VG Magdeburg 1. Kammer, 2025-03-25, 1 A 191/23 MD

1 A 191/23 MDAdministrative Court / Chamber 1Mar 25, 2025

Full text

VG Magdeburg 1. Kammer — 1 A 191/23 MD — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-25

Aktenzeichen: 1 A 191/23 MD

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2025:0325.1A191.23MD.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer Waffenbesitzkarte.

2 Seit dem Jahr 1995 ist der Kläger Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnis in Gestalt der Waffenbesitzkarte Nr. …. Auf der Waffenbesitzkarte sind insgesamt zwei Waffen und ein Wechselsystem eingetragen. Es handelt sich im Einzelnen um eine Pistole, Hersteller Hämmerli, Modell 280, Kaliber .32 SW, Seriennummer …, sowie ein Wechselsystem, Hersteller Hämmerli, Modell 280, Kaliber .22 IfB, Seriennummer … und eine Pistole, Hersteller SIG, Modell 210-4 BGS. Kaliber 9mm Para, Seriennummer ….

3 Mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 teilte das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt der Beklagten mit, dass der Kläger dem Verfassungsschutz als bedeutender Anhänger der AfD Teilorganisation „Der Flügel“ bekannt sei. Der Kläger sei laut Presseberichterstattung infolge einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts A-Stadt (GeschäftsNr. …) als Verantwortlicher für die Domain der Internetseite „A. B.“ identifiziert worden. Diese, mittlerweile abgeschaltete, Plattform sei vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Nachfolgegruppierung der formal aufgelösten, erwiesen extremistischen Bestrebung „Der Flügel“ bewertet worden. Bei dem Personenzusammenschluss „Der Flügel“ handele es sich um eine Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Bis zu seinem Ausschluss am 15. November 2020 sei der Kläger auch Angehöriger der AfD-Fraktion im Bundestag gewesen. Er sei nach Presseberichten durch das AfD-Bundesschiedsgericht im November 2020 u.a. wegen Antisemitismus und parteischädigenden Verhaltens aus der AfD ausgeschlossen worden.

4 Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 wurde der Kläger von der Beklagten zu einem beabsichtigten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis angehört. „Der Flügel“ und seine Mitglieder würden insgesamt als rechtsextremistischer Verdachtsfall gelten. Sie würden vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet und als immer extremistischer klassifiziert. Als Betreiber der Internetseite „A. B.“ habe der Kläger der rechtsextremen Szene in Deutschland eine Plattform gegeben. Grund für den Parteiausschluss sei u.a. ein antisemitischer Tweet gewesen. In diesem hätte der Kläger über einem Foto von Michel Friedmann, dem früheren stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralrats der Juden in Deutschland, „Der ewige Friedmann!“ geschrieben. Dies sei eine Anspielung auf den Titel des antisemitistischen NS-Propagandafilms „Der ewige Jude“.

5 Hierzu nahm der Kläger am 3. Februar 2021 Stellung und erklärte, die Neufassung des Waffengesetzes entbinde weiterhin nicht von dem Nachweis des Vorliegens verfassungsfeindlicher Bestrebungen in den letzten fünf Jahren. Dies gelte unabhängig davon, ob aufgrund von Verdachtstatsachen die Förderung oder Verfolgung dieser Bestrebungen angenommen werden könne. Ob eine verfassungsfeindliche Bestrebung vorliege, müsse an den aus § 92 Abs. 2 StGB sowie § 4 BVerfSchG und § 5 VerfSchG LSA hergeleiteten Maßstäben beurteilt werden. „Der Flügel“ sei keine Vereinigung, die Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolge. Insbesondere werde „Der Flügel“ nicht als erwiesen verfassungsfeindliche Organisation bewertet. Im Übrigen sei er – der Kläger – auch keiner irgendwie gearteten „rechtsextremen Szene“ zuzuordnen. Konkrete verfassungsfeindliche Bestrebungen könnten ihm nicht vorgehalten werden. Die Internetseite „A. B.“ sei eine Website gewesen, die über parlamentarische und politische Entwicklungen in Deutschland allgemein und innerhalb der AfD im Besonderen informiert habe. Die Website möge in ihren Themenstellungen, die gerade auch die Erosion von Rechtsstaatlichkeit, Meinungsfreiheit und publizistischer sowie innerparteilicher Demokratie und Willensbildung Ausdruck verliehen hätten, außerhalb des „Mainstreams“ gelegen hätten oder gar als aufreizend empfunden worden sein. In den Beiträgen habe es aber an jedem Bezug zu einem der oben genannten Schutzgüter gefehlt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwieweit die Website eine Nachfolgegruppierung des „Flügels“ darstellen solle. Auch sei er nicht für die Inhalte verantwortlich gewesen. Es treffe auch nicht zu, dass er wegen antisemitischen und parteischädigenden Verhaltens aus der AfD ausgeschlossen worden sei. Vielmehr habe er die Parteimitgliedschaft durch Schiedsspruch des Landesschiedsgerichts Sachsen-Anhalt im Streit um die Einordnung von ihm an die AfD geleisteter Beiträge verloren. Diese Entscheidung liege in der Autonomie der AfD und habe mit seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nichts zu tun. Der Tweet über Michel Friedmann belege keine antisemitistische Haltung. Der Tweet habe sich auf einen aktuellen Fernsehbeitrag bezogen, in dem Michel Friedmann einen Zusammenhang zwischen der AfD und rechtem Terror hergestellt habe. Michel Friedmann habe in der Sendung „ttt - titel thesen temperamente“ vom 23. Februar 2020 die AfD als eine Partei des Hasses, der gesellschaftlichen Vergiftung, der Hetze und der geistigen Brandstiftung, die Menschen zu Straftaten und Terrorismus aufwiegele, bezeichnet. Ähnliche Vorwürfe habe dieser bereits zuvor öffentlich erhoben. Die scharfen Vorwürfe rechtfertigten meinungsrechtlich eine ebenso scharfe Erwiderung. Mit dem Tweet hätte die stereotype Darstellung der AfD mit immer gleichbleibenden Unterstellungen vorgehalten werden sollen. In diesem Verständnis sei der Kommentar erfolgt. Eine Aussage zu jüdischen Mitbürgern, zu der religiösen Auffassung von Herrn Friedmann oder zu NS-Inhalten sei in dem Tweet nicht enthalten gewesen. Als er gewahr geworden sei, dass der Tweet in dieser Weise missinterpretiert worden sei, habe er diesen sogleich gelöscht.

6 Am 1. April 2021 erließ die Beklagte einen Widerrufsbescheid, mit welchem sie die dem Kläger erteilte waffenrechtliche Erlaubnis in Form der Standard Waffenbesitzkarte mit der Nr. … widerrief (Ziffer 1 des Bescheides). Zugleich forderte sie die unverzügliche Rückgabe der Waffenbesitzkarte (Ziffer 2 des Bescheides). Weiterhin habe der Kläger seine im Bescheid konkret benannten Waffen und Munition bis zum 16. April 2021 einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und den Nachweis darüber gegenüber der Beklagten zu führen (Ziffer 3 des Bescheides). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 2 und 3 wurde angeordnet (Ziffer 4 des Bescheides) und dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Ziffer 5 des Bescheides). Zur Begründung wiederholte die Beklagte die in der Anhörung enthaltenen Argumente und führte ergänzend aus, aufgrund der öffentlichen Auftritte und dem Sympathisieren des Klägers mit rechtsextremen Aktivisten (Philip Stein, Michael Schäfer, Julian Monaco) sowie dem Äußern von diversem rechtsextremistischen und antisemitistischen Gedankenguts, welche Aussagen enthielten zu Beate Zschäpe (https://www.welt.de/print/welt_kompakt/print_politik/article179197968/Schauprozess-oder-Justizspektakel.html), Michel Friedmann (https://www.zeit.de/politik/deutschland/2020-04/antisemitismus-vorwuerfe-sachsen-anhalt-afd-frank-pasemann-parteiausschluss) und Veranstaltungen gegen Programme, die sich gegen Rechtsextremismus richteten (https://www.welt.de/politik/deutschland/article178697524/AfD-laedt-voelkischen-Strategen-in-den-Bundestag-ein.html), erscheine die Zugehörigkeit des Klägers zu dieser Szene aus Sicht eines objektiven Dritten als offensichtlich. Mehrere ehemalige und aktuelle Mitarbeiter seines Abgeordnetenbüros könnten der Berliner Burschenschaft „Gothia“, der Kölner Burschenschaft „Germania“ sowie dem nationalistischen Dachverband „Deutsche Burschenschaft“ zugerechnet werden (https://www.zeit.de/politik/deutschland/2018-03/afd-bundestag-mitarbeiter-rechtsextreme-identitaere-bewegung). Zudem sei der Kläger an Demonstrationen der „rechtsextremen Identitäten [sic]“ und der neurechten Initiative „Ein Prozent für unser Land“ beteiligt. Das Einstellen von Mitarbeitern aus dieser Szene unterstreiche die Verbundenheit des Klägers mit der rechtsextremen Szene. Durch die Website „A. B.“ habe der Kläger die Verbreitung von rechtsextremistischem und antisemitischem Gedankengut wohlwissend in Kauf genommen, da jeder private Besitzer einer Website zumindest oberflächlich über deren Inhalt informiert sei. Untersuchungen des Verfassungsschutzes hätten ergeben, dass es sich bei dieser Internetseite um eine Nachfolgegruppierung der formal aufgelösten und erwiesenermaßen rechtsextremistischen Gruppierung „Der Flügel“ gehandelt habe. Das Bereitstellen der Internetseite übersteige den Aufgabenbereich eines „einfachen“ Mitglieds und zeige eine tiefgreifende Aktivität des Klägers innerhalb dieser Gruppierung. Erst nachdem bekannt geworden sei, dass der Kläger die Domain erworben habe, habe er sich von den dort geposteten Inhalten distanziert und die Abschaltung bzw. Löschung erwirkt. Da „Der Flügel“ durch den Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuft werde, sei eine Rechtsgrundlage zur Sammlung und Auswertung von Informationen über Abgeordnete durch den Verfassungsschutz gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gegeben. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen.

7 Am 13. April 2021 übergab der Kläger seine Waffenbesitzkarte der Beklagten und reichte einen Nachweis über die leihweise Abgabe seiner Waffen an einen Dritten ein.

8 Mit Schreiben vom 27. April 2021, eingegangen bei der Beklagten am 29. April 2021, legte der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten Widerspruch ein.

9 Am 7. Juli 2021 stellte der Kläger beim erkennenden Gericht unter dem Az. 1 B 152/21 MD einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. In diesem Verfahre trug die Beklagte ergänzend vor, „Der Flügel“ sei bis zum 8. März 2022 vom Bundesamt für Verfassungsschutz als „gesichert rechtsextreme Bestrebung“ eingestuft worden. Diese Einstufung sei am 8. März 2022 durch das VG Köln im Verfahren zum Az. 13 K 207/20 verworfen worden. „Der Flügel“ sei nun nur noch ein Verdachtsfall. Dies ändere im Ergebnis jedoch nichts. Zur Einstufung zum Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz komme es nur, wenn ausreichend tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorlägen. Dies sei beim „Flügel“ nachweislich der Fall gewesen. Nach den Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG reichten Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen aus. Der Kläger trug in diesem Verfahren im Wesentlichen vor, er habe seine Mitarbeiter nicht nach deren privater Zugehörigkeit, Aktivität oder Mitgliedschaft in Studentenvereinigungen befragt. Der Zusammenhang mit der Frage nach einer bestehenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit erschließe sich nicht. Auch sei nicht nachvollziehbar, auf welche Begebenheiten sich die Beklagte hinsichtlich der „rechtsextremen Identitäten [sic]“ oder der Initiative „Ein Prozent für unser Land“ beziehe. Soweit die Beklagte sich auf Presseberichterstattung stütze, sei nicht klar, was dem Kläger konkret vorgeworfen werde. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte die Kammer mit Beschluss vom 4. Juli 2022 ab und führte zur Begründung aus, bei summarischer Prüfung könne die Frage der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nicht abschließend beurteilt werden. Es bedürfe weiterer Sachaufklärung. Eine Interessenabwägung gehe zu Lasten des Klägers aus.

