projects
7 A 295/24 MD•VG Magdeburg 7. Kammer, 2025-02-26, 7 A 295/24 MD
7 A 295/24 MDAdministrative Court / Chamber 7Feb 26, 2025
Ein Verwaltungsakt bleibt gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG wirksam, solange er nicht erledigt ist. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt erst ein, wenn dieser in vollem Umfang nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. Enthält ein bestandskräftiger und nicht nichtiger Bescheid, welcher einem Betroffenen Handlungs-bzw. Unterlassungspflichten auferlegt hat, auch eine Kostenlastentscheidung, tritt jedenfalls hinsichtlich der Kostenlastentscheidung keine Erledigung ein, wenn sich die Auferlegung der Pflichten durch Zeitablauf erledigt hat. Denn die Kostenlastentscheidung bildet die Grundlage für den späteren Kostenfestsetzungsbescheid.
Entscheidungsdatum: 2025-02-26
Aktenzeichen: 7 A 295/24 MD
ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2025:0226.7A295.24MD.00
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Ein Verwaltungsakt bleibt gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG wirksam, solange er nicht erledigt ist. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt erst ein, wenn dieser in vollem Umfang nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. Enthält ein bestandskräftiger und nicht nichtiger Bescheid, welcher einem Betroffenen Handlungs-bzw. Unterlassungspflichten auferlegt hat, auch eine Kostenlastentscheidung, tritt jedenfalls hinsichtlich der Kostenlastentscheidung keine Erledigung ein, wenn sich die Auferlegung der Pflichten durch Zeitablauf erledigt hat. Denn die Kostenlastentscheidung bildet die Grundlage für den späteren Kostenfestsetzungsbescheid.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 123,50 Euro festgesetzt.
1 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Erstellung eines Bescheides der C.
2 Mit Bescheid vom 23.02.2022 untersagte C der Klägerin, zu nicht angemeldeten Versammlungen zum sinngemäßen Thema „Gegen die Corona–Maßnahmen“ am 28.02.2022 einen im Bescheid näher bezeichneten Bereich in der Innenstadt von C-Stadt zu betreten. Im Bescheid wurde weiter ausgeführt, dass diese Platzverweisung/das Betretungsverbot (nachfolgend: Betretungsverbot) nicht für den Fall einer Teilnahme an einer angemeldeten Versammlung gelte. Ferner wurde der Klägerin für den Fall, dass sie dem Betretungsverbot nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro angedroht und die sofortige Vollziehung angeordnet. Gemäß Ziffer 7 des Bescheides hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nach der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung konnte gegen den Bescheid binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben werden. Der Bescheid ist der Klägerin ausweislich der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 28.02.2022 zugestellt worden.
3 Gegen diesen Bescheid ist innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg eingegangen.
4 Unter dem 26.08.2024 wurde die Klägerin unter Hinweis auf Ziffer 7 des Bescheides vom 23.02.2022 zur beabsichtigten Heranziehung zu Gebühren und Auslagen für polizeiliche Amtshandlungen und Leistungen angehört.
5 Mit Bescheid vom 20.11.2024 wurde die Klägerin zu Gebühren und Auslagen für polizeiliche Amtshandlungen in Höhe von 123,50 Euro herangezogen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Klägerin am 28.02.2022 das Betretungsverbot vom 23.02.2022 zugestellt worden sei. Unter Ziffer 7 sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass sie durch ihr Verhalten Anlass zu der polizeilichen Maßnahme gegeben habe und die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Bei dem Betretungsverbot handele es sich um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr, welche nicht von einem speziellen Gebührentatbestand umfasst sei. Solche Maßnahmen seien in der Tarifstelle 1 der laufenden Nummer 60 der Anlage zu § 1 AllGO LSA erfasst. Hiernach sei eine Gebühr im Rahmen von 20,- bis 10.000,- Euro zu bemessen. Eine solche Rahmengebühr sei entsprechend den konkreten Umständen des zur Amtshandlung geführten Einzelfalls im vorgegebenen Wertrahmen nach Ermessen festzusetzen seien. Die Gebühr sei nach § 10 Abs. 1 VwKostG LSA nach dem Verwaltungsaufwand als Obergrenze, nach dem Wert des Gegenstandes bzw. dem Nutzen bzw. der Bedeutung der Amtshandlung für die Klägerin als Gebührenschuldnerin festzusetzen gewesen. Der Verwaltungsaufwand für die erfolgte Amtshandlung habe in einem Einsatz von Personal und Technik der Landespolizei bestanden. Für die Festsetzung der konkreten Gebühr sei der Einsatz in das Spektrum aller Amtshandlungen eingeordnet worden. Der Einsatz stelle einerseits eine typische Amtshandlung dar. § 3 AllGO LSA lege für Personaleinsätze, für das Tätigwerden eines Landesbediensteten je nach Statusamt, Stundensätze zu Grunde. Die so ermittelte Gebühr stelle den Verwaltungsaufwand dar, für den nunmehr nur noch geprüft werde, ob vorliegende Besonderheiten des Einsatzes und des Einzelfalls in gebührenrechtlicher Hinsicht zur Minderung der Gebühr führten. Der Nutzen habe vor allem für die Allgemeinheit in der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere auch zum Schutz der Rechtsgüter des Einzelnen bestanden. Die Rahmengebühr sei auch verhältnismäßig. Sie sei geeignet, den von der Beklagten verfolgten Zweck, nämlich die Einforderung der durch die Klägerin verursachten Kosten zu fordern. Ein milderes Mittel zur Zweckverfolgung sei nicht ersichtlich. Es bestehe kein Grund, die Kosten ganz oder teilweise zu erlassen. Gemäß § 12 VwKostG LSA seien die Kosten nur dann zu erlassen, wenn sie dadurch entstanden seien, dass die Behörde die Sache unrichtig behandelt habe. Ein Fall unrichtiger Sachbehandlung liege insbesondere dann vor, wenn die Amtshandlung rechtswidrig sei. Die Amtshandlung sei jedoch formell und materiell rechtmäßig.
