SG Kiel 21. Kammer, 2012-02-16, S 21 SF 141/11 E

S 21 SF 141/11 ESocial Insurance Court / Chamber 21Feb 16, 2012

Regest

Für das Verfahren auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs 2 SGG entsteht eine Gebühr nach der Nr 3501 RVG-VV. Die Nrn 3102 und 3204 RVG-VV finden keine Anwendung. Vergleichsmaßstab für die Bemessung der Gebühr nach der Nr 3501 RVG-VV sind Beschwerde-, Nichtzulassungsbeschwerde- und Erinnerungsverfahren, nicht erstinstanzliche Erkenntnisverfahren. (Rn.15)

Full text

SG Kiel 21. Kammer — S 21 SF 141/11 E — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-16

Aktenzeichen: S 21 SF 141/11 E

ECLI: ECLI:DE:SGKIEL:2012:0216.S21SF141.11E.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 Abs 2 S 1 RVG, § 3 Abs 1 S 1 RVG, § 199 Abs 2 SGG, Nr 3204 RVG-VV, Nr 3102 RVG-VV ... mehr

Leitsatz

Für das Verfahren auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs 2 SGG entsteht eine Gebühr nach der Nr 3501 RVG-VV. Die Nrn 3102 und 3204 RVG-VV finden keine Anwendung. Vergleichsmaßstab für die Bemessung der Gebühr nach der Nr 3501 RVG-VV sind Beschwerde-, Nichtzulassungsbeschwerde- und Erinnerungsverfahren, nicht erstinstanzliche Erkenntnisverfahren. (Rn.15)

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Kiel in dem Verfahren L 11 AR 37/10 AS ER / S 32 AS 592/10 ER vom 28.06.2011 wird geändert.

Die dem Erinnerungsführer von dem Erinnerungsgegner zu erstattenden außergerichtlichen Kosten werden auf 128,52 € festgesetzt.

Die festgesetzten Kosten sind wie im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss ausgesprochen zu verzinsen.

Gründe

I.

1 Der Erinnerungsführer hatte – anwaltlich vertreten - beim Sozialgericht Kiel wegen der vorläufigen Gewährung von Grundsicherungsleistungen einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt (S 32 AS 592/10 ER). Gegen die stattgebende Entscheidung des Sozialgerichts Kiel hatte der Erinnerungsgegner Beschwerde bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegt (L 11 AS 226/10 B ER) und einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gemäß § 199 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestellt (L 11 AR 37/10 AS ER). Mit Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 22.12.2010 wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung abgelehnt. Der Erinnerungsgegner wurde verpflichtet, dem Erinnerungsführer die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

2 Mit Antrag vom 17.01.2011 beantragte der Erinnerungsführer die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) wie folgt:

3 | | | | --- | --- | | Verfahrensgebühr, Nr. 3204 VV-RVG | 310,-- € | | Postpauschale, Nr. 7002 VV-RVG | 20,-- € | | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV-RVG | 62,70 € | | Summe | 392,70 € |

4 Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss die Gebühr statt nach der geltend gemachten Nr. 3204 VV-RVG nach der Nr. 3501 VV-RVG fest. Als billig sah sie 2/3 der Mittelgebühr in Höhe von 60,-- € an. Den zu erstattenden Betrag setzte sie nach entsprechender Reduzierung der Postpauschale und der Umsatzsteuer insgesamt auf 85,68 € fest.

5 Hiergegen hat der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 01.07.2011 Erinnerung eingelegt. Er korrigiert seinen ursprünglichen Antrag dahingehend, dass statt der Nr. 3204 VV-RVG die Nr. 3102 VV-RVG anwendbar sei. Zur Begründung bezieht er sich auf Teil 3, Abschnitt 2, Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 VV-RVG. Dort heißt es: „Wenn im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung das Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ist (§ 943 ZPO), bestimmen sich die Gebühren nach Abschnitt 1. Dies gilt entsprechend im Verfahren der einstweiligen Anordnung und im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts.“ Aus der Verweisung auf den Abschnitt 1 leitet der Erinnerungsführer ab, dass sich die Gebühr nach der in Teil 3, Abschnitt 1 enthaltenen Nr. 3102 VV-RVG richtet. Konkret beantragt er nunmehr die Festsetzung wie folgt:

