AG Lübeck, 2012-04-16, 4 XVII H 13700

4 XVII H 13700Court of First InstanceApr 16, 2012

Regest

Eine Betreuung ist auch dann gemäß § 1908d Abs. 1 Satz 1 BGB aufzuheben, wenn sie sich wegen ihrer konsequenten Ablehnung durch den Betroffenen und der dadurch verbleibenden (eingeschränkten) Wirkungsmöglichkeiten für den Betreuer als übermäßige, sei es auch krankhaft verarbeitete Belastung für den Betroffenen darstellt.(Rn.4)

Full text

AG Lübeck — 4 XVII H 13700 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-04-16

Aktenzeichen: 4 XVII H 13700

ECLI: ECLI:DE:AGLUEBE:2012:0416.4XVIIH13700.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1896 Abs 1 BGB, § 1896 Abs 1a BGB, § 1901 BGB, § 1908d Abs 1 S 1 BGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Eine Betreuung ist auch dann gemäß § 1908d Abs. 1 Satz 1 BGB aufzuheben, wenn sie sich wegen ihrer konsequenten Ablehnung durch den Betroffenen und der dadurch verbleibenden (eingeschränkten) Wirkungsmöglichkeiten für den Betreuer als übermäßige, sei es auch krankhaft verarbeitete Belastung für den Betroffenen darstellt.(Rn.4)

Tenor

In dem Betreuungsverfahren betreffend … werden die Betreuung und der für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge eingerichtete Einwilligungsvorbehalt aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

1 Die Betreuung war auf Antrag des Betroffenen aufzuheben, da ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

2 Nach Maßgabe von § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB bestellt das Gericht einen Betreuer, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen und gegen den Willen des Betroffenen erfordert, dass dieser aufgrund seiner psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Voraussetzung ist insoweit, dass der Betroffene nicht imstande ist, seinen Willen unbeeinflusst von seiner Erkrankung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten unter Abwägung der für und wider die Betreuung sprechenden Gesichtspunkte eigenverantwortlich zu handeln (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 07.06.2004 - 16 Wx 83/04, Tz. 3; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 01.09.2009 - 2 W 100/09, Tz. 22, zitiert jeweils nach juris). Dies ist auch bei der Entscheidung über die Aufhebung einer bestehenden Betreuung, sei es von Amts wegen, sei es auf Antrag, im Blick zu behalten. Eine bestehende Betreuung ist gemäß § 1908 d Abs. 1 S. 1 BGB aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Aus dem Rückschluss zu § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB folgt, dass dies insbesondere anzunehmen ist, wenn der Betroffene seine Angelegenheiten nunmehr wieder selbst wahrnehmen kann.

3 Dies wird von dem Betroffenen dem Grunde nach behauptet, indem er die Notwendigkeit der Betreuung bestreitet und diese in Gänze ablehnt. Ob der Betroffene (wieder) in der Lage ist, seine Angelegenheiten vollumfänglich selbst zu besorgen, kann indes auf sich beruhen, wie auch nicht weiter der Frage nachzugehen ist, ob die medizinischen Eingangsvoraussetzungen des § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB fortbestehen; wovon das Gericht indes ungeachtet dessen ausgeht, da der Betroffene in der Anhörung vom 13.01.2012, im Rahmen von wiederholten Anrufen beim Gericht und bei vielfachen sonstigen Eingaben durchaus in der Lage erschien, seinen Willen zum Ausdruck zu bringen, wenngleich nicht frei von wahnhaften (Verfolgungs-)Ideen (etwa der ständig thematisierten „Aushungerungspolitik“ des Betreuers), was es wiederum fraglich erscheinen lässt, dass er die wirtschaftlichen Fragen und Zusammenhänge klar und krankheitsunbeeinflusst erfasst und die Vor- und Nachteile der Betreuung ebenso unbeeinflusst rational verarbeitet.

