Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer, 2014-06-25, 3 Sa 13/14

3 Sa 13/14Labour Court / Chamber 3Jun 25, 2014

Regest

1. Einzelfall zur Frage, ob bei einer Mustervereinbarung einer betrieblichen Altersversorgung das Eintrittsdatum wirksam zu Gunsten eines Arbeitnehmers abgeändert wurde, so wie es kraft Gesetzes vorgesehen ist.(Rn.43) 2. Gemäß § 6a Abs 3 EStG, § 613a BGB und § 42 Abs 12 Einkommenssteuerrichtlinien besteht ein gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers darauf, dass für die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung und der von dem Arbeitgeber entsprechend zu bildenden Rückstellungen seine gesamte Betriebszugehörigkeit ab dem vollendeten 30. Lebensjahr berücksichtigt wird. Nach diesen Vorschriften gilt das Dienstverhältnis bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 613a BGB als zu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu dessen Mitte der Berechtigte das 30. Lebensjahr vollendet hat. Demzufolge wird insoweit die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das für eine betriebliche Altersversorgung maßgebliche Eintrittsalter gesetzlich festgelegt.(Rn.45) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kiel, 5. Dezember 2013, 5 Ca 341 c/13, Urteil

Full text

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer — 3 Sa 13/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-06-25

Aktenzeichen: 3 Sa 13/14

ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2014:0625.3SA13.14.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 6a EStG, § 613a BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 242 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Einzelfall zur Frage, ob bei einer Mustervereinbarung einer betrieblichen Altersversorgung das Eintrittsdatum wirksam zu Gunsten eines Arbeitnehmers abgeändert wurde, so wie es kraft Gesetzes vorgesehen ist.(Rn.43)

  2. Gemäß § 6a Abs 3 EStG, § 613a BGB und § 42 Abs 12 Einkommenssteuerrichtlinien besteht ein gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers darauf, dass für die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung und der von dem Arbeitgeber entsprechend zu bildenden Rückstellungen seine gesamte Betriebszugehörigkeit ab dem vollendeten 30. Lebensjahr berücksichtigt wird. Nach diesen Vorschriften gilt das Dienstverhältnis bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 613a BGB als zu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu dessen Mitte der Berechtigte das 30. Lebensjahr vollendet hat. Demzufolge wird insoweit die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das für eine betriebliche Altersversorgung maßgebliche Eintrittsalter gesetzlich festgelegt.(Rn.45)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Kiel, 5. Dezember 2013, 5 Ca 341 c/13, Urteil

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 05.12.2013 - Az. 5 Ca 341c/13 - abgeändert:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.595,49 € zzgl.

5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2013 zu zahlen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits - beide Instanzen - trägt die Beklagte.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um Ansprüche auf Zahlung und Anpassung einer betrieblichen Altersversorgung. Die Beklagte hat die Zahlung ab November 2012 eingestellt und die Zusage widerrufen.

2 Der Kläger ist am …1944 geboren, 70 Jahre alt und seit dem 01.04.2007 im Rentenbezug. Er trat im Februar 1970 in ein Beschäftigungsverhältnis zur Rechtsvorgängerin der Beklagten, der 1931 gegründeten Tischlerei M..., ein. Seit April 1970 war er als kaufmännischer Mitarbeiter tätig. Er verantwortete alle projekt- und produktionsbezogenen Vorgänge sowie das Vertrags- und Personalwesen.

3 Die Beklagte, die GmbH, wurde am 01.12.1977 gegründet und in das Handelsregister eingetragen. Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer war der Vater des heutigen Geschäftsführers H... M..., geboren am ….1941. Der Kläger wurde zum 01.12.1977 dort Prokurist.

4 Mitte 1989 erwog der zwischenzeitlich verstorbene H... M... den Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung für sich und den Kläger. Eingeschaltet über die IVV (Industrie-Versicherungs-Vermittlung unterbreitete die I... am 27.09.1989 ein erstes Angebot (Anlage TK 13, Bl. 84 ff d. A.). Mit Schreiben vom 23.10.1989 legte die IVV geänderte Angebote für den Geschäftsführer H... M... und den Kläger vor. Für den Kläger erfolgte eine Berechnung auf Basis einer Altersrente ab 60. Lebensjahr und für den Geschäftsführer auf Basis einer Altersrente von 2.000,00 DM ab 65. Lebensjahr, unter Hinweis darauf, dass für Geschäftsführer ein früherer Renteneintritt gesetzlich nicht möglich ist. Gleichzeitig wurde für beide von einem theoretischen Diensteintritt 02/71 ausgegangen, aber hinterfragt. Gewollt war eine Erstrückstellung für 1989 (Anlage TK 3, Bl. 67 f d. A.). Am 07.11.1989 wurde das Angebot besprochen (Bl. 67- 69 d. A.).

