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5 MB 14/20•Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, 2020-06-11, 5 MB 14/20
5 MB 14/20Administrative Court / Division 5Jun 11, 2020
1. Die Anforderungen an die Begründung des öffentlichen Interesses an der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dürfen nicht überspannt werden, wenn – insbesondere in Fällen der Gefahrenabwehr – das öffentliche Interesse am Erlass eines Verwaltungsakts und das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung zusammenfallen.(Rn.2) 2. Eine Beurteilung von nächtlichem Lärm als schädliche Lärmeinwirkung auf die Nachbarschaft an Hand von behördlichen und polizeilichen Feststellungen kann das Ergebnis einer nicht zu beanstandenden behördlichen oder richterlichen Beweiswürdigung sein. In einer solchen Situation kann sich das Verwaltungsgericht auch ohne weitergehende Beweisaufnahme schon auf Grund der Vielzahl an Nachbarbeschwerden und behördlichen sowie polizeilichen Aufzeichnungen und Lageplänen eine Überzeugung dazu bilden, ob ruhestörender Lärm vorliegt.(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, 21. Oktober 2019, 12 B 50/19, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-06-11
Aktenzeichen: 5 MB 14/20
ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2020:0611.5MB14.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 80 Abs 3 S 1 VwGO, § 5 Abs 1 Nr 3 GastG
Rechtskraft: ja
Die Anforderungen an die Begründung des öffentlichen Interesses an der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dürfen nicht überspannt werden, wenn – insbesondere in Fällen der Gefahrenabwehr – das öffentliche Interesse am Erlass eines Verwaltungsakts und das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung zusammenfallen.(Rn.2)
Eine Beurteilung von nächtlichem Lärm als schädliche Lärmeinwirkung auf die Nachbarschaft an Hand von behördlichen und polizeilichen Feststellungen kann das Ergebnis einer nicht zu beanstandenden behördlichen oder richterlichen Beweiswürdigung sein. In einer solchen Situation kann sich das Verwaltungsgericht auch ohne weitergehende Beweisaufnahme schon auf Grund der Vielzahl an Nachbarbeschwerden und behördlichen sowie polizeilichen Aufzeichnungen und Lageplänen eine Überzeugung dazu bilden, ob ruhestörender Lärm vorliegt.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, 21. Oktober 2019, 12 B 50/19, Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 21. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1 Die Beschwerde hat nach Maßgabe der dargelegten Gründe keinen Erfolg (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
2 1. Der Antragsgegner hat das öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid des Antragsgegners vom 1. Juli 2019 gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß begründet. Die Anforderungen an die Begründung dürfen nicht überspannt werden, wenn – insbesondere in Fällen der Gefahrenabwehr – das öffentliche Interesse am Erlass eines Verwaltungsakts und das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung zusammenfallen (vgl. Külpmann, in: Finkelnburg u.a., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 747). So liegt es hier. Das Interesse an der Abwehr einer unzumutbaren Lärmeinwirkung entsteht nicht erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens, sondern ist jederzeit gegeben. Die Begründung des Antragsgegners macht dies hinreichend deutlich, indem sie auf das öffentliche Interesse abstellt, „während eines Verwaltungsverfahrens“ weitere Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft zu vermeiden.
3 2. Die materiellen Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, das öffentliche Interesse am Vollzug überwiege bei summarischer Prüfung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG gestützten Ordnungsverfügung bestünden und weil darüber hinaus dem Schutz der Anwohner vor unzumutbaren Lärmimmissionen Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers einzuräumen sei. Die Beschwerde greift dies lediglich unter dem Aspekt an, dass sich die Ordnungsverfügung im summarischen Prüfungsbereich als rechtswidrig erweise. Dem ist nicht zu folgen.
4 a) Angesichts der polizeilich festgestellten Vorfälle in der Vergangenheit hat das Verwaltungsgericht zutreffend die konkrete Gefahr bejaht, dass von der Gaststätte des Antragstellers auch in Zukunft schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ausgehen werden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelt es sich dabei um geeignete Nachweise für die Überschreitung der Immissionsrichtwerte der Sechsten Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm), die das Verwaltungsgericht – von der Beschwerde nicht beanstandet – für maßgeblich ansieht. Eine Beurteilung von nächtlichem Lärm als schädliche Lärmeinwirkung auf die Nachbarschaft an Hand von behördlichen und polizeilichen Feststellungen kann das Ergebnis einer nicht zu beanstandenden behördlichen oder richterlichen Beweiswürdigung sein. In einer solchen Situation kann sich das Verwaltungsgericht auch ohne weitergehende Beweisaufnahme schon auf Grund der Vielzahl an Nachbarbeschwerden und behördlichen sowie polizeilichen Aufzeichnungen und Lageplänen eine Überzeugung dazu bilden, ob ruhestörender Lärm vorliegt (VGH München, Beschluss vom 24. Mai 2012 – 22 ZB 12.46 –, juris Rn. 21 m.w.N.).
5 b) Im vorliegenden Fall kommt es nicht lediglich auf ein singuläres Ereignis an. Vielmehr sind insgesamt neun Vorfälle aus den Jahren 2011 bis 2019 dokumentiert, die das Verwaltungsgericht zu Recht einer zusammenfassenden Würdigung unterzogen hat, weil sie auf eine beständige Missachtung der Lärmschutzvorschriften schließen lassen.
