LG Flensburg 2. Große Strafkammer, 2013-12-04, KLs 16/11

KLs 16/11Cantonal CourtDec 4, 2013

Regest

1. Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Ablehnende muss für sein Ablehnungsbegehren Gründe vorbringen, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten. (Rn.2) 2. Die Ablehnung des Vorsitzenden, auf Antrag eines Verteidigers den anberaumten Hauptverhandlungstermin zu verlegen, vermag die Annahme seiner Befangenheit nicht zu rechtfertigen, da die Prozessbeteiligten grundsätzlich einen Anspruch auf eine Verlegung des Termins haben. (Rn.6) (Rn.7)

Full text

LG Flensburg 2. Große Strafkammer — KLs 16/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-04

Aktenzeichen: KLs 16/11

ECLI: ECLI:DE:LGFLENS:2013:1204.I.KLS16.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 24 Abs 2 StPO, § 213 StPO, § 238 Abs 2 StPO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Ablehnende muss für sein Ablehnungsbegehren Gründe vorbringen, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten. (Rn.2)

  2. Die Ablehnung des Vorsitzenden, auf Antrag eines Verteidigers den anberaumten Hauptverhandlungstermin zu verlegen, vermag die Annahme seiner Befangenheit nicht zu rechtfertigen, da die Prozessbeteiligten grundsätzlich einen Anspruch auf eine Verlegung des Termins haben. (Rn.6) (Rn.7)

Tenor

Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Landgericht L. sowie des Richters am Landgericht K. und der Richterin am Landgericht A. wegen Besorgnis der Befangenheit durch den Angeklagten wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

1 Der Antrag ist nicht begründet.

2 Nach § 24 Abs. 2 StPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Das ist der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der oder die abgelehnten Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnehmen, die ihre Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (BVerfGE 32, 288, 290). Maßgebend sind hierbei der Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder, bei voller Vernunft befindlicher Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren Prüfung der Sachlage machen kann (BGHSt 'i, 34, 37; BGH NJW 1968, 2297, 2298). Der Ablehnende muss daher Gründe für sein Ablehnungsbegehren vorbringen, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten (BGH JR 1957, 68).

3 Wird dieser Maßstab zugrunde gelegt, ist das Misstrauen des Angeklagten in die Unparteilichkeit der von ihm abgelehnten Richter nicht gerechtfertigt. Denn er hat keine Gründe vorgebracht, aus denen sich für einen vernünftigen Prozessbeteiligten eine innere Haltung der abgelehnten Richter ergibt, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit aufkommen lassen.

4 Hierbei kann offen bleiben, ob die Zurückweisung des Antrags des Verteidigers RA B. vom 03.122013 auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig rechtmäßig gewesen ist. Denn Verfahrensverstöße, die auf einem Irrtum oder auf einer unrichtigen oder sogar unhaltbaren Rechtsansicht beruhen, stellen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass sachliche und rechtliche Fehler für sich nicht geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit eines Richters zu begründen. Allerdings gilt dieser Maßstab dann nicht, wenn dessen Entscheidungen abwegig sind oder sogar den Anschein der Willkür erwecken (BGH NJW 2002, 3484, 3485). Das ist hier jedoch nicht der Fall.

5 1. Denn die abgelehnten Richter haben in ihrem Beschluss vom heutigen Tage nachvollziehbar - und mit Hinweis auf eine Fundstelle in dem Standardkommentar zur StPO unterlegt ausgeführt, dass allein der Vorsitzende Termine zur Hauptverhandlung anberaumt und über Terminverlegungsanträge entscheidet. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung der abgelehnten Richter, den Antrag des Verteidigers B. auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 238 Abs. 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen, jedenfalls nicht derart abwegig oder gar willkürlich, dass sie die Annahme der Voreingenommenheit der abgelehnten Richter rechtfertigt.

6 2. Auch die Ablehnung des Vorsitzenden, auf Antrag des Verteidigers B. vom 02.12.2013 den Hauptverhandlungstermin vom 04.12.2013 zu verlegen, vermag die Annahme seiner Befangenheit nicht zu rechtfertigen.

7 Auf eine Verlegung des Termins haben die Prozessbeteiligten grundsätzlich keinen Anspruch. Der Vorsitzende entscheidet über solche Anträge nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der Terminsplanung des Gerichts (OLG Hamm NStZ-RR 2001, 107). Vor dem Hintergrund der sehr langen Verfahrensdauer, der vom Vorsitzenden Richter L. in seiner dienstlichen Stellungnahme dargestellten Belastung der Kammer sowie der ab dem 17.12.2013 eintretenden Verhinderung des Richters am Landgericht K. vermag die Zurückweisung des Terminverlegungsantrages bei einem vernünftigen Prozessbeteiligten den Anschein der Voreingenommenheit nicht zu erwecken. Seiner prozessualen Fürsorgepflicht, sich ernsthaft um eine Terminsabstimmung mit der Verteidigung zu bemühen, ist der Vorsitzende Richter L. ersichtlich nachgekommen, indem er die Terminierung in der Hauptverhandlung mit dem anwesenden Wahlverteidiger des Angeklagten abgesprochen hat. Eine sachgerechte Verteidigung des Angeklagten, die insbesondere die Gelegenheit zum Schlussvortrag umfasst, ist auch aus Sicht eines vernünftigen Prozessbeteiligten zu jedem Zeitpunkt durch den Wahlverteidiger RA U. gewährleistet worden.

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