6 Der Verwaltungsaufwand habe zunächst darin bestanden, dass ein/-e Polizeivollzugsbeamter/in des gehobenen Dienstes Unterlagen aus bereits „stattgefundenen“ Versammlungen im Zusammenhang ausgewertet habe, um anschließend das Betretungsverbot vorzubereiten. Zudem sei ein Bescheid zu erstellen gewesen. Unter Berücksichtigung der Vorbereitungszeit und der Zeit der Ausfertigung sei eine Gesamtbeschäftigungsdauer von zwei Stunden anzusetzen gewesen. Für die sonstige Inanspruchnahme von Bediensteten seien nach der Tarifstelle 5.1 der lfd. Nr. 60 der Anlage zu § 1 AllGO LSA je Bediensteten und je angefangener Viertelstunde Gebühren in Höhe von 15,00 Euro zu erheben. In Abwägung der dargestellten Gesichtspunkte sei nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren die Gebühr auf 120,00 Euro festgesetzt worden. Zudem seien Auslagen für die Zustellung des Bescheides in Höhe von 3,50 Euro entstanden.
7 Dagegen hat die Klägerin am 27.11.2024 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie zunächst aus, dass im September 2023 ein gegen sie gerichtetes Ordnungswidrigkeitenverfahren endgültig eingestellt worden sei. Grund der Einstellung sei die Tatsache gewesen, dass die Klägerin unbeabsichtigt in eine große Menschenmenge geraten sei. Sie sei mit 98 anderen Personen festgehalten worden. Dieses Festhalten sei nicht aufgrund eines dringenden oder einfachen Tatverdachts erfolgt, sondern allein aufgrund einer freien und daher unbegründeten Entscheidung der Einsatzkräfte. Die Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung nach § 1 Abs. 1 Nr. VwKostG LSA lägen nicht vor, weil die Klägerin die Amtshandlung nicht willentlich veranlasst habe. Die zugrunde liegende Amtshandlung sei rechtswidrig gewesen. Die Klägerin sei nicht Versammlungsteilnehmerin gewesen. Sie sei rein zufällig vor Ort gewesen. Die Klägerin sei mit anderen Menschen von Bediensteten der Beklagten eingekesselt worden, wobei die anderen Menschen im Begriff gewesen seien, Anti-Corona-Maßnahmen unter freiem Himmel durchzuführen. Die Klägerin sei nicht Störerin im Sinne des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewesen. Ferner seien die Grundrechte der Klägerin durch das Betretungsverbot massiv eingeschränkt worden. Auch ein Verstoß gegen das Versammlungsgesetz bzw. Ordnungswidrigkeitenvorschriften liege nicht vor, da das Verfahren sonst nicht mit einer endgültigen Einstellung gegen bzw. für die Klägerin geendet hätte.
8 Die Klägerin habe zwar gegen den Ursprungsbescheid vorgehen können. Sie sei jedoch keine Versammlungsteilnehmerin gewesen und gänzlich unbeteiligt gewesen. Sie habe auch nicht vorgehabt, in Zukunft bei den sogenannten Coronaspaziergängen mitzulaufen, weshalb sowohl Platzverweis als auch Betretungsverbot für sie völlig gegenstands- und folgenlos gewesen seien. Zeit und Kraft für eine Anfechtung des Betretungsverbotes aufzuwenden, nur um einer etwaigen Kostenlast zu entgehen, würde vom Bürger unverhältnismäßig viel abverlangen und könne nicht gesetzlich gewollt sein. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Amtshandlung zu prüfen. Mit Blick auf die im Zuge Coronas ergangenen evident unverhältnismäßigen gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen begehre die Klägerin aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides inzident auch die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Ausgangsverwaltungsakts.
9 Die Kosten seien bei unrichtiger Sachbehandlung zu erlassen. Der Anschein einer Teilnahme einer Versammlung genüge kostenrechtlich nicht, um der Klägerin die Gebühren für die Amtshandlung aufzuerlegen. Ferner seien die Gebühren i. H. v. 120,- € zu hoch angesetzt worden. Sofern die Beklagte behaupte, Bedienstete hätten über zwei Stunden ihrer Arbeitszeit an der Abfassung des Betretungsverbotes gearbeitet, werde dies bestritten. Der Vortrag sei unwahrscheinlich. Denn die Beklagte habe haufenweise derartiger Verfügungen erlassen. Es sei sicherlich davon auszugehen, dass ein Großteil dieser Arbeit mit „Copy and Paste“ bzw. dem Einsetzen der jeweiligen Verwaltungsaktadressaten verbunden gewesen sei.
