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4 T 33/13•LG Kiel 4. Zivilkammer, 2013-08-15, 4 T 33/13
4 T 33/13Cantonal Court / Civil Chamber IVAug 15, 2013
Soweit durch ein Schreiben des Gerichtsvollziehers eine Vollstreckunghandlung lediglich angekündigt wird, begründet dies keine Beschwer, so dass die Ankündigung der Vollstreckungsmaßnahme nicht erinnerungsfähig ist.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend AG Bad Segeberg, 25. Februar 2013, 6 M 102/13, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-08-15
Aktenzeichen: 4 T 33/13
ECLI: ECLI:DE:LGKIEL:2013:0815.4T33.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 766 ZPO, § 802f ZPO
Soweit durch ein Schreiben des Gerichtsvollziehers eine Vollstreckunghandlung lediglich angekündigt wird, begründet dies keine Beschwer, so dass die Ankündigung der Vollstreckungsmaßnahme nicht erinnerungsfähig ist.(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend AG Bad Segeberg, 25. Februar 2013, 6 M 102/13, Beschluss
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird auf ihre Kosten nach einem Streitwert von € 5.000,00 zurückgewiesen.
1 Die sofortige Beschwerde ist zulässig aber unbegründet. Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Schuldnerin vom 28.01.2013 zu Recht verworfen. Hinsichtlich der Sachverhaltsschilderung wird auf I. der Gründe des Beschlusses vom 25.02.2013 verwiesen.
2 Auch die Ausführungen des Amtsgerichts unter II. der Gründe des Beschlusses vom 25.02.2013 werden in Bezug genommen, denn das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es sich bei dem Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 22.01.2013 nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme handelt. Mit dem genannten Schreiben wird eine Vollstreckungsmaßnahme vielmehr lediglich angekündigt. Diese Ankündigung begründet keine Beschwer der Schuldnerin, so dass die Ankündigung nicht erinnerungsfähig ist. In Ermangelung einer Rechtsbeeinträchtigung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 766 Rn. 12).
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