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3 A 226/16•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 3. Kammer, 2017-03-28, 3 A 226/16
3 A 226/16Administrative Court / Chamber 3Mar 28, 2017
1. Nach § 26 Abs. 5 Satz 3 StrWG SH a.F. sind die Gebührensätze im Rahmen einer Sondernutzungssatzung nach Art und Ausmaß der Einwirkungen auf die Straße und nach dem wirtschaftlichen Interesse der Nutzungsberechtigten zu bemessen.(Rn.20) 2. Die Einwirkung der Sondernutzung auf die Straße richtet sich nach der den Gemeingebrauch übersteigenden Straßenbenutzung, namentlich der unmittelbaren Inanspruchnahme einer Verkehrsfläche unter gleichzeitigem Ausschluss Dritter vom Gemeingebrauch. Insofern ist auf die Duldung der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs abzustellen. Dem wird regelmäßig durch die Festlegung eines flächenmäßigen Bemessungssatzes entsprochen. Eine unter Missachtung der tatsächlichen flächenmäßigen Inanspruchnahme der Straße durch die Sondernutzung allein anhand der Auslastung angebotener Sitzplätze erfolgende Gebührenbemessung genügt den Vorgaben des § 26 Abs. 5 Satz 3 StrWG SH a.F. hingegen nicht. (Rn.21) (Rn.24) 3. Das Kriterium des wirtschaftlichen Interesses der Nutzungsberechtigten bedeutet ausschließlich, dass dann, wenn solche Interessen mit der Sondernutzung verbunden sind, diese Interessen auch in die Festlegung der Gebührenhöhe mit einbezogen werden müssen. Damit wird jedoch keine Aussage des Gesetzgebers getroffen, in welchem Ausmaß diese Berücksichtigung zu erfolgen hat; insbesondere schreibt das Kriterium keine lineare Umsetzung wirtschaftlicher Vorteile in eine bestimmte Gebührenhöhe vor. Dem Satzungsgeber ist es daher nicht verwehrt im Rahmen seines Satzungsermessens eine typisierende an den Regelfall anknüpfende und die Besonderheiten atypischer Einzelfälle außer Acht lassende generalisierende Betrachtung anzustellen.(Rn.22) Dem genügt eine Satzungsregelung, die hinsichtlich der Gebührenhöhe nach gewerblichen und nichtgewerblichen Nutzungen sowie der konkreten Art der gewerblichen Nutzung unterscheidet. Eine Staffelung der Gebührensätze nach bestimmten Stadtzonen erfordert die Regelung des § 26 Abs. 5 Satz 3 StrWG SH a.F. hingegen nicht.(Rn.23) 4. Nach dem Äquivalenzprinzip als gebührenrechtlicher Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dürfen (Sondernutzungs-)Gebühren nicht in einem Missverhältnis zu der erbrachten Leistung, namentlich der Inanspruchnahme der Straße über den Gemeingebrauch hinaus, stehen. Bei der Beurteilung des Verhältnisses der durch die Sondernutzungserlaubnis gebotenen "Leistungen" und der dafür geforderten "Gegenleistungen" ist auch auf das durch die Sondernutzung vermittelte wirtschaftliche Interesse abzustellen. Aus dem Äquivalenzprinzip lässt sich jedoch kein allgemeingültiger prozentualer Gebührenhöchstsatz herleiten. Die Feststellung einer Verletzung dieses Grundsatzes richtet sich vielmehr immer nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.(Rn.25) Dabei verbietet sich allerdings ein pauschalierender Vergleich der Gebührensätze verschiedener Gemeinden, da auch verschiedene, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare kommunalpolitische Erwägungen in die Festsetzung der Höhe mit einfließen können.(Rn.26) 5. Die Ungültigkeit eines Teils einer kommunalen Satzungsbestimmung führt dann nicht zu ihrer Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Teile auch ohne den ungültigen Teil sinnvoll bleiben (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen Erlassen worden wären.(Rn.27)
