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1 S 214/15•LG Kiel 1. Zivilkammer, 2017-01-12, 1 S 214/15
1 S 214/15Cantonal Court / Civil Chamber IJan 12, 2017
1. Ein Kraftfahrzeugführer hat sich bei dem Überholen eines anderen Fahrzeugs auf einem Parkplatz so zu verhalten, dass dessen Gefährdung ausgeschlossen ist. Das hat er unter Verstoß gegen seine Sorgfaltspflicht nach § 5 Abs. 2, Abs. 4 StVO unterlassen, wenn er - obwohl er sowohl den rechten Fahrtrichtungsanzeiger des anderen Fahrzeugs wahrgenommen hat als auch dessen Abbremsen - beim Überholvorgang nicht den nötigen Abstand gehalten hat und zum Überholmanöver angesetzt hat, obwohl er zu einer Ausscherbewegung verpflichtet gewesen wäre.(Rn.9) 2. Das Abbiegen auf einen Parkplatz, der für den öffentlichen Verkehr zugänglich ist, stellt kein Abbiegen in ein Grundstück im Sinne des § 9 Abs. 5 StVO dar.(Rn.11) Verfahrensgang vorgehend AG Norderstedt, 7. September 2015, 47 C 57/15 nachgehend LG Kiel 1. Zivilkammer, 26. Januar 2017, 1 S 214/15, Berufung zurückgewiesen
Entscheidungsdatum: 2017-01-12
Aktenzeichen: 1 S 214/15
ECLI: ECLI:DE:LGKIEL:2017:0112.1S214.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 5 Abs 2 StVO, § 5 Abs 3 Nr 1 StVO, § 5 Abs 4 StVO, § 9 Abs 5 StVO, § 10 StVO
Ein Kraftfahrzeugführer hat sich bei dem Überholen eines anderen Fahrzeugs auf einem Parkplatz so zu verhalten, dass dessen Gefährdung ausgeschlossen ist. Das hat er unter Verstoß gegen seine Sorgfaltspflicht nach § 5 Abs. 2, Abs. 4 StVO unterlassen, wenn er - obwohl er sowohl den rechten Fahrtrichtungsanzeiger des anderen Fahrzeugs wahrgenommen hat als auch dessen Abbremsen - beim Überholvorgang nicht den nötigen Abstand gehalten hat und zum Überholmanöver angesetzt hat, obwohl er zu einer Ausscherbewegung verpflichtet gewesen wäre.(Rn.9)
Das Abbiegen auf einen Parkplatz, der für den öffentlichen Verkehr zugänglich ist, stellt kein Abbiegen in ein Grundstück im Sinne des § 9 Abs. 5 StVO dar.(Rn.11)
Verfahrensgang
vorgehend AG Norderstedt, 7. September 2015, 47 C 57/15 nachgehend LG Kiel 1. Zivilkammer, 26. Januar 2017, 1 S 214/15, Berufung zurückgewiesen
I. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Norderstedt vom 07.09.2015, Az. 47 C 57/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
II. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
1 Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung
2 Als Ergebnis einer umfangreich begründeten Beweiswürdigung hat das Amtsgericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Beklagte zu 1) in dem Zeitpunkt, in dem die Zeugin K. auf die von dem Beklagten zu 1) befahrene Straße bog, noch etwa drei Fahrzeuglängen von ihr entfernt war. Weiter hat es fehlerfrei festgestellt, dass die Zeugin K. auf der U.Straße zunächst beschleunigte, um dann langsamer zu werden, und ihr beabsichtigtes weiteres Abbiegen nach rechts mit dem rechten Fahrtrichtungsanzeiger anzeigte, was der Beklagte zu 1) auch sah. Weiter hat es nicht nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Zeugin K. über den Rückspiegel sowie durch seitliche Blicke den übrigen Verkehr sowohl hinter ihr als auch auf dem Fußgängerweg vor dem Abbiegen beobachtet hat und der Beklagte zu 1) ohne Ausscherbewegung versucht hat, das klägerische Fahrzeug zu überholen, und daraufhin mit diesem kollidiert ist.
3 An diese amtsgerichtlichen Feststellungen ist das Berufungsgericht gemäß § 529 ZPO gebunden.
4 Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die amtsgerichtlich festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen bestehen. Dabei hat die Konzeption der Berufung als Instrument der Fehlerkontrolle und -beseitigung zur Folge, dass die fehlerfrei getroffenen Feststellungen der ersten Instanz für das weitere Verfahren grundsätzlich bindend sind (BT-Drs. 14/6036, S. 123). Das Berufungsgericht ist im Wesentlichen auf eine Fehlerkontrolle beschränkt.
