläufiger Leistungen mit einer Leistungsnachzahlung zu rechnen ist, der Interessenlage des Leistungsempfängers entspricht. In einer solchen – hier nicht vorliegenden – Konstellation mag es dann auch tatsächlich naheliegen, in der Einreichung der Unterlagen im Wege der Auslegung der Erklärungen und Handlungen eines Betroffenen (auch) einen Antrag auf abschließende Entscheidung nach § 41 a Abs. 5 S. 2 Nummer 1 zu sehen – eben gerade, weil dies dann seinen Interessen regelmäßig entspricht (auch dies ist jedoch kein Automatismus: diskutiert wird in dieser Konstellation etwa, ob auch in Fällen einer Nachzahlung für den Ausschluss der Jahresfrist nach wie vor ein gesonderter Antrag gemäß § 41 a Abs. 5 S. 2 Nummer 1 erforderlich ist, und für den Fall, dass das Jobcenter einen Betroffenen nach Auswertung der Unterlagen nicht darüber belehrt, dass ein solcher Antrag für ihn von Vorteil wäre, ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch entsteht, vgl. Kemper in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 41a Rz 35 f. und 66 f).

29 Weil die Interessenlage in Fällen wie dem hier vorliegenden, in denen die Ermittlung der endgültig zustehenden Leistungen eine Überzahlung ergibt, aber genau entgegengesetzt ist, ist es jedenfalls in diesen Konstellationen nicht vertretbar, in der bloßen Einreichung der Unterlagen automatisch auch einen Antrag auf abschließende Entscheidung zu sehen. Dies würde den vom Gesetz vorgesehenen Zwecken der Verfahrensbeschleunigung und Rechtssicherheit innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch die Einführung der Jahresfrist verkennen. Kurz zusammengefasst: In der Abwendung des „scharfen Schwerts der Null-Festsetzung“ liegt nicht automatisch auch eine Erklärung des Betroffenen, das Jobcenter von der (zu seinen – des Betroffenen – Gunsten laufenden) Jahresfrist zu befreien.

30 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

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