Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer, 2014-02-03, 3 Sa 357/13

3 Sa 357/13Labour Court / Chamber 3Feb 3, 2014

Regest

1. Eine Berufungsbegründung muss konkret auf die angefochtene Entscheidung zugeschnitten sein und sich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht mit dieser auseinandersetzen.(Rn.16) 2. Für die Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung ist es nicht ausreichend, diese in formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich das erstinstanzliche Vorbringen zu wiederholen (vgl. BAG vom 19. Oktober 2010 - 6 AZR 118/10 - Rz 7; BAG vom 19. Februar 2013 - 9 AZR 543/11 - Rz 14; BAG vom 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rz 11).(Rn.17) Verfahrensgang vorgehend ArbG Neumünster, 6. September 2013, 1 Ca 1479 d/12, Urteil

Full text

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer — 3 Sa 357/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-03

Aktenzeichen: 3 Sa 357/13

ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2014:0203.3SA357.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 64 Abs 6 ArbGG, § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO, § 520 Abs 3 S 2 Nr 3 ZPO, § 520 Abs 3 S 2 Nr 4 ZPO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Eine Berufungsbegründung muss konkret auf die angefochtene Entscheidung zugeschnitten sein und sich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht mit dieser auseinandersetzen.(Rn.16)

  2. Für die Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung ist es nicht ausreichend, diese in formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich das erstinstanzliche Vorbringen zu wiederholen (vgl. BAG vom 19. Oktober 2010 - 6 AZR 118/10 - Rz 7; BAG vom 19. Februar 2013 - 9 AZR 543/11 - Rz 14; BAG vom 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rz 11).(Rn.17)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Neumünster, 6. September 2013, 1 Ca 1479 d/12, Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 06.09.2013– 1 Ca 1479 d/12 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

2 Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.08.1994 als Produktionshelferin tätig. Sie erzielte zuletzt eine monatliche Bruttovergütung von 1.661,56 €. Die Beklagte beschäftigte zuletzt 13 Arbeitnehmer.

3 Nachdem Ende 2011 die Vermieterin die von der Beklagten genutzten Betriebsräumlichkeiten gekündigt hatte, fand am 31.10.2012 eine Gesellschafterversammlung der Komplementärin der Beklagten statt, auf der die Produktionseinstellung zum 31.03.2013 vorgeschlagen wurde. Ausweislich des Protokolls dieser Versammlung wurden die Geschäftsführer der Beklagten u.a. beauftragt, dem gesamten Personal-stamm aus betrieblichen Gründen zu kündigen; die Anlagen bestmöglich zu verwerten; die Produktion aus bestehenden Lieferverträgen an ein kompetentes Unternehmen zu vergeben, incl. Verkauf von vorhandener Rohware; die Fertigware und Gewährleistung der mit Kunden bestehenden Lieferverträge zur Vermeidung von evtl. Vertragsstrafen auszulagern und das Mietobjekt zu dem zu vereinbarenden Termin zu übergeben (Anlage B1, Bl. 18 d. A.).

4 Mit Schreiben vom 28.11.2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31.05.2013. Sie hat ausweislich vorgelegter Fotokopien und im Kammertermin vom 28.08.2013 in Augenschein genommener Originalzugangsnachweise am 28.11.2012 auch allen anderen 12 Beschäftigten fristgemäß betriebsbedingt gekündigt (Anlagenkonvolut B 4 – Bl. 40 – 52 d. A. und Bl. 88 d. A.). Am 22.02.2013 schloss die Beklagte mit der Firma S...-P... GmbH einen Kooperationsvertrag, der u.a. die weitere Belieferung der Kunden regelt. Die Produktionsanlagen sollen ausweislich vorgelegter Rechnung vom 18.04.2013 an die Firma M... P... GmbH, die ein Gebrauchtmaschinenhändler ist, verkauft sein. Die Klägerin hat das bestritten (Anlage K 6, Bl. 63 d. A.). Am 27.05.2013 übergab die Beklagte die Produktionsstätte geräumt an die Eigentümerin.