10 In einem 1. Nachbericht vom 1. September 2021 zu den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes ist ausgeführt, der Kläger sei am 23. Januar 2019 Teilnehmer des „Sachsentreffens“ (Dresden) des 2019 als Verdachtsfall eingestuften und seit dem 30. April 2020 formal aufgelösten Personenzusammenschlusses „Der Flügel“ gewesen. Dieser gelte seit März 2020 als gesichert extremistische Bestrebung. Weiterhin sei der Kläger Arbeitgeber von Philip Stein (Stand Mai 2021). Philip Stein sei Vorsitzender der als gesichert extremistische Bestrebung eingestuften Initiative „Ein Prozent für unser Land“. In einem 2. Nachbericht vom 29. November 2021 ist weiter ausgeführt, der Kläger habe auf facebook einen Post vom 23. Oktober 2021, in dem ein Artikel der „Sezession“, der Zeitschrift des vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall im Phänomenbereich Rechtsextremismus geführten „Institut für Staatspolitik“, geteilt bzw. positiv erwähnt.

11 In einer Mitteilung vom 29. Juli 2022 zu einer Regelabfrage teilte das Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt der Beklagten mit, der Kläger sei bis zum 15. November 2020 Angehöriger der AfD-Fraktion im Bundestag gewesen. Obgleich seit 2020 keine Mitgliedschaft mehr bestehe, sei er weiterhin Fraktionsvorsitzender der AfD-Stadtratsfraktion in A-Stadt. Dort sei er zudem zum Oberbürgermeisterkandidaten gewählt worden. Weiterhin sei er vom AfD-Kreisverband A-Stadt als Direktkandidat zur Bundestagswahl 2021 aufgestellt worden. Er unterstütze die rechtsextremistischen Organisationen „Ein Prozent“ und das „Institut für Staatspolitik“. So habe er wiederholt bei Twitter Beiträge von Benedikt Kaiser (IfS) und Inhalte der „Sezession“ geteilt. Auch habe er an dem Podcast „Neue Hege Harz“ teilgenommen, u.a. mit dem Co-Gründer des formal selbstaufgelösten „Flügel“, Andreas Kalbitz (MdL in Brandenburg). Ferner nutze er öffentlich durch die Verwendung des Wortes „Endsieg“ NS-Vokabular. Beim „Flügel“ bestünden tatsächliche Anhaltspunkte, dass seine zentrale politische Vorstellung der Erhalt des deutschen Volkes in seinem ethnischen Bestand sei und ethnisch „Fremde“ nach Möglichkeit ausgeschlossen würden. Die Gruppierung „Ein Prozent“ werde vom Bundesamt für Verfassungsschutz im Verfassungsschutzbericht des Jahres 2021 als rechtsextremistischer Verdachtsfall geführt. Der „Verein für Staatspolitik e.V. (auch: Institut für Staatspolitik, IfS)“ wolle zugunsten einer Diskursverschiebung nach „rechts“ eine vermeintlich „linke“ Hegemonie in Gesellschaft und Politik aufbrechen. Das IfS sei durch rassistische und biologistische Sichtweisen charakterisiert. Den Wesenskern der Ideologie des IfS stelle der „Ethnopluralismus“ dar, der unter anderem fremdenfeindliche, antiegalitäre und den völkischen Kollektivismus betreffende Elemente enthalte. Beim „Ethnopluralismus“ handele es sich um eine modernisierte Variante völkischer Ideologie. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Nachbericht Bezug genommen.

12 Am 19. August 2022 half die Beklagte dem Widerspruch nicht ab und legte die Sache dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt (Landesverwaltungsamt) zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht stellt die Beklagte im Wesentlichen auf die Mitgliedschaft des Klägers in der AfD ab. Diese verfolge Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Gleiches gelte für den „Flügel“ und das IfS. Ein Nachweis der Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen sei nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich. Vielmehr genüge ein tatsachenbegründeter Verdacht. Zudem legte sie einen Nachbericht des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. April 2023 zur Regelabfrage vor. Hiernach habe der Kläger am 25. März 2023 an der Feier zum 20-jährigen Bestehen der „Sezession“ teilgenommen. Die Teilnahme sei durch den Mitbegründer des IfS, Götz Kubischek, in dem „Sezession“-Artikel „20 Jahre Sezession – wir feiern“ vom 27. März 2023 erwähnt worden. Dieser habe den Kläger als „guten Weggefährten“ bezeichnet. Das IfS sei durch den Verfassungsschutz des Landes Sachsen-Anhalt im Verfassungsschutzbericht 2021 als gesichert rechtsextremistische Bestrebung erwähnt.

13 Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2023 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, es lägen Tatsachen vor, nach denen der Kläger in den letzten fünf Jahren Bestrebungen verfolgt habe, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet seien. Er habe bei dem Messanger-Dienst Twitter ein Foto des Michel Friedmann mit „Der ewige Jude“ kommentiert. Mit dieser antisemitischen Äußerung mache der Kläger deutlich, dass er Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker verfolge. Eine Verbindung zwischen dem Tweet und eines der aggressivsten antisemitischen Propagandafilmen der Nationalsozialisten, „Der ewige Jude“, sei nicht von der Hand zu weisen. Dass der Kläger den Michel Friedmann nicht habe antisemitisch kritisieren wollen, stelle eine reine Schutzbehauptung dar. Es sei nicht bekannt, dass die Redewendung „der ewige […]“ im allgemeinen Sprachgebrauch als ein Ausdruck für Kritik ohne antisemitischen Hintergrund verwendet werde. Die Löschung sei geschehen, um potenziell negative Konsequenzen im Rahmen der AfD-Mitgliedschaft zu vermeiden, und nicht, um sich beharrlich zu distanzieren. Weiterhin habe der Kläger den Strafprozess gegen Mitglieder der rechtsextremistischen Organisation „Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)“ als „Schauprozess“ diffamiert. Diese Aussage gehe weit über angemessene Kritik hinaus und mache deutlich, dass der Kläger mit den Prinzipien der deutschen Verfassung, insbesondere dem Rechtsstaatsprinzip, nicht im Einklang stehe. Weiterhin habe der Kläger den Begriff „Endsieg“ gebraucht. Dabei handele es sich um NS-Vokabular. Er habe getwittert, dass an der deutschen Corona-Impffront nicht nur Politiker und Medien im Gleichschritt in die letzte Schlacht um den Endsieg in der Impfquote marschierten, sondern sich nun heldenmutig auch impfwillige Unternehmen einreihten. Die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie setze er damit sprachlich und inhaltlich mit dem Nationalsozialismus gleich. Hierdurch werde die BRD verächtlich gemacht. Der Kläger richte sich damit gegen das Demokratieprinzip. Weiterhin habe der Kläger eine Vereinigung unterstützt, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass diese Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolge. Das gelte für die Unterstützung des IfS. Durch das wiederholte Teilen von Beiträgen des IfS im Messenger-Dienst Twitter habe er zum Ausdruck gebracht, dass er mit dem IfS sympathisiere und sich dessen Gedankengut zu eigen mache.

14 Am 13. November 2023 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben und zur Begründung weiter ausgeführt, der 1. Nachbericht enthalte keinen einlassungsfähigen Inhalt. Belege für die dortigen Behauptungen fehlten. Beim „Sachsentreffen“ blieben der Teilnehmerkreis, Charakter und Inhalt des Treffens offen. Gleiches gelte für den 2. Nachbericht. Es sei völlig offen, welche Inhalte der Kläger „gelikt“ habe. Auch bei der ergänzenden Mitteilung vom 29. Juli 2022 sei kein konkreter Sachverhalt benannt. Es werde schon nicht erklärt, welche Inhalte von „Ein Prozent“ oder des IfS geteilt worden seien. Ebenso nicht betreffend den Podcast „Neue Hege Harz“. Seine Ausführungen zu Corona-Schutzimpfungen seien von der Meinungsfreiheit gedeckt. Danach habe die Beklagte eine hinreichende Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen nicht durchgeführt. Eine solche Ermittlung dürfe nicht im gerichtlichen Verfahren durch die Kammer nachgeholt werden, indem Unterlagen des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt zur Einstufung der AfD angefordert würden.

15 Der Kläger beantragt,

16 den Bescheid der Beklagten vom 1. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 19. Oktober 2023 in den Ziffern 1, 2, 3 und 5 aufzuheben.

17 Die Beklagte beantragt,

18 die Klage abzuweisen.

19 Sie wiederholt ihre Argumente aus dem Verwaltungsverfahren.

20 Die Kammer hat mit Verfügung vom 2. Mai 2024 beim Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt diejenigen Unterlagen angefordert, die der Einstufung des Landesverbandes der AfD Sachsen-Anhalt (AfD LSA) als gesichert rechtsextremistische Bestrebung zugrunde liegen. Das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt hat die angeforderten Unterlagen am 3. Juli 2024 mit einer teilweisen Sperrerklärung übersandt. Die Beteiligten haben in diese Unterlagen jeweils Einsicht genommen.

Entscheidungsgründe

21 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten 1. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 19. Oktober 2023 ist in den hier zur Entscheidung stehenden Ziffern 1, 2, 3 und 5 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

22 A) Rechtsgrundlage für den unter Ziffer 1 des Bescheides geregelten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis in Form der Standard Waffenbesitzkarte mit der Nr. 187/95 ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i. V. m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. c) WaffG.

23 Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG setzt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis insbesondere voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

24 Aus § 5 WaffG ergibt sich, wann eine Person als unzuverlässig anzusehen ist. Während § 5 Abs. 1 WaffG die sogenannten absoluten Unzuverlässigkeitsgründe normiert, bei deren Vorliegen eine Person ohne die Möglichkeit einer Widerlegung als unzuverlässig anzusehen ist, beinhaltet § 5 Abs. 2 WaffG die sogenannte Regelunzuverlässigkeit, welche zwar grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Betroffenen indiziert, diese aber nicht zwingend zur Folge hat (vgl. zur widerlegbaren Vermutung: VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juni 2024 – 22 K 4836/23 –, juris Rn. 37).

25 Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) WaffG in der anzuwendenden Fassung vom 17. Februar 2020 besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren eine Vereinigung unterstützt haben, die Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind.

26 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist derjenige der letzten Behördenentscheidung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. August 2024 – 3 L 117/24.Z – juris Rn. 17), hier des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2023.

27 Die Voraussetzungen dieser Befugnisnorm sind erfüllt. Dadurch, dass der Kläger, der seit seinem Ausschluss aus der AfD LSA im November 2020 nicht mehr deren Mitglied ist, die AfD LSA auch nach seinem Ausscheiden weiterhin unterstützt hat, sind nachträglich, also nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis im Jahr 1995, Tatsachen eingetreten, aufgrund derer es dem Kläger an der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit mangelt. Denn die AfD LSA ist eine Vereinigung, die Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (1). Der Kläger hat auch Unterstützungshandlungen vorgenommen (2). Eine Ausnahme von der Regelvermutung liegt nicht vor (3). Der Austausch der im Bescheid vom 1. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2023 herangezogenen Rechtsgrundlage ist auch zulässig (4).

28 1) Die AfD LSA stellt als eine Partei im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG eine Vereinigung dar (vgl. zur Bundes-AfD VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juni 2024 – 22 K 4836/23 –, juris Rn. 57). Denn der Begriff der Vereinigung umfasst nach dem Willen des Gesetzgebers als Oberbegriff sowohl Vereine im Sinne des Vereins- als auch Parteien im Sinne des Parteiengesetzes (BT-Drs. 19/15875, S. 36).

29 Der Anwendbarkeit von § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG steht die Stellung der AfD LSA als Partei nicht entgegen. Weder wird § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG im Falle von Parteien von der Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG verdrängt, noch ist eine einschränkende Auslegung der Regelung aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken bzw. im Wege verfassungskonformer Auslegung geboten. Zu diesen Fragen hat das Verwaltungsgericht Berlin im Urteil vom 22. November 2023 (– 31 K 33/22 –, juris) bereits entschieden:

30 „Der Anwendbarkeit von § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG steht hier auch nicht entgegen, dass es um die Mitgliedschaft in der [...] und damit in einer Partei geht. Weder wird § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG im Falle von Parteien von der Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG verdrängt (hierzu unter aa.), noch ist eine einschränkende Auslegung der Regelung aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken bzw. im Wege verfassungskonformer Auslegung geboten (hierzu unter bb.).