5 Mit an die IVV gerichtetem Schreiben vom 20.11.1989 beantworteten die Wirtschaftsprüfer und Steuerberater O..., v... R... und H... diverse Fragen zur Versorgung und vor allem zur Pensionsrückstellung. Sie wiesen u.a. darauf hin, dass bei Bestehen eines Dienstverhältnisses die gesamte Dienstzeit unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens maßgeblich ist, aber kraft Gesetzes frühestens von einem Beginn des Dienstverhältnisses des Berechtigten mit versicherungstechnischem Alter von 30 Jahren ausgegangen werden könne (Anlage TK 14, Bl. 86 - 89 d.A.). Auf den Inhalt der Schreiben wird Bezug genommen.

6 Mit Schreiben vom 28.12.1989 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Versorgungszusage für eine betriebliche Altersversorgung (Anlage K 2, Bl. 8 - 10 d. A.). Sie weist in der 2. Zeile als Eintrittsdatum das Datum 01.12.1977 aus. Im zweiten Absatz fehlt die Eintragung einer Wartezeit. Die Parteien gehen aber übereinstimmend davon aus, dass eine Wartezeit von 12 Jahren vereinbart wurde. Im Weiteren lauten die Vereinbarungen wie folgt:

7 „1. Altersrente Scheiden Sie nach Vollendung des 60. Lebensjahres und Erfüllung der Wartezeit aus unseren Diensten aus, so erhalten Sie bis zu ihrem Ableben eine monatliche Altersrente. Diese Altersrente ergibt sich aus einem Grundbetrag von 2000,00 DM nach Ablauf der Wartezeit und Steigerungsbeträgen von 100,00 DM für jedes weitere Dienstjahr bis zum Pensionierungsalter. 2. Witwenrente Nach Ablauf der Wartezeit erhält nach Ihrem Tode Ihre überlebende Ehefrau lebenslänglich eine monatliche Witwenrente. Die Höhe der Witwenrente beträgt 60 % der Rente, auf die Sie bei Ihrem Tode nach Grundbetrag und Steigerungsbeträgen bis zu diesem Zeitpunkt eine Anwartschaft hatten oder bis zu Ihrem Tode gemäß Ziff. 1 als Altersrente erhalten hatten. …“ (Anlage K2, Bl. 8 ff d. Akte).

8 Bei dem Text der Versorgungszusage handelt es sich um eine Mustervereinbarung, die die IVV seit Januar 1982 in einer Vielzahl von Fällen verwendete.

9 Am gleichen Tag wie der Kläger, am 28.12.1989, erhielt auch der Geschäftsführer H... M... eine entsprechende Versorgungszusage (Bl. 64 - 66 d. A.). Sie enthielt, neben dem Eintrittsdatum 01.12.1977, allerdings angesichts seiner Geschäftsführerstellung das 65. Lebensjahr als Beginn für die Versorgungszahlung und ausdrücklich eine Wartezeit von 12 Jahren.

10 Auf Basis dieser Zusagen bildete die Beklagte Rückstellungen für 1989 und die Folgejahre, ab 1989 zunächst für den Kläger auf Basis eines Eintrittsdatums01.12.1977, ab 1992 auf Basis eines Eintrittsdatums 01.12.1974 und nahm die entsprechenden Steuervorteile in Anspruch. Die Beklagte schloss zur Absicherung ihrer Rentenzahlungsliquidität auch eine partielle Rückdeckungsversicherung mit einer automatischen Dynamisierung von 5% jährlich.

11 Am 01.12.1992 änderten der Kläger und die Beklagte die Versorgungszusage vom 28.12.1989. Punkt 7 (flexible Altersgrenze) wurde gestrichen. Im Fall von Invalidität oder Berufsunfähigkeit sollte die Basisrente zuzüglich der bis dahin aufgelaufenen Steigerungsbeträge gezahlt werden (Anlage K 5, Bl. 70 d. A.).

12 Am 21.12.1992 erhielt der Kläger einen neuen Anstellungsvertrag. Ihm wurde die kaufmännische Leitung übertragen, das Entgelt wurde neu fixiert und u.a. wurden die bisherigen Rentenzusagen bestätigt (Anlage K 1, Bl. 6 f d. A).