10 Die Klägerin beantragt,
11 den Bescheid der Beklagten vom 20.11.2024 aufzuheben.
12 Die Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Sie tritt der Klage zunächst unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid entgegen. Ergänzend führt sie aus, dass es im Rahmen der Kostenfestsetzung nicht darauf ankomme, ob die der Kostenfestsetzung zugrundeliegende Amtshandlung rechtmäßig sei, wenn diese bestandskräftig und nicht nichtig sei. Weder das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 S.1 GG noch die Versammlungsfreiheit führten dazu, dass die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung im Rahmen der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides zu prüfen sei, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Rechtsschutz gegen das Betretungsverbot als Grundverfügung hätte durch eine Anfechtungsklage erlangt werden können und damit wäre im Einzelfall dem Heranziehungsbescheid die Grundlage entzogen worden. Der Betroffene werde daher nicht rechtsschutzlos gestellt. Er könne und müsse gegen den Verwaltungsakt vorgehen, den er für rechtswidrig halte. Sei also der in Ausführung der Amtshandlung ergangene Verwaltungsakt mangels Rechtsmittels des Bürgers unanfechtbar und damit bestandskräftig geworden, sei dessen Rechtmäßigkeit keine Voraussetzung für die Kostenerhebung. Maßgeblich sei der Ablauf der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO.
15 Ferner habe die Klägerin Anlass zu der Amtshandlung gegeben. Sie sei bei nicht angemeldeten Versammlungen („Corona-Spaziergänge“ bzw. „Montagsspaziergänge“) vor Ort gewesen. Diese vor Ort befindlichen Personen seien von den eingesetzten Polizeibeamten als Teilnehmer angesehen und in die entsprechende Sammelliste eingetragen worden. Durch die Anwesenheit vor Ort habe die Klägerin einen Tatbestand geschaffen, welcher die Polizeiinspektion Magdeburg zum Ergreifen von gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen veranlasst habe.
16 Das aus rechtlichen Gründen eingestellte Bußgeldverfahren ändere nichts an der Rechtmäßigkeit des Betretungsverbotes. Entgegen dem klägerischen Vorbringen sei das Bußgeldverfahren aus rechtlichen Gründen eingestellt worden, da Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Klägerin nicht Teilnehmerin der Versammlung gewesen sei. Denn durch den Eintritt der Verfolgungsverjährung sei lediglich die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ausgeschlossen. Die Einstellung des Bußgeldverfahrens habe damit keine Auswirkungen auf das ausgesprochene Betretungsverbot.
17 Ferner sei auch die Höhe der festgesetzten Gebühr nicht zu beanstanden. Soweit im Verwaltungsvorgang von der C, Sachgebiet Recht/Personal ein Betrag von 80,00 Euro erwähnt worden sei, handele es sich um einen „veralteten“ Richtwert, welcher versehentlich nicht an die neue Rechtslage angepasst worden sei. Ferner stehe der Beklagten ein Ermessen zu, weshalb sie nicht an den Richtwert der Polizeiinspektion Magdeburg fest gebunden gewesen sei.
18 Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 08.01.2025 und 15.01.2025 gemäß § 101 Abs. 2 VwGO auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
19 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Gerichts.
20 Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
21 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
22 Der Bescheid der Beklagten vom 20.11.2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Er war daher nicht aufzuheben.
23 Ermächtigungsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheides stellt § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen–Anhalt (VwKostG LSA i. d. F. vom 27.06.1991, GVBl. LSA S. 154, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2022, GVBl. LSA S. 384) i. V. m. §§ 1 Abs. 1 und 10 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) vom 10.10.2012 (GVBl. LSA S. 336, in der hier maßgeblichen Fassung der Elften Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen–Anhalt vom 21.06.2021, GVBl. LSA S. 348) dar.
24 Die danach an die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides zu stellenden Anforderungen sind erfüllt. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VwKostG LSA werden für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben.
25 Bei dem dem Kostenbescheid zugrundeliegenden Betretungsverbot in Ziffer 1 des Bescheides vom 23.02.2022 der C und der Kostenlastenentscheidung in Ziffer 7 dieses Bescheides handelt es sich um Amtshandlungen i. S. d. VwKostG LSA, weil sie abgeschlossene Tätigkeiten von Organen des Landes Sachsen-Anhalt darstellen, die diese in Ausübung hoheitlicher Gewalt – nämlich gestützt auf die öffentlich–rechtliche Befugnisnorm des § 36 SOG LSA - mit Außenwirkung vorgenommen haben.
26 Die Klägerin hat zu diesen Amtshandlungen auch Anlass gegeben; sie ist als Veranlasserin einer Amtshandlung Kostenschuldnerin (§§ 1 Abs. 1 S. 1, 5 Abs. 1 S. 1 VwKostG LSA).