Entscheidungsdatum: 2017-03-28
Aktenzeichen: 3 A 226/16
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2017:0328.3A226.16.0A
Dokumenttyp: Urteil
Nach § 26 Abs. 5 Satz 3 StrWG SH a.F. sind die Gebührensätze im Rahmen einer Sondernutzungssatzung nach Art und Ausmaß der Einwirkungen auf die Straße und nach dem wirtschaftlichen Interesse der Nutzungsberechtigten zu bemessen.(Rn.20)
Die Einwirkung der Sondernutzung auf die Straße richtet sich nach der den Gemeingebrauch übersteigenden Straßenbenutzung, namentlich der unmittelbaren Inanspruchnahme einer Verkehrsfläche unter gleichzeitigem Ausschluss Dritter vom Gemeingebrauch. Insofern ist auf die Duldung der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs abzustellen. Dem wird regelmäßig durch die Festlegung eines flächenmäßigen Bemessungssatzes entsprochen. Eine unter Missachtung der tatsächlichen flächenmäßigen Inanspruchnahme der Straße durch die Sondernutzung allein anhand der Auslastung angebotener Sitzplätze erfolgende Gebührenbemessung genügt den Vorgaben des § 26 Abs. 5 Satz 3 StrWG SH a.F. hingegen nicht. (Rn.21) (Rn.24)
Das Kriterium des wirtschaftlichen Interesses der Nutzungsberechtigten bedeutet ausschließlich, dass dann, wenn solche Interessen mit der Sondernutzung verbunden sind, diese Interessen auch in die Festlegung der Gebührenhöhe mit einbezogen werden müssen. Damit wird jedoch keine Aussage des Gesetzgebers getroffen, in welchem Ausmaß diese Berücksichtigung zu erfolgen hat; insbesondere schreibt das Kriterium keine lineare Umsetzung wirtschaftlicher Vorteile in eine bestimmte Gebührenhöhe vor. Dem Satzungsgeber ist es daher nicht verwehrt im Rahmen seines Satzungsermessens eine typisierende an den Regelfall anknüpfende und die Besonderheiten atypischer Einzelfälle außer Acht lassende generalisierende Betrachtung anzustellen.(Rn.22) Dem genügt eine Satzungsregelung, die hinsichtlich der Gebührenhöhe nach gewerblichen und nichtgewerblichen Nutzungen sowie der konkreten Art der gewerblichen Nutzung unterscheidet. Eine Staffelung der Gebührensätze nach bestimmten Stadtzonen erfordert die Regelung des § 26 Abs. 5 Satz 3 StrWG SH a.F. hingegen nicht.(Rn.23)
Nach dem Äquivalenzprinzip als gebührenrechtlicher Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dürfen (Sondernutzungs-)Gebühren nicht in einem Missverhältnis zu der erbrachten Leistung, namentlich der Inanspruchnahme der Straße über den Gemeingebrauch hinaus, stehen. Bei der Beurteilung des Verhältnisses der durch die Sondernutzungserlaubnis gebotenen "Leistungen" und der dafür geforderten "Gegenleistungen" ist auch auf das durch die Sondernutzung vermittelte wirtschaftliche Interesse abzustellen. Aus dem Äquivalenzprinzip lässt sich jedoch kein allgemeingültiger prozentualer Gebührenhöchstsatz herleiten. Die Feststellung einer Verletzung dieses Grundsatzes richtet sich vielmehr immer nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.(Rn.25) Dabei verbietet sich allerdings ein pauschalierender Vergleich der Gebührensätze verschiedener Gemeinden, da auch verschiedene, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare kommunalpolitische Erwägungen in die Festsetzung der Höhe mit einfließen können.(Rn.26)
Die Ungültigkeit eines Teils einer kommunalen Satzungsbestimmung führt dann nicht zu ihrer Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Teile auch ohne den ungültigen Teil sinnvoll bleiben (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen Erlassen worden wären.(Rn.27)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Sondernutzungsgebühr.