4 Hierauf kommt es jeweils nicht entscheidungserheblich an. Denn für den Umfang einer einzurichtenden und vice versa die Aufrechterhaltung einer eingerichteten Betreuung ist ferner zwischen Betreuungsbedürftigkeit - also der Unfähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten - und dem Betreuungsbedarf zu unterscheiden (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, a. a. O., Tz. 23). Letzterer erfasst den Kreis der konkret zu besorgenden Angelegenheiten, auch unter Beachtung einer „Mittel-Zweck-Relation“, also der Frage, inwieweit bei festgestellter Betreuungsbedürftigkeit dieses Bedürfnis durch Einrichtung einer Betreuung erfüllt werden kann. Daraus ergibt sich, dass eine Betreuung dann nicht eingerichtet werden kann bzw. bei Veränderung der diese tatsächlichen Voraussetzungen betreffenden Umstände wieder aufzuheben ist, wenn der mit ihr verfolgte Sinn und Zweck sich nicht erreichen lässt (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, a. a. O., Tz. 34; LG Rostock, Beschluss vom 25.02.2003 - 2 T 153/02, Tz. 11, zitiert jeweils nach juris; Jürgens, Betreuungsrecht, 4. A. 2010, § 1908 d Rdn. 2). Dies wird etwa angenommen, wenn der Betroffene trotz - oder: gerade wegen - einer vorhandenen psychischen Erkrankung, etwa einer Persönlichkeitsstörung, die Betreuung und jeglichen Kontakt zum Betreuer ablehnt und die Betreuung infolge dessen weitgehend wirkungslos bleibt (so Jürgens, a. a. O.; Bieg, in jurisPK-BGB, 5. A. 2010, § 1896 Rdn. 45; vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 25.07.1994 - 3Z BR 97/94, Tz. 10, zitiert nach juris). In der Praxis wird dies vielfach - wenngleich sprachlich verkürzt - mit dem Schlagwort der „Unbetreubarkeit“ eines Betroffenen be-/umschrieben.

5 Ungeachtet der Bezeichnung, liegt der Fall so auch hier. Die gesetzliche Betreuung ist bisher durch verschiedene Betreuungspersonen geführt worden. Letztlich sind diese durch den Betroffenen durchweg mit wiederkehrenden Argumenten abgelehnt worden, wobei ein zentrales Augenmerk des Betroffenen auf der nach seiner Ansicht unzureichenden Zuteilung - faktisch indes nur beschränkt - vorhandener Geldmittel liegt. Dies belastet den Betroffenen und sein Verhältnis zu dem Betreuer - jedenfalls aus Sicht des Betroffenen - so tiefgreifend, dass er nach eigenen Angaben nicht nur wiederholt Strafanzeigen gegen den Betreuer stellt und sich auch sonst bei allen möglichen Stellen über die Betreuungsperson, aber auch die Betreuung als solche beschwert, sondern den Betreuer auch wiederholt persönlich beleidigt und etwa als „Nazi-Schwein“ beschimpft hat. Auf das Anhörungsprotokoll vom 13.01.2012 kann insoweit exemplarisch Bezug genommen werden. Von einem gedeihlichen Zusammenwirken von Betroffenem und Betreuer kann so schlechterdings nicht die Rede sein.

6 Das Gericht verkennt nicht, dass ein solches Zusammenwirken zwar grundsätzlich wünschenswert, nicht aber a priori notwendige Voraussetzung einer gesetzlichen Betreuung ist und auch ohne ein solches Aufgaben durch den Betreuer für den Betroffenen erledigt werden können, sei es auch gegen dessen erklärten (ablehnenden) Willen. Beides folgt aus § 1901 Abs. 3 BGB, wonach der Betreuer den Wünschen des Betroffenen zu entsprechen hat (Satz 1) und er jedenfalls bei Erledigung wichtiger Angelegenheiten diese mit dem Betroffenen vorab bespricht (Satz 3), allerdings nur, sofern dies jeweils dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer im Fall des Satzes 1 auch zumutbar ist. Im Vorliegenden ist aufgrund der jedenfalls aus Sicht des Betroffenen spätestens nach seiner Unterbringung durch den Betreuer im Jahr 2011 (dazu noch näher) endgültig zerrütteten „Beziehung“ und seiner konsequent ablehnenden Haltung das Wirkungsfeld des Betreuers faktisch deutlich eingeschränkt. Aufgabenbewältigung und -erledigung für den Betroffenen ist letztlich nur möglich, wo seine Mitwirkung nicht erforderlich ist. Der Betreuer hat selbst eingeräumt, aufgrund der weigernden Haltung des Betroffenen weitgehend keinen Kontakt zu diesem zu haben (vgl. etwa Bl. 693, 744, 907 Band IV der Gerichtsakte) und infolge dessen etwa auch seinen gesundheitlichen Zustand weitgehend nicht zu kennen (so insbesondere auch im Vorfeld der erwähnten Unterbringung benannt).

