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2 O 148/15•LG Itzehoe 2. Zivilkammer, 2016-02-03, 2 O 148/15
2 O 148/15Cantonal Court / Civil Chamber IIFeb 3, 2016
1. Hat ein Insolvenzschuldner von einem seiner Konten, die bei Eintritt der Insolvenz nicht offengelegt wurden, unter Behauptung eines Treuhandverhältnisses ohne Gegenleistung Geld an einen Dritten ausgezahlt, so unterliegt die Auszahlung der Insolvenzanfechtung, jedenfalls soweit der dazu bestehende Abschluss eines echten Verwaltungstreuhandvertrages durch den Insolvenzschuldner nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden kann.(Rn.26) 2. Einzelfall zur Beurteilung des Vorliegens eines echten Verwaltungstreuhandvertrages über ein von einem Insolvenzschuldner geführtes Bankkonto (hier: Verwaltungstreuhandvertrag verneint).(Rn.26) Verfahrensgang nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 29. Juni 2016, 9 U 22/16, Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-02-03
Aktenzeichen: 2 O 148/15
ECLI: ECLI:DE:LGITZEH:2016:0203.2O148.15.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 131 Abs 1 Nr 1 InsO, § 134 InsO
Hat ein Insolvenzschuldner von einem seiner Konten, die bei Eintritt der Insolvenz nicht offengelegt wurden, unter Behauptung eines Treuhandverhältnisses ohne Gegenleistung Geld an einen Dritten ausgezahlt, so unterliegt die Auszahlung der Insolvenzanfechtung, jedenfalls soweit der dazu bestehende Abschluss eines echten Verwaltungstreuhandvertrages durch den Insolvenzschuldner nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden kann.(Rn.26)
Einzelfall zur Beurteilung des Vorliegens eines echten Verwaltungstreuhandvertrages über ein von einem Insolvenzschuldner geführtes Bankkonto (hier: Verwaltungstreuhandvertrag verneint).(Rn.26)
Verfahrensgang
nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 29. Juni 2016, 9 U 22/16, Urteil
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.059,95 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2014 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 571,44 Euro zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Auf den Insolvenzantrag der Zeugin U. R. (nachfolgend Schuldnerin) vom 17. Juli 2014 eröffnete das Amtsgericht I. (28 IK 119/14 R) mit Beschluss vom 24. Oktober 2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Wegen des Inhaltes des vorgenannten Beschlusses wird Bezug genommen auf die Ablichtung (Bl. 6 d.A.).
2 Die Beklagte ist die Tochter der Schuldnerin.
3 Unter dem 29. Oktober 2012 eröffnete die Schuldnerin bei der ... P. ein Konto mit der Kontonummer .... Die Schuldnerin erteilte der Beklagten im Rahmen des Kontoeröffnungsantrags Kontovollmacht. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Ablichtung (Bl. 23 d.A.).
4 In ihrem Insolvenzantrag und dem diesem Antrag beigefügten Vermögensverzeichnis gab die Schuldnerin das vorgenannte Konto nicht an. Es wird insoweit Bezug genommen auf den Insolvenzantrag nebst Vermögensverzeichnis (Bl. 38 - 50 d.A.).
5 Am 24. November 2014 befanden sich auf dem vorgenannten Konto 5.059,95 Euro. Am 24. November 2014 wurde der vorgenannte Betrag einem Konto der Beklagten gutgeschrieben und das Konto der Schuldnerin bei der ... P. aufgelöst. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Schreiben der ... P. vom 06. Januar 2015 (Bl. 7 d.A.) nebst korrigiertem Schreiben vom 24. Juni 2015 (Bl. 26 d.A.).
6 Nachdem die Klägerin von diesem Konto und dessen Auflösung erfahren hatte, wandte sich die Klägerin an die Schuldnerin und forderte diese zur Rückzahlung des vorgenannten Betrages auf. Die Schuldnerin verweigerte die Rückzahlung und wies darauf hin, dass sie den Betrag aufgrund eines Treuhandvertrages an die Beklagte weitergeleitet habe.
7 Mit anwaltlichem Schreiben der Klägerin vom 07. Mai 2015 wurde die Beklagte zur Zahlung des Klagebetrages unter Fristsetzung zum 22. Mai 2015 und zur Zahlung außergerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten aufgefordert. Wegen des Inhaltes des vorgenannten Schreiben wird Bezug genommen auf die Ablichtung (Bl. 8 - 9 d.A.).
8 Die Klägerin stützt ihren mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch auf § 812 BGB bzw. alternativ auf §§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 134 InsO.
9 Die Klägerin beantragt,
10 die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.059,95 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2014 zu zahlen;
11 die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 571,44 Euro als Nebenforderung zu zahlen.