27 Kostenschuldner ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 VwKostG LSA derjenige, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat. Die Klägerin trägt insofern ohne Erfolg vor, dies sei sie bezüglich des dem streitgegenständlichen Kostenbescheid zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens nicht gewesen. Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung erfassen die Kostenlast nur dann, sofern letztere noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist. So liegt es aber hier.
28 Die Kostenlastentscheidung regelt die persönliche und sachliche Kostenpflicht dem Grunde nach und nennt keinen betragsmäßig bezeichneten Geldbetrag. Diese Kostenlastentscheidung wird oftmals – wie auch hier in Ziffer 7 des Bescheides vom 23.02.2022 geschehen – mit der Sachentscheidung in einem einzigen Bescheid verbunden; hierbei handelt es sich aber um einen eigenständigen Verwaltungsakt, der unabhängig von der Sachentscheidung selbständig anfechtbar ist (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 26.03.2007 – 2 LA 13/07 –, juris m. w. N.). Die Vorschrift des § 158 Abs. 1 VwGO – welche besagt, dass die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird – steht dem nicht entgegen. Sie gilt nur für gerichtliche Entscheidungen und nicht, auch nicht in analoger Anwendung, für Kostenlastentscheidungen in Verwaltungsakten (vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 5. Aufl. 2018, § 158 Rn. 9 m. w. N.). Demgegenüber setzt die Kostenfestsetzungsentscheidung den vom Kostenschuldner im Einzelnen zu erhebenden Kostensatz, insbesondere den Gebührensatz, der Höhe nach fest.
29 Die Entscheidungen über die Sache, über die Kostenlast dem Grunde nach und die Kostenfestsetzung der Höhe nach unterliegen je für sich getrennten Rechtsbehelfsverfahren. Sowohl die Kostenlastentscheidung als auch die Kostenfestsetzung sind für sich genommen Verwaltungsakte i. S. d. § 35 S. 1 VwVfG und mithin selbständig mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen anfechtbar. Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung erfassen die Kostenlast nur dann, sofern letztere noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist. Erhebt der Kostenschuldner gegen die Kostenlastentscheidung - wie im vorliegenden Fall - keine Klage, ist über die Kostenlast dem Grunde nach nach Ablauf der Klagefrist bestandskräftig entschieden. Hierauf kann sich sodann der Kostenfestsetzungsbescheid gründen. In dem Verfahren hinsichtlich der Kostenfestsetzung der Höhe nach kann sich der Kostenschuldner daher nicht mehr mit Erfolg mit der Begründung wenden, er sei sachlich und damit bereits dem Grunde nach nicht kostenpflichtig (vgl. OVG Sachsen–Anhalt, Urt. v. 14.02.2013 – 2 L 114/11 –, juris m. w. N.).
30 Die Klägerin hat weder die Sachentscheidung in Ziffer 1 noch die Kostenlastentscheidung in Ziffer 7 des Bescheides der Beklagten vom 23.02.2022 angefochten. Der Bescheid ist ihr mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung am 28.02.2022 zugestellt worden. Das hat zur Folge, dass dieser Verwaltungsakt jedenfalls nach Ablauf der mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts gemäß § 58 Abs. 2, § 70 Abs. 2 VwGO beginnenden Jahresfrist bestandskräftig wurde.
31 Soweit die Klägerin sich weiter darauf beruft, dass ein gegen sie geführtes Bußgeldverfahren (wegen Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG) eingestellt worden sei, greift dieser Einwand nicht durch. Die Einstellung des Bußgeldverfahrens führt nicht zur Aufhebung der Bestandskraft der Ziffern und 1 und 7 des Bescheides vom 23.02.2022 und hat damit keine Auswirkung auf die Kostenlastentscheidung in diesem Bescheid.
32 Die Klägerin kann auch nicht einwenden, das Betretungsverbot sei sofort vollziehbar gewesen und habe sich vor Ablauf der Rechtsmittelfrist durch Zeitablauf erledigt, sodass ihr eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Betretungsverbotes auf der Primärebene abgeschnitten gewesen sei und deshalb nun auf der kostenrechtlichen Sekundärebene möglich sein müsse. Jedenfalls die Kostenlastenentscheidung in Ziffer 7 des Bescheides vom 23.02.2022 hat sich nicht tatsächlich erledigt und war daher auch über den in Ziffer 1 des Bescheides genannten Zeitpunkt hinaus anfechtbar. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt erst dann ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. Daran gemessen hatte sich jedenfalls die Kostenlastentscheidung in Ziffer 7 des Bescheides nicht erledigt. Denn von diesem Verwaltungsakt gingen auch darüber hinaus rechtliche Wirkungen aus, da die Kostenlastentscheidung zugleich die Grundlage für den hier streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbescheid bildet. Diese Titelfunktion des Bescheides vom 23.02.2022 dauert damit weiter an (vgl. hierzu statt vieler: BVerwG, Urt. v. 14.02.2024 – 11 A 8.23 –; Urt. v. 20.06.2013 – 8 C 17.12 –; Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 5 – und Beschl. v. 25.11.2021 – 6 B 7.21 – alle zitiert nach juris).