31 aa. § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG knüpft die waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit an die Mitgliedschaft (innerhalb der letzten zehn Jahre) in einer Partei an, deren Verfassungsmäßigkeit [sic] das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat. Die hier einschlägige Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG setzt demgegenüber lediglich voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person (innerhalb der letzten fünf Jahre) Mitglied in einer Partei war, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, ohne dass es insofern einer Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei durch das Bundesverfassungsgericht bedarf. Fehlt es wie im Falle der [...] an einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, steht dies einer Anwendung von § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG entgegen der Ansicht des Klägers nicht entgegen.

32 Bereits zu den vorherigen Fassungen von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, es bestehe insofern kein Anwendungsvorrang von § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. September 2009 - BVerwG 6 C 29/08 -, juris Rn. 13 und vom 19. Juni 2019 - BVerwG 6 C 9/18 -, juris Rn. 14). In der vom 1. April 2008 bis zum 5. Juli 2017 geltenden Fassung sah § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG (BGBl. I 2008 S. 426; im Folgenden: WaffG 2008) vor, dass derjenige die erforderliche Unzuverlässigkeit in der Regel nicht besitzt, der einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Mit Wirkung vom 6. Juli 2017 wurde die Regelung dahingehend geändert, dass es genügt, wenn Tatsachen die Annehme rechtfertigen, dass die Person einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (BGBl. I 2017 S. 2133; im Folgenden: WaffG 2017). Im Hinblick auf beide Fassungen der Regelung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, der Wortlaut enthalte keine Anhaltspunkte dafür, dass sie bezogen auf Parteien hinter § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG zurückzutreten hätten. Auch die Gesetzessystematik spreche für ein Nebeneinander beider Vorschriften. Anders als § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG, der organisationsbezogen sei, sei § 5 Abs. 2 Abs. 3 WaffG 2008 bzw. 2017 tätigkeitsbezogen. Zudem unterschieden sich die beiden Regelungen in der Länge der jeweiligen Wohlverhaltensfristen. Auch spreche die Entstehungsgeschichte der Regelung gegen einen Anwendungsvorrang von § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG. Insbesondere stehe der Normzweck einer Ausschlusswirkung von § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG entgegen (BVerwG, Urteile vom 30. September 2009 - BVerwG 6 C 29/08 -, juris Rn. 14 ff. und vom 19. Juni 2019 - BVerwG 6 C 9/18 -, juris Rn. 15 f.).

33 Auch im Hinblick auf den neu eingefügten § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG ergibt sich kein Anwendungsvorrang von § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG (so auch z. B. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. September 2023 - 24 CS 23.650 -, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. März 2023 - 22 K 7087/20 -, juris Rn. 46). Ebenso wie die vorherigen Fassungen von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG enthält der Wortlaut des neu eingeführten § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG keinen Anhaltspunkt für ein Zurücktreten hinter der Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG. In systematischer Hinsicht ist zwar zu beachten, dass in § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG nunmehr - wie auch in § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG - rein auf die Mitgliedschaft abgestellt wird. Die Argumentation in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG sei organisationsbezogen, § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG 2008 bzw. 2017 demgegenüber tätigkeitsbezogen, lässt sich damit auf die neue gesetzliche Systematik nicht mehr übertragen. Obwohl also nunmehr beide Regelungen an die bloße Mitgliedschaft anknüpfen, besteht zwischen beiden weiterhin der folgende Unterschied, der in gesetzessystematischer Hinsicht gegen eine Ausschlusswirkung von § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG spricht. § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG verlangt die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei durch das Bundesverfassungsgericht und stellt damit eine höhere Hürde als § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG dar, lässt aber andererseits eine Mitgliedschaft innerhalb der letzten zehn Jahre ausreichen. Für die Bejahung von § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG muss die Mitgliedschaft in den letzten fünf Jahren vorliegen, dafür genügt es auf der anderen Seite, dass die Partei gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat. Zwar vermag der neu eingeführte § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG - wie von der klägerischen Seite vorgetragen - die praktische Bedeutung von § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG schwächen, ein eigenständiger Anwendungsbereich verbleibt aber insbesondere in Konstellationen, die die Mitgliedschaft in einer Partei außerhalb des Fünfjahreszeitraumes betreffen. Es entspricht darüber hinaus gerade dem Willen des Gesetzgebers, mit dem neu eingeführten § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG die Mitgliedschaft in verfassungsfeindlichen Parteien zu erfassen. Unter anderem sollen durch die Neuregelung auch solche Parteien erfasst sein, bei denen das Bundesverfassungsgericht im Parteiverbotsverfahren festgestellt hat, dass sie auf die Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung abzielende Bestrebungen verfolgen, deren Verbot mangels Anhaltspunkte, die die Zielerreichung zumindest möglich erscheinen lassen, jedoch nicht ausgesprochen wurde (vgl. BT-Drs. 19/15875, S. 36). Schließlich steht insbesondere der Normzweck des neu eingeführten § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG (weiterhin) der Annahme einer Ausschlusswirkung von § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG entgegen. Das Waffengesetz dient dem Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern. Es soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko minimiert und nur bei Personen hingenommen werden, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - BVerwG 6 C 9/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Die einschränkende Auslegung von § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG hätte zur Folge, dass die Mitgliedschaft in einer Partei, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht jedoch (ggf. noch) nicht festgestellt hat, im Hinblick auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit folgenlos bliebe, obwohl sie nach der gesetzgeberischen Wertung regelmäßig die Unzuverlässigkeit begründet (vgl. VG Köln, Urteil vom 8. September 2022 - 20 K 3080/21 -, juris Rn. 67).

34 bb. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG, weder im Hinblick auf das Parteienprivileg aus Art. 21 Abs. 2 GG noch im Lichte von Art. 3 GG.

35 Bereits im Hinblick auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG 2008 bzw. 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Regelungen mit dem Parteiprivileg aus Art. 21 Abs. 2 GG vereinbar seien (BVerwG, Urteile vom 30. September 2009 - BVerwG 6 C 29/08 -, juris Rn. 18 ff. und vom 19. Juni 2019 - BVerwG 6 C 9/18 -, juris Rn. 17). Teilweise wurde demgegenüber die Auffassung vertreten, der Begriff Vereinigung in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG 2008 sei im Wege verfassungskonformer Auslegung aufgrund des Parteienprivilegs aus Art. 21 Abs. 2 GG dahingehend auszulegen, dass er nicht auf Parteien anwendbar sei (vgl. u.a. Bayerischer VGH, Urteil vom 26. Mai 2008 - 21 BV 07.586 -, juris Rn. 21 ff.; VG Dresden, Urteil vom 23. Juni 2016 - 4 K 286/16 -, juris Ls. und Rn. 17 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beeinträchtigt die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit eines Parteimitglieds oder -anhängers nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG 2008 bzw. 2017 die von Art. 21 GG geschützte Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung jedoch nicht in rechtserheblicher Weise. Es könne zwar grundsätzlich das, was dem Mitglied oder Anhänger einer Partei an parteioffizieller oder parteiverbundener Tätigkeit von Verfassungs wegen gestattet sei, nicht in anderen Rechtsbereichen mit nachteiligen Folgen verknüpft werden. Dieser Grundsatz erleide aber dann eine Ausnahme, wenn der Gesetzgeber aufgrund anderer Verfassungssätze verpflichtet oder jedenfalls berechtigt sei, eine abweichende Regelung zu treffen. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleitende allgemeine staatliche Schutzpflicht berechtige den Gesetzgeber, Gründe für eine regelmäßig anzunehmende waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch im Verhältnis zu Mitgliedern und Anhängern politischer Parteien aufzustellen und auszugestalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - BVerwG 6 C 29/08 -, juris Rn. 21).

36 Auch hinsichtlich des neu eingeführten und hier einschlägigen § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG, wonach nunmehr für die Annahme der Regelunzuverlässigkeit ausreicht, dass die Person Mitglied in einer verfassungsfeindlichen Partei ist, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 21 Abs. 2 GG (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. September 2023 - 24 Cs 23.650 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2023 - 20 B 1184/21 -, juris Rn. 22 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG 2017 betont, dem Gesetzgeber komme bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu. Bei der Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohten, und bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollten, sei der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers erst überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam seien, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben könnten (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - BVerwG 6 C 9/18 -, juris Rn. 19 mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris). Dies zugrunde gelegt ist es anders als der Kläger meint nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber bei Personen, die einem verfassungsfeindlichen Spektrum zuzuordnen sind, in der Regel die waffenrechtliche Zuverlässigkeit als nicht gegeben sieht. Denn der Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen erfordert eine stete Rechtstreue und Besonnenheit, woran bei einem solchen Personenkreis berechtigte Zweifel bestehen. Darüber hinaus ist es bei einem Regeltatbestand auch möglich, die gesetzliche Vermutung durch Darlegung von eine Ausnahme rechtfertigenden Umständen zu widerlegen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. September 2023 - 24 CS 23.650 -, juris Rn. 16).

37 Anders als die Klägerseite meint, verstößt § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG bzw. konkret § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1, 3 Satz 1 GG.

38 Soweit der Gesetzgeber im Hinblick auf die waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit an die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung anknüpft, liegt darin keine unzulässige Benachteiligung wegen der politischen Anschauung (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG). Es handelt sich nicht um eine staatliche Sanktion wegen einer bestimmten politischen Einstellung, sondern um ein allgemeines Gesetz zum Schutz fundamentaler Rechtsgüter der Allgemeinheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - BVerwG 6 C 9/18 -, juris Rn. 21 zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG 2017).

39 Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen Nichtbeachtung des sogenannten Gebots der Folgerichtigkeit vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sich der Gesetzgeber an seinen über den Einzeltatbestand hinauswirkenden Leitentscheidungen messen lassen. So seien etwa Gefahreinschätzungen durch den Gesetzgeber nicht schlüssig, wenn identischen Gefährdungen in demselben Gesetz unterschiedliches Gewicht beigemessen werde (sog. Folgerichtigkeitsgebot, vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 -, juris Rn. 135; Dürig/Herzog/Scholz/P. Kirchhof, 101. EL Mai 2023, GG Art. 3 Abs. 1 Rn. 408). Dem Gesetzgeber kommt jedoch bei der Ausgestaltung der Regelungen zur Umsetzung seiner aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris Rn. 66; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - BVerwG 6 C 9/18 -, juris Rn. 19). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber im Falle von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG diesen Beurteilungsspielraum überschritten hat, indem seine Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können.“

40 (VG Berlin, Urteil vom 22. November 2023 – 31 K 33/22 –, juris Rn. 30 - 39)

41 Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Januar 2024 – OVG 6 N 5/24 –, juris Rn. 10; OVG Thüringen, Beschluss vom 19. Februar 2024 – 3 EO 453/23 –, juris Rn. 20).

42 Es ist auch festzustellen, dass die AfD LSA eine Vereinigung ist, die Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind.

43 Bei den Tatbestandsmerkmalen der Bestrebungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Auslegung und Anwendung der uneingeschränkten Prüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9.18 –, juris Rn. 23; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juni 2024 – 22 K 4836/23 –, juris Rn. 62; VG Köln, Urteil vom 8. September 2022 – 20 K 3080/21 –, juris Rn. 70). Für die Auslegung kann auf die Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG zurückgegriffen werden, nach dessen zweiter Tatbestandsvariante solche Vereinigungen verboten sind, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9.18 –, juris Rn. 23; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juni 2024 – 22 K 4836/23 –, juris Rn. 63; VG Köln, Urteil vom 8. September 2022 – 20 K 3080/21 –, juris Rn. 72 m. w. N.).

44 Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung umfasst wie die freiheitlich demokratische Grundordnung in Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 1 BvR 1474/12 –, BVerfGE 149, 160-221, juris Rn. 107; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9.18 –, juris Rn. 23; VG Köln, Urteil vom 8. September 2022 – 20 K 3080/21 –, juris Rn. 74).