5 Dies gilt auch, wenn sich die Berufung wie hier gegen eine vom Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung richtet. In solchen Fällen sind Zweifel an der Richtigkeit der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen erst dann gegeben, wenn auf Grund konkreter objektiver Anhaltspunkte eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dahingehend besteht, dass eine erneute Beweisaufnahme in zweiter Instanz zu einem abweichenden Beweisergebnis führen würde (vgl. Zöller/Heßler , ZPO, 31. Aufl., § 529 Rn. 7; Ball in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 529 Rn. 5, 18; BT-Drs. 14/6036, S. 124). Es genügt insoweit nicht, wenn der Berufungsführer darlegt, dass auch eine andere Beweiswürdigung als die vom Amtsgericht vorgenommene möglich ist, was sich nach Aktenlage fast stets schlüssig begründen ließe. Gerade komplexen Kriterien wie etwa der Glaubwürdigkeit eines Zeugen würde dies nicht gerecht. Das Berufungsgericht überprüft die erstinstanzliche Beweiswürdigung demnach insbesondere auf ihre Nachvollziehbarkeit anhand allgemeiner Denkgesetze, auf innere Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit sowie auf Vollständigkeit und Überzeugungskraft. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt begegnet die angegriffene Entscheidung keinen Bedenken.
6 Das Amtsgericht hat schlüssig dargelegt, anhand des Vorbringens des Beklagten zu 1) zu den Feststellungen gekommen zu sein. Auch sind keine Fehler hinsichtlich der Würdigung der Aussage der Zeugin K. zu erkennen.
7 Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen hat das Amtsgericht der Klage mit zutreffender Begründung stattgegeben.
8 Anders als die Beklagten meinen, ist dem Beklagten zu 1) ein Verstoß gegen seine Sorgfaltspflicht nach § 5 Abs. 2, Abs. 4 anzulasten, da es bei seinem Versuch, das klägerische Fahrzeug zu überholen, zur Kollision kam. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Kollision in Nähe der Einmündung des Steindamms in die U. Straße stattfand, aus der das klägerische Fahrzeug eingebogen war. Das klägerische Fahrzeug war nicht mehr dem Querverkehr zuzuordnen. Denn der Beklagte zu 1) hatte nach eigener Angabe bei dem ersten Abbiegevorgang des klägerischen Fahrzeugs drei Fahrzeuglängen Abstand von diesem und hat es wahrgenommen. Die anschließende Kollision ist nicht mehr im Zusammenhang mit dem Einbiegen in die U. Straße zu sehen, sondern mit dem Abbiegen des klägerischen Fahrzeugs auf den Parkplatz auf der rechten Seite der U. Straße.
9 Der Beklagte zu 1) hätte sich bei dem Überholen des klägerischen Fahrzeugs so verhalten müssen, dass dessen Gefährdung ausgeschlossen ist. Das hat er unterlassen. Obwohl er sowohl den rechten Fahrtrichtungsanzeiger des klägerischen Fahrzeugs wahrgenommen hat als auch das Abbremsen, hat er beim Überholvorgang nicht den nötigen Abstand gehalten. Er wäre jedoch zu einer Ausscherbewegung verpflichtet gewesen.
10 Ein etwaiges Fehlverhalten der Zeugin K. hingegen ist nicht bewiesen. Dafür wären die Beklagten beweisbelastet. Doch selbst wenn man unterstellt, dass die Zeugin K. versetzt links gefahren sei, streitet dies nicht für die Beklagten. Denn wenn ein sich links einordnendes Fahrzeug den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, stellt dies eine unklare Verkehrslage dar. Zudem wäre der Beklagte zu 1) bei einem linksfahrenden Fahrzeug umso mehr verpflichtet gewesen, beim Überholvorgang Abstand von diesem Fahrzeug zu halten. Er durfte nicht die Bewegung des klägerischen Fahrzeugs nach rechts antizipieren und eine Ausscherbewegung unterlassen.
11 Auch traf die Zeugin K. nicht die besondere Sorgfaltspflicht des § 9 Abs. 5 StVO. Nach dieser Vorschrift muss sich der, der ein Fahrzeug führt, beim Abbiegen in ein Grundstück so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss er sich einweisen lassen. Die Zeugin K. wollte nicht in ein Grundstück im Sinne der Vorschrift abbiegen. Der Begriff "Grundstück" umfasst alle nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmten, also vor allem die privaten Grundflächen, auch Privatwege und -straßen. Tatsächlich oder rechtlich öffentliche Flächen, die nicht dem fließenden Verkehr dienen, wie Parkplätze, -taschen und -streifen neben der Fahrbahn oder Tankstellen, sind "Straßenteile" iS des § 10 (vgl. BHHJJ/Burmann StVO § 9 Rn. 53, beck-online). Die Zeugin K. wollte auf den Parkplatz vor dem Bücherladen abbiegen. Dieser ist für den öffentlichen Verkehr zugänglich. Dass dieser nicht von § 9 Abs. 5 StVG umfasst sein soll, wird auch durch die Systematik des Gesetzes getragen. Im Gegensatz zu § 9 Abs. 5 StVO wird in § 10 StVO ausdrücklich zwischen Grundstücken und anderen Straßenteilen differenziert, wobei unter den zuletzt genannten Straßenteilen solche verstanden werden, die nicht dem durchgehenden Verkehr dienen, wie zum Beispiel Parkplätze und Zufahrten zu Parkplätzen (König in Hentschel/König/Dauer, § 10 StVO Rn. 6). Daraus lässt sich schließen, dass diese anderen Straßenteile von § 9 Abs. 5 StVO nicht umfasst werden sollen.
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