33 Dass die Rechtmäßigkeit der Kostenlastentscheidung im Anfechtungsverfahren gegen den Kostenbescheid infolgedessen nicht (mehr) geprüft wird, ist auch in Hinblick auf das von der Klägerin sinngemäß angeführte Gebot effektiven Rechtschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG unbedenklich. Denn die Klägerin hat sich die Klärung ihrer Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung in Ziffer 1 und die Kostenlastentscheidung in Ziffer 7 durch den Verzicht auf eine (frist- und formgerechte) Klage gegen diesen Verwaltungsakt vom 23.02.2022 selbst abgeschnitten (vgl. zu dieser Argumentation: BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 – 7 C 5.08 –, juris). Auch aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.07.2010 – 1 BvR 1634/04 –, juris folgt nichts anderes. In dem entschiedenen Fall waren die Kostenlastentscheidung und die Kostenfestsetzung - anders als im vorliegenden Fall - nicht in verschiedenen, gesondert anfechtbaren Bescheiden geregelt worden. Das Bundesverfassungsgericht hatte in dem vorgenannten Beschluss in Bezug auf das niedersächsische Kostenrecht entschieden, dass die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Amtshandlung - einer Ingewahrsamnahme - zu prüfen sei, weil das materielle Recht dies so vorgebe. § 11 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz – NVwKostG – (welcher inhaltlich § 12 Abs. 1 VwKostG LSA entspricht) sehe einen Kostenerlass bei unrichtiger Sachbehandlung vor, der auch für rechtswidrige Realakte gelte. Das Bundesverfassungsgericht hat insofern in Übereinstimmung mit der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung ausgeführt, dass die Ingewahrsamnahme – anders als das Betretungsverbot im Bescheid vom 23.02.2022 – kein Verwaltungsakt ist. Die Ingewahrsamnahme ergeht nämlich nicht im Sinne von § 35 S. 1 VwVfG zur Regelung eines Einzelfalls. Sie stellt sich vielmehr als Realakt, genauer als eine in zeitlicher Folge ergehende Vielzahl von Realakten, dar, die bewirken, dass der betroffenen Person die Freiheit, ihren Aufenthaltsort zu bestimmen, genommen wird. Die Ingewahrsamnahme ist somit nicht auf die Bewirkung von Rechtsfolgen, sondern einzig auf den tatsächlichen Erfolg, den Gewahrsam über die betroffene Person zu erlangen, gerichtet (vgl. Graulich in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021 Rn. 581 m. w. N.; hingegen zum Verwaltungsaktcharakter eines polizeirechtlichen Betretungs- und Aufenthaltsverbotes: BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 – 6 C 2.22 –, juris). Dem Umstand, dass der niedersächsische Landesgesetzgeber den Rechtsschutz unmittelbar gegen die Ingewahrsamnahme den Amtsgerichten anvertraut habe, lasse sich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen, dass den Verwaltungsgerichten abweichend von § 17 Abs. 2 S.1 GVG i. V. m. § 83 S.1 VwGO eine Prüfung dieser rechtswegfremden, entscheidungserheblichen Vorfrage sowie eine Entscheidung hierüber verwehrt sei. Daher verletze es Art. 19 Abs. 4 GG, werde diese Inzidentprüfung der Ingewahrsamnahme im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen den Kostenbescheid unter Verweis auf die Überprüfungsmöglichkeit vor den Amtsgerichten unterlassen. Der Klägerin war im vorliegenden Fall jedoch effektiver Rechtsschutz gegen das Betretungsverbot und die Kostenlastentscheidung durch eine Klage gegen den Bescheid vom 23.02.2022 möglich. Dass sie diese Rechtsschutzmöglichkeit willentlich nicht in Anspruch genommen hat und die Rechtmäßigkeit der Kostenlastentscheidung deshalb infolge des Eintritts der Bestandskraft im Verfahren gegen den Kostenfestsetzungsbescheid nicht mehr zu prüfen ist, begründet keinen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG.
34 Der Gebührenerhebung steht auch nicht entgegen, dass die gebührenpflichtige Tätigkeit - hier der Bescheiderlass zum Zwecke der Gefahrenabwehr - überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt sein könnte bzw. dass ein wirtschaftlicher Vorteil der Klägerin nicht erkennbar ist. Es stellt das Vorliegen einer Gebühr nicht in Frage, wenn die Leistung, die der Staat sich „entgelten“ lassen will, auch oder sogar in erster Linie aus Gründen des öffentlichen Wohls verlangt wird und damit zugleich oder überwiegend allgemeine öffentliche Interessen verfolgt werden. Jede staatliche Handlungsweise muss einen Bezug zum öffentlichen Wohl haben. Dass eine gebührenpflichtige Amtshandlung in diesem Sinne öffentliche Interessen verfolgt, ist danach noch kein Hindernis, von einer Gebühr im herkömmlichen Sinne auszugehen. Die Intensität der Verfolgung öffentlicher Interessen kann allerdings - in ihrem Verhältnis zum verbleibenden privaten und individuellen Interesse – unterschiedlich sein. Auch dies hindert nicht, von einer gebührenpflichtigen Amtshandlung auszugehen. Es gibt in der Staatspraxis seit jeher eine Vielzahl von Gebühren, welche für Handlungen des Staates zugunsten der verlangten Sicherheit erhoben werden. Dass bei einer gebührenpflichtigen Amtshandlung das Individualinteresse das öffentliche Interesse überwiegt, ist jedenfalls von Verfassungs wegen nicht bereits begriffliches Element einer Gebühr (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.1994 – 4 C 1.93 –, juris).