45 Weiter muss sich eine Vereinigung mit ihren Bestrebungen gegen diese elementaren Grundsätze „richten“. Hierfür reicht es nicht aus, dass sie sich kritisch oder ablehnend gegen diese Grundsätze wendet oder für eine andere Ordnung eintritt. Anders als bei Art. 21 Abs. 2 GG, der fordert, dass eine Partei „darauf ausgeht“, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen, muss jedoch nicht bereits eine konkrete Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung eingetreten sein. Entscheidend ist, ob die Vereinigung als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9/18 –, juris Rn. 23 sowie zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG: BVerwG, Urteil vom 5. August 2009 – 6 A 3/08 –, BVerwGE 134, 275-308, juris Rn. 44; hierauf bezugnehmend: BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 – BVerfGE 144, 20 Rn. 529 ff., 594 f.; Beschluss vom 13. Juli 2018 – 1 BvR 1474/12, 670/13, 57/14 –, NVwZ 2018, 1788 Rn. 108 f.). Dazu genügt aber, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will, wie dies für eine mit dem Nationalsozialismus wesensverwandte Vereinigung kennzeichnend ist. Sie muss ihre Ziele hingegen nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9/18 –, BVerwGE 166, 45-64, juris Rn. 23). Wer das Ziel verfolgt, die Geltung des Grundsatzes der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG für Teile der Bevölkerung außer Kraft zu setzen sowie elementare Bestandteile des Demokratieprinzips zu beseitigen, und zur Erreichung dieses Ziels auf unterschiedlichen Ebenen Aktivitäten entfaltet, die neben der Teilnahme am regulären politischen Meinungskampf auch Diffamierungen und Agitation umfassen, nimmt nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung ein (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9/18 –, BVerwGE 166, 45-64, juris Rn. 26). Dabei ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Behörde ihre Annahmen insoweit an die Inhalte von Meinungsäußerungen knüpft, als diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen (vgl. zu Bestrebungen i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c VSG NRW: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 –, BVerfGE 113, 63-88, juris Rn. 72). Denn es ist dem Staat grundsätzlich nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen Schlüsse zu ziehen und gegebenenfalls Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz zu ergreifen. Lassen sich Bestrebungen zur Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung aus Meinungsäußerungen ableiten, dürfen Maßnahmen zur Verteidigung dieser Grundordnung ergriffen werden (vgl. zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 –, BVerfGE 113, 63-88, juris Rn. 72). Der Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG wirkt sich aber bei der Prüfung aus, ob sich die verfassungsfeindliche Bestrebung in der Äußerung manifestiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ebenso erlaubt ist wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 –, BVerfGE 113, 63-88, juris Rn. 72).

46 Weiterhin ist nicht erforderlich, dass jedes einzelne Mitglied der AfD LSA oder auch nur die überwiegende Zahl der Mitglieder mit nach außen dringenden Bekundungen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt. Vielmehr ist die politische Ausrichtung einer Partei an den unwidersprochenen öffentlichen Äußerungen ihrer Repräsentanten zu messen. Die Tätigkeit ihrer Organe, besonders der Parteiführung und leitender Funktionäre, muss eine Partei ohne Weiteres gegen sich gelten lassen. Auch die Äußerungen in Publikationsorganen der Partei und das Verhalten führender Funktionäre von Teilorganisationen können ihr grundsätzlich zugerechnet werden (BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 – 2 BvB 1/19 – juris Rn. 271). Auch wenn politische Willensbildungen in der Partei möglicherweise noch nicht abgeschlossen sind oder einzelne Parteigruppen bzw. Mitglieder innerlich Vorbehalte gegen die proklamierte Zielrichtung hegen mögen, kann dem solange keine maßgebliche Bedeutung für die Bewertung ihrer politischen Ausrichtung beigemessen werden, wie dies ohne erkennbaren Einfluss auf die Darstellung der Partei und ihrer politischen Forderungen in der Öffentlichkeit bleibt (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 19. Februar 2024 – 3 EO 453/23 –, juris Rn. 33).

47 Mit welchem Grad der Überzeugung Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung vorliegen müssen, ist allein anhand des Waffengesetzes zu bestimmen, wobei § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG voraussetzt, dass das Verfolgen von Bestrebungen im Sinne der Vorschrift feststehen muss (hierzu ausführlich und m. w. N.: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. April 2023 – 3 M 13/23 –, juris Rn. 10 f.; vorausgehend: VG Magdeburg, Beschluss vom 28. Februar 2023 – 1 B 212/22 MD –, juris Rn. 19 f.; so auch: VGH Bayern, Beschluss vom 16. November 2023 – 24 CS 23.1695 –, juris Rn. 18; VG Regensburg, Beschluss vom 7. März 2022 – RO 4 S 22.28 –, juris Rn. 37; VG Gera, Beschluss vom 10. August 2023 – 1 E 564/23 Ge –, juris Rn. 24; VG Cottbus, Beschluss vom 4. August 2023 – 3 L 98/23 –, juris Rn. 15; dahin tendierend: OVG Sachsen, Beschluss vom 12. September 2024 – 6 B 48/24 –, juris Rn. 16 ff.; offen lassend: OVG Thüringen, Beschluss vom 19. Februar 2024 – 3 EO 453/23 –, juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2023 – OVG 6 S 44/23 –, juris Rn. 5 ff.; a. A. VG Düsseldorf, Urteil vom 7. März 2023 – 22 K 7087/20 –, juris Rn. 65; VG Köln, Urteile vom 8. September 2022 - 20 K 3080/21 -, juris Rn. 88 und vom 11. August 2022 - 20 K 2177/21 -, juris Rn. 47; VG Ansbach, Urteil vom 25. April 2019 - AN 16 K 17.01038 -, juris Rn. 30).

48 Unter Beachtung dieser Anforderungen steht zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass die AfD LSA sowohl gegen Elemente der Menschenwürdegarantie (a), als auch gegen das Demokratieprinzip (b) eine kämpferisch-aggressive Haltung einnimmt.

49 Dabei stützt die Kammer ihre Überzeugungsbildung auf die vom Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt übersandten Unterlagen der Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt. Denn die Sammlung von Informationen und die Einschätzung ihrer Bedeutung im Hinblick auf verfassungsfeindliche Aktivitäten ist die gesetzlich festgelegte Amtsaufgabe der Verfassungsschutzbehörden, denen insoweit eine besondere Beurteilungskompetenz zukommt (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 19. Februar 2024 – 3 EO 453/23 –, juris Rn. 29). Dieser Schluss ergibt sich aus dem Umstand, dass die zuständige Waffenbehörde für die Beurteilung der Frage, ob i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG verfassungsfeindliche Bestrebungen einer (noch) nicht verbotenen Vereinigung vorliegen, die Einschätzung der Fachbehörden (Verfassungsschutzämter) einholen kann, vgl. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 WaffG (vgl. auch BT-Drs. 19/15875, S. 36). In der Gesetzesbegründung zum WaffRNeuRegG hatte der Gesetzgeber insoweit angemerkt, dass es in der Praxis um Fälle gehen werde, in denen die Waffenbehörde im konkreten Fall Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung habe; die könne sie dann per Einzelanfrage verifizieren (BT-Drs. 14/7758, S. 55).

50 Die dort angefertigten, dem Gericht übersandten und durch die Beteiligten im Rahmen der Akteneinsicht zur Kenntnis genommenen Materialsammlungen „5. Fortschreibung“, „7. Fortschreibung“ und „Einstufungsvermerk“ (als gesichert rechtsextremistische Bestrebung) umfassen zusammen den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2022, wobei der Einstufungsvermerk im Wesentlichen auf der „6. Fortschreibung“ basiert, welche besonders relevante Erkenntnisse der 5. und 7. Fortschreibung einbezieht. In den Materialsammlungen werden Äußerungen von Mandatsträgern der AfD LSA, des Landesverbandes sowie dessen Ortsgruppen aufgeführt und jeweils mit Auszügen der Fundstellen dokumentiert.

51 Diese Erkenntnisse sind auch verwertbar. Hieran ändert nichts, dass sie nicht bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren, sondern erstmals durch die Kammer beigezogen wurden. Denn gemäß § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Das Gericht ist weder an das Vorbringen noch an die Beweisanträge der Beteiligten gebunden. Es darf auch weitere Ermittlungen anstellen und diese seiner Entscheidung zugrunde legen. Die sachgerechte Handhabung dieses Grundsatzes mag dabei unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie zu erfolgen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1/01 –, BVerwGE 116, 188-197, juris Rn. 43). Selbst wenn aber – wie vorliegend nicht – die angestellte Amtsermittlung über das sachgerechte Maß hinausginge, könnte dies – anders als beim Zurückbleiben hinter sich offensichtlich aufdrängender Amtsermittlung (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261/97 –, juris Rn. 4) – nicht zu einer Verletzung der Rechte der Beteiligten führen. Denn bei der Überprüfung einer gebundenen Behördenentscheidung, wie sie hier gegeben ist, hat das Gericht alle einschlägigen Rechtsvorschriften und alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juli 2022 – 18 B 632/22 –, juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. März 2023 – 22 K 7087/20 –, juris Rn. 164 - 165).

52 a) Die Materialsammlungen belegen eine kämpferisch-aggressiv Haltung der AfD LSA gegen Grundsätze der Menschenwürde, da aus ihnen hervorgeht, dass die Partei den mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbaren Gedanken des Ethnopluralismus (vgl. zum Ethnopluralismus: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 – OVG 1 N 96/20 –, NVwZ-RR 2021, 1002 [„Identitäre Bewegung“]) fördert und verbreitet, dessen Volksbegriff den von der Menschenwürde umfassten Grundsatz der prinzipiellen Gleichheit aller Menschen, ungeachtet aller tatsächlich bestehenden Unterschiede, negiert (aa). Zugleich würdigt sie Menschengruppen entgegen Art. 1 Abs. 1 GG pauschal herab (bb).

53 aa) Dem Begriff des Ethnopluralismus liegen fremdenfeindliche, antiegalitäre und den völkischen Kollektivismus betreffende Elemente zugrunde. Diese Begrifflichkeit dient dazu, statt von verschiedenen „Rassen“ von Völkervielfalt zu sprechen und so den zugrundeliegenden Rassismus zu verschleiern. Folge dieses Konzepts ist ein biologistischer Rassismus sowie eine ablehnende Haltung gegenüber jeglicher Form von Zuwanderung (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 – 2 BvB 1/19 –, BVerfGE 168, 193-371, juris Rn. 351 unter Verweis auf Bundeszentrale für politische Bildung , Transkript zum Ethnopluralismus, 11. Juli 2016). Er unterstellt die Existenz unveränderlicher Eigenschaften von Menschen und Völkern. Es gebe vermeintlich unveränderliche kulturelle Merkmale, die es vor äußeren Einflüssen zu schützen gelte. Die ethnopluralistische Sichtweise ermögliche es – so deren Vertreter –, die Vielfalt der Kulturen zu erhalten und jede einzelne gegen Vereinheitlichung zu schützen. Damit richtet sich Ethnopluralismus gegen die kulturelle, nicht die „rassische“ Zugehörigkeit. Das darauf bezogene Gedankengut richtet sich gegen den Universalismus, wonach jeder Mensch eine gleiche Würde und gleiche Menschenrechte unabhängig von Ethnie, Geschlecht oder Staatsangehörigkeit besitzt. Der Ethnopluralismus weist daneben eine raumgebundene Komponente auf, welche Assoziationen mit der „Blut- und Boden“-ldeologie weckt, die ein festes Band zwischen Volk und angestammtem Siedlungsgebiet beschwört. Aufgrund kultureller Verwurzelung sei – so deren Vertreter – Migration nicht möglich, ohne dass sich der grundlegende Charakter eines Volkes (z.B. Traditionen, Werte, kulturelle Errungenschaften) ändere. Ethnopluralistische Positionen offenbaren damit ein organisches Volksverständnis‚ das nicht das Individuum in den Fokus nimmt, sondern das Volk als zentralen Akteur. Individuen werden Kollektivmerkmale zugeschrieben. Kultur erhalte – so deren Vertreter – ihren Wert erst aus der homogenen ethnischen Zusammensetzung, der durch „Fremde“ verwässert und abgewertet würde.