13 Einen Monat später, mit Datum vom 21.01.1993 informierte die IVV M... GmbH die I..., dass im Nachgang zu einer zwischenzeitlich erfolgten Betriebsprüfung der Prüfer darauf hingewiesen habe, dass für den Kläger als Eintrittsdatum 12/74 zugrunde gelegt werden solle, weil er bereits vor Gründung der GmbH bei der Rechtsvorgängerin beschäftigt war. Die Berechnung der Rückstellungsberechnung und der entsprechenden Bilanzwerte solle per 31.12.1992 erfolgen (Anlage K 5, Bl. 109 d.A.). Am 23.03.1993 legte die I... der Beklagten daraufhin eine Rückstellungsberechnung per Bilanzstichtag 31.12.1992 für H... M... auf Basis eines Eintrittsdatums 12/77 und für den Kläger auf Basis 12/74 vor (Anlage K 8, Bl. 113 d. A.). Mit Schreiben vom 11.03.1993 bestätigte die I... die Berechnung für den Kläger auf Basis 12/74 und eine entsprechende Nachmeldung beim Pensionssicherungsverein (Anlage K 6, Bl. 110 d. A.).

14 Auf den Exemplaren betreffend die Versorgungszusage des Klägers befinden sich handschriftliche Eintragungen zur Betriebszugehörigkeitszeit, „in 92 korrigiert auf 12/74“ (Anlage TK 1, Bl. 61 d.A.), bzw. „1977“ ist durchgestrichen mit Vermerk „korrigiert 1974“ (Anlage K2, Bl. 8 d. A.). Die Beklagte hat in diesem Rechtsstreit stets behauptet, der Kläger habe die Vertragsurkunde eigenmächtig verändert und zu ihren Lasten gefälscht.

15 Am 08.02.2000 starb der Geschäftsführer H... M.... Seine Witwe erhält seither eine Rente unter Berücksichtigung von nach Erfüllung der Wartezeit erworbenen Steigerungsbeträgen. Der in der Firma ausgebildete Sohn K... wurde neuer Geschäftsführer.

16 Die Parteien vereinbarten am 19.12.2000 einen Altersteilzeitvertrag (Anlage TK 8, Bl. 75 d. A.). Der Kläger ging ab 01.04.2001 bis 31.03.2004 in die Arbeitsphase der Altersteilzeit und vom 01.04.2004 bis 31.03.2007 in die Freistellungsphase.

17 Seit April 2004 erhielt der Kläger eine Betriebsrente in Höhe von unverändert 1.892,00 Euro. Sie wurde wie folgt errechnet:

18 | | | | --- | --- | | Grundbetrag | DM 2.000,-- | | zzgl. Steigerungsbetrag pro Jahr 100.- DM | | | ab Datum Betriebseintritt 01.12.1974 bis 01.12.2003 = 29 Jahre | | | abzüglich 12 Jahre Wartezeit = 17 Jahre x 100 DM = | DM 1.700,-- . | | | € 1.891,78 | | (Anlage TK 9, Bl. 77 d.A.). | |

19 Der Betrag von 1.892,00 Euro wurde seit Beginn des Bezuges am 01.04.2004 bis einschließlich Oktober 2012 unverändert an den Kläger gezahlt. Eine Anpassung nach § 16 BetrAVG erfolgte nicht.

20 Am Beginn der Rentenzahlung im April 2004 betrug der Verbraucherpreisindex ausgehend von einem Wert im Basisjahr 2005 von 100 nunmehr 98,3. Im April 2007 betrug der Verbraucherpreisindex 103,6. Im April 2010 betrug der Verbraucherpreisindex auf Grundlage der Basis der Jahre 2005 von 100 nunmehr 107,9. Hieraus folgt für den Anpassungsstichtag 01.04.2007 ein Steigerungsfaktor von 5,39 %, für den Anpassungsstichtag 01.04.2010 ein Steigerungsfaktor von 9,77 % im Vergleich zum Beginn des Bezugs der Altersrente.

21 Im Frühjahr 2012 forderte der Kläger erstmalig die gesetzliche Rentenanpassung. Die Beklagte fand Unterlagen nicht in der Personalakte des Klägers bzw. konnte sich handschriftliche Anmerkungen nicht erklären. Sie wies das Begehren zurück und stellte unredliches Verhalten des Klägers in den Raum. In der Berufungsverhandlung vom 21.05.2014 räumte sie ein, dass sie auch noch Rentenakten führt.

22 Die Beklagte stellte im November 2012 jegliche Betriebsrentenzahlungen ein und zahlt diese bis dato nicht. Sie widerrief mit Schreiben vom 19.12.2012 die Versorgungszusage u.a. mit dem Vorwurf, der Kläger habe die Geschäftsleitung über die tatsächlich vereinbarte Betriebszugehörigkeit 12/1977 mit erheblicher krimineller Energie getäuscht und sich dadurch bereichert. Sie forderte die Überzahlungen aus den Jahren 2004 – 2012 zurück (Bl. 94 – 95 d. A.) und berief sich vorsorglich auf Verjährung.