35 Gegen die Höhe der auf Grundlage der laufenden Nummer 60 Tarifstelle 1 der Anlage zur AllGO LSA, wonach für Maßnahmen der Gefahrenabwehr, wenn keine anderen Gebühren bestimmt sind, eine Rahmengebühr von 20,- bis 10.000,- Euro zu erheben ist, festgesetzten Gebühr bestehen gerichtlicherseits keine Bedenken. Die Erhebung von in der AllGO LSA vorgesehenen Verwaltungsgebühren ist nach § 1 Abs. 1 VwKostG LSA zwingend, steht also nicht im Ermessen der Behörde. Bei der Bestimmung der konkreten Gebühr nach einem vorgegebenen Gebührenrahmen handelt es sich hingegen um eine Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.10.2020 – 10 C 23.19 –; OVG Sachsen–Anhalt, Beschl. v. 15.01.2018 – 3 L 15/17 –, beide zitiert nach juris). Bei der vorzunehmenden Ermessensentscheidung hat die zuständige Behörde bei der Festsetzung der Gebühr gemäß § 10 Abs. 1 VwKostG LSA grundsätzlich das Maß des Verwaltungsaufwandes, den Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, den Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Insoweit ist die Ermessensentscheidung durch die Bemessungsgrundsätze des § 10 Abs. 1 VwKostG LSA begrenzt. Bei „negativen“ Amtshandlungen, wie etwa belastenden Verwaltungsakten wie im vorliegenden Fall, kommt dem Nutzen und der Bedeutung der Amtshandlung keine Bedeutung zu. Daher ist im Fall einer Amtshandlung in Gestalt eines Eingriffsaktes für die Gebührenbemessung allein der Verwaltungsaufwand maßgeblich (vgl. OVG Sachsen–Anhalt, Urt. v. 30.01.2024 – 2 L 134/21 –, juris).
36 Anders als bei einer Festgebühr hat bei der Festlegung einer Gebühr aus einem Gebührenrahmen die Verwaltung die Aufgabe, für eine Gleichbehandlung der Gebührenschuldner untereinander zu sorgen. In jedem Einzelfall ist eine nach den gesetzlichen Bemessungsgesichtspunkten angemessene Gebühr zu bestimmen. Die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern ist anzustreben. Dies erfordert im Ansatz, den auf der Tatbestandsseite einer Tarifstelle erfassten Amtshandlungen zunächst die durch den Gebührenrahmen gebildete Gebührenskala in etwa proportional zuzuordnen (vgl. OVG Sachsen–Anhalt, Beschl. v. 29.11.2017 – 3 M 271/17 –, juris).
37 Die von dem Gebührentarif erfassten Maßnahmen sind daher pauschalierend und typisierend in dem vom Verordnungsgeber vorgegebenen Gebührenrahmen einzuordnen, es kommt mithin gerade nicht auf die tatsächlichen Kosten des Verwaltungshandelns an. Denn die Behörde muss ihren Verwaltungsaufwand für die konkrete Amtshandlung nicht durch eine bis ins Einzelne gehende betriebswirtschaftliche Kostenberechnung ermitteln und ist vielmehr grundsätzlich berechtigt, von einem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand auszugehen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 16.06.2020 – 11 LC 138/19 –, juris). Eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips im Verwaltungsgebührenrecht setzt ein „grobes Missverhältnis“ zwischen der Gebühr und den Kosten der Amtshandlung voraus. Diese Grenze ist in der Regel jedenfalls dann überschritten, wenn die Gebühr die Kosten der Amtshandlung um mehr als 100 % übersteigt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nicht jede Überschreitung des Aufwandes eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips nach sich zieht, mithin gleichwohl der vorgegebene Gebührenrahmen von Bedeutung ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15.01.2018 – 3 L 15/17 –, juris).
38 Nach § 114 S.1 VwGO ist die Kontrolle des Gerichts bei der Überprüfung von behördlichen Ermessensentscheidungen auf die Feststellung etwaiger Ermessensfehler beschränkt. Die Verwaltungsgerichte sind nicht befugt, eigenes Ermessen auszuüben und/oder gerichtliches Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde zu setzen. Die Verwaltungsgerichte haben lediglich zu überprüfen, ob sich die Behörde in den gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens gehalten und von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. zur Prüfung des Ermessens bei der Bestimmung einer Rahmengebühr: BVerwG, Urt. v. 13.10.2020 – 10 C 23.19 –; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 16.06.2020 – 11 LC 138/19 –, beide zitiert nach juris).