7 Vor diesem Hintergrund der auch nach Einschätzung des Betreuers „sich schwierig gestaltenden“ Betreuung mögen zwar tatsächlich im Aufgabenkreis der Vermögenssorge Korrespondenz für den Betroffenen geführt und - in erster Linie - mittels des gemäß § 1903 BGB angeordneten Einwilligungsvorbehalts die Zuteilung der finanziellen Mittel und damit das Ausgabeverhalten des Betroffenen mittelbar gesteuert werden (können). Dies reicht aus Sicht des Gerichts indes nicht hin, um die Betreuung gegen den Willen des Betroffenen aufrecht zu erhalten. Maßgebend dafür ist zum einen, dass durchaus die wesentliche Absicherung des Betroffenen dadurch erreicht ist, dass die Miete direkt von der Grundsicherung an den Vermieter und die Nebenkosten an das Versorgungsunternehmen gezahlt werden, eine Obdachlosigkeit und infolge dessen ein zu gegenwärtigendes Absinken ins soziales Abseits mithin derzeit nicht droht.

8 Die Beurteilung leitend ist zum anderen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem bei einem Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen, wie er bei einer Betreuung gegen seinen ausdrücklichen Willen vorliegt (vgl. dazu etwa BVerfG FamRZ 2010, 1624; BGH BtPrax 2011, 127; BGH, Beschluss 15.09.2010 - XII ZB 166/10, Tz. 8, zitiert nach juris), in besonderem Maße Beachtung geschenkt werden muss (vgl. auch BayObLG, a. a. O., Tz. 10, 16; LG Rostock, a. a. O., Tz. 11), mag auch die Ablehnung der Betreuung krankheitsbedingt und nicht von einem freien Willen im Sinn des § 1896 Abs. 1 a BGB getragen sein (vgl. Jürgens, a. a. O., § 1896 Rdn. 15). Die Betreuung muss daher nicht nur entsprechend dem das gesamte Betreuungsrecht durchziehenden Grundsatz „erforderlich“ im Sinn des § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. dazu m. w. N. AG Lübeck, Beschluss vom 14.11.2011 - 4 XVII H 23481, zitiert nach juris = BtPrax 2012, 36 ff.) sondern auch geeignet sowie schließlich angemessen sein. Bei der hiernach anzustellenden Güterabwägung gewinnt vorliegend entscheidendes Gewicht, dass die Betreuung für den Betroffenen nicht nur bloß unerwünscht oder missliebig ist, sondern offensichtlich der Widerstand gegen sie sowie das Bestreben um ihre Aufhebung zu einem Zentralbestandteil seines Verhaltens geworden scheint. Zum Ausdruck kommt dies in den bereits angesprochenen vielfachen Beschwerden gegen den Bestand der Betreuung und die Betreuungsperson, durch welche(n) der Betroffene sich finanziell vernachlässigt und als Folge hieraus auch mit Blick auf seine Ernährung als unterversorgt sieht. Wiederholt hat er den Betreuern eine „Aushungerungspolitik“ vorgeworfen und die ihm auferlegte Betreuung als „Terror“ und „Misshandlung“ bezeichnet. All dies hat er in der Vergangenheit in vielfacher Hinsicht zum Anlass zahlreicher Eingaben an verschiedenste Beschwerdestellen, bis hin zu Landesministerien, genommen (vgl. Bl. 673 ff., Band III der Gerichtsakten), aber auch gegenüber dem Betreuungsgericht wiederholt sein vermeintliches Verhungern müssen aufgrund der finanziellen Verhältnisse im Rahmen von Antragsstellungen und Beschwerden vorgetragen (etwa Anhörungsprotokoll vom 10.09.2010, Bl. 645, Band III der Gerichtsakten; Anrufprotokoll vom 29.10.2010, Bl. 665, Band III der Gerichtsakten; Kurzmitteilung an das Gericht vom 17.02.2011, Bl. 692, Band III der Gerichtsakten; E-Mail-Nachrichten vom 05. und 13.01.2012, Bl. 910 ff. Band IV der Gerichtsakten).