54 Kennzeichnend für das Vorliegen von ethnopluralistischem Gedankengut ist neben dem Bezug auf eine vermeintliche kulturelle lnkompatibilität von Zuwanderern zur hiesigen Gesellschaft auch die Verwendung von Schlagwörtern wie „Umvolkung“, „Bevölkerungsaustausch“, „Großer Austausch“ oder „Remigration“. Mit Ausnahme des letzten Begriffs liegt allen der genannten Schlagworte die Annahme zugrunde, dass ein als ethnisch-homogen verstandenes deutsches Volk aufgrund von Migration von „kulturfremden“ Ethnien, in Verbindung mit demographischen Entwicklungen, durch Vermischung und Verdrängung unterzugehen drohe. Insbesondere unter dem Terminus „Großer Austausch“ wird dieser demographische Prozess als von politischen Eliten gewollt und gesteuert beschrieben.

55 Das Schlagwort „Remigration“ meint die Forderung nach forcierten Maßnahmen zur Herstellung einer angestrebten ethnisch-homogenen Gesellschaft. Nach ethnopluralistischer Vorstellung muss jeder Mensch entsprechend seiner zugeschriebenen Ethnie in einem der jeweiligen Ethnie vermeintlich angestammten Kulturraum leben. In der Realität geht mit dem Schlagwort „Remigration“ zumeist die Forderung nach massenhaften Abschiebungen allein auf Grundlage der zugeschriebenen Ethnie einher (vgl. zu alledem: Einstufungsvermerk, S. 27/28).

56 Eine solche Sichtweise widerspricht dem Grundgesetz, da das Volk im Sinne des Grundgesetzes durch Personen gebildet wird, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als Abkömmling im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden haben (vgl. zum Begriffsverständnis: BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 1990 – 2 BvF2/89 –, juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 7. März 2022 – 9 B 273/21 MD –, juris Rn. 54).

57 Einen ethnopluralistischen Volksbegriff legen sowohl Mandatsträger der AfD LSA, als auch die Parteiführung selbst sowie die Gebietsverbände (vgl. zu diesen: § 2 Abs. 1 der Satzung der AfD LSA) zugrunde, wie sich exemplarisch aus folgenden, im Einstufungsvermerk aufgeführten und jeweils zeitlich eingeordneten, Äußerungen ergibt:

58R. F. (MdB) schrieb:

59 „Würzburg, Wien & A-Stadt - kulturfremde Migranten verüben schwerste Gewaltverbrechen. Im Wochenrückblick beleuchtet R. F. aktuelle politische Ereignisse. Hierbei wird das unterschiedliche Maß bei der Beurteilung von Kriminalität in der bundesdeutschen Presse sowie in der etablierten Politik thematisiert. In Würzburg, Wien und auch in A-Stadt haben kulturfremde Migranten schwere Gewalttaten verübt. [...]“

60 R. F. schrieb in Bezug auf Messerangriffe in Deutschland:

61 „[...] 39,6 Prozent der Täter besitzen keine deutsche Staatsbürgerschaft! Bei einem Ausländeranteil von 13,5 Prozent begehen Ausländer im Deutschland durchschnittlich wesentlich häufiger Messerattacken als deutsche Staatsbürger. Wohlgemerkt sind Personen mit Migrationshintergrund, die einen deutschen Pass besitzen, statistisch nicht gesondert ausgewiesen.“ [...].“

62O. K. (MdL) schrieb in Bezug auf Angriffe von Jugendlichen auf Polizisten in Hessen und den vermuteten Migrationshintergrund der Täter ironisierend:

63 „Hier scheinen Thorben, Michael und Manfred wieder ausgerastet zu sein. Nein, im Ernst: Eine multikulturelle Gesellschaft mit all diesen Problemen, lehne ich aus vollster Überzeugung ab. Parallelwelten und Gegengesellschaften möchte ich in meiner Heimat nicht haben. Wer sich hier nicht benimmt, sollte auf schnellstem Wege abgeschoben werden. Deutschland ist nunmal kein Einwanderungsland.“

64 J. M. (MdL) schrieb in Bezug auf Migranten, die versuchten über Belarus in die EU einzureisen:

65 „HER MIT DEM POLEN-GRENZWALL, JA ZUR FESTUNG EUROPA!

66 Während die Altparteien und die globalistischen EU-Eliten dem Ansturm illegaler Zuwanderer in Richtung des Sozialstaatsparadieses Deutschland seit Jahren tatenlos zusehen‚ handelt Polen mit vorbildlicher Entschlossenheit. Ein Grenzwall an Teilen der polnischen Grenze soll außereuropäische Eindringlinge vom Sturm auf Europa abhalten. Dafür gebührt Polen unser Dank!

67 Die AfD fordert: Her mit der Festung Europa und ja zur Einführung nationaler Grenzkontrollen. Denn nur so kann es gelingen, kulturfremde Versorgungsmigranten von ihrer illegalen Einreise abzuhalten und die Identität der europäischen Völker zu bewahren. [...]“ [...].“

68 Das Abstellen in den Beiträgen, von denen sich in den Materialsammlungen eine Vielzahl von Äußerungen derselben Stoßrichtung finden, auf „kulturfremde“ Personen nimmt in dem gewählten Kontext Bezug auf das Weltbild des Ethnopluralismus, wonach jeder Mensch eine quasi angeborene ethnokulturelle Identität besitze und nicht fähig sei, sich die Identität einer anderen Gesellschaft anzueignen. Die Anzahl der Äußerung lässt dabei ein einheitliches Argumentationsmuster führender Vertreter der AfD LSA, die insbesondere auch im Vorstand verstreten sind, erkennen.

69 Ebenfalls zu J. M., der im Zeitraum der Materialsammlung im Landesvorstand der AfD LSA aktiv war, ist im Einstufungsvermerk folgender Sachverhalt über einen Vortrag festgehalten, den dieser auf einer Veranstaltung des Instituts für Staatspolitik (IfS) gehalten hat, welches im Verfassungsschutzbericht 2020 der Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt als erwiesen extremistische Bestrebung geführt wird (diese Einstufung des IfS bestätigend: VG Magdeburg, Beschluss vom 23. Februar 2023 – 1 B 220/21 MD –, n.v.):

70 „Im Rahmen des „Tages der offenen Tür“ des Instituts für Staatspolitik (IfS) am 24. und 25. Juli 2021 in S. hielt J. M. am 24.07.2021 einen Vortrag zum Thema „Japans Politik der Null-Zuwanderung - Vorbild für Deutschland?“.

71 In dem Vortrag stellt M. die deutsche Bevölkerung als ein „organisch gewachsenes“ und relativ homogenes Staatsvolk dar, welches zum einen durch einen demographischen Rückgang, zum anderen durch „millionenfache, kulturfremde Zuwanderung“ in ihrem Bestand gefährdet sei. Durch den Verweis auf die organisch gewachsene Homogenität der Deutschen einerseits und die kulturelle Fremdheit der Zuwanderer andererseits, macht M. deutlich, dass sein Vortrag auf dem völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff des Ethnopluralismus basiert. Seiner ethnopluralistischen ldealvorstellung stellt M. den Volksbegriff des Grundgesetzes, der allen Bürgern, ungeachtet ihrer kulturellen Zuschreibung gleiche Rechte garantiert, als negativen Gegenentwurf, als „dysfunktionale Bevölkerungsdemokratie“, gegenüber.

72 Als Konsequenz aus seiner geschilderten Bedrohungslage fordert M. eine Umkehr der bisherigen, als negativ wahrgenommen, Entwicklung, was vor diesem Hintergrund nur die Entrechtung und Ausweisung all jener Menschen bedeuten kann, welche nach einem ethnopluralistischen Verständnis als „kulturfremd“ gelten.“

73 Die Kammer hat keinen Grund daran zu zweifeln, dass diese – den Kerngehalt des Ethnopluralismus propagierenden – Aussagen, die ohne weiteres mit sonstigen öffentlichen Äußerungen des J. M. in Übereinstimmung zu bringen sind, getätigt wurden.

74 In dem Einstufungsvermerk ist weiterhin festgehalten:

75H. T. (MdL) schrieb in Bezug auf den Koalitionsvertrag der neugewählten Bundesregierung:

76 „Adoptionsrecht für Homosexuelle, beliebige Geschlechtseintragung, Legalisierung von Cannabis und Werbung für Schwangerschaftsabbrüche, Doppelpass und die Einbürgerung soll noch leichter werden - das größte Zerstörungsprogramm in der Geschichte der BRD!“ [...].“

77 Die hier erfolgte und auch in weiteren Fundstellen der Materialsammlungen zutage tretende Gleichsetzung der Möglichkeit einer doppelten Staatsangehörigkeit und erleichterter Einbürgerung mit einem „Zerstörungsprogramm“ belegt den in der Partei verwurzelten Ethnopluralismus. Denn es wird suggeriert, dass durch die Aufnahme von Menschen anderer Ethnien in die deutsche Gesellschaft die „ethnische Homogenität“ Deutschlands angegriffen wird. Die weitgehende „ethnische Homogenität“ wird als essenzielle Grundlage für den Fortbestand der deutschen Kultur bewertet.

78 Weiterhin wird in dem Einstufungsvermerk ausgeführt:

79 „Das Zitat von Martin Wegener: „Je intensiver die politisch-mediale Elite daran arbeitet, den deutschen Ursouverän zurückzudrängen, desto mehr wird das politische System aus der Sicht vieler Angehöriger der autochthonen Bevölkerung an Legitimität verlieren.“ kommentierte H. T. mit folgender Aussage:

80 „Hoffentlich. Besser wär's freilich, sie würden aufhören, den deutschen Ursouverän zurückzudrängen. Das allerdings hieße, in Widerstand zu den Globalisten zu gehen.“ [...].“

81 Hier wird Bezug genommen auf die Theorie des „Großen Austauschs“, wonach eine politische Elite das Ziel verfolgt, die weißen Mehrheitsgesellschaften mittels einer massenhaften Migration von Nichtweißen zu verdrängen. Besagte politische Elite bezeichnet T. mit dem Begriff „Globalisten“, der im rechtsextremistischen Sprachgebrauch in der Regel antisemitisch konnotiert ist (vgl. hierzu: Einstufungsvermerk, S. 32).

82 Diese Zitate stehen stellvertretend für die in der AfD LSA zum Ausdruck kommende Relativierung der Menschenwürde für „nicht deutsche“ Volksgruppen. Diese Grundannahme ist ausweislich des Einstufungsvermerks auch im Parteiprogramm der AfD LSA verfestigt. Hierzu heißt es im Einstufungsvermerk:

83 „Der AfD-Landesverband Sachsen-Anhalt formulierte in seinem Programm zur Landtagswahl 2021 unter anderem Forderungen nach opulenten finanziellen Zuwendungen für deutsche Familien mit Kindern. Diesen Forderungen liegt die Annahme zugrunde, dass die deutsche Bevölkerung aussterbe und insbesondere Sachsen-Anhalt in dieser Hinsicht ein „Krisengebiet“ sei. Dass die Folgen des Geburtenrückgangs nicht durch Einwanderung ausgeglichen werden könnten, wird im Wahlprogramm nur apodiktisch festgelegt, jedoch nicht weiter begründet. Im weiteren Verlauf erschließt sich, dass die AfD durch den Geburtenrückgang nicht allein die wirtschaftliche Entwicklung oder die Finanzierung des Rentensystems bedroht sieht, sondern vor allem den Erhalt der „Kulturtradition“. Diese kann im Hinblick auf die avisierten Programme offenbar nur von den Kindern deutscher Eltern erhalten werden. Im Kern offenbart die AfD-Sachsen-Anhalt damit in ihrem Familienprogramm ein Weltbild, das Elemente des Ethnopluralismus aufweist, nach welchem die (deutsche) Gesellschaft als einheitlicher Organismus wahrgenommen wird, dessen Kultur eines bestimmten biologischen Typus als Träger bedarf und daher von Fremden nicht angenommen werden kann. [...]

84 Zur Einwanderungspolitik fordert die AfD, dass in Zukunft keinerlei Integration von illegalen Einwanderern und vorübergehend bleibeberechtigten Ausländern mehr stattfinden solle. Dies beträfe auch anerkannte Asylberechtigte, da diese nach Verständnis der AfD ebenso nur ein Gastrecht auf Zeit genießen würden und Einbürgerungen nur mit „maximaler Restriktion“ vorgenommen werden sollen. „Asylforderer“ genannte Geflüchtete sollen pauschal in weit abgelegenen Sammelunterkünften untergebracht werden und Kinder von Geflüchteten sollen in „Sonderklassen“ unterrichtet werden, um ihnen zu verdeutlichen, dass ihr Aufenthalt in Deutschland nicht von Dauer sei und um deutsche Kinder von ”den vielfältigen Belastungen“, die sich aus dem Unterricht mit Kindern aus "völlig fremden Kulturen" ergeben, fernzuhalten. In der Konsequenz stellen sich die Forderungen der AfD als ethnopluralistisch motiviertes Apartheidsystem dar, welches Träger der deutschen von Trägern der als fremd dargestellten Kulturen möglichst scharf trennen soll.