5 Die ehemalige Arbeitskollegin B... arbeitet jetzt bei der Firma S...-P... GmbH. Dort soll auch eine der DMG-Maschinen stehen, die die Beklagte zur Produktion genutzt hat. Eigentümerin der DMG-Maschinen war die Firma DMG. Diese hatte die Maschinen der Beklagten zur Produktion überlassen (Protokoll des Kammertermins vom 28.08.2013 – Bl. 88 d. A.)

6 Die Klägerin hat stets das Vorliegen einer Betriebsstilllegung bestritten. Sie hat vorgetragen, die Beklagte verfolge einzig und allein das Ziel, nahezu unkündbare Arbeitnehmer loszuwerden. Es sei ein Betriebsübergang auf die Firma S...-P... GmbH erfolgt. Im Kammertermin am 28.08.2013 hat die Klägerin behauptet, der vollständige Maschinenpark, sämtliche Aufträge und sämtliche Arbeitsverhältnisse seien von der Firma S...-P... übernommen worden.

7 Die Klägerin hat beantragt,

8 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis vom 01.08.1994 nicht durch die ausgesprochene Kündigung vom 28.11.2012 zum 31.05.2013 beendet worden ist.

9 Die Beklagte hat beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Das ist im Wesentlichen mit der Begründung geschehen, die betriebsbedingte Kündigung sei wegen Stilllegung des Betriebes und der Produktion wirksam. Die Beklagte habe den Gesellschafterbeschluss vom 31.10.2012 vollständig umgesetzt. Dadurch sei jeglicher Beschäftigungsbedarf für die Klägerin entfallen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte zum Kündigungszeitpunkt eine Betriebsveräußerung beabsichtigt habe oder ein Betriebsübergang später erfolgt sei. Laut Gesellschafterbeschluss habe die Produktion an ein kompetentes Unternehmen vergeben und die Anlagen bestmöglich verwertet werden sollen. Aus dieser Absicht lasse sich ebenso wenig ein Betriebsübergang herleiten, wie aus der konkreten späteren Beschäftigung einer von 13 Mitarbeiterinnen bei der Firma S...-P... GmbH und aus der Nutzung einer einzelnen DMG-Maschine. Die zuletzt von der Klägerin am 28.08.2013 aufgestellte Behauptung im Hinblick auf den vollständigen Übergang von Maschinenpark, Aufträgen und Arbeitsverhältnissen sei ins Blaue hinein erfolgt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 06.09.2013 verwiesen.

12 Gegen diese am 11.09.2013 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 11.10.2013 Berufung eingelegt, die nach Fristverlängerung innerhalb der verlängerten Frist am 05.12.2013 begründet wurde.

13 Sie bestreitet weiter das Vorliegen eines betriebsbedingten Kündigungsgrundes. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Eine Stilllegung habe nicht stattgefunden. Es liege ein Betriebsübergang auf die Firma S...-P... GmbH vor. Dort werde die Produktion fortgeführt, da der vollständige Maschinenpark auf diesen Betrieb übergegangen sei. Dort würden auch alle Arbeitsverhältnisse fortgeführt. Die Klägerin habe mit dem Hinweis auf die Beschäftigung der Arbeitskollegin B... und der Nutzung einer DMG-Maschine durch die Firma S...-P... GmbH ausreichend zum Vorliegen eines Betriebsübergangs vorgetragen. Das Gericht habe daher Beweis erheben müssen. Das Arbeitsgericht habe auch das Vorliegen einer unternehmerischen Entscheidung zur Stilllegung verkannt. Davon könne nicht einfach ausgegangen werden.

14 Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

15 Ihre Berufung ist zwar fristgerecht eingelegt und begründet worden. Dennoch ist die Berufung unzulässig, denn die Berufungsbegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Berufungsbegründungsschrift erfüllt nicht die Anforderungen des § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO. Die Klägerin hat sich nicht in ausreichender Weise mit den Erwägungen des Arbeitsgerichts, auf die es seine Entscheidung gestützt hat, auseinandergesetzt. Sie hat nur ihr Vorbringen wiederholt. Die Berufung der Klägerin war deshalb zu verwerfen.