2 Der Kläger betreibt seit 30 Jahren die Kneipe „… im A-Straße, A-Stadt. Die Gaststätte verfügt über eine bestuhlte Außenfläche mit einer Größe von insgesamt 58 m². Diese Fläche befindet sich auf der öffentlichen Straße …. Auf dieser Außenterrasse stellt der Kläger in ca. fünf bis sechs Monaten im Jahr ein Stellschild, bzw. seit 2014 zwei Stellschilder, sowie Tische und Stühle auf einer Fläche von 58 m² auf. Dazu ließ er sich in der Vergangenheit von der Beklagten eine Sondernutzungserlaubnis erteilen. Seit 2005 führt die Wirtschaft und Touristik A-Stadt GmbH (…), deren Mehrheitsgesellschafterin die Beklagte ist, die Prüfung der Außenflächen und insbesondere die Erhebung ihrer Größe und Berechnung der Gebührenhöhe für die Beklagte aus, in der Regel durch den Geschäftsführer der , zunächst Herrn … . Die Sondernutzungsgebührenbescheide werden von der Beklagten erlassen. Die Gebührenbescheide ergehen auf der Grundlage der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt … (Sondernutzungssatzung) und der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt … .
3 Der Kläger gab in der Vergangenheit, jedenfalls seit 2009, bei den Anträgen auf eine Sondernutzungserlaubnis bei dem Punkt „Größe der Sondernutzungsfläche in m²“ 30 m² an. Dies geschah im Einvernehmen mit Herrn … . Seit März 2010 ist Herr … Geschäftsführer der … und führt die oben genannten Erhebungen für die Beklagte durch.
4 Trotz tatsächlicher Nutzung einer Fläche von 58 m² wurde der Berechnung der Gebührenhöhe in den Jahren von 2009-2015 eine Fläche von 30 m² zu Grunde gelegt. Aufgrund dieser Berechnung erhob die Beklagte in diesem Zeitraum einen Betrag von 1.800,00 € (sechs Monate) bzw. 1.500,00 € (fünf Monate). Im Rahmen der Gebührenerhebung 2016 wurde erneut eine Datenaufnahme vor der Gaststätte des Klägers durch Herrn … von der … für die Beklagte durchgeführt. Dabei wurde die Fläche wie folgt vermessen: Breite: 14,7 m; Tiefe: 5,9 m/3,8 m. Aufgrund dieser Messung erließ die Beklagte am 31.05.2016 den streitgegenständlichen Gebührenbescheid. Als Berechnungsgrundlage wurde angegeben 14,5 m Länge x 4 m Breite x 10,00 €/m² x 5 Monate Tarif 008. Dies ergab einen Betrag von 2.900,00 €, zusammen mit der Gebühr für die Schilder sowie der Verwaltungsgebühr einen Gesamtbetrag von 2.975,00 €. Die m²-Mietpreise für gastronomische Gewerbefläche liegen im Bereich der Gaststätte des Klägers bei ca. 10 Euro pro m².
5 Daraufhin bat der Kläger die Beklagte um Klärung, warum sich der Betrag erhöht habe.
6 Mit Schreiben vom 09.06.2016 erhob der Kläger gegen die Festsetzung der Sondernutzungsgebühren Widerspruch, ohne diesen zu begründen.
7 Am 24.06.2016 führte die Beklagte gemeinsam mit Herrn … einen Ortstermin beim Kläger durch. Der Kläger räumte ein, dass die Berechnung der Fläche zutreffend sei, er aber den Bereich der Terrasse links vom Eingang nur deswegen bestuhle, damit es besser aussehe und die Gäste vorzugsweise den Bereich zur … besetzen würden. Die Beklagte bot dem Kläger an, diesen Bereich kostenfrei durch einen Blumenkübel oder Ähnliches zu verschönern und wies ihn darauf hin, dass eine Bestuhlung aufgrund der Möglichkeit, dort Platz zu nehmen, bei der Berechnung der gebührenpflichtigen Fläche zu berücksichtigen sei. Eine einvernehmliche Lösung konnte nicht erzielt werden.