12 Die Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Die Beklagte meint, ihr habe aufgrund eines mit der Schuldnerin geschlossenen Treuhandvertrages ein Recht zur Aussonderung des Klagebetrages nach § 47 InsO zugestanden.
15 Sie behauptet, sie habe mit der Schuldnerin am 29. Oktober 2012 einen schriftlichen Treuhandvertrag geschlossen. In § 1 dieses Treuhandvertrages heißt es:
16 „ § 1 Begründung des Treuhandverhältnisses
17 (1) Frau U. R. wird für Frau E. M. S. ein Konto/Sparkonto bei der ...- und ... W. auf eigenen Namen einrichten. Da Frau S. als zusätzliche Unterschriftsberechtigte geführt werden soll, kann diese über das Konto frei verfügen, bedeutet alle Ein- und Auszahlungen selbst tätigen. Sie verwaltet somit das auf U. R. lautende Bankkonto selbst.
18 (2) Die Vertragspartner sind darüber einig, dass Frau U. R. dieses Konto als Treuhänderin für Frau E. M. S. auf deren Gefahr und für deren Rechnung hält."
19 Wegen des weitergehenden Inhaltes des vorgenannten Treuhandvertrages wird Bezug auf die Ablichtung (Bl. 22 d.A.).
20 Die Klägerin behauptet, der vorgenannte Treuhandvertrag sei nicht eigenhändig von der Beklagten unterzeichnet worden.
21 Mit Schreiben vom 06. November 2014 wies die Schuldnerin die Klägerin auf das Konto bei der ... P. hin. Wegen des Inhaltes des vorgenannten Schreibens wird Bezug genommen auf die Ablichtung (Bl. 27 - 32 d.A.).
22 Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 27. Mai 2015 (Bl. 1 - 10 d.A.), 03. September 2015 (Bl. 19 - 32 d.A.) und 01. Oktober 2015 (Bl. 34 a - 50 d.A.).
23 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin R.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2016 (Bl. 68 - 73 d.A.).
24 Die zulässige Klage ist begründet.
25 Der Klägerin steht aus den §§ 134, 143 InsO ein Anspruch auf Zahlung von 5.059,95 Euro gegen die Beklagte zu.
26 Die Beklagte hat durch eine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin den vorgenannten Betrag im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO erhalten. Die 5.059,95 Euro befanden sich auf dem Konto der Schuldnerin. Dieser Betrag wurde von dem Konto der Schuldnerin auf das Konto der Beklagten am 24. November 2014 überwiesen. Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 01. Oktober 2015 unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Staatsanwaltes in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht L. auf eine Überweisung vom 24. Oktober 2014 abstellt, widerspricht dies der von der Klägerin eingereichten Erklärung der ... P. (Bl. 7 d.A.) und den Angaben der Klägerin in der Klageschrift. Hier wird von einer Auflösung des Kontos bzw. Abhebung/Überweisung des in Rede stehenden Betrages am 24. November 2014 ausgegangen. Das Gericht daher davon aus, dass die Überweisung des Betrages an die Beklagte am 24. November 2014 erfolgte.
27 Der Beklagten stand auch hinsichtlich des in Rede stehenden Betrages kein Aussonderungsrecht im Sinne von § 47 InsO zu. Soweit die Beklagte sich diesbezüglich auf den von ihr zu den Akten gereichten Treuhandvertrag (Bl. 22 d.A.) beruft, behauptet sie den Abschluss, eines sogenannten echten Verwaltungstreuhandvertrages (vgl. hierzu Müko/Ganter, § 47 InsO Rn. 369). Die Beklagte hat jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit bewiesen, dass sie tatsächlich den in Rede stehenden Treuhandvertrag mit der Schuldnerin schloss.
28 Auffällig ist insoweit zunächst, dass der in Rede stehende Treuhandvertrag (Bl. 22 d.A.) nicht datiert ist. Das Gericht vermochte sich im Übrigen aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme keine hinreichende Überzeugung davon zu bilden, dass der in Rede stehende Treuhandvertrag tatsächlich abgeschlossen und nicht nur fingiert und nachträglich erstellt worden ist. Zwar haben die Beklagte und die Schuldnerin, die Zeugin R., übereinstimmend angegeben, dass im zeitlichen Zusammenhang mit der Eröffnung des in Rede stehenden Kontos bei der ... P. der vorgenannte Treuhandvertrag zwischen ihnen abgeschlossen und unterzeichnet worden ist.
29 Das Gericht vermag nicht auszuschließen, dass der Vertrag so wie von der Beklagten behauptet und der Zeugin R. bestätigt, geschlossen wurde; das Gericht hat jedoch derart erhebliche Zweifel am tatsächlichen Abschluss dieses Vertrages, dass es den Vertragsschluss nicht als bewiesen anzusehen vermag. So vermochten die Zeugin und die Beklagte es nicht, überzeugend und übereinstimmend darzulegen, welchen Sinn und Zweck die Errichtung des Treuhandkontos auf den Namen der Schuldnerin hatte und warum das Konto für Gelder der Beklagten nicht auf deren Namen mit einer Kontovollmacht für die Schuldnerin errichtet worden ist.
30 Die Zeugin R. hat insoweit im Rahmen ihrer Vernehmung angegeben, ihre Mutter, die Beklagte, habe sie gefragt, ob sie dieses Konto auf ihren, der Schuldnerin, Namen errichten könne. Hintergrund der Kontoeröffnung sei gewesen, dass die Beklagte für den Fall ihres Ablebens keine Erbstreitigkeiten habe haben wollen. Das Geld auf dem Konto habe für die Beerdigung der Beklagten und ähnliche Ausgaben verwendet werden sollen. Es habe hinsichtlich dieser Gelder nicht zu Erbstreitigkeiten mit den Brüdern der Schuldnerin kommen sollen. Ähnlich lautete die Erklärung der Schuldnerin auch in ihrem Schreiben vom 06. November 2014 an die Klägerin (Bl. 27 ff d.A.).
31 Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Anhörung dem gegenüber angegeben, das Konto bei der ... sei eigentlich nur eingerichtet worden, weil, die Beklagte, aufgrund ihrer körperlichen Behinderung nicht so oft in die Stadt komme. Eine Bekannte bei der Bank habe ihnen dann gesagt, sie könnten das ja so und so machen. Das (mit dem Konto) habe so gemacht werden sollen, damit die Schuldnerin im Notfall auch habe Geld abheben können. Die Idee für den in Rede stehenden Treuhandvertrag sei von der Dame von der Bank gekommen. Mit keinem Wort hat die Beklagte im Rahmen ihrer Anhörung erwähnt, dass das Treuhandkonto auch im Hinblick auf die Vermeidung von Erbstreitigkeiten eingerichtet worden sei.
32 Die Zeugin R. hat dem gegenüber die Begründung der Beklagten für die Einrichtung des Treuhandkontos erst auf einen diesbezüglichen Vorhalt der Angaben der Beklagten durch das Gericht bestätigt.
33 Die Zeugin R. hat auch verneint, dass eine Bekannte bei der Bank sie und ihre Mutter auf die Einrichtung eines derartigen Treuhandkontos hingewiesen und dazu geraten habe. Sie wisse insoweit aber nicht, ob ihre Mutter sich insoweit habe beraten lassen. Nach den Angaben der Beklagten selbst ist aber davon auszugehen, dass die Beratung durch die Bekannte bei der Bank nicht nur gegenüber der Beklagten, sondern gegenüber der Beklagten und ihrer Tochter, der Schuldnerin, erfolgte.
34 Auch die Begründung der Beklagten für die Überweisung des Geldes auf ihr Konto überzeugt nicht hinreichend. Die Beklagte hat angegeben, es habe sich leider ergeben, dass sie neue Zähne benötigt habe. Sie habe deshalb das Geld gebraucht; deshalb sei das Geld dann auf ihr Konto zurücküberwiesen worden. Wenn die Beklagte tatsächlich das Geld für die Erstellung neuer Zähne benötigte, so hätte es einer Rücküberweisung dieser Gelder auf ihr Konto nicht bedurft. Es wäre insoweit ein Einfaches gewesen, entsprechende Beträge direkt an die behandelnden Ärzte pp. zu überweisen.
35 Aufgrund der vorgenannten Widersprüche und Unstimmigkeiten vermag das Gericht letztendlich nicht mit der erforderlichen hinreichenden Sicherheit anzunehmen, dass der behauptete Treuhandvertrag tatsächlich so, wie von der Beklagten behauptet, abgeschlossen worden ist. Die diesbezüglichen Zweifel gehen zu Lasten der Beklagten, da diese für die Berechtigung im Sinne des § 47 InsO, für das Bestehen eines Aussonderungsrechtes die Beweislast trägt (vgl. Müko/Ganter, § 47 InsO Rn. 487).
36 Der Zinsanspruch ab Insolvenzeröffnung folgt aus den §§ 143 InsO, 819, 291, 288 BGB.
37 Die Beklagte ist auch verpflichtet, der Klägerin die vorprozessualen nicht erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten gemäß den §§ 286, 288, 249 BGB zu erstatten. Die Beklagte hat unbestritten vor Einschaltung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin dieser gegenüber die Zahlung der Klageforderung ernsthaft und endgültig abgelehnt, sodass sie sich in Verzug befand.
38 Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 709 ZPO.
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