85 Der Begriff des Fremden wird jedoch nicht allein in Bezug auf Migranten gebraucht, sondern nicht zuletzt auch auf den Islam, der eine „kulturfremde“ Religion“ sei, dessen Einfluss möglichst begrenzt werden solle. Sofern die AfD „Kultur“ als gesellschaftlich-normativen Begriff für alles verwendet, das sie als „deutsch“ empfindet‚ spricht sie den muslimischen Deutschen faktisch jedwede soziale Akzeptanz ab.“

86 Diese Einordnung des Parteiprogramms der AfD LSA ist nachvollziehbar und dessen Bewertung bei einer Gesamtschau der im Einstufungsvermerk sowie der 5. und 7. Fortschreibung enthaltenen Tatsachen nicht zu beanstanden. Die Kammer folgt dieser Bewertung.

87 Auch die Ortsverbände der AfD LSA relativieren die Menschenwürde ausländischer Mitbürger durch ein Abstellen auf das Konzept des Ethnopluralismus. So ist im Einstufungsvermerk festgehalten:

88 „Die AfD-Ortsgruppe Z. verbreitete in Bezug auf die Vergewaltigung eines Mädchens eine Grafik mit folgender Aussage:

89 „Oberfränkisches Mädchen nächstes Opfer linksgrüner Willkommenskultur: 14-jährige von vier Syrern und einem Passdeutschen vergewaltigt!“ [...].“

90 Die Unterscheidung zwischen Deutschen und Passdeutschen ist hier Ausdruck einer Ideologie, die die deutsche Bevölkerung im Sinne eines völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriffs versteht. Anhand ihrer äußeren Merkmale oder ethnischen Herkunft werden bestimmte Menschen von der Zugehörigkeit zur deutschen Gesellschaft kategorisch ausgeschlossen.

91 Zur Ortsgruppe Z. finden sich im Einstufungsvermerk zudem weitere Beispiele, nach denen „Ausländer“ und deutsche Staatsangehörige mit „ausländischer Herkunft“ der Sache nach gleichgestellt werden.

92 Auch in der Jungen Alternative Sachsen-Anhalt (JA LSA), deren Mitglieder überwiegend AfD LSA-Mitglieder sind (vgl. Einstufungsvermerk, S. 25), kommt das ethnopluralistische Volksverständnis zum Ausdruck. Insoweit ist dem Einstufungsvermerk zu entnehmen:

93 „Die JA-LSA schrieb anlässlich einer mutmaßlich von ihr selbst initiierten Aktion, bei welcher die Parole „Grenzen dicht! White lives matter“ mit weißer Farbe an Orten des öffentlichen Raums gesprüht wurde:

94 „+++ Grenzen dicht! +++

95 Der Versuch, eine multikulturelle Gesellschaft gegen den Willen des eigenen Volkes zu errichten, ist krachend gescheitert.

96 Die zahlreichen Opfer dieses unverantwortlichen Gesellschaftsexperiments sind nicht vergessen! Ihr tragisches Schicksal war die direkte Folge grenzenloser Einwanderung. Bemerkenswert ist nun der wachsende Widerstand. In zahlreichen Straßen wurden Botschaften gesichtet, die eine ganz klare Abkehr vom bisherigen Kurs fordern. Grenzen dicht! Remigration! [...]“

97 Die JA-LSA veröffentlichte in Bezug auf Migranten, die versuchten über Belarus in die EU einzureisen eine Grafik mit der Aussage:

98 „Solidarität mit Polen! Festung Europa jetzt!“ [...].“

99 Der hier verwendete Begriff der „Festung Europa“ stammt originär aus der nationalsozialistischen Propaganda des Zweiten Weltkriegs und wird in diesem Kontext genutzt, um in einem ethnopluralistischen Verständnis die lmmigration sogenannter kulturfremder Menschen in europäische Staaten zu einer existenziellen Bedrohung für das Fortbestehen dieser Staaten zu stilisieren. Zugleich steht die Metapher der Festung in diesem Sinn für das ethnopluralistische Ideal einer abgeschlossenen, ethnisch homogenen Gesellschaft (vgl. Einstufungsvermerk, S. 35).

100 In einer Gesamtschau dieser und der weiteren in der 5. und 7. Fortschreibung enthaltenen Äußerungen ist erkennbar, dass die AfD LSA durch ihre Vertreter, Untergliederungen und Teilorganisationen die rassistische Ideologie des Ethnopluralismus verbreitet.

101 Die der Menschenwürde des Grundgesetzes gegenläufige konzeptionelle Ausrichtung der AfD LSA ergibt sich für das Gericht aus der Wortwahl, dem Inhalt und dem Umfang von Äußerungen in Bezug auf Ausländer sowie bestimmte Volksgruppen, Minderheiten und Religionen. Die vorstehend bezeichneten Gruppen sind Gegenstand einer Vielzahl von Äußerungen, die von Personen und Gremien auf allen Ebenen der AfD LSA abgegeben wurden. Ausländer werden in einer Vielzahl von hier nicht annähernd vollständig wiedergegebenen Äußerungen führender Parteimitglieder pauschal als „Messermigranten“, „Massenimport tickender Zeitbomben“ bzw. „Sozialschmarotzer“ und „Wohlstandsmigranten“ betitelt (vgl. hierzu: VG Magdeburg, Beschluss vom 7. März 2022 – 9 B 273/21 MD –, juris Rn. 54). Insgesamt wird diesem Personenkreis unterstellt, sie seien im Wesentlichen auch nicht integrierbar, weil es sich dabei um „Kulturfremde“ handele. Vermeintlich nicht zur deutschen Gesellschaft gehörende Menschen werden verbal ausgegrenzt. In den Äußerungen auch hochrangiger Mitglieder der Partei wird zudem zwischen Deutschen und „Passdeutschen“ differenziert. Hierdurch wird der universale Gehalt der Menschenwürde fortlaufend untergraben (vgl. so bereits: VG Magdeburg, Beschluss vom 7. März 2022 – 9 B 273/21 MD –, juris Rn. 54). Die Verbindung mit dem Verlangen nach „Remigration“, welche die massenhafte Ausweisung all jener Menschen meint, die entsprechend des völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriffs nicht als Deutsche verstanden werden, was auch deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund beträfe, lässt bei einer nicht nur propagierten, sondern tatsächlich stattfindenden Umsetzung schwere Verstöße gegen Art. 1 Abs. 1 GG erwarten.

102 bb) Die AfD LSA richtet sich zur Überzeugung der Kammer auch fortlaufend gegen den Kerngehalt der Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG, indem Sie Ausländer pauschal herabwürdigt und ihnen negative Eigenschaften zuschreibt.

103 Mit der Menschenwürde ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1992 – 1 BvR 698/89 –, juris Rn. 107). Die Menschenwürde ist egalitär; sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung und ist unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Mit der Menschenwürde unvereinbar sind daher ein rechtlich abgewerteter Status und demütigende Ungleichbehandlungen. Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die – eng zu verstehenden – Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, die insbesondere eine Benachteiligung wegen der Abstammung, der Rasse, der Heimat und Herkunft und des Glaubens verbieten (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 – BVerfGE 144, 20 –, juris Rn. 541).

104 Art. 1 Abs. 1 GG schützt Personen und Personengruppen davor, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise ausgegrenzt, verächtlich gemacht, verspottet oder sonst herabgewürdigt zu werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 12. Dezember 2000 − 1 BvR 1762/95 −, juris Rn. 66; Beschluss vom 19. Dezember 1951 – 1 BvR 220/51 −, juris Rn. 32). Allein die Verletzung der Ehre einer Person reicht jedoch zur Annahme eines Angriffs auf die Menschenwürde nicht aus. Erforderlich ist grundsätzlich vielmehr, dass der angegriffenen Person oder dem Mitglied der angegriffenen Personengruppe das Lebensrecht als gleichwertiger Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertiges Wesen behandelt wird (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1994 – 1 StR 179/93 −, juris Rn. 15 sowie Beschuss vom 6. September 2000 − 1 BvR 1056/95 −, juris Rn. 40). Äußerungen können – auch bei Vorhandensein einer weitergehenden Zielsetzung − unmittelbar die Menschenwürde der von den Äußerungen betroffenen Personen, also ihren inneren Wert und zugleich sozialen Achtungsanspruch, verletzen. Dementsprechend sind Äußerungen, die zum Hass gegen eine Personengruppe aufstacheln oder zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen ihnen gegenüber auffordern, oder mit denen sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, nicht von der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) gedeckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 − 2 WD 42/00, 2 WD 43/00 −, juris Rn. 48). Undifferenzierte, agitatorisch angelegte Zuweisung der Verantwortlichkeit für Missstände an eine Personengruppe, die − insbesondere in Verbindung mit erniedrigenden Bezeichnungen oder unangemessenen und unhaltbaren Vergleichen − den Zweck verfolgt, beim Zuhörer Hass oder Neidgefühl hervorzurufen, stellt einen unmittelbaren Angriff auf die Menschenwürde der von den jeweiligen Äußerungen betroffenen Personen dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 − 2 WD 42/00, 2 WD 43/00 −, juris Rn. 48 f). Gleichermaßen einzuordnen sind Äußerungen, die dazu geeignet sind, bei potentiellen Wählerinnen und Wählern ebenso wie in der Bevölkerung allgemein Sozialneid zu schüren, Abwehr und Unbehagen hervorzurufen sowie eine ablehnende, wenn nicht feindliche Haltung gegenüber den genannten Personengruppen zu begründen oder zu festigen und letztlich Angst und Hass ihnen gegenüber zu schüren (vgl. VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 – M 30 K 22.4912 –, juris Rn. 111 m. w. N.). Denn entsprechende Äußerungen sind – sofern sie denn systematisch erfolgen − generell geeignet, den Boden für unfriedliche Verhaltensweisen gegenüber den Betroffenen zu bereiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 − 2 WD 42/00, 2 WD 43/00 −, juris Rn. 48 f; VGH Bayern, Beschluss vom 7. Oktober 1993 − 5 CE 93.2327 −, juris Rn. 24 ff., 41).

105 Gegen diese Grundsätze verstößt die AfD LSA durch ihre Mandatsträger, die Parteiführung sowie ihre Gebietsverbände, wie sich exemplarisch aus folgenden, im Einstufungsvermerk aufgeführten und jeweils zeitlich eingeordneten, Äußerungen ergibt:

106O. K. schrieb in Bezug auf die Äußerung eines FDP-Politikers zum Muezzinruf in Köln:

107 „Wer einen Muezzin Ruf hören möchte, sollte in die islamische Welt reisen. Die Deutschen wollen keine lauten arabischen Gebetsrufe in ihrer Nachbarschaft. Der lslam hat in unserer langen deutschen Geschichte nie eine Rolle gespielt und sollte das auch in Zukunft nicht. Vielleicht sollte jeder FDP Wähler nochmal nachdenken, ob es nicht ein Fehler war, diese Multikulti Partei zu wählen. Der Islam gehört nicht zu Deutschland.“ [...].“

108R. K. (Mitglied der AfD-Fraktion im Stadtrat A-Stadt) schrieb in Bezug auf einen Medienartikel, wonach die Anzahl von Gruppenvergewaltigungen deutlich zugenommen habe:

109 „Jeden Tag in Deutschland im Schnitt zwei #Gruppenvergewaltigungen - und die Herkunftsländer der meisten Tatverdächtigen werdet Ihr sicher erraten. Aber wir sind eben #bunt und dafür muss man gewisse Kollateralschäden schon in Kauf nehmen. #AfD

110 Aus Angst vor dem #Rassismus-Vorwurf oder weil man nicht als altmodisch gelten will, warnen viele Eltern auch ihre Kinder nicht vor dem #Risiko, das mit blindem Vertrauen in Personen bestimmter kultureller Prägungen verbunden ist. Was für ein verirrtes, ideologisiertes Land... [...]“

111 R. K. schrieb in Bezug auf eine Polizeimeldung zu einem versuchten Tötungsdelikt:

112 „Wenn von einer #Gemeinschaftsunterkunft in der #...straße #A-Stadt gesprochen wird, gibt es nicht viel Auswahl bezüglich der Frage, um welche es sich handeln könnte. Einmal mehr zeigt sich, dass #Merkel den Import von Sitten billigend in Kauf genommen hat, die hier keinen Platz haben. #AfD.“

113 R. K. schrieb in Bezug auf eine Polizeimeldung:

114 „Massenschlägerei in #A-Stadt. Auch #Messer waren wieder im Einsatz, was - wie auch die Ablehnung medizinischer Versorgung - ein Indiz dafür sein könnte, dass es sich nicht ausschließlich um gebürtige oder legal hier lebende Personen handelte. #AfD.“

115 R. K. schrieb in Bezug auf einen Medienbericht über den Messerangriff eines Ukrainers auf einen Türsteher:

116 „[...]Diesmal war es zwar keiner der üblichen Verdächtigen aus dem #Merkel-Gästesektor, sondern ein angeblicher Ukrainer, der die neue Kommunikationsform mit dem #Messer vor der #unitheke in #A-Stadt für sich entdeckte.

