LG Flensburg 2. Große Strafkammer, 2020-07-30, II Qs 29/20

II Qs 29/20Cantonal CourtJul 30, 2020

Regest

Bestellung eines notwendigen Verteidigers im Ermittlungsverfahren bei Zur-Last-Legung eines Verbrechens.(Rn.3) (Rn.4)

Full text

LG Flensburg 2. Große Strafkammer — II Qs 29/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-30

Aktenzeichen: II Qs 29/20

ECLI: ECLI:DE:LGFLENS:2020:0730.II.QS29.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 29 Abs 1 Nr 1 BtMG, § 29a BtMG, § 12 Abs 1 StGB, § 140 Abs 1 Nr 2 StPO, § 141 Abs 1 S 1 StPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Bestellung eines notwendigen Verteidigers im Ermittlungsverfahren bei Zur-Last-Legung eines Verbrechens.(Rn.3) (Rn.4)

Orientierungssatz

  1. Ein Verbrechen gilt schon dann als „zur Last gelegt“, wenn wegen eines solchen ermittelt wird.(Rn.4)

  2. Dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Beiordnungsverfahrens eine rechtliche Würdigung dahingehend trifft, dass wegen einer unzureichenden Konkretisierbarkeit der Taten allenfalls ein Tatverdacht wegen eines Vergehens (hier: nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) bestehe, vornimmt, führt zu keinem Entfallen der Beiordnungsvoraussetzungen. Denn wenn die Tat nach Einordnung als Verbrechen im Laufe des weiteren Verfahrens anders beurteilt, bleibt die Verteidigung nach allgemeiner Ansicht gleichwohl notwendig.(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend AG Flensburg, 22. Juni 2020, 108 Js 1231/20

Tenor

  1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten C M gegen den Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 22.06.2020 wird dieser wie folgt abgeändert: Dem Beschuldigten C M wird Rechtsanwalt M C … als notwendiger Verteidiger beigeordnet.

  2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Die als sofortige Beschwerde auszulegende „Beschwerde“ (vgl. § 142 Abs. 7 S. 1 StPO) des Beschuldigten ist zulässig, da sie insbesondere fristgerecht eingelegt wurde, und begründet.

2 Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines notwendigen Verteidigers im Ermittlungsverfahren liegen vor.

3 Der Beschuldigte hat einen Antrag gemäß § 141 Abs. 1 S. 1 StPO gestellt. Auch liegen die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO vor, da gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts einer Straftat nach § 29a BtMG, einem Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB, ermittelt wurde.

4 Ein Verbrechen gilt nämlich schon dann als „zur Last gelegt“, wenn wegen eines solchen ermittelt wird (vgl. BeckOK StPO/Krawczyk, 36. Ed. 1.1.2020 Rn. 6, StPO § 140 Rn. 6 m.w.N.). Vorliegend ist wegen eines Verbrechens nach § 29a BtMG ermittelt worden. Dies ergibt sich aus der von der Polizei gefertigten Strafanzeige vom 19.12.2019. Diese rechtliche Einordnung ist auch bis zur Vorladung des Beschuldigten für eine Vernehmung ausweislich des Vorladungsschreibens aufrechterhalten worden. Dort heißt es: „gegen Sie wird ein Ermittlungsverfahren aus folgendem Grund geführt: § 29a BtMG, Verstöße nach § 29a“. Dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Beiordnungsverfahrens nunmehr eine - wenngleich zutreffende - rechtliche Würdigung dahingehend, dass wegen einer unzureichenden Konkretisierbarkeit der Taten allenfalls ein Tatverdacht wegen eines Vergehens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG bestehe, vornimmt, führt zu keinem Entfallen der Beiordnungsvoraussetzungen. Denn wenn die Tat nach Einordnung als Verbrechen im Laufe des weiteren Verfahrens anders beurteilt, bleibt die Verteidigung nach allgemeiner Ansicht gleichwohl notwendig (MüKoStPO/Thomas/Kämpfer, 1. Aufl. 2014 Rn. 13, StPO § 140 Rn. 13). Auch wenn dieser Grundsatz keine uneingeschränkte Anwendung entfaltet und vor dem Hintergrund der zeitlichen Vorverlagerung des Beiordnungsverfahrens ins Ermittlungsverfahren modifiziert werden muss, dürfte er aber jedenfalls gelten, wenn - wie hier - mit dem Vorwurf eines Verbrechens an den Beschuldigten herangetreten wird.

5 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO analog.

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