39 Gemessen an diesen Maßstäben ist die Ermessensausübung durch die Beklagte nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Gebühr im unteren Bereich des Gebührenrahmens festgesetzt. Als Maßstab des zu berücksichtigenden Verwaltungsaufwandes hat sich die Beklagte daran orientiert, dass ein/-e Polizeivollzugsbeamter/in des gehobenen Dienstes entsprechende Unterlagen aus bereits stattgefundenen Versammlungen in Zusammenhang ausgewertet hat, um anschließend das Betretungsverbot vorzubereiten. Zudem sei der Bescheid zu erstellen gewesen. Unter Berücksichtigung der Vorbereitungszeit und der Zeit zur Ausfertigung sei eine Gesamtbeschäftigungsdauer von zwei Stunden anzusetzen gewesen. Insoweit sei nach dem Verwaltungskostengesetz für die sonstige Inanspruchnahme von Bediensteten nach Tarifstelle 5.1 der Ifd. Nr. 60 der Anlage zu § 1 AIIGO LSA je Bediensteten und je angefangener Viertelstunde Gebühren in Höhe von 15,00 Euro zu erheben gewesen. In Abwägung der dargestellten Gesichtspunkte sei nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren die Gebühr auf 120,00 Euro festgesetzt worden.
40 Diese Erwägungen genügen den Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung. Die Änderung der Tarifstelle 5.1 der Ifd. Nr. 60 der Anlage zu § 1 AIIGO LSA durch die Elfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 21.06.2021, wonach je Bediensteten und je angefangener Viertelstunde Gebühren in Höhe von 15,00 Euro zu erheben sind, berücksichtigt zunächst das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 11.04.2019 – 7 A 337/17 – (veröffentlicht bei juris), wonach die (vormalige) Abrechnung nach angefangenen vollen Stunden nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar war.
41 Insbesondere ist die Beklagte in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung auch davon ausgegangen, dass nicht strikt die Bemessungsgrundsätze für die Erhebung einer Zeitgebühr bei der Ausfüllung des Gebührenrahmens anzuwenden sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 07.08.2018 – 9 E 221/18 –; HessVGH, Beschl. v. 31.07.2017 – 5 A 856/17 –; OVG B-Stadt-Brandenburg, Urt. v. 07.06.2007 – OVG 11 B 6.06 –, alle zitiert nach juris). Sie hat vielmehr den Zeitaufwand nur als Maßstab für die Bemessung des Verwaltungsaufwandes und die Einordnung in den Gebührenrahmen berücksichtigt. Angesichts der von der Beklagten angeführten und der aus der Akte ersichtlichen Abschnitte des streitgegenständlichen Verwaltungsverfahrens (Auswertung der Unterlagen bereits durchgeführter Versammlungen, Anlegen der auf die Klägerin bezogenen Verfahrensakte, Verfassen des auf die Klägerin bezogenen Bescheides, Vorbereitung der Zustellung des Bescheides) ist nicht ersichtlich, dass mit dem Ansatz von acht angefangenen Viertelstunden eine im vorgenannten Sinne offensichtliche Überschreitung des berücksichtigenden Verwaltungsaufwandes gegeben ist. Hierbei ist auch zu würdigen, dass der Ansatz von 15,00 Euro je angefangener Viertelstunde in zulässiger Weise pauschalierend den Verwaltungsaufwand für alle Tätigkeiten von Bediensteten der Polizei, unabhängig von deren Einstufung in einzelne Entgeltgruppen, Laufbahngruppen und Dienstaltersstufe abbildet. Sofern die Klägerin bestreitet, Bedienstete der Polizei hätten zwei Stunden ihrer Arbeitszeit an der Abfassung des Betretungsverbotes gearbeitet, greift dieser Einwand nicht durch, da wie oben ausgeführt, gerade keine Zeitgebühr in Streit steht. Dass eine im Ergebnis ermessensfehlerhafte Ermittlung des Verwaltungsaufwandes vorliegt und damit ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot vorliegt, wird durch die Klägerin nicht dargelegt.
42 Die Beklagte hatte auch nicht in Anwendung von § 2 Abs. 2 VwKostG LSA von der Gebührenerhebung abzusehen. Nach dieser Vorschrift kann von der – grundsätzlich zwingenden – Erhebung einer Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.