6 | | | | --- | --- | | Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV-RVG (2/3 Mittelgebühr) | 167,-- € | | Postpauschale, Nr. 7002 VV-RVG | 20,-- € | | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV-RVG | 35,53 € | | Summe | 222,53 € |

7 Hilfsweise macht er für den Fall, dass das Gericht der Auffassung sei, dass vorliegend Nr. 3501 VV-RVG Anwendung finde, geltend, dass auf ein durchschnittliches Beschwerdeverfahren und nicht auf ein durchschnittliches sozialgerichtliches Verfahren abzustellen sei. Der Aufwand für ein Beschwerdeverfahren sei zumindest durchschnittlich gewesen. Die Gebühr sei vom Gebührenrahmen her schon auf das Beschwerdeverfahren angepasst. Eine weitere Reduzierung durch den Vergleich mit dem sozialgerichtlichen „Normalverfahren“ sei daher nicht geboten. Der Ansatz der Mittelgebühr sei dann billig.

8 Der Erinnerungsgegner hat sich zur Erinnerung nicht geäußert.

II.

9 Die Erinnerung ist zulässig. Nach § 197 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Nach § 197 Abs. 2 SGG kann gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden.

10 Die Erinnerung ist auch zum Teil begründet.

11 anwendbare Gebührenvorschriften:

12 Die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten bemisst sich nach dem RVG (§1 Abs. 1 Satz 1 RVG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen – wie im vorliegenden Fall - das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem VV-RVG (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG).

13 Nach dieser Anlage sind die Gebühren wie folgt festgesetzt:

14 | | | | | --- | --- | --- | | Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr | | 3102 | Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) .................. | 40,00 bis 460,00 € | | 3204 | Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Landessozialgericht, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) | 50,00 bis 570,00 € | | 3501 | Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in den Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind. | 15,00 bis 160,00 € |

15 Die Nr. 3204 VV-RVG findet keine Anwendung. Diese Vorschrift ist in Teil 3, Abschnitt 2 VV-RVG „Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht“ geregelt. Bei dem Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung handelt es sich weder um eine Berufung noch um eine Revision. Um welche bestimmten Beschwerden es sich im Teil 3, Abschnitt 2 handelt, wird in der Vorbemerkung 3.2.1. im Einzelnen aufgelistet. Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung ist hier nicht aufgeführt.

16 Allerdings bemisst sich in diesem Fall die Gebühr auch nicht nach der Nr. 3102 VV-RVG. Die Schlussfolgerung des Erinnerungsführers, die Anwendbarkeit der Nr. 3102 VV-RVG ergebe sich aus dem Wortlaut des Teil 3, Abschnitt 2, Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 VV-RVG, ist nicht zulässig. Die Vorbemerkung bezieht sich nicht auf jegliches Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung, sondern, wie die beiden letzten Wörter des Satzes 2 belegen, nur auf Aussetzung der Vollziehung „eines Verwaltungsakts“. Um einen Verwaltungsakt handelt es sich bei dem angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts indes zweifelsfrei nicht. Gemeint sind mit der Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 des Teil 3, Abschnitt 2 VV-RVG Verfahren nach § 86b SGG, bei denen die Hauptsache bereits in der Berufungsinstanz anhängig ist. In diesen Fällen ist das Berufungsgericht gemäß § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zuständig. Gleichwohl kann in diesen Fällen der Rechtsanwalt nur nach den Vorschriften des Abschnitts 1 (Erster Rechtszug) und nicht nach den Vorschriften des Abschnitts 2 abrechnen.

17 Die Bemessung der Gebühr richtet sich nach der Nr. 3501 VV-RVG.

18 Für die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts ergibt sich dies bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 3501 VV-RVG und der Überschrift von Teil 3, Abschnitt 5 VV-RVG, nämlich „Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung“. Besondere Gebühren, die eine abweichende Beurteilung erforderten, sind zudem im Teil 3, Abschnitt 5 VV-RVG nicht bestimmt.

