AG Flensburg, 2017-04-19, 90 F 7/17

90 F 7/17Court of First InstanceApr 19, 2017

Regest

1. Die gemeinsame elterliche Sorge ist nicht anzuordnen, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die zudem befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016, XII ZB 419/15, juris Rn. 24, FamRZ 2016, 1439).(Rn.16) 2. Maßgeblich ist, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird (im Anschluss an BGH aaO.).(Rn.16) 3. Notwendig für die Versagung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist die Einschätzung im Einzelfall, dass der Elternkonflikt so nachhaltig und so tiefgreifend ist, dass gemeinsame, dem Kindeswohl dienliche Entscheidungen der Eltern in den wesentlichen Belangen der elterlichen Sorge auch für die Zukunft nicht gewährleistet sind (im Anschluss an BGH aaO. - juris Rn. 27).(Rn.18) 4. (Erst) wenn sich nach erschöpfender Sachaufklärung nicht feststellen lässt, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht, ergibt sich aus der negativen Formulierung der Kindeswohlprüfung eine gesetzgeberische Entscheidung zur (objektiven) Feststellungslast. Aus dieser insoweit entsprechend dem gesetzlichen Leitbild zu Lasten der Aufrechterhaltung der Alleinsorge der Mutter getroffenen Regelung folgt, dass im Zweifelsfall die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern gemeinsam auszusprechen ist (im Anschluss an BGH aaO. - juris Rn. 38). 5. Im - hier gegebenen - Fall fremduntergebrachter Kinder, zu denen beide Kindeseltern auch künftig auf unabsehbare Zeit keinen Kontakt haben werden, sind negative Auswirkungen der Kommunikationsstörung der Eltern auf das Wohl der Kinder jedenfalls dann nicht hinreichend begründbar prognostizierbar, wenn die Kindeseltern - wie bereits gezeigt - im moderierten „Setting“ (künftig im Rahmen von Hilfeplangesprächen) in der Lage sind, konsensuale Lösungen zu erarbeiten.(Rn.22) 6. Die Entscheidung ist rechtskräftig (Die eingelegte Beschwerde der Kindesmutter [OLG Schleswig 14 UF 71/17] wurde zurückgenommen, nachdem zuvor VKH für die Beschwerde versagt worden war).

Full text

AG Flensburg — 90 F 7/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-04-19

Aktenzeichen: 90 F 7/17

ECLI: ECLI:DE:AGFLENS:2017:0419.90F7.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1626a Abs 2 S 1 BGB, § 1671 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Die gemeinsame elterliche Sorge ist nicht anzuordnen, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die zudem befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016, XII ZB 419/15, juris Rn. 24, FamRZ 2016, 1439).(Rn.16)

  2. Maßgeblich ist, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird (im Anschluss an BGH aaO.).(Rn.16)

  3. Notwendig für die Versagung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist die Einschätzung im Einzelfall, dass der Elternkonflikt so nachhaltig und so tiefgreifend ist, dass gemeinsame, dem Kindeswohl dienliche Entscheidungen der Eltern in den wesentlichen Belangen der elterlichen Sorge auch für die Zukunft nicht gewährleistet sind (im Anschluss an BGH aaO. - juris Rn. 27).(Rn.18)

  4. (Erst) wenn sich nach erschöpfender Sachaufklärung nicht feststellen lässt, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht, ergibt sich aus der negativen Formulierung der Kindeswohlprüfung eine gesetzgeberische Entscheidung zur (objektiven) Feststellungslast. Aus dieser insoweit entsprechend dem gesetzlichen Leitbild zu Lasten der Aufrechterhaltung der Alleinsorge der Mutter getroffenen Regelung folgt, dass im Zweifelsfall die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern gemeinsam auszusprechen ist (im Anschluss an BGH aaO. - juris Rn. 38).

  5. Im - hier gegebenen - Fall fremduntergebrachter Kinder, zu denen beide Kindeseltern auch künftig auf unabsehbare Zeit keinen Kontakt haben werden, sind negative Auswirkungen der Kommunikationsstörung der Eltern auf das Wohl der Kinder jedenfalls dann nicht hinreichend begründbar prognostizierbar, wenn die Kindeseltern - wie bereits gezeigt - im moderierten „Setting“ (künftig im Rahmen von Hilfeplangesprächen) in der Lage sind, konsensuale Lösungen zu erarbeiten.(Rn.22)

  6. Die Entscheidung ist rechtskräftig (Die eingelegte Beschwerde der Kindesmutter [OLG Schleswig 14 UF 71/17] wurde zurückgenommen, nachdem zuvor VKH für die Beschwerde versagt worden war).

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