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S 15 SO 37/17•SG Itzehoe 15. Kammer, 2018-08-03, S 15 SO 37/17
S 15 SO 37/17Social Insurance Court / Chamber 15Aug 3, 2018
Entscheidungsdatum: 2018-08-03
Aktenzeichen: S 15 SO 37/17
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
1 Der Rechtsstreit der Beteiligten betrifft die dem Kläger für die Zeit vom 1. März 2017 bis zum 28. Februar 2018 durch Bescheid gewährten Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (-SGB XII-).
2 Der am 0. Oktober 1972 geborene Kläger steht beim Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Er wohnt in der Obdachlosenunterkunft der Stadt B ...in der S…, 2…B…. Dort hat er eine monatliche Benutzungsgebühr (Grundmiete und Betriebskosten) in Höhe von 176,95 Euro sowie Heizkosten inklusive Warmwasseranteile in Höhe von 52,82 Euro zu entrichten. Der Kläger ist auf Dauer voll erwerbsgemindert; nach den verwaltungsseitigen Feststellungen betrug der Zahlanspruch der bewilligten Rente im streitbefangenen Zeitraum monatlich 444,98 Euro.
3 Mit Bescheid vom 20. März 2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger weiterhin Leistungen der Grundsicherung, und zwar in Höhe von 199,79 Euro monatlich für die Zeit vom 1. März 2017 bis zum 28. Februar 2018. Zu dieser Leistungshöhe gelangte der Beklagte, indem er die monatliche Regelsatzleistung in Höhe von 409,00 Euro, die monatliche Benutzungsgebühr für die Unterkunft in Höhe von 176,95 Euro sowie die dort zu entrichtenden Heizkosten in Höhe von 52,82 Euro als Bedarf des Klägers in monatlicher Höhe von 638,77 Euro zusammenrechnete, Ausgaben von monatlich 6,00 Euro für den klägerseitig dem Sozialverband Deutschland e. V. (-SoVD-) gezahlten Monatsbeitrag abzog und aus der dem Kläger nach dieser Beitragszahlung verbleibenden Erwerbsminderungsrente anschließend 438,98 Euro (= Zahlanspruch der Rente ./. SoVD- Mitgliedbeitrag) der Höhe des verwaltungsseitig ermittelten Bedarfs des Klägers zur wirtschaftlichen Lebensführung (638,77 Euro) gegenüber stellte (vgl. den zur Gerichtsakte eingereichten „Berechnungsbogen 3/2017" des Beklagten). Um den ermittelten Differenzbetrag von 199,79 Euro stockte er das dem Kläger als eigene Mittel dann noch zur Verfügung stehende Renteneinkommen bis zum errechneten sozialhilferechtlichen Bedarf auf.
4 Mit der bei Gericht am 29. März 2017 eingegangenen Klageschrift vom 23. März 2017, der kein sozialgerichtliches Vorverfahren vorausgegangen war, hat der Kläger beim Sozialgericht Itzehoe eine als Untätigkeitsklage verstandene Klage gegen den
5 Beklagten erhoben. Inhaltlich hat der Kläger gegen die Feststellungen des Bescheids vom 20. März 2017 im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beklagte aus seiner Sicht bei der Weiterbewilligung der Grundsicherungsleistungen nicht die rentenversicherungsrechtlich bestimmte Leistungshöhe von monatlich 444,98 Euro, sondern lediglich 438,98 Euro berücksichtigt habe. Mit diesem Verwaltungshandeln verstoße der Beklagte verstoße gegen das Versicherungsprinzip.
6 Nach seinem schriftlichen Vorbringen beantragt der Kläger (sinngemäß),
7 den Beklagten zu verurteilen,
8 1. seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. März 2017 unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu bescheiden;
9 2. ihm - dem Kläger - Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 28. Februar 2018 unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 20. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juni 2017 sowie unter Berücksichtigung monatlicher Rentenleistungen in Höhe von 444,98 Euro zu gewähren.
10 Nach seinem schriftlichen Vorbringen beantragt der Beklagte (sinngemäß),
11 die Klage abzuweisen.