19 Das Verfahren auf Aussetzung der Vollstreckung der im sozialgerichtlichen Beschluss ausgesprochenen Verpflichtung stellt nach dem Wortlaut keine Beschwerde oder Erinnerung dar, sodass allein aus dem Wortlaut der Nr. 3501 VV-RVG die Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht abzuleiten ist. Eine eigenständige Vorschrift für Verfahren auf Aussetzung der Vollstreckung in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, sieht das VV-RVG nicht vor. Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Verfahren auf Aussetzung der Vollstreckung gebührenrechtlich gar nicht zusätzlich zu berücksichtigen ist. Da es sich bei dem Verfahren nach § 199 Abs. 2 SGG im Verhältnis zu dem in der Hauptsache anhängigen Verfahren um ein selbständiges Verfahren handelt, auf das grundsätzlich alle Vorschriften und Rechtsgrundsätze Anwendung finden, die für selbständige Verfahren gelten, ist über die Kosten eines solchen Verfahrens gesondert zu entscheiden (BSG vom 26.11.1991, 1 RR 10/91, Rdnr. 16, veröffentlicht in juris). Wenn das Verfahren auf Aussetzung der Vollstreckung aber gebührenrechtlich gesondert zu berücksichtigen ist, kommt als einschlägige Vorschrift nur die Nr. 3501 VV-RVG als Auffangvorschrift in Betracht, weil die eine höhere Vergütung vorsehenden Vorschriften der Nrn 3102 bzw. 3204 VV-RVG – wie oben dargelegt – nicht anwendbar sind. Dieses Ergebnis wird durch den Vergleich mit der Gebührenvorschrift für Vollstreckung und Vollziehung in nach dem Gegenstandswert abzurechnenden Verfahren bestätigt. Nach der Nr. 3309 VV-RVG beträgt die Verfahrensgebühr für Vollstreckung und Vollziehung 0,3, die Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren nach der Nr. 3100 VV-RVG dagegen 1,3. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass Vollstreckungsverfahren gebührenrechtlich deutlich geringer zu honorieren sind als erstinstanzliche Erkenntnisverfahren.

20 Gebührenrahmen:

21 Bei Rahmengebühren bestimmt entsprechend § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

22 Aus den Worten „vor allem“ ist zu entnehmen, dass insbesondere die im Gesetz aufgezählten Kriterien für die Bemessung der Gebühr heranzuziehen sind. Das sind

23 1. Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, 2. Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, 3. Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, 4. Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.

24 Daneben ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Dies ist aber wegen des im sozialgerichtlichen Verfahren herrschenden Amtsermittlungsgrundsatzes und der Möglichkeit von Überprüfungsanträgen in der Regel zu vernachlässigen. Auf Grund der – insbesondere in Verfahren wegen Grundsicherungsleistungen – objektiv niedrigen Gegenstandswerte hätte die Berücksichtigung des anwaltlichen Haftungsrisikos eher gebührensenkende Auswirkungen.

25 Ausgangspunkt für die Bemessung der Gebühr ist der Durchschnittsfall, der die Mittelgebühr rechtfertigt. Erst wenn die Kriterien des Durchschnittsfalls bekannt sind, kann entschieden werden, ob im konkreten Fall ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder unten angezeigt ist.

26 Kieler Kostenkästchen:

27 Die Kostenkammer des Sozialgerichts Kiel hat zur Konkretisierung der „billigen“ Gebühren ein „Kostenkästchen“ entwickelt. Dabei teilt die Kammer als ersten Schritt die oben genannten Kriterien 1. – 4. in 5 Stufen ein, nämlich

28 - deutlich unterdurchschnittlich

  • unterdurchschnittlich
  • durchschnittlich
  • überdurchschnittlich
  • deutlich überdurchschnittlich

29 Den einzelnen Kriterien 1. – 4. ordnet die Kammer sodann einen Wert von je 1 – 5 Punkten zu, wie aus der folgenden Tabelle ersichtlich:

30 Anschließend werden die Punkte für die einzelnen Kriterien addiert und aus der Gesamtpunktzahl nach folgender Tabelle die billigen Gebühren (auf 5 € aufgerundet) ermittelt.

