Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 4. Senat, 2015-06-16, L 4 KA 37/13

L 4 KA 37/13Social Insurance Court / Division 4Jun 16, 2015

Regest

1. Verzichtet ein Arzt auf seine Zulassung als Vertragsarzt, hat dies gem § 95 Abs 7 S 1 SGB 5 das Ende der Zulassung zur Folge. Dieses Ende erfasst den vertragsärztlichen Status insgesamt und nicht nur in Teilbereichen. Dies folgt aus den statusrechtlichen Grundlagen. (Rn.24) 2. Die Zulassung gem § 95 Abs 3 S 1 SGB 5 stellt einen statusbegründenden Verwaltungsakt dar, der die Mitgliedschaft in der Kassenärztlichen Vereinigung, das Recht des Arztes zur entgeltlichen Versorgung der Versicherten der Krankenkassen und seine Teilnahme für ein bestimmtes Fachgebiet zur Folge hat. (Rn.26) 3. Die doppelte Zulassung für mehrere Fachgebiete bzw die Erteilung einer weiteren, zusätzlichen Zulassung in einem anderen Fachgebiet bewirkt nicht, dass der Vertragsarzt damit einen zweiten Vertragsarztsitz und einen zweiten Versorgungsauftrag erhält. Sie bewirkt lediglich, dass er berechtigt ist, auch Leistungen des jeweils anderen, zweiten Fachgebietes abzurechnen. (Rn.28) 4. Auch bei einer Doppelzulassung kann ein dem Arzt erteilter voller Versorgungsauftrag nicht in zwei hälftige Versorgungsaufträge aufgespalten werden. Eine Reduzierung der Zulassung auf deren Hälfte ändert den vertragsärztlichen Status des Arztes nur hinsichtlich des Umfangs der vertragsärztlichen Tätigkeit, nicht aber den Status in seinem Grunde ab. (Rn.27) 5. In einem teilweisen Verzicht auf die Zulassung kann nicht die Reduzierung der vertragsärztlichen Tätigkeit iSd § 95 Abs 3 S 1 Alt 2 gesehen werden. (Rn.28) 6. Der Verzicht auf die Zulassung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit ihrem Zugang bindend wird. Ein Arzt kann sich grundsätzlich nicht mehr von ihr lösen. Eine Anfechtung ist nur nach den §§ 119, 120, 123 BGB möglich. (Rn.30)

Full text

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 4. Senat — L 4 KA 37/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-06-16

Aktenzeichen: L 4 KA 37/13

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2015:0616.L4KA37.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 95 Abs 1 S 1 SGB 5, § 95 Abs 1 S 4 SGB 5, § 95 Abs 2 S 4 SGB 5, § 95 Abs 3 S 1 Alt 1 SGB 5 vom 22.12.2006, § 95 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB 5 vom 22.12.2006 ... mehr

Orientierungssatz

  1. Verzichtet ein Arzt auf seine Zulassung als Vertragsarzt, hat dies gem § 95 Abs 7 S 1 SGB 5 das Ende der Zulassung zur Folge. Dieses Ende erfasst den vertragsärztlichen Status insgesamt und nicht nur in Teilbereichen. Dies folgt aus den statusrechtlichen Grundlagen. (Rn.24)

  2. Die Zulassung gem § 95 Abs 3 S 1 SGB 5 stellt einen statusbegründenden Verwaltungsakt dar, der die Mitgliedschaft in der Kassenärztlichen Vereinigung, das Recht des Arztes zur entgeltlichen Versorgung der Versicherten der Krankenkassen und seine Teilnahme für ein bestimmtes Fachgebiet zur Folge hat. (Rn.26)

  3. Die doppelte Zulassung für mehrere Fachgebiete bzw die Erteilung einer weiteren, zusätzlichen Zulassung in einem anderen Fachgebiet bewirkt nicht, dass der Vertragsarzt damit einen zweiten Vertragsarztsitz und einen zweiten Versorgungsauftrag erhält. Sie bewirkt lediglich, dass er berechtigt ist, auch Leistungen des jeweils anderen, zweiten Fachgebietes abzurechnen. (Rn.28)

  4. Auch bei einer Doppelzulassung kann ein dem Arzt erteilter voller Versorgungsauftrag nicht in zwei hälftige Versorgungsaufträge aufgespalten werden. Eine Reduzierung der Zulassung auf deren Hälfte ändert den vertragsärztlichen Status des Arztes nur hinsichtlich des Umfangs der vertragsärztlichen Tätigkeit, nicht aber den Status in seinem Grunde ab. (Rn.27)

  5. In einem teilweisen Verzicht auf die Zulassung kann nicht die Reduzierung der vertragsärztlichen Tätigkeit iSd § 95 Abs 3 S 1 Alt 2 gesehen werden. (Rn.28)

  6. Der Verzicht auf die Zulassung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit ihrem Zugang bindend wird. Ein Arzt kann sich grundsätzlich nicht mehr von ihr lösen. Eine Anfechtung ist nur nach den §§ 119, 120, 123 BGB möglich. (Rn.30)

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