8 Mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2016, dem Kläger zugestellt am 25.06.2016, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen.
9 Der Kläger hat am 25.07.2016 Klage erhoben.
10 Er macht geltend, der Gebührenbescheid sei aus zwei Gründen aufzuheben. Zum einen habe die Beklagte den Betrag ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nahezu verdoppelt. Da sich an der in Anspruch genommen Außenfläche in ihrer Größe nichts geändert habe, gebe es keinen Grund für die Erhöhung des Betrages. Der ehemalige Geschäfts-führer der …, Herr …, habe sich in der Vergangenheit mit dem Kläger über eine Fläche von 30 m² geeinigt, obwohl er gewusst habe, dass die tatsächlich bestuhlte Fläche 58 m² betragen habe. Nach dieser Vorgehensweise habe der Kläger ab 2010 auch gemeinsam mit Herrn … verfahren. Dieses Verhalten der Geschäftsführer der … sei der Beklagten unmittelbar zuzurechnen. Eine Änderung in dem Bescheid von 2016 verstoße gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Zudem habe die Beklagte durch die … von ihrem Ermessen gemäß § 12 Abs. 2 der Sondernutzungssatzung Gebrauch gemacht, indem sie dem Kläger ein Teil der Gebühr erlassen habe. Ein plötz-liches Abweichen von diesem Ermessen sei willkürlich und somit rechtswidrig. Darüber hinaus beruhe der streitgegenständliche Bescheid auf einer unwirksamen Satzung. Die Sondernutzungssatzung der Beklagten verstoße gegen § 26 Abs. 5 Satz 3 Straßenwegegesetz Schleswig Holstein (StrWG). Außerdem verstoße § 8 Abs. 1 und der dazugehörige Gebührentarif gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitsgrundsatz. Zudem verstoße § 14 gegen § 56 StrWG und § 134 Abs. 5 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, so dass von einer Gesamtunwirksamkeit der Sondernutzungssatzung auszugehen sei.
11 Der Gebührentarif bemesse sich nicht nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße, da keine Einteilung in verschiedenen Zonen erfolge. Außerdem werde das wirtschaftliche Interesse des jeweiligen Gebührenschuldners nicht ausreichend berücksichtigt, da der Publikumsverkehr vor der Gaststätte des Klägers geringer sei als im Bereich „…“. Sinnvoll sei eine Einteilung der Innenstadt in drei Zonen, wobei die Gaststätte des Klägers in Zone 3 liege, da dort am wenigsten Publikumsverkehr sei. Auch sei in der Gastronomie eine Abrechnung nach der Größe der Fläche unüblich, der Umsatz werde mit der auf der Fläche befindlichen Bestuhlung erzielt. Auch etwaige schlechte Wetterbedingungen würden nicht berücksichtigt werden. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip ergebe sich aus dem Vergleich mit Mietpreisen für PKW Stellplätze (40 €/Monat) sowie aus dem Vergleich mit Sondernutzungsgebühren anderer Städte in der Umgebung (Eckernförde 4,50 €/m²/Monat; Schleswig 3 €/m²/Monat).
12 Der Kläger beantragt,
13 den Bescheid über Sondernutzungsgebühren vom 31.05.2016 und den Widerspruchsbescheid vom 24.06.2016 aufzuheben.
14 Die Beklagte beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Sie macht geltend, der Betrag habe sich deswegen erhöht, da sich auch die zur Berechnung zu Grunde legende genutzte Fläche von 30 m² auf 58 m² erhöht habe. Sie sehe keinen Grund, aus dem eine geringere Fläche zu berechnen sei. Eine Differenzierung der Gebührentarife in verschiedene Zonen sei zwar schon einmal in der Diskussion gewesen, dieser Gedanke sei aber zunächst nicht weiter verfolgt worden, da die Unterschiede zwischen den verschiedenen Standorten nach Einschätzung der Stadtvertretung nicht von solchem Gewicht seien, dass eine Binnendifferenzierung zwingend erforderlich sei.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte A) Bezug genommen.