31 | | | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | Punktzahl | nicht unbillige Gebühr | Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 5 VV-RVG für | | | | | | Verfahren | Termin | | | | | | | 3501 VV-RVG | 3511 VV-RVG | 3512 VV-RVG | 3515 VV-RVG | 3518 VV-RVG | | | | | | | | | | | | 4 - 5 | Mindestgebühr | 15,00 € | 50,00 € | 80,00 € | 15,00 € | 20,00 € | | 6 - 7 | 1/3 der Mittelgebühr | 30,00 € | 105,00 € | 150,00 € | 30,00 € | 65,00 € | | 8 - 9 | 2/3 der Mittelgebühr | 60,00 € | 210,00 € | 295,00 € | 60,00 € | 125,00 € | | 10 - 14 | Mittelgebühr | 90,00 € | 310,00 € | 440,00 € | 90,00 € | 185,00 € | | 15 - 16 | 1/3 über der Mittelgebühr | 120,00 € | 415,00 € | 590,00 € | 120,00 € | 250,00 € | | 17 - 18 | 2/3 über der Mittelgebühr | 150,00 € | 520,00 € | 735,00 € | 150,00 € | 310,00 € | | 19 - 20 | Höchstgebühr | 160,00 € | 570,00 € | 800,00 € | 160,00 € | 350,00 € | | | | | | | | |

32 Ausfüllung des Kieler Kostenkästchens:

33 zu 1. In Verfahren über eine Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde oder Erinnerung liegt eine durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit vor, wenn das Rechtsmittel eingelegt wird und im selben Schriftsatz oder später eine Begründung erfolgt. Bei der Verteidigung gegen das Rechtsmittel liegt eine durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit vor, wenn eine Erwiderung auf das Rechtsmittel erfolgt und im selben Schriftsatz oder später eine Begründung erfolgt.

34 zu 2. Das Gros der Verfahren über eine Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde oder Erinnerung ist durchschnittlich schwierig. Aktuell nimmt die Kammer grundsätzlich eine durchschnittliche Schwierigkeit an, sofern nicht überzeugende Gründe für ein Abweichen vom Durchschnittsfall erkennbar sind.

35 zu 3. Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger bzw. Antragsteller hängt nicht nur vom Streitgegenstand, sondern auch vom subjektiven Empfinden des Klägers bzw. Antragstellers ab. Die Bedeutung der Angelegenheit kann jedenfalls dann grundsätzlich als durchschnittlich angesehen werden, wenn nur wegen einer einmaligen Leistung gestritten wird. Sofern dagegen wegen Leistungen mit Dauerwirkung gestritten wird, wird grundsätzlich eine überdurchschnittliche Bedeutung anzunehmen sein. Von diesem Grundsatz ist allerdings in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach unten abzuweichen, da hier nicht um endgültige, sondern lediglich um vorläufige Leistungen gestritten wird.

36 zu 4. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Klägers bzw. Antragstellers sind jedenfalls dann zumindest als durchschnittlich anzusehen, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erforderlich ist. Ist dagegen die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlich, liegen zumindest unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor. Bei Empfängern von Grundsicherungsleistungen liegen regelmäßig deutlich unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor.

37 Unter Berücksichtigung dieser Kriterien stellt sich im konkreten Fall der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren (1) als durchschnittlich (= 3 Punkte) dar. Es ist eine Erwiderung auf den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung erfolgt. Der Schriftsatz erhielt auch eine Begründung. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (2) ist mangels anderer Anhaltspunkte als durchschnittlich anzusehen (= 3 Punkte). Die Bedeutung (3) ist grundsätzlich überdurchschnittlich, da existenzielle Leistungen begehrt werden, aber wegen der regelmäßigen Vorläufigkeit des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz lediglich durchschnittlich (= 3 Punkte). Die Einkommensverhältnisse (4) sind nicht nur unterdurchschnittlich, sondern deutlich unterdurchschnittlich (= 1 Punkt).

38 Mit 10 Punkten ist die Mittelgebühr billig.

39 Höhe der zu erstattenden Kosten:

40 Die zu erstattenden Kosten berechnen sich damit wie folgt:

41 | | | | --- | --- | | Verfahrensgebühr, Nr. 3501 VV-RVG (Mittelgebühr) | 90,-- € | | Postpauschale, Nr. 7002 VV-RVG | 18,-- € | | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV-RVG | 20,52 € | | Gesamt | 128,52 € |

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