23 Im Rahmen seiner am 18.02.2013 erhobenen Zahlungsklage hat der Kläger stets behauptet, er habe sich nichts zuschulden kommen lassen, sich vielmehr unmittelbar nach der Betriebsprüfung für 1992 mit H... M... auf das Eintrittsalter 01.12.1974 geeinigt. Der Widerruf der Versorgungszusage sei unwirksam. Er habe nicht zu seinen Gunsten verfügt. Die Berechnung der Rente auf Basis eines Grundbetrages und von Steigerungsbeträgen von 100,00 Euro jährlich ab Erfüllung der Wartezeit sei korrekt. Die Beklagte schulde ihm daher für den Zeitraum 01.11.2012 bis einschließlich Oktober 2013 für 12 Monate rückständige Betriebsrente in Höhe von mindestens 1.892,00 Euro monatlich. Ferner sei die Beklagte zu Rentenanpassungen für den Zeitraum 01.04.2007 bis 31.10.2013 im Wert von insgesamt 9.251,96 Euro verpflichtet gewesen. Die Berechnung ist unstreitig. Dieser Betrag sei nachzuzahlen.

24 Der Kläger hat beantragt,

25 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für November 2012 bis einschließlich Oktober 2013 € 22.704,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 9.251,96 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in der Zeit vom 01.01.2010 bis 31.01.2013 nachzuzahlen.

26 Die Beklagte hat beantragt,

27 die Klage abzuweisen.

28 Die Beklagte hat stets behauptet, der Kläger habe seine Vertrauensstellung ausgenutzt, indem er sich Bezüge errechnet und zugeschoben habe, die ihm in keiner Weise zustehen würden. Er habe die Beklagte arglistig getäuscht. Er habe eigenmächtig und unbefugt den für die Rentenberechnung vereinbarten Beginn der Betriebszugehörigkeit von 1977 auf 1974 verschoben. Eine Einigung darüber sei nicht erzielt worden. Er habe auch keinen Anspruch auf Steigerungsbeträge von 1.700,00 DM. Zugesagt worden sei bei einer Betriebszugehörigkeit bis zum 60. Lebensjahr nur eine Grundrente von 2.000,-- DM. Steigerungsbeträge sollten nur für eine über das 60. Lebensjahr hinausgehende Betriebszugehörigkeit gezahlt werden.

29 Das Arbeitsgericht hat die Beklagte unter Klagabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger ab November 2012 eine rückständige Betriebsrente auf Basis einer ab dem 01.12.1977 maßgeblichen Betriebszugehörigkeit in Höhe von 1.843,32 Euro monatlich zu zahlen. Das Zustandekommen einer Vereinbarung über eine maßgebliche Betriebszugehörigkeit ab 01.12.1974 hat es nicht als erwiesen angesehen. Anfechtungsgründe seien nicht gegeben. Ferner hat es die Beklagte zur Zahlung von Rentenerhöhungsbeträgen ab 01.01.2010 auf Basis der Betriebszugehörigkeit ab 01.12.1977 in Höhe von insgesamt 8.499,79 Euro brutto verurteilt, im Übrigen Verjährung angenommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand, Anträge und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils vom 05.12.2013 verwiesen.

30 Gegen dieses dem Kläger am 10.12.2013 und der Beklagten am 16.12.2013 zugestellte Urteil haben beide Parteien innerhalb der Berufungsfrist Berufung eingelegt und diese fristgemäß begründet.

31 Der Kläger akzeptiert das Urteil, soweit seine Klage unter Verjährungsgesichtspunkten abgewiesen wurde. Im Übrigen verweist er u.a. darauf, dass er bereits erstinstanzlich für die Behauptung, er habe sich mit H... M... auf die Änderung der berücksichtigungsfähigen Betriebszugehörigkeit ab 01.12.1974 geeinigt, Beweis angeboten hat durch Vernehmung des IVV- Mitarbeiters M... und des die Rückstellung berechnenden und erläuternden Steuerberaters Dr. G... S.... Ansonsten hält er das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend.

32 Der Kläger beantragt,

33 1. das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 2.595,49 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen. 2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

34 Die Beklagte beantragt,

35 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 05.12.2013, Az. 5 Ca 341 c/13, abzuändern und die Klage abzuweisen. 2. Die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

36 Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und weist zudem auf einen Berechnungsfehler des Arbeitsgerichts hin, da es in Bezug auf das Rentenerhöhungsbegehren getätigte Zahlungen nicht vollständig berücksichtigt hat. Ferner bestreitet die Beklagte u.a. nach wie vor das Vorliegen einer Einigung zwischen den Parteien über eine maßgebliche Betriebszugehörigkeit ab 01.12.1974. Derartiges sei auch zu keinem Zeitpunkt in Anwesenheit der vom Kläger benannten Zeugen besprochen worden. Die Berücksichtigung von Steigerungsbeträgen ab Verstreichen der Wartezeit sei falsch.