18 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Sondernutzungsgebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 Rechtsgrundlage der angefochtenen Gebührenfestsetzung für die Sondernutzung ist § 26 Abs. 1 und Abs. 5 StrWG a.F. (jetzt § 26 Abs. 6 Satz 3 StrWG) iVm § 8 der Sondernutzungssatzung der Beklagten. § 8 der Sondernutzungssatzung sowie der in der Anlage beigefügte Gebührentarif stellen iVm § 26 Abs. 1 und Abs. 5 StrWG a.F. eine taugliche, da wirksame Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid dar.
20 Zunächst verstößt § 8 der Sondernutzungssatzung und der dazugehörige Gebührentarif nicht gegen die Grundsätze der Gebührenerhebung aus § 26 Abs. 5 Satz 3 StrWG a.F. Danach sind die Gebührensätze nach Art und Ausmaß der Einwirkungen auf die Straße und nach dem wirtschaftlichen Interesse der Nutzungsberechtigten zu bemessen.
21 Die Einwirkung auf die Straße wird durch den für den Gebührentarif Nr. 8 verwendeten Maßstab “je angefangenen m² beanspruchter Sondernutzungsfläche“ berücksichtigt. Denn die Einwirkung der Sondernutzung auf die Straße richtet sich nach der den Gemeingebrauch übersteigenden Straßenbenutzung, nämlich der unmittelbaren Inanspruchnahme einer Verkehrsfläche unter gleichzeitigem Ausschluss Dritter vom Gemeingebrauch (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 – 7 C 5/87 –, BVerwGE 80, 36-42). Insofern ist auf die Duldung der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs abzustellen (BVerwG, DÖV 1971, 102). Dies wird durch die Bemessung nach m² in angemessener Weise berücksichtigt, da insoweit das flächenmäßige Ausmaß der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs zu Grunde gelegt wird.
22 Der Gebührentarif zur Sondernutzungssatzung der Beklagten trägt auch dem wirtschaft-lichen Interesse der Nutzungsberechtigten Rechnung. Dieses Kriterium bedeutet lediglich, dass dann, wenn solche Interessen mit der Sondernutzung verbunden sind, diese Interessen auch in die Festlegung der Gebührenhöhe mit einbezogen werden müssen. Damit wird jedoch keine Aussage des Gesetzgebers getroffen, in welchem Ausmaß diese Berücksichtigung zu erfolgen hat; insbesondere schreibt das Kriterium keine lineare Umsetzung wirtschaftlicher Vorteile in eine bestimmte Gebührenhöhe vor (vgl. zu dem wortlautgleichen § 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG: BVerwG Urteil vom 15. Juli 1988 – 7 C 5/87 –). Der Satzungsgeber ist also auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Interesses im Rahmen seines Satzungsermessens befugt, eine typisierende, an den Regelfall anknüpfende und die Besonderheiten atypischer Einzelfälle außer Acht lassende generalisieren Betrachtung anzustellen (BVerwG, aaO). Es ist auf den objektivierten wirtschaftlichen Nutzen einer bestimmten Art der Sondernutzung abzustellen, während ein besonders großer oder auch ein geringer wirtschaftlicher Vorteil einzelner Gebührenschuldner grundsätzlich unbeachtlich ist.