43 Ein öffentliches Interesse i. S. v. § 2 Abs. 2 VwKostG LSA liegt nicht vor. Das Interesse an einem Absehen von der Gebührenerhebung im Sinne des § 2 Abs. 2 VwKostG LSA ist nur zu bejahen, wenn dieses Interesse höher zu bewerten ist als das Interesse daran, dass für bestimmte Verwaltungshandlungen eine Gegenleistung in Form einer Gebühr zu erbringen ist. Die Gebühr soll zur Deckung des Finanzbedarfs der Körperschaft durch Heranziehung derjenigen beitragen, die die Behörde in Anspruch nehmen; die Abwälzung der Kosten auf den unbeteiligten Steuerzahler soll gerade verhindert werden (vgl. OVG Sachsen–Anhalt, Urt. v. 14.02.2013 – 2 L 114/11 –, juris). Deshalb liegt die Gebührenerhebung nur dann zumindest teilweise nicht im öffentlichen Interesse, wenn im Einzelfall besondere andere Interessen überwiegen. Das kann im Allgemeinen nur dann angenommen werden, wenn die Amtshandlung selbst im öffentlichen Interesse liegt, etwa wenn die Verwaltung mit der Amtshandlung vorrangig ein eigenes – von ihr zu wahrendes – öffentliches Interesse befriedigt. Dagegen genügt es nicht, wenn an der konkreten Durchführung der Maßnahme, für die die Amtshandlung benötigt wird, ein öffentliches Interesse besteht oder diese dem Gemeinwohl dienlich ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10.02.2015 – 3 L 17/13 – m. w. N., juris). Denn es existiert kein verfassungsrechtlicher Grundsatz, dass Amtshandlungen, die ausschließlich öffentlichen Interessen dienen, allein schon aus diesem Grund gebührenfrei sein müssten (vgl. VG Dessau, Urt. v. 30.10.1996 – A 1 K 2/96 –, juris). Maßnahmen der Gefahrenabwehr werden stets im öffentlichen Interesse ergriffen. Wäre allein deshalb der Tatbestand des § 2 Abs. 2 VwKostG LSA als erfüllt anzusehen, liefe diese Regelung der Gebührenbefreiung im gesamten Bereich des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts weitgehend leer. Für die Annahme, im Rahmen der öffentlichen Sicherheit und/oder des staatlichen Gewaltmonopols bestehe ein vollständiges oder partielles Gebührenerhebungsverbot, fehlt es auch an einer hinreichenden Anknüpfung im Grundgesetz (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.01.2025 – 1 BvR 548/22 –, juris Rn. 73 m. w. N.). Weitere im Rahmen eines Absehens von der Gebührenerhebung nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA berücksichtigungsfähige Umstände sind weder für das Gericht ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen worden.
44 Der grundsätzlich rechtmäßigen Erhebung der vorstehend bezeichneten Gebühren steht auch nicht die Vorschrift des § 12 Abs. 1 VwKostG LSA entgegen. Danach werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben.
45 Die Klägerin beruft sich auf die Regelung des § 12 Abs. 1 VwKostG LSA unter Hinweis darauf, dass jedenfalls die Ziffern 1 und 7 des Bescheides vom 23.02.2022 rechtswidrig seien und sie daher mangels Veranlassung der Amtshandlung nicht mit Verfahrenskosten belastet werden dürfte.
46 Der Fall einer unrichtigen Sachbehandlung im Sinne des § 12 Abs. 1 VwKostG LSA ist vorliegend nicht zu erkennen. Die Regelung entspricht dem Gebot der Gerechtigkeit; der Gebührenpflichtige soll nicht mit Gebühren und Auslagen für fehlerhaftes Verhalten der Behörden belastet werden. Zur Interpretation dieser Vorschrift können die zu § 21 GKG entwickelten Grundsätze herangezogen werden (vgl. OVG Sachsen–Anhalt, Beschl. v. 24.10.2024 – 2 L 119/23 –, juris m. w. N.). Dabei kommt eine Nichterhebung nur wegen offensichtlicher schwerer Verfahrensfehler oder wegen offensichtlicher, eindeutiger Verkennung des materiellen Rechts in Betracht; es ist hingegen nicht Zweck des § 21 GKG, unterschiedliche Rechtsansichten in materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht einer weiteren Klärung zuzuführen (vgl. Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl. 2021, § 21 GKG Rn. 5). Die einschränkende Anwendung des § 21 GKG wird damit begründet, dass ansonsten das Verfahren betreffend die Sachentscheidung „neu aufgerollt“ werden müsste und man dadurch das Rechtsbehelfssystem unterlaufen würde (vgl. BFH, Beschl. v. 31.01.2014 – X E 8/13 –; BGH, Beschl. v. 02.04.2009 – III ZA 2/09 –, beide zitiert nach juris; Dörndorfer in BeckOK Kostenrecht Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, Stand: 01.10.2024, § 21 GKG Rn. 3 m. w. N.). Insoweit ist es auch unter dem Gesichtspunkt der Regelung des § 12 Abs. 1 VwKostG LSA selbst bei einer nicht zur Nichtigkeit des Bescheides führenden Ergebnisunrichtigkeit der Ziffern 1 und 7 des Bescheides vom 23.02.2022 der Klägerin nach der eingetretenen Bestandskraft verwehrt, eine solche Unrichtigkeit im Rahmen des Angriffes auf die Kostenfestsetzung geltend zu machen (vgl. hierzu auch: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 01.04.2019 – 1 LA 59/18 –, unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 5 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.07.2014 – 9 E 289/14 –; OVG Saarland, Urt. v. 01.08.2013 – 2 A 402/11 –, alle zitiert nach juris). Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Bescheides vom 23.02.2022 i. S. d. § 44 VwVfG sind nicht ersichtlich.
47 Die Rechtsgrundlage für die erhobenen Auslagen findet sich in § 14 Abs. 2 Nr. 1 VwKostG LSA (Zustellung des Bescheides durch Postzustellungsurkunde).
48 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
49 Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.