6 c) Die Auflage Nr. 1 Satz 1, wonach die Fenster ab 22:00 Uhr geschlossen zu halten sind, ist nicht deshalb rechtswidrig, weil sie dem Antragsteller nicht die Wahl der Mittel zur Lärmminderung überlässt. Ein allgemeiner Rechtssatz, dass dem Gewerbetreibenden die Wahl der Mittel überlassen werden muss, gibt es nicht. Er wird auch nicht in Nr. 3.4.3. des Mustererlasses „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Gaststättengesetzes“ angenommen (bis zur 80. Ergänzungslieferung abgedruckt bei Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Nr. 523). Dort heißt es sinngemäß lediglich, dass die Wahl der Mittel dem Gewerbetreibenden grundsätzlich freisteht, sofern sich die Auflage zur Lärmminderung auf die Anordnung beschränkt, dass die Grenzwerte der TA Lärm einzuhalten sind. Warum die vom Verwaltungsgericht zitierte Judikatur hier einschlägig sein soll, d.h. warum durch die Auflage die gaststättenrechtlich erlaubte Betriebsart unmöglich gemacht und somit vielleicht die Grenze zu den Rücknahme- und Widerrufsvorschriften missachtet werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1992 – 1 C 7.90 –, juris Rn. 12), wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht dargelegt.
7 Der Antragsteller hält die Auflage für unverhältnismäßig, weil danach die Fenster und Türen auch dann geschlossen sein müssten, wenn nachweislich keine Musik gespielt werde. Für diese Rüge fehlt jedoch eine Begründung. Der Antragsteller behauptet nicht, dass in der Gaststätte keine Musik gespielt wird. Sollte ihm als milderes Mittel die Auflage vorschweben, Fenster und Türen geschlossen zu halten, sofern nicht nachweislich keine Musik gespielt wird, so steht dem entgegen, dass Maßnahmen der Gefahrenabwehr zukunftsbezogen sind, zukünftiges Verhalten aber nicht „nachgewiesen“, sondern allenfalls prognostiziert werden kann. Die Prognose, dass dem Antragsteller die Vermeidung von Lärmbelästigungen bei nur situativ geschlossenen Fenstern und Türen gelingen wird, lässt sich nach den Erfahrungen der Vergangenheit nicht rechtfertigen.
8 d) Die Auflage Nr. 2, die die Einrichtung einer Lärmschleuse verlangt, verstößt nicht gegen einen „Kompetenzvorrang der Bauaufsichtsbehörde“. Der Antragsteller beruft sich hierfür vergeblich auf Nr. 3.4.3. des erwähnten Mustererlasses. Eine diesem Muster entsprechende Verwaltungsvorschrift existiert in Schleswig-Holstein nicht (vgl. das unter http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de abrufbare Erlassverzeichnis). Gegenteiliges wird mit dem Beschwerdevorbringen auch nicht dargelegt. Im Übrigen enthält der Mustererlass (vgl. dort Nr. 9) keine Vorschrift über die Zuständigkeit der Behörden. Eine Kompetenzbeschränkung durch Verwaltungsvorschrift wäre auch nicht zulässig, da sich die Zuständigkeit des Antragsgegners bereits aus § 30 GastG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Landesverordnung zur Bestimmung der für die Ausführung des Gaststättengesetzes zuständigen Behörden ergibt.Nr. 3.4.3. des Mustererlasses enthält vielmehr die Vorlage für eine Verwaltungsvorschrift zur Lenkung des in § 5 Abs. 1 GastG eröffneten Ermessens. Der Antragsteller könnte sich hierauf nur mittelbar über Art. 3 Abs. 1 GG berufen. Dies würde eine entsprechende Verwaltungspraxis voraussetzen. Dazu ist jedoch nichts vorgetragen. Im Übrigen spricht gegen eine solche Verwaltungspraxis, dass der Mustererlass in Schleswig-Holstein nicht umgesetzt worden ist.
9 Die Auflage ist auch hinreichend bestimmt (§ 108 Abs. 1 LVwG). Dafür, was unter „lauter Musik“ zu verstehen ist, kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auf den in der Auflage Nr. 1 Satz 2 genannten Immissionswert zurückgegriffen werden. Hierzu enthält das Beschwerdevorbringen keine überzeugenden Gegenargumente. Dass mit dem Begriff der „lauten Musik“ subjektive Vorstellungen verbunden sein können, steht einer objektivierenden Auslegung nicht entgegen.
10 e) Der Antragsteller rügt schließlich, die Auflage Nr. 3 mit der Anordnung, die Beschallung der Terrassenfläche nach 22:00 Uhr einzustellen, wiederhole lediglich eine bereits mit der Gaststättenerlaubnis erteilte Auflage. Dies verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Sollte der Vorwurf zutreffen, so bestünde für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Bezug auf die Auflage Nr. 3 kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die Rechtsposition des Antragstellers nicht verbessern würde. Abgesehen davon handelt es sich auch nicht um eine bloße Wiederholung. Gemäß Nr. 4 der Erlaubnis vom 15. Dezember 2010 ist die gewerbliche Nutzung der Terrassenflächen ab 22:00 Uhr einzustellen. Ein Verbot der Beschallung ergibt sich daraus für sich genommen nicht. Hierzu muss vielmehr § 5 Abs. 2 der Amtsverordnung zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder sonstige Emissionen vom 9. Mai 2019 herangezogen werden. Im Übrigen ist – auch wenn es hierauf letztlich nicht ankommt – dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass wiederholende Verfügungen grundsätzlich zulässig sind.
11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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