23 Nach diesen Grundsätzen ist der Gebührentarif der Beklagten nicht zu beanstanden. Wie sich aus Tarif Nr. 4 ergibt, differenziert der Satzungsgeber zwischen gewerblichen Nutzungen und Nutzungen zu beispielsweise gemeinnützigen Zwecken. Bereits dies stellt eine sachgerechte Umsetzung des Kriteriums des wirtschaftlichen Interesses nach § 26 Abs. 5 Satz 3 a.F. StrWG dar. Darüber hinaus erfolgt eine weitere Differenzierung zwischen dem hier streitgegenständlichen Aufstellen von Tischen und Stühlen vor Gaststätten und aufgestellten Automaten usw. gemäß Tarif Nr. 2. Daraus ergibt sich eine weitere Berücksich-tigung des wirtschaftlichen Interesses. Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine Staffelung der Gebührenhöhe nach bestimmten Stadtzonen nicht zwingend durch § 26 Abs. 5 Satz 3 a.F. StrWG vorgeschrieben. Dies ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Danach ist eine solche Binnendifferenzierung zwar zulässig im Rahmen des Gestaltungsspielraumes des Satzungsgebers, jedoch ist sie keinesfalls zwingend. Eine solche Rechtsprechung würde auch in unzulässiger Weise in diesen Gestaltungsspielraum eingreifen.
24 Auch die vom Kläger beanstandete Abrechnung nach der Größe der Fläche, statt nach verfügbaren Sitzplätzen, begegnet keinen Bedenken. Da die Sondernutzungsgebühr grundsätzlich an die Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs gekoppelt ist, würde die Anknüpfung nach Anzahl der Sitzflächen, unabhängig von der beanspruchten Fläche, nicht mehr den von § 26 Abs. 5 Satz 3 a.F. StrWG vorgegebenen Maßstäben entsprechen. Dies gilt auch im Hinblick auf die zeitliche Bemessung der Sondernutzung, sodass auch nicht erheblich ist, wie oft die Bestuhlung wegen schlechten Wetters nicht genutzt werden kann. Im Übrigen ist diese Pauschalierung auch im Hinblick auf eine effiziente Verwaltungspraxis zulässig.
25 Nach Auffassung der Kammer verstößt die Gebührenregelung auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Nach dem Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dürfen die Gebühren nicht in einem Missverhältnis zu der erbrachten Leistung stehen. Eine Sondernutzungsgebühr stellt sich als Gegenleistung dafür dar, dass die Benutzung der öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus erlaubt und damit eine Beeinträchtigung gemeingebräuchlicher Nutzungsmöglichkeiten in Kauf genommen wird. Die Höhe der geforderten Gebühr darf nicht außer Verhältnis zum Ausmaß dieser Beeinträchtigung stehen. Bei der Beurteilung des Verhältnisses der durch die Sondernutzungserlaubnis gebotenen „Leistungen“ und der dafür geforderten Gegenleistungen ist auch auf das durch die Sondernutzung vermittelte wirtschaftliche Interesse abzustellen; hierbei geht es der Sache nach um eine Art „Miete“ öffentlichen Straßenraumes (vgl. auch VG Schleswig, 3 B 122/16). Aus dem Äquivalenzprinzip lässt sich jedoch kein allgemeingültiger prozentualer Gebührenhöchstsatz herleiten. Die Feststellung einer Verletzung dieses Grundsatzes richtet sich vielmehr immer nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2008, 9 B 24/08, zitiert nach juris).
26 Diesen Grundsätzen wird der Gebührentarif der Beklagten gerecht. Zwar ist der Tarif höher als der für eine vergleichbare Nutzung in den Städten Eckernförde, Schleswig oder auch Kiel. Allerdings verbietet sich ein pauschalierender Vergleich der Gebührensätze verschiedener Gemeinden, da auch verschiedene, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare kommunalpolitische Erwägungen in die Festsetzung der Höhe mit einfließen können. Der Tarif ist auch nicht exorbitant hoch in Bezug auf die Mietpreise für eine vergleichsweise Fläche. Als Vergleichsobjekt können indes keine PKW Stellplätze hinzugezogen werden, da sich sowohl die Nutzung selbst, als auch der wirtschaftliche Nutzen hier grundsätzlich unterscheidet. Geeignetes Vergleichsobjekt ist die gastronomische Gewerbefläche in diesem Bereich der Innenstadt. Da sich der Quadratmeterpreis hier auf ca. 10 € pro Quadratmeter beläuft, ist die Höhe des Tarifs nicht zu beanstanden; im Gegenteil, die Höhe erscheint angemessen. Insbesondere kann aus der Höhe des Tarifs keine sachfremde Erwägung, wie eine beabsichtigte Verhinderungswirkung, abgeleitet werden.