37 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. G... S... und K... M.... Hinsichtlich des Beweisthemas wird auf den Beschluss vom 22.05.2014 (Bl. 202 d. A.) und hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 25.06.2014 verwiesen.

38 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

39 I. Die Berufungen sind zulässig. Sie sind form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden.

40 II. Die Berufung des Klägers ist begründet. Insoweit war das Urteil teilweise abzuändern. Die Berufung der Beklagten ist im Ergebnis unbegründet. Die Betriebsrente des Klägers ist auf Basis einer Betriebszugehörigkeit ab 01.12.1974 zu berechnen. Die Beklagte schuldet dem Kläger die Nachzahlung der ab November 2012 einbehaltenen Betriebsrente in Höhe von 1892,-- Euro monatlich nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Beklagte schuldet dem Kläger darüber hinaus für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.10.2013 eine Nachzahlung auf die unterbliebene Betriebsrentenerhöhung in Höhe von 2.595,49 Euro. Ein Widerrufsgrund liegt nicht vor.

41 A.Der Kläger hat Anspruch auf Berechnung der Betriebsrente auf Basis einer Betriebszugehörigkeit ab 01.12.1974. Das haben die Parteien nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Würdigung der sich in der Akte befindlichen Korrespondenz und Rückstellungsberechnungen abweichend vom Wortlaut der Vereinbarung vom 28.12.1989 nachträglich Ende 1992/ Anfang 1993 im Nachgang zur Betriebsprüfung vereinbart.

42 1. Nach dem Wortlaut der Versorgungszusage vom 28.12.1989 haben der Kläger und H... M... ursprünglich bei Abschluss der Vereinbarung als maßgebliches Datum des Eintritts in die Firma den 01.12.1977 festgelegt. Das ist das Datum der Gründung der Beklagten als GmbH. Das sind nicht das real kraft Gesetzes zu berücksichtigende Eintrittsalter und die sich daraus ergebende berücksichtigungsfähige Betriebszugehörigkeit des Klägers. Dessen Beschäftigung begann bereits im Februar 1970. Er erreichte im April 1974 ein Lebensalter von 30 Jahren. Trotz des Hinweises der I... Versicherung vom 27.09.1989, der versicherungs- und steuerrechtlichen Erläuterungen des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters v... R... vom 20.11.1989 zur Berechnung von Rückstellungen und zum möglichen und notwendigen Inhalt einer Pensionszusage sowie der Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Dienstzeit erfolgte zwischen den Parteien in der am 28.12.1989 unterzeichneten Mustervereinbarung die Nennung des 01.12.1977 als Eintrittsdatum.

43 2. Diese Festlegung ist einvernehmlich zu Gunsten des Klägers auf den 01.12.1974 abgeändert worden, so wie er es kraft Gesetzes beanspruchen konnte. Das steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Das ergibt die Auslegung der Notizen auf den Vertragsurkunden und die Gesamtwürdigung aller Umstände, als da unter anderem sind vorliegende Urkunden, steuerrechtliche Handhabungen und Erläuterungen sowie die gesetzliche Situation und die Zeugenaussagen.

44 a) Für den Nachweis des Bestehens einer derartigen mündlichen Vereinbarung steht der damals für die Beklagte handelnde Geschäftsführer, H... M..., als Zeuge nicht mehr zur Verfügung, da er bereits 2000 verstorben ist.

45 b) Der Kläger hatte gem. § 6a Abs. 3 EStG, § 613 a BGB und § 42 Abs. 12 Einkommenssteuerrichtlinien einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass für die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung und der von der Beklagten entsprechend zu bildenden Rückstellungen seine gesamte Betriebszugehörigkeit ab dem vollendeten 30. Lebensjahr berücksichtigt wird. Nach diesen Vorschriften gilt das Dienstverhältnis bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 613a BGB als zu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu dessen Mitte der Berechtigte das 30. Lebensjahr vollendet hat. Demzufolge wird insoweit die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das für eine betriebliche Altersversorgung maßgebliche Eintrittsaltergesetzlich festgelegt. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, dass die Parteien, die Beklagte damals handelnd durch den Vater des heutigen Geschäftsführers, abweichend vom Gesetz das tatsächlich kraft Gesetzes für ihn maßgebliche Eintrittsalter zu seinen Lasten konstitutiv und wirksam abändern wollten. Hierzu fehlt jedes Vorbringen der Beklagten, dass die Parteien vom Gesetz abweichen wollten und rechtswirksam konnten.