117 Es will und wird nicht aufhören, solange nicht konsequent durchgegriffen und abgeschoben wird. #AfD [...]“ [...].“

118A. M. (zum damaligen Zeitpunkt MdB) veröffentlichte eine Grafik mit der Aufschrift

119 „3 Messertote und mehrere Schwerverletzte durch Somalier in Würzburg! Schluss mit dieser Willkommenskultur!“.

120 Hinter der Schrift ist ein Messer in der Hand eines dunkelhäutigen Menschen zu sehen.

121 A. (Vorsitzender der AfD-Fraktion im Stadtrat A-Stadt) schrieb in Bezug auf einen Medienbericht über Migranten, die versuchten über Belarus in die EU einzureisen:

122 “[...] Das Ziel dieser an der weißrussisch-polnischen Grenze lagernden Armee von Wirtschaftsmigranten ist das Sozialsystem des ,Beutelandes‘ BRD.“

123 A. schrieb in Bezug auf einen Medienbericht über Migranten, die versuchten über Belarus in die EU einzureisen:

124 „Das ist, was gerade an der polnischen Grenze zu Weißrussland passiert. Horden gewalttätiger, zumeist junger, muslimischer Männer attackieren die Grenzbefestigung. Es ist nur eine Frage der Zeit bis die Situation eskalieren wird. Oder die lnvasoren nach #Germoney geholt werden.“

125 M.- R. (MdB) schrieb in Bezug auf den tätlichen Angriff auf eine Zugbegleiterin:

126 „Täter: ‚arabischer Typ‘. Heute an der Tagesordnung.

127 Wer möchte, dass derlei Importkriminalität toleriert oder verheimlicht wird, der muss am 26.9

128 @Die_Gruenen @spdde oder die @dieLinke wählen.“ [...].“

129 M. R. schrieb in Bezug auf den möglicherweise anwachsenden Zuzug von Afghanen nach der Eroberung Afghanistans durch die Taliban:

130 „[...] Arbeitslosigkeit, steigende Kriminalität und Frauenfeindlichkeit sind die Auswirkungen der illegalen Zuwanderung von 2015. [...]“ [...].“

131D. R. (MdL) schrieb in Bezug auf die Äußerung eines CDU-Politikers zum Muezzinruf in Köln:

132 „[...] Er sagt, der Muezzinruf gehöre zur freien Religionsausübung. Und darum soll es ihn auch in #Deutschland geben.

133 Helge Braun vergisst: die Moscheen sind Kasernen, die #Minarette Bajonette - der Muezzinruf die alltägliche Kampfansage. [...]“

134 D. R. schrieb in Bezug auf den möglicherweise anwachsenden Zuzug von Afghanen nach der Eroberung Afghanistans durch die Taliban:

135 „ln #Cottbus schlagen verfeindete Migrantengangs aufeinander ein, versuchen sich mit Messern niederzustechen. Der Vorfall in #Chemnitz erregte bundesweit aufsehen und auch wir in Sachsen-Anhalt kennen mit Marcus H. aus #Wittenberg die traurige Realität.

136 #Baerbock und #Maas wollen unter dem Stichwort #Ortskräfte weiterer zehntausende #Zuwanderer aufnehmen. Wir wollen keine westdeutschen Zustände bei uns. Es muss jetzt ein Riegel vorgeschoben werden - damit unsere #Kinder eine sichere #Zukunft haben können. [...]“

137 F. R. (stellvertretender Vorsitzender der JA-LSA) schrieb in Bezug auf Migranten, die versuchten über Belarus in die EU einzureisen:

138 „lnvasoren abwehren!“ [...].“

139 „Die AfD-Fraktion im Landtag Sachsen-Anhalt veröffentlichte anlässlich eines Messerattentats eines Ausländers eine Grafik mit folgender Aussage:

140 „Messerattentat von Würzburg muss politische Konsequenzen haben

141 Kohl: Stendaler Asylbewerberheim in Abschiebezentrum umwidmen!“ Daneben ist das Bild einer dunkelhäutigen Faust zu sehen, die ein großes Messer hält.

142 Die AfD-Fraktion im Landtag Sachsen-Anhalt veröffentlichten ihren fortlaufend erscheinenden „Einzelfallbericht“, der Verbrechen mit mutmaßlich ausländischen Tätern hervorhebt:

143 „Für den Monat Juni weist unser ‚Einzelfall‘-Bericht wieder eine erhebliche Fallzahl von Ausländerkriminalität in Sachsen-Anhalt auf. Erneut wurden etliche Bürger Opfer von Gruppengewalt, von Diebstahl und Raubüberfällen. Bitte beachten Sie, dass die Auflistung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.

144 Aufgrund des häufigen Verschweigens der Täterherkunft in den Polizei-Pressemitteilungen und der ausufernden politischen Korrektheit in den Medien muss von einer erheblichen Dunkelziffer ausgegangen werden. [...]“ [...].“

145 „Die AfD-Fraktion im Landtag Sachsen-Anhalt schrieb in Bezug auf eine Statistik des Bundeskriminalamtes zu Vergewaltigungen:

146 „Brutale Übergriffe gegen Frauen: Vergewaltiger überwiegend aus islamisch geprägten Ländern Tatort Deutschland: Die Vergewaltiger kommen in Gruppen. Testosterongesteuert, aggressiv, aufgegeilt, grausam. Leidtragende sind Frauen und Mädchen. Chancenlos gegen Misshandlungen einer Übermacht widerwärtiger Männergruppen. [...]

147 Hier wird die Realität der Politik offener Grenzen deutlich, die testosterongeladenen Männern aus einer Kultur des Patriachats ungehemmten Zuzug ermöglicht. [...]“

148 Der AfD-Kreisverband H. schrieb in Bezug auf eine von einem Migranten ermordete Frau:

149 „[...]Steffi wollte in #Würzburg ein Kleid für die Hochzeit ihrer besten Freundin kaufen und wurde dann von einem illegalen Migranten kaltblütig durch Messerstiche in den Nacken ermordet.

150 Hätte man nicht jeden ins Land gelassen könnte sie und viele andere noch leben. Keine Einzelfälle, keine Schuldunfähigkeit, die Gewalt hat System! Die RefugeeWelcome-Fraktion spuckt nach wie vor auf die Opfer ihrer Politik. [...]“

151 Der AfD-Kreisverband J. schrieb in Bezug auf einen Medienartikel, der darüber berichtet, dass unter den Migranten, die versuchten über Belarus in die EU einzureisen, auffällig viele junge Männer waren:

152 „Da stehen sie die Jungen, die Starken, die Ungebildeten um sich ihren Weg in unser Land zu bahnen... Eskaliert die Situation weiter, dann wird das als Asylantenkrieg in die Geschichte eingehen.

153 [...] Asyl-Irrsinn stoppen-SOFORT! Ihr zerstört Deutschland [Anm.: dargestellt als Flagge]!“

154 Der AfD-Kreisverband J. schrieb in Bezug auf eine Forderung, Steuerhinterziehung stärker zu verfolgen:

155 „Dealern in Parks werden Standplätze zugeordnet, damit sie Drogen an Minderjährige, verkaufen können, aber gleichzeitig soll Steuerhinterziehung von den Grünen mit allen Mitteln bekämpft werden.

156 Ja klar, die Grüne Traumwelt aus Drogen verkaufenden Asylbewerbern in staatseigenen Wohnungen muss sich ja irgendwie finanzieren.

157 Also einfach die Einnahmebasis vergrößern! Trifft die Clans und Drogendealer aus dem Ausland, ja ohnehin nicht, sondern nur den deutschen Michel. Und den Deutschen zu peinigen, das wiederum ist der Grünen oberstes Ziel. Hassen sie doch alles was deutsch ist. [...]“ [...].“

158 „Der AfD-Kreisverband J. schrieb in Bezug auf einen Medienartikel über die politische Forderung, angesichts des Triumphs der Taliban in Afghanistan, mehr Geflüchtete aufzunehmen:

159 „Wir haben keinen Platz!

160 Wir haben mehrere Millionen Sozialflüchtlinge die unsere Deutschen Taschen leer saugen, während wir arbeiten! [...]

161 Wie kommen Sie darauf, dass wir weitere Steuermilliarden für importierte Straftäter, Analphabeten und Sozialfälle ausgeben können, bevor diese Probleme gelöst sind? [...]“ [...].“

162 „Der AfD-Kreisverband J. schrieb in Bezug auf einen Medienartikel, dass ein Ausländer, der mehrere Menschen mit einem Messer angegriffen habe, nicht schuldfähig sei:

163 „Und da kommen schon weitere Horden an nicht schuldfähigen Messerasylanten aus Weißrussland.

164 Besucht Selbstverteidigungskurse, tragt Schutzwesten und macht bei der nächsten Wahl endlich ALLE das Kreuz an der richtigen Stelle!

165 Nur die AfD würde diesem Spuk ein Ende bereiten!

166 #messerstecher #asylanten #syrer #rettesichwerkann.“ [...].“

167 „Der AfD-Kreisverband A-Stadt schrieb anlässlich einer Polizeimeldung: „Die #Polizei sucht wieder einmal Zeugen nach einem sexuellen Übergriff auf eine Schülerin auf dem Schulweg in #A-Stadt. Der #Phänotyp ist wieder einmal nicht schwer zu erraten, das Alter diesmal schon etwas gesetzter. Jedenfalls wieder ein #Einzelfall auf Kosten unserer Frauen und Kinder.“

168 Der AfD-Kreisverband A-Stadt schrieb in Bezug auf die Einrichtung einer Waffenverbotszone in A-Stadt und die öffentliche Sicherheit im Allgemeinen:

169 „[...] Künftige #Einzelfälle lassen sich nur durch eine konsequente #Verabschiedungskultur verhindern. [...]“

170 Der AfD-Kreisverband S. schrieb in Bezug auf einen Afghanen, der eine Kirche in Thüringen beschädigte:

171 „[...] Viele seit 2015 eingereiste Menschen leben gerne hier und genießen all die sozialen Gaben. Aber innerlich verachten sie uns Ungläubige, lehnen unsere Kultur ab, halten nichts von Religionsfreiheit und zeigen dies auch gern anhand solcher und ähnlicher Taten. [...].“ [...].“

172 „Der AfD-Kreisverband S. schrieb: „[...] Gestern gedachten Mitglieder der Jungen Alternative des getöteten Marcus Hempel. Er gehört zu den vielen deutschen Bürgern, die Opfer willkürlicher und grausamer Migrantengewalt wurden. Einmal mehr zeigt sich, dass Multikulturalismus keine Stärke, sondern eine Gefahr ist! [...]“

173 Der AfD-Kreisverband S. schrieb in Bezug auf ein Video, das einen dunkelhäutigen Mann zeigt, der einen hellhäutigen Mann attackiert: „Aus unserer "Deutschland ist bunt"- Einzelfall-Serie:

174 Ein dank Schuldkult hilf- und wehrloses Volk wird mit psychisch labilen Einzelfällen aus Afrika konfrontiert und kann nichts weiter tun als zuzuschauen...

