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5 T 171/15•LG Flensburg 5. Zivilkammer, 2015-11-12, 5 T 171/15
5 T 171/15Cantonal Court / Civil Chamber VNov 12, 2015
Die freiheitsentziehende Unterbringung eines Betreuten durch den Betreuer ist zulässig, wenn und solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, was gegeben ist, wenn aufgrund einer psychischen Erkrankung des Betreuten die Gefahr besteht, dass dieser sich einen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt oder wenn eine Heilbehandlung notwendig ist, diese Maßnahme ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Diese Kriterien sind erfüllt, wenn bei dem Betreuten ein wahnhaftes und realitätsverkennendes Verhalten, eine latente Aggressivität und Unzulänglichkeiten im Gespräch festzustellen sind, das Denken und Handeln durch krankheitsbedingte Fehleinschätzungen bestimmt wird und eine Krankheits- und Behandlungseinsicht nicht vorliegt, so dass eine erhebliche Eigengefährdung gegeben ist.(Rn.15) (Rn.16) (Rn.19)
Entscheidungsdatum: 2015-11-12
Aktenzeichen: 5 T 171/15
ECLI: ECLI:DE:LGFLENS:2015:1112.5T171.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die freiheitsentziehende Unterbringung eines Betreuten durch den Betreuer ist zulässig, wenn und solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, was gegeben ist, wenn aufgrund einer psychischen Erkrankung des Betreuten die Gefahr besteht, dass dieser sich einen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt oder wenn eine Heilbehandlung notwendig ist, diese Maßnahme ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Diese Kriterien sind erfüllt, wenn bei dem Betreuten ein wahnhaftes und realitätsverkennendes Verhalten, eine latente Aggressivität und Unzulänglichkeiten im Gespräch festzustellen sind, das Denken und Handeln durch krankheitsbedingte Fehleinschätzungen bestimmt wird und eine Krankheits- und Behandlungseinsicht nicht vorliegt, so dass eine erhebliche Eigengefährdung gegeben ist.(Rn.15) (Rn.16) (Rn.19)
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