46 c) Dass die Parteien ausschließlich die gesetzlichen Vorgaben beachten wollten, zeigt die zur Akte gereichte Korrespondenz. Schon bei Abschluss der Versorgungsvereinbarung war das kraft Gesetzes maßgebliche Dienstalter Gegenstand der Erörterungen. Das zeigt der in der Akte befindliche Schriftwechsel vom 27.09.1989, 23.10.1989 und vom 20.11.1989. Es spricht einiges dafür, dass es sich bei Eintragung des Eintrittsdatums des Klägers in der Versorgungszusage um ein Versehen handelt. Mit identischer Handschrift befindet sich sowohl auf der Versorgungszusage des Klägers als auch auf der Versorgungszusage des Geschäftsführers der Beklagten das Datum 01.12.1977, obgleich der im Anstellungsverhältnis stehende Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten kraft Gesetzes unterschiedlich zu behandeln waren. Da die GmbH vor dem 01.12.1977 noch nicht existierte, bestand vor diesem Zeitpunkt für den Geschäftsführer H... M... auch noch keine berücksichtigungsfähige Geschäftsführerzeit. Anders beim Kläger, dessen Arbeitsverhältnis bei der M... Tischlerei als Rechtsvorgängerin kraft Gesetzes mitzählte. Da gleichwohl mit gleicher Handschrift bei beiden das Datum 01.12.1977 eingetragen war, ist die Kammer davon überzeugt, dass dieser nicht mit § 613a BGB zu vereinbarende Eintrag beim Kläger bereits so nicht gewollt war, vielmehr auf einem Versehen beruhte.

47 d) Erhärtet wird dieses durch die zur Akte gereichte Korrespondenz nach der Betriebsprüfung Ende 1992/Anfang 1993. Hieraus ergibt sich, dass der Betriebsprüfer des Finanzamtes seitens des Klägers festgestellt hatte, dass das ursprünglich angegebene Eintrittsdatum 12/77 falsch ist, vielmehr 12/74 zugrunde zu legen ist (Bl. 109 d. A.). Entsprechend wurden die IVV und die I... informiert. Es erfolgte über die I... automatisch eine Korrektur und seither eine höhere Rückstellung. Diese die Steuerschuld der Beklagten mindernden höheren Rückstellungen hat sie seither bei der Berechnung der Bilanzen, der Gewinn- und Verlustrechnungen, den Jahresabschlüssen etc. Jahr für Jahr zu ihren Gunsten geltend gemacht. Sie hat die Veränderung des Eintrittsdatums damit allein schon durch das aktive Aufgreifen der Rückstellungsneuberechnungen und der sich daraus für sie ergebenden Vorteile angenommen und auch im vertragsrechtlichen Verhältnis zum Kläger gebilligt. Jede andere Betrachtungsweise ist rechtsmissbräuchlich und mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden (§ 242 BGB) nicht zu vereinbaren. Der Kläger konnte den Umgang der Beklagten mit den betriebsrentenrechtlichen Rückstellungen vom Gesichtspunkt des Empfängerhorizonts nicht anders als eine einvernehmliche Akzeptanz des sich kraft Gesetzes für die Versorgungszusage und seine Rentenberechnung ergebenden Eintrittsdatums 01.12.1974 verstehen. Hiervon ist die Kammer überzeugt.

48 e) Das ist auch der Beweisaufnahme vom 25.06.2014 zu entnehmen. Beide Zeugen haben dargelegt, dass die finanzmathematischen Rückstellungsgutachten automatisch von den Versicherungen, konkret der I..., auf Basis der ihr bekannt gegebenen, zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben erstellt werden. Beide haben darauf hingewiesen, dass das gesetzlich vorgeschriebene Eintrittsdatum beim Kläger der 01.12.1974 war. Beide haben bestätigt, dass Angaben des für betriebliche Altersversorgungen zuständigen Finanzamtsprüfers an die Versicherungen weitergemeldet und dann von dieser bei Handlungsbedarf umgesetzt werden. Das ist gerade der Sinn einer Betriebsprüfung und hat auch zu gelten, wenn sich aus festgestellten fehlerhaften Daten Vorteile für einen Arbeitnehmer ergeben. Der Zeuge S... hat ausdrücklich betont, dass für die Rückstellungsberechnung nicht maßgeblich ist, was vereinbart wurde. Maßgeblich ist, was gesetzlich vorgegeben ist. Die Beklagte kann sich die Vorteile der kraft Gesetzes zu korrigierenden Rückstellungsberechnung nicht zu eigen machen und gleichzeitig den Kläger hieran nicht teilhaben lassen wollen. Eine derartige aufgespaltene Betrachtungs- und Vorgehensweise ist unzulässig. Der Zeuge M... hat zudem hervorgehoben, dass die Versicherungsgesellschaften Jahr für Jahr Veränderungen in Bezug auf die tatsächlichen Verhältnisse abfragen und einarbeiten. Damit ist eine Datenkorrektur üblich und der Mitteilungspflicht eines jeden Versicherungsnehmers geschuldet. In diesem Zusammenhang die Ausübung der Mitteilungspflichten durch den als Prokurist der Beklagten und kaufmännischen Leiter agierenden Kläger als gezieltes, rechtswidriges und sich selbst begünstigendes Handeln einzuordnen, ist für die Kammer unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt abwegig. Dieser Blickwinkel der Beklagten ist für die Kammer auch nicht ansatzweise nachvollziehbar und entbehrt jeder Tatsachengrundlage.

49 Zur Überzeugung der Kammer steht nach der Beweisaufnahme fest, dass der Kläger und der damalige Geschäftsführer H... M... bei der Erteilung der Versorgungszusage in vollem Umfang auch in Bezug auf die gesetzlich vorgegebene Berechnung des Eintrittsdatums in den Betrieb das Gesetz beachten wollten und die Versorgungszusage auf Basis der gesetzlichen Vorgaben erteilt werden sollte. Für die Kammer steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ferner zur Überzeugung fest, dass der Kläger und Herr H... M... das Eintrittsdatum der Versorgungszusage übereinstimmend und einvernehmlich um drei Jahre rückdatiert haben, nachdem dieses vom Finanzamtsprüfer Ende 1992/Anfang 1993 moniert worden war. Beide Zeugen haben bestätigt, dass auf dessen Hinweis das neue Datum 01.12.1974 eingearbeitet und fortan Jahr für Jahr verwendet wurde.

50 f) Es erschließt sich der Kammer nicht, vor welchem tatsächlichen Hintergrund der heutige Geschäftsführer der Beklagten K... M… heute vorträgt, er habe von diesen Vereinbarungen und Erörterungen nichts gewusst. Er hat seit 2000 Jahr für Jahr als Geschäftsführer die Rückstellungen bestätigt, die Bilanzen verantwortlich gezeichnet und die entsprechenden steuerrechtlichen Handhabungen verantwortet.

51 g) Vor diesem tatsächlichen Gesamthintergrund ist die Kammer aufgrund all der genannten Indizien davon überzeugt, dass die Änderung des Eintrittsdatums des Klägers von 01.12.1977 auf 01.12.1974 und die entsprechende Handhabung mit Wissen und Wollen des damaligen Geschäftsführers erfolgte und mit diesem konkret vereinbart war.

52 3.Damit ist die Betriebsrente des Klägers entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts und der Beklagten auf Basis des gesetzlich vorgesehenen Eintritts des Klägers ab 12/1974 seit dem 01.04.2004 zu berechnen. Die Beklagte schuldete dem Kläger daher seither auch mindestens die Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 1.892,00 Euro.

53 4. Der Widerruf der Versorgungszusage durch die Beklagte ist unwirksam. Ein Widerrufsgrund liegt nicht vor. Der Kläger hat keine Pflichtverletzungen begangen, erst recht keine groben. Insoweit wird auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen. Die Beklagte hat – mit Ausnahme der Aufstellung reiner, noch dazu widerlegter Spekulationen – schon nicht ansatzweise irgendwelche Pflichtverletzungen des Klägers dargelegt, geschweige denn solche bewiesen. Ganz zu schweigen davon, dass die Beklagte nichts dazu vorgetragen hat, woraus sich die Herbeiführung eines existenzgefährdenden Schadens ergeben soll.

