AG Oldenburg (Holstein), 2015-02-24, 17 UR II 964/14

17 UR II 964/14Court of First InstanceFeb 24, 2015

Regest

Beratungshilfe für die Vertretung in einer Gewaltschutzsache gegen den Ehegatten kann nicht verwehrt werden mit dem Grund, es sei bereits Beratungshilfe für die Scheidungsfolgesachen bewilligt.(Rn.1)

Full text

AG Oldenburg (Holstein) — 17 UR II 964/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-02-24

Aktenzeichen: 17 UR II 964/14

ECLI: ECLI:DE:AGOLDEN:2015:0224.17URII964.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

Beratungshilfe für die Vertretung in einer Gewaltschutzsache gegen den Ehegatten kann nicht verwehrt werden mit dem Grund, es sei bereits Beratungshilfe für die Scheidungsfolgesachen bewilligt.(Rn.1)

Tenor

Auf die Erinnerung der Antragstellerin vom 06.01.2015 wird der Beschluss des Rechtspflegers vom 19.12.2014 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 09.01.2015 vollumfänglich aufgehoben. Der Antragstellerin wird Beratungshilfe für die Vertretung in einer Gewaltschutzsache gegen ihren Ehemann bewilligt. Die zu erstattende Vergütung wird auf 71,40 EUR festgesetzt.

Gründe

1 Die Erinnerung ist vollumfänglich begründet. Die Erinnerungsführerin kann zu Recht Bewilligung von Beratungshilfe in der vorgebrachten Gewaltschutzsache verlangen. Das Gericht will dabei in der Sache der handhabbaren Leitlinie des OLG Schleswig zur Bewilligung von Beratungshilfe im Kontext familienrechtlicher Sachverhalte (OLG Schleswig, Beschluss vom 25.04.2013 = BeckRS 2013, 09394) zwar durchaus folgen. Zur Überzeugung des Gerichts folgt aus dem vorgenannten Beschluss jedoch nicht, dass hier Beratungshilfe abzulehnen ist. Überzeugend legt das OLG dar, dass während der Trennungsphase generell eine Vielzahl von gebührenrechtlichen Angelegenheiten i.S.d. RVG anfallen können und dass eine generalisierende Betrachtung zur praktikablen Handhabung im Interesse von Anwaltschaft und Justiz geboten erscheint, mithin die vielfältigen Trennungsfolgen zulässigerweise grob in die Komplexe Scheidung als solche, Kinder, Wohnung und Hausrat sowie Finanzen aufgeteilt werden können. Das Gericht ist jedoch überzeugt, dass ggf. hinzutretende und unter Gewaltschutz fallende Ereignisse in diese Pauschalisierung nicht mit einbezogen werden können. Es ist schon nicht möglich, Gewaltschutzangelegenheiten einer der vier genannten typischen Fallgruppen zuzuordnen, insb. auch nicht der Angelegenheit Scheidung als solcher. Vielmehr bietet sich ein Vergleich mit strafrechtlichen Delikten gegen die Antragstellerin an – selbst wenn diese im zeitlichen Zusammenhang mit einer Scheidung begangen worden könnte in einer derartigen Konstellation kaum Beratungshilfe verwehrt werden, mit dem Grund, es sei bereits Beratungshilfe für die Scheidungsfolgesachen bewilligt.

2 Das Gericht hat den angegriffenen Beschluss auch bzgl. der Vergütungsfestsetzung aufgehoben und die Vergütung wie oben nach Antrag festgesetzt. Der Antrag war insoweit nicht zu beanstanden.

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