27 Eine etwaige Unwirksamkeit des § 14 der Sondernutzungssatzung kann dahinstehen. Der Tatbestand ist hier nicht einschlägig, sodass die Unwirksamkeit allenfalls bei einer daraus folgenden Gesamtunwirksamkeit der Satzung von Relevanz sein kann. Die Ungültigkeit eines Teils einer kommunalen Satzungsbestimmung führt aber dann nicht zu ihrer Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Teile auch ohne den ungültigen Teil sinnvoll bleiben (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers) (BVerwG, Urt. v. 27.01.1978 – VII C 44.76 –, DVBl. 1978, 536, 537). So liegt der Fall hier. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorschriften zur Gebührenerhebung, die von den Vorschriften zu den Ordnungswidrigkeiten logisch und inhaltlich teilbar sind, nur dann gelten sollen, wenn auch die Ordnungswidrigkeitentatbestände wirksam sind.
28 Daher besteht kein Zweifel an der Wirksamkeit der maßgeblichen Satzungsnormen und auch der Satzung insgesamt.
29 Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Gebührenerhebung liegen vor. Das Aufstellen von Tischen und Stühlen sowie von Werbeschildern stellt eine Sondernutzung in diesem Sinne dar, was der Kläger im Übrigen auch nicht in Abrede stellt. Auch die Berechnung der Höhe der Gebühren steht im Einklang mit den oben genannten gesetzlichen Grundlagen.
30 Der Bescheid ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung rechtswidrig. Eine Selbstbindung der Verwaltung kann durch eine ständige Verwaltungspraxis seitens der zuständigen Behörde eintreten. Die Feststellung einer solchen Verwaltungspraxis setzt voraus, dass die Behörde in gleichgelagerten Sachverhalten regelmäßig in gleicher Weise ihr Ermessen ausübt und gleich entscheidet. In solchen Konstellationen kann eine Abweichung von dieser Praxis ohne sachlichen Grund gegebenenfalls durch eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG geltend gemacht werden.
31 Es ist bereits fraglich, ob der Kläger sich auf den Gleichheitssatz berufen kann, ohne dass er eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Gebührenschuldnern geltend macht. Jedenfalls kann bereits deswegen keine Selbstbindung der Beklagten angenommen werden, da hier keine bestimmte Ermessensausübung vorliegt, sondern den Gebührenbescheiden in tatsächlicher Hinsicht unzutreffende Flächenangaben zu Grunde liegen. Es liegt gerade kein Fall des § 12 der Sondernutzungssatzung vor, da keine Herabsetzung oder ein Erlass der Gebühr gewährt worden ist und darüber hinaus auch nicht ersichtlich ist, dass hier eine im Einzelfall unbillige Härte vorliegt. Soweit der Kläger geltend macht, er genieße eine Art Vertrauensschutz, da der Beklagten das Handeln der Geschäftsführer der … zuzurechnen sei, so führt auch dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Denn auch wenn man unterstellt, dass die Geschäftsführer diesbezüglich Vertretungsmacht hatten, so ist nicht ersichtlich, dass eine etwaige Absprache auch für die Zukunft unbegrenzt gelten sollte. Dies zeigt bereits die Tatsache, dass zu jeder Saison neue Besichtigungen der Außenfläche stattfanden. Weder eine schriftliche Zusicherung, noch ein Vertrag, noch ein Verwaltungsakt bezüglich der zukünftigen Regelung der Gebührenerhebung liegen vor.
32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 VwGO.
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