54 5. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich aus der Versorgungszusage auch ein Anspruch des Klägers ab dem 60. Lebensjahr auf Zahlung einer Grundrente in Höhe von 2.000,00 DM zuzüglich eines Steigerungsbetrages von 100,00 DM für jedes nach Ablauf der 12-jährigen Wartezeit zurückgelegte Dienstjahr. Das ergibt die Auslegung der Versorgungszusage gemäß §§ 133,157 BGB. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die überzeugenden Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die von der Beklagten gewünschte Auslegung ist sowohl unter rechtlichen als auch unter tatsächlichen Gesichtspunkten nicht haltbar. Sie widerspricht dem Wortlaut der Vereinbarung, dem Versorgungs- und Entgeltcharakter der Betriebsrente, den betrieblichen Gepflogenheiten sowie den allgemeinen Grundsätzen der Rentenberechnung. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung sollen Steigerungsbeträge für jedes weitere Dienstjahr nach Ablauf der Wartezeit gezahlt werden. Der Wortlaut der Vereinbarung regelt gerade nicht, dass Steigerungsbeträge erst „nach Vollendung des 60. Lebensjahres“ anfallen. Hiervon ist nichts erwähnt. Auch die Rente der Witwe des Geschäftsführers wurde und wird auf Basis einer Grundrente von 2.000,00 DM zzgl. eines Steigerungsbetrages von 100,00 DM für jedes nach Ablauf der 12-jährigen Wartezeit zurückgelegte Dienstjahr gezahlt. Der Wortlaut der Versorgungszusage ist insoweit identisch. Gleiche Formulierungen müssen jedoch gleich gehandhabt werden. Das gilt umso mehr, als es sich um eine vorformulierte Mustervereinbarung der IVV und der I... handelt. Es existieren keinerlei Anhaltspunkte für das Vorhandensein individueller, vom üblichen rentenrechtlichen Verständnis abweichender Vereinbarungen. Letztendlich wird auch auf die zwischen den Parteien am 01.12.1992 vereinbarte Änderung der Versorgungszusage hingewiesen. Auch hier wird für den Fall von Invalidität oder Berufsunfähigkeit die Verpflichtung „zur Zahlung einer Basisrente zuzüglich der bis dahin aufgelaufenen Steigerungsbeträge“ explizit vereinbart. Mit keinem Wort wird erwähnt, dass Steigerungsbeträge erst ab einem Lebensalter von 60 Jahren auflaufen können. Auch der Zeuge M... hat in der Beweisaufnahme bestätigt, dass die Parteien 1989 definitiv wollten, dass nach einer 12-jährigen Wartezeit, und damit schon bei Abschluss der Versorgungszusage – ein Betriebsrentenanspruch von 2.000,00 DM bestehen sollte. Diese sollte sich dann für jedes weitere Jahr der Betriebszugehörigkeit um je 100,00 DM erhöhen. Das sei 1989 die Berechnungsgrundlage der Parteien gewesen.

55 6. Aus den genannten Gründen hat der Kläger auch für die Zeit ab 01.11.2012 gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer auf Basis eines Eintrittsdatums 01.12.1974 berechneten Betriebsrente. Das ist mindestens der bis dahin gezahlte Betrag von 1.892,00 Euro. Die Beklagte war daher auf die Berufung des Klägers in Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils antragsgemäß für den Zeitraum 1.11.2012 bis einschließlich 31.10.2013 über die bereits ausgeurteilten 20.860,68 Euro brutto zur Zahlung weiterer 1.843,32 Euro zuzüglich Zinsen zu verurteilen.

56 B. Die Beklagte schuldet dem Kläger darüber hinaus für den nicht verjährten Zeitraum ab 01.01.2010 die begehrte Anpassung der Betriebsrente gem. § 16 BetrAVG. Die maßgeblichen Anpassungsfaktoren sind der Höhe nach unstreitig. Die Beklagte ist ihnen in der Berufungsbegründung auch nicht entgegengetreten.

57 Der Steigerungsfaktor für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.03.2010 beträgt 5,39 % bezogen auf die Ausgangsrente von 1.892,00 Euro. Demgemäß sind für 3 Monate je 101,98 Euro monatlich nachzuzahlen. Der Steigerungsfaktor für den Zeitraum 01.04.2010 bis 31.3.2013 beträgt 10,01 % bezogen auf die Ausgangsrente von 1.892,00 Euro. Demgemäß sind für 36 Monate je 189,39 Euro monatlich nachzuzahlen. Der Steigerungsfaktor für den hier streitigen Zeitraum ab 01.04.2013 bis 31.10.2013 beträgt 16,06 % bezogen auf die Ausgangsrente von 1.892,00 Euro. Demgemäß sind für 7 Monate je 303,89 Euro nachzuzahlen. Unter Berücksichtigung des bereits ausgeurteilten Betrages von 8.499,79 Euro verbleibt ein antragsgemäß noch zu zahlender Restbetrag von 752,17 Euro zzgl. Zinsen.

58 Ab 01.11.2013 hat die Beklagte an den Kläger monatlich 2195,86 Euro als Betriebsrente zu zahlen.

59 C. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 ZPO.

60 D. Aus den genannten Gründen ist der Berufung der Beklagten der Erfolg versagt. Die Berufung des Klägers hingegen war erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht teilweise abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers war das angefochtene Urteil antragsgemäß abzuändern.

61 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.

62 Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, so dass die Revision war nicht zuzulassen. Vorliegend handelt es sich ausschließlich um eine Einzelfallentscheidung.

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