12 Der Beklagte hat dem Kläger entgegengehalten, dass seine Klage unzulässig sei, soweit er beabsichtigt habe, ohne ein Vorverfahren durchgeführt zu haben, unmittelbar gegen den Bescheid vom 20. März 2017 zu klagen. Der Beklagte verstehe den klägerischen Schriftsatz vom 23. März 2017 als Widerspruch und habe diesen mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2017 als unbegründet zurückgewiesen.
13 Die Kammer hat die Beteiligten zu ihrer Absicht angehört, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (- SGG -) zu entscheiden. Nach Anhörung der Beteiligten hat die Kammer am 2. August 2018 durch Gerichtsbescheid entschieden.
14 Der Kammer hat die Gerichtsakte zur Entscheidung vorgelegen. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
15 Die Klage hat keinen Erfolg.
16 Die Kammer konnte in der Sache entscheiden, nachdem sie die Beteiligten zuvor zu ihrer Absicht angehört hatte (vgl. § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG), durch Gerichtsbescheid zu entscheiden; der Sachverhalt ist in jeder für die Entscheidung bedeutsamen Hinsicht geklärt und weist auch keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf (vgl. § 105 Abs. 1 S. 1 SGG).
17 Soweit der Kläger unmittelbar gegen den Bescheid des Beklagten vom 20. März 2017 Klage erhoben hat, ist diese nicht statthaft: Sie ist ohne Durchführung des verfahrensrechtlich nach § 78 Sozialgerichtsgesetz (-SGG-) vorgeschriebenen Vorverfahrens unzulässig. Das gesetzlich vorgeschriebene Widerspruchsverfahren ist nach dieser Vorschrift einzuhalten und hierauf hat der Beklagte den Kläger am Ende seines Bescheides vom 20. März 2017 auch ausdrücklich hingewiesen.
18 Soweit der klägerische Schriftsatz vom 23. März 2017 als Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 20. März 2017 zu verstehen ist, fehlt der als Untätigkeitsklage verstandenen Klage die prozessuale Voraussetzung des Ablaufs der Sperrfrist des § 88 Abs. 2 SGG (vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer / Schmidt, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 12. Auflage, Rdnr. 5 zu § 88 SGG): Verfahrensrechtlich ist dort klar, eindeutig und unmissverständlich geregelt, dass ein Widerspruch innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist von drei Monaten zu bescheiden ist. So ist es vorliegend geschehen: Tatsächlich waren seit der Widerspruchserhebung noch keine drei Monate vergangen, als der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen seinen Bescheid vom 20. März 2017 mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2017 beschied. Durch die Bescheidung ist hinsichtlich der Untätigkeitsklage insoweit eine Erledigung des Rechtstreits eingetreten.
19 Soweit der Kläger das Klageverfahren auch nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens gegen die abschließende Verwaltungsentscheidung des Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2017 fortgeführt hat, folgt die Kammer der Begründung des Widerspruchsbescheids und ist mit dieser Feststellung in den Entscheidungsgründen gemäß § 136 Abs. 3 SGG befugt, von einer weiteren (inhaltsgleichen) Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen.
20 Ergänzend und vertiefend ist auszuführen: Der Beklagte hat bei der rechnerischen Ermittlung des Grundsicherungsbedarfs des Klägers nicht in Abrede gestellt hat, dass vorliegend eine Rentenleistungshöhe in monatlicher Höhe von 444,98 Euro zugrunde zu legen war. Das dem Kläger verbliebene monatliche Renteneinkommen, das den Ausgangswert für den Unterschiedsbetrag zum abzudeckenden Bedarf des Klägers im streitbefangenen Zeitraum darstellte, betrug aber lediglich 438,98 Euro, mithin 6,00 Euro weniger als die Höhe des monatlichen Auszahlbetrags. Dieser vom Kläger beanstandete Ausgangswert erklärt sich dadurch, dass der Beklagte bei der monatlich zu gewährenden Grundsicherungsleistung einen Monatsbeitrag in Höhe von 6,00 Euro wegen der Mitgliedschaft des Klägers im SoVD (den Leistungsanspruch zugunsten des Klägers erhöhend!) berücksichtigte. Durch die damit vorgenommene Minderung des Anrechnungsbetrags ist der Kläger deshalb insoweit seinerseits nicht belastet. Weiteres, sich gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 1. Juni 2017 richtendes Vorbringen des Klägers ist nicht ersichtlich.
21 Aus den vorgenannten Gründen war die Klage abzuweisen.
22 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
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