16 1. Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. (ständige Rechtsprechung des BAG, siehe: BAG vom 19.10.2010, 6 AZR 118/10; BAG vom 19.2.2013, 9 AZR 543/11; BAG vom 15.03.2011, 9 AZR 813/09 – jeweils zitiert nach Juris).

17 2. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BAG vom 19.2.2013 – 9 AZR 543/11 – Juris, Rz. 14 m.w.N.). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG vom 19.10.2010, 6 AZR 118/10, Rz. 7; BAG vom 19.2.2013, 9 AZR 543/11, Rz. 14; BAG vom 15.03.2011, 9 AZR 813/09, Rz. 11).

18 3. Die Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen nicht. Sie setzt sich nicht mit den tatsächlichen und rechtlichen Argumenten des angefochtenen Urteils auseinander. Die Berufungsbegründungsschrift enthält keine argumentative Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Arbeitsgerichts. Sie wiederholt lediglich das erstinstanzliche Vorbringen und stellt entgegen der Begründung des erstinstanzlichen Urteils lediglich die schlichte Behauptung auf, das reiche aus. Das Vorbringen wird nicht konkretisiert. Die Klägerin setzt sich auch nicht mit der in den Entscheidungsgründen aufgestellten Einordnung auseinander, das Vorbringen erfolge ins Blaue hinein. Sie bleibt lediglich gleichwohl bei dieser Behauptung und wiederholt schlicht erneut, ohne jegliche Konkretisierung, alle Arbeitsverhältnisse würden fortgeführt und der gesamte Maschinenpark sei an die Firma S...-P... GmbH übergegangen.

19 Das Arbeitsgericht hatte bereits mit Verfügung vom 10.06.2013 auf die Erforderlichkeit des Vortrags weiterer Anhaltspunkte durch die Klägerin für das Fehlen einer Stilllegungsabsicht zum Kündigungszeitpunkt hingewiesen (Bl. 67 f. d. A.). Es hat sich im Kammertermin die Originale der Zugangsnachweise der Kündigungen zeigen lassen und dann bei Würdigung des Abwicklungssachverhalts in den Entscheidungsgründen unter Bezugnahme auf das zur Akte gereichte Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 31.10.2012 das Vorliegen und den Vollzug der unternehmerischen Entscheidung zur Stilllegung bejaht. Gleichwohl hat die Klägerin in der Berufungsbegründung ohne weitere Konkretisierung die Existenz einer unternehmerischen Entscheidung zur Stilllegung schlicht weiter bestritten. Die Berufungsbegründung setzt sich auch nicht damit auseinander, dass eine etwaige von der Klägerin behauptete Absicht zur Betriebsveräußerung bereits zum Kündigungszeitpunkt vorgelegen haben müsste. Auf das Fehlen diesbezüglicher Anhaltspunkte hat das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen aber ausdrücklich hingewiesen. Das Arbeitsgericht ist in dem Urteil auf den Widerspruch zwischen der von der Beklagten zur Akte gereichten Rechnung über die Veräußerung sämtlicher Maschinen an den Gebrauchtmaschinenhändler M...-P... GmbH und der pauschalen Behauptung der Klägerin, die Firma S...-P... GmbH habe alle Maschinen von der Beklagten gekauft, eingegangen. Die Klägerin äußert sich in der Berufungsbegründung hierzu mit keinem Wort.

20 Sie verweist im Übrigen nur nochmals auf ihr bereits als zu unkonkret eingeordnetes erstinstanzliches Vorbringen. Das reicht aber gerade für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht aus.

21 Die Berufungsbegründung enthält letztendlich auch keine neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel, was eine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils unter Umständen entbehrlich gemacht hätte.

22 4. Aus den genannten Gründen war der Berufung der Erfolg versagt. Sie war mit der Kostenfolge des § 97 ZPO daher gem. § 66 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 Abs. 3 s. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

23 Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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