9 Daraus folgt aus Sicht des Gerichts, dass die Betreuung infolge und ausweislich ihrer ständigen konsequenten Ablehnung und Auflehnung dagegen eine derart große und letztlich übermäßige Belastung für den Betroffenen darstellt, so dass ihr Fortbestand in Ansehung der verbleibenden eingeschränkten Wirkungsmöglichkeiten für den Betreuer nicht gerechtfertigt erscheint. Eine in einem solchen Fall der massiven Ablehnung und zugleich wahnhaften Verarbeitung einer Betreuung ihre Aufrechterhaltung tragende Rechtfertigung, etwa in Form einer Verarmung oder Verwahrlosung des Betroffenen, ist nicht ersichtlich. Sowohl in der letzten richterlichen Anhörung als auch in dem Gespräch mit der Betreuungsbehörde hat er einen recht geordneten Eindruck hinterlassen. Dass er nach Aufhebung der Betreuung möglicherweise weitere Schulden entstehen lassen, die - beschränkten und ohnehin unterhalb der Pfändungsgrenze liegenden - Einkünfte nicht zur Schuldentilgung einsetzen oder Probleme mit der Geldeinteilung bekommen wird, muss dann hingenommen werden, wie umgekehrt der Betroffene hinzunehmen haben wird, mit diesen Situationen sodann - wie gewünscht - eigenverantwortlich und ohne Unterstützung klarzukommen. Bei alle dem ist nämlich auch zu beachten, dass jeder das Recht hat, sein Leben nach seinen Vorstellungen zu gestalten, soweit nicht Rechte Dritter oder andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtsgüter betroffen sind (vgl. BGH BtPrax 2011, 127 unter Hinweis auf die Motive des Gesetzgebers).

10 Die Betreuung ist auch nicht zu dem Zweck aufrechtzuerhalten, um künftig - mittels der Aufgabenkreise Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung - auf die gesundheitlichen Belange des Betroffenen einwirken und diese positiv beeinflussen zu können - was schon an der mangelnden Kooperation scheitert -, sei es durch eine geschlossene Unterbringung (zu diesem Betreuungszweck und die daran zu stellenden Anforderungen BayObLG, a. a. O., Tz. 14; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 01.09.2009, a. a. O.; Beschluss vom 19.04.2007 - 2 W 5/07; Beschluss vom 30.05.2005 - 2 W 11/05, zitiert jeweils nach juris). Dieser Versuch ist unternommen worden, indes ohne Erfolg. Auf die die geschlossene Unterbringung zur Heilbehandlung genehmigende Entscheidung des erkennenden Gerichts (Beschluss vom 15.07.2011, zitiert nach juris = FamRZ 2011, 1688 f. (Ls.)), die dieser zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten und den auf die Beschwerde des Betroffenen und des Verfahrenspflegers ergangenen (aufhebenden) Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 19.09.2011 kann Bezug genommen werden. Eine langfristige neuroleptische Medikation des Betroffenen - auch gegen seinen Willen - ist letztlich an seiner fehlenden Bereitschaft dazu gescheitert. Raum für entsprechende neuerliche Versuche besteht derzeit und auf absehbare Zeit nicht. Kommen damit sowohl eine einvernehmliche Mitwirkung des Betroffenen bei der Regelung seiner Gesundheitssorge als auch eine gegen seinen Willen erfolgende Unterbringung nicht in Betracht, ist auch die Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge und Aufenthaltbestimmung nicht mehr im Sinn des § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, a. a. O., unter dem Blickwinkel der Betreuungseinrichtung/-erweiterung).

11 Nach alledem waren die Betreuung und mit ihr der angeordnete Einwilligungsvorbehalt aufzuheben. Gleichgültig ist bei all dem, dass die Betreuung einst (sogar) auf Antrag des Betroffenen eingerichtet wurde, da allein der Umstand, dass er jetzt nicht mehr betreut werden möchte, nicht per se und für sich zum Wegfall der Betreuungsvoraussetzungen führt, sondern erst im Zusammenhang mit den aufgezeigten tatsächlichen Umständen, die einer Fortführung als Amtsbetreuung gemäß 1908 d Abs. 2 S. 1 BGB entgegen stehen. Ersichtlich ist auch ein nochmaliger Betreuerwechsel nicht zielführend, zumal der Betroffene die Aufhebung der Betreuung erstrebt.

12 Der Betroffene und der Betreuer wurden hierzu persönlich gehört, der Betreuungsbehörde ist gemäß §§ 294 Abs. 1, 279 FamFG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Auf die jeweiligen Stellungnahmen wird ergänzend Bezug genommen. Weitere Ermittlungen von Amts wegen (§ 26 FamFG) waren nicht veranlasst, insbesondere war die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbehrlich (vgl. dazu auch BGH BtPrax 2011, 130; OLG München NJW-RR 2006, 512), da die aufhebende Entscheidung nicht die medizinischen Voraussetzungen der Betreuung berührt, sondern auf den durch das Gericht festzustellenden tatsächlichen Umständen beruht.

13 Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.

Permalink

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.