175 Denn alles andere wäre rassistisch und würde den linken Mainstream in helle Aufruhr versetzen.

176 Kein Zusammenhalt, keinerlei Gegenwehr...

177 Was hat man bloß aus unserem einst so schönen Land gemacht?.“ [...].“

178 „Der AfD-Kreisverband W. schrieb:

179 „Ehrenmorde, andere Tötungsdelikte aus der islamischen Kultur oder deren Versuch an sich mit Messern, Äxten oder einfach mal ‚nur‘ mit Säure gehören nicht nach Deutschland. [...]

180 Konsequente Abschiebungen, aber auch die vorhergehende Grenzsicherung sind probate Mittel der inneren Sicherheit auch tatsächlich wieder zu einer solchen zu verhelfen. [...]“ [...].“

181 „Der AfD-Kreisverband W. schrieb in Bezug auf ein überwuchertes, ehemaliges Flüchtlingsboot, welches als Mahnmal für die Gefahren von Flucht und Vertreibung in W. aufgestellt wurde:

182 „So sieht ein gepflegtes Mahnmal der Gutmenschlichkeit samt Umfeld also aus? Die Mohnblüten zwischen dem Unkraut sollen sicher ein Hinweis auf eine der Haupterwerbsquellen der Bootsbenutzer sein oder hat man das sträflich beim Anlegen der Blühwiese ignoriert? [...]“

183 Der AfD-Kreisverband W. schrieb:

184 ‚„Wer Kopftücher gutheißt, billigt auch Steinigungen - so ist es! Europa der Vielfalt? Wer sich die islamische Vielfalt in der Familie für jeden ,Einzelfall‘ mit Messern, Äxten oder auch mal ,nur‘ mit Säure erlesen möchte, ist hier bestens informiert: https://www.ehrenmord.de/doku/doku.php.“ [...].“

185F. P. (JA-Mitglied) verbreitete eine Grafik mit AfD-Logo und folgender Aussage:

186 „‘Der Islam?‘

187 Passt nicht zu unserer Küche.

188 Schwein statt Hussein

189 Trau dich Deutschland!“ [...].“

190 In einer Gesamtschau dieser und der weiteren in der 5. und 7. Fortschreibung enthaltenen Äußerungen ist erkennbar, dass der AfD-Landesverband Sachsen-Anhalt, seine Vertreter, Untergliederungen und Teilorganisationen sich in einer Vielzahl von Beiträgen fremdenfeindlich äußern und hierdurch Personengruppen ausgegrenzt, verächtlich machen und herabwürdigen. Ausländer werden pauschal mit der Begehung von Straftaten insbesondere gegen Leben und körperliche Unversehrtheit in Verbindung gebracht, indem ihnen ein Hang zu Sexualdelikten unterstellt wird. Auch werden sie z. B. als „messerstechende Gewalttäter“ bzw. „Messermigranten“ dargestellt, sodass „unsere“ Bevölkerung von diesen „weggemetzelt“ werde. Aufgrund der Anzahl dieser Personen sei die Bevölkerung vor Angriffen bis hin zur Vergewaltigung nicht mehr sicher; selbst Kinder und Jugendliche aus dem oben genannten Personenkreis würden mittlerweile brutal und hemmungslos vorgehen. Namhafte Funktionäre und Mitglieder der Antragstellerin sehen – mit Ausnahme der Fachkräfte – als Motiv für die Zuwanderung allein die Ausnutzung von in der Bundesrepublik Deutschland gebotener Sozialleistungen, weshalb diese Personen als „Sozialschmarotzer“ bezeichnet werden; für diese „Wohlstandsmigranten“ ohne wirkliche Asyl und Fluchtgründe sei hier kein Raum (vgl. hierzu schon: VG Magdeburg, Beschluss vom 7. März 2022 – 9 B 273/21 MD –, juris Rn. 54). Hierdurch werden Ausländer, Muslime und andere als fremd wahrgenommene Menschen allein aufgrund ihrer zugeschriebenen Gruppenzugehörigkeit zur Gefahr stilisiert. Ihnen wird damit pauschal ein von vornherein abgewerteter sozialer Status zugeschrieben. Diese pauschalierte Sichtweise macht ganze Bevölkerungsgruppen verächtlich und verleumdet diese.

191 b) Aufgrund der vorliegenden Materialsammlungen steht für die Kammer darüber hinaus auch fest, dass die AfD LSA sich kämpferisch-aggressiv gegen das Demokratieprinzip wendet.

192 Das in Art. 20 Abs. 2 GG normierte Demokratieprinzip ist konstitutiver Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Das Grundgesetz geht insoweit vom Eigenwert und der Würde des zur Freiheit befähigten Menschen aus und verbürgt im Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die sie betreffende öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, zugleich den menschenrechtlichen Kern des Demokratieprinzips. Das Grundgesetz hat sich für das Modell der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie entschieden, weshalb der Wahl des Parlaments bei der Herstellung des notwendigen Zurechnungszusammenhangs mit Volk und staatlicher Herrschaft besondere Bedeutung zukommt. Den Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verletzt demgemäß, wer den Parlamentarismus verächtlich macht, ohne aufzuzeigen, auf welchem anderen Weg dem Grundsatz der Volkssouveränität Rechnung getragen und die Offenheit des politischen Willensbildungsprozesses gewährleistet werden kann (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, BVerfGE 144, 20-369 (LT 1-9), juris Rn. 546). Rückschlüsse darauf lassen sich jedenfalls dann systematischen Beschimpfungen, Verdächtigungen, Verleumdungen und Verunglimpfungen von Repräsentanten des Staates entnehmen, wenn diese - im Einzelnen durchaus kritikwürdigen - Umstände bewusst mit dem Ziel überspitzt dargestellt und verallgemeinert werden, sodass schlussendlich die Ursache dafür nur in der Grundordnung selbst gesehen werden kann. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, sind deshalb nur solche Äußerungen geeignet, die über eine zulässige Machtkritik (weit) hinausgehen und darauf abzielen, das Vertrauen der Bevölkerung in die parlamentarische Staatsverfassung als Ganzes in Frage zu stellen (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 7. März 2022 – 9 B 273/21 MD –, juris Rn. 58).

193 Gegen diese Grundsätze verstößt die AfD LSA durch ihre Mandatsträger, die Parteiführung sowie ihre Gebietsverbände, wie sich exemplarisch aus folgenden, im Einstufungsvermerk aufgeführten und jeweils zeitlich eingeordneten, Äußerungen ergibt:

194M. B. (St.) (MdL) schrieb:

195 „Jetzt lassen die #Grünen Antidemokraten die Maske fallen! In der Debatte im Landtag Sachsen-Anhalt am letzten Donnerstag noch abgestritten werden Grüne aus anderen Teilen der Bundesrepublik Deutschland schon deutlicher. Die Grünen wollen harte Staatsgewalt gegen Corona Demonstranten einsetzen und ein autokratische Regime in Deutschland etablieren. [...]“

196 R. F. (MdB)schrieb:

197 „[...] Die Einführung einer allgemeinen lmpfpflicht wäre ein weiterer Schritt in Richtung Totalitarismus. Ein Tabubruch in der Geschichte der Bundesrepublik mit fatalen Folgen für die Grundrechte wie die Unversehrtheit des eigenen Körpers. Kein Bürger kann sich nicht sicher fühlen vor weiteren politischen Willkürakten jeder Art. Es wäre der Anfang vom Ende unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung. [...]“

198 L. F. (Mitglied der AfD-Fraktion im Kreistag Burgenlandkreis)schrieb in Bezug auf die Corona-Politik der Bundesregierung:

199 „Solche Volksverräter...ääähhh.. -vertreter wählt man nicht!!!”

200 O. K. (MdL und Vorsitzender der AfD-Fraktion im Landtag Sachsen-Anhalts) äußerte in einer Presseerklärung der AfD-Landtagsfraktion zu dem Sachverhalt, dass die Polizei in A-Stadt unangemeldete Demonstrationen gegen die staatlichen Corona-Maßnahmen durch eine Allgemeinverfügung untersagte:

201 „[...] Dürfen wir einen Staat noch länger demokratisch nennen, wenn er unbequeme Äußerungen von friedlichen Spaziergängern per Anordnung untersagen lässt? [...]“ [...].“

202M. K. (Mitglied der AfD-Fraktion im Kreistag B.) schrieb in Bezug auf die von der AfD ausgerichteten Demonstrationen gegen die staatlichen Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie in H.:

203 „Wer keine Lust mehr auf Polizeigewalt in A-Stadt hat, sollte am Montag vielleicht mal nach H. schauen. Friedlicher Widerstand gegen diese Diktatur!

204 Geht alle auf die Straße und zeigt denen da oben, dass Ihr diesen lrrsinn nicht länger mitmacht.“

205 T. K. (MdL) schrieb in Bezug auf Probleme bei der Stimmauszählung bei der Bezirksverordnetenversammlung in einem Berliner Bezirk:

206 „DAS ist angeblich die Hauptstadt Europas - DAS ist eine Regierung durch Linke, Grüne und SPD, wo Wahlergebnisse geschätzt werden.

207 Selbst die DDR hat wenigstens so getan, als wäre es eine demokratische Wahl,

208 Rot_Rot_Grün macht sich nicht einmal mehr die Mühe.“

209 R. K. (Mitglied der AfD-Fraktion im Stadtrat A-Stadt) schrieb in Bezug auf die Corona-Politik der Bundesregierung:

210 „In einer latent autoritären Gesellschaft wird Politik immer schon mit #Angst gemacht. Die Mächtigen tun das, weil sie es können,& weil es ihnen Erfolg bringt. Für die Bürger endet das hingegen stets in #Unfreiheit, Belastungen & verbrannten Steuergeldern.“

211 R. K. schrieb:

212 „Das #Verwaltungsgericht in #A-Stadt hat das sogenannte Betretungsverbot gegen mich aufgehoben, den Platzverweis für rechtswidrig erklärt und meine Rechte als Bürger gegen die Willkür eines autoritären #Corona - Regimes gestärkt. In manchen Teilen des Landes scheint der #Rechtsstaat noch zu funktionieren. [...]“ [...].“

213J. M. (MdL) schrieb in Bezug auf die Corona-Politik der Bundes- und Landesregierung:

214 „Die Altparteien wollen unser Volk abschaffen und zu diesem Zwecke spalten, doch solange Deutschland lebt, werden wir die Stellung halten!“ [...].“

215A. (Vorsitzender der AfD-Fraktion im Stadtrat A-Stadt) teilte unkommentiert folgendes Zitat von B. H.:

216 „[...] @Die_Gruenen hassen Deutschland so sehr, daß sie es abschaffen wollen. Die Kartellparteien von SED/Linke bis zur Merkel/Laschet /Söder-Union sind die Zersetzungskräfte des Regenbogens. Nur die #AfD steht für eine ehrliche, natürliche Vaterlandsliebe. [...]“ [...].“

217A. schrieb in Bezug auf ein Bild mit dem Schriftzug „impfen = Freiheit“:

218 „[...] #lmpfenmachtfrei

219 Was wie ein Glaubensgrundsatz einer religiösen Sekte daherkommt, sind Schritte auf dem Weg in den Totalitarismus.“ [...].“

220M. R. (MdB) schrieb:

221 „Da ist bei Anne Will wieder das Who is Who korrupter, bildungsferner und moralisch derangierter Politiker des Establishments geladen. Der zwangsgebührenfinanzierte #Staatsfunk grenzt wie immer die Opposition @afd aus. [...]“

222 M. R. schrieb in Bezug auf ein SPD-MdB aus S.:

223 „Dieser politische Lump ist sich auch für nichts zu schade. Alles was totalitär ist und Gewalt gegen Andersdenkende greifbar macht, findet sein wohlwollen. Er ist ein Charakter der auch in dunkelsten Zeiten Karriere gemacht hätte.“

224 M. R. schrieb in Bezug auf den Bundespräsidenten:

225 „Hinter seinem pastoralen Stakkato ist die Fratze des totalitären erkennbar. [...]“ [...].“

226J. S. (MdB) schrieb in Bezug auf die Corona-Maßnahmen der Regierungskoalition:

227 „[...] Die neuen Regeln sind so absurd und demokratiefeindlich wie jene, die sie beschