Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer, 2015-11-05, 1 Sa 48 a/15

1 Sa 48 a/15Labour Court / Chamber 1Nov 5, 2015

Regest

Mit dem Antrag auf Berichtigung eines Verhandlungsprotokolls kann nicht die Aufnahme zusätzlicher tatsächlicher Erklärungen in das Protokoll verlangt werden. Hierfür ist ein nur bis zum Schluss der Verhandlung zulässiger Antrag auf Protokollergänzung zu stellen.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend ArbG Neumünster, 15. Januar 2015, 4 Ca 704 c/15, Urteil

Full text

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer — 1 Sa 48 a/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-11-05

Aktenzeichen: 1 Sa 48 a/15

ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2015:1105.1SA48A15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 164 Abs 1 ZPO, § 160 Abs 4 S 1 ZPO, § 164 Abs 3 ZPO, § 164 Abs 4 ZPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Mit dem Antrag auf Berichtigung eines Verhandlungsprotokolls kann nicht die Aufnahme zusätzlicher tatsächlicher Erklärungen in das Protokoll verlangt werden. Hierfür ist ein nur bis zum Schluss der Verhandlung zulässiger Antrag auf Protokollergänzung zu stellen.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Neumünster, 15. Januar 2015, 4 Ca 704 c/15, Urteil

Tenor

Die Bitte des Klägers auf Protokollberichtigung aus dem Schriftsatz vom 06.10.2015 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1 Für eine Berichtigung des Sitzungsprotokolls vom 22.09.2015 besteht kein gesetzlich begründeter Anlass.

2 Gemäß § 164 Abs. 1 ZPO können Unrichtigkeiten des Protokolls jederzeit berichtigt werden. Unrichtig im Sinne dieser Vorschrift ist ein Protokoll dann, wenn es den Vorschriften über die inhaltlichen bzw. formellen Anforderungen eines Verhandlungsprotokolls nicht genügt. Inwieweit ein Fehler für die Entscheidung erheblich ist, ist unbedeutend. Auch ein lückenhaftes Protokoll fällt daher in den Anwendungsbereich des § 164 ZPO (Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2007, § 164, Rn 5). Die Protokollberichtigung ist abzugrenzen von der gemäß § 160 Abs. 4 ZPO zulässigen Ergänzung des Protokolls. Nach § 160 Abs. 4 S. 1 ZPO können die Beteiligten beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Zu den dort genannten Äußerungen gehören Erklärungen jeglicher Art (Wieczorek/Schütze, a. a. O., Rn 56). Der Antrag kann nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden (Wieczorek/Schütze, § 164 ZPO, Rn 9).

3 Danach kommt eine Berichtigung des Sitzungsprotokolls nicht in Betracht. Das Verhandlungsprotokoll vom 22.09.2015 genügt den inhaltlichen und formellen Anforderungen. Die Feststellungen nach § 160 Abs. 3 ZPO sind getroffen.

4 Tatsächlich geht es dem Kläger um eine nachträgliche Aufnahme tatsächlicher Äußerungen. Dieser Antrag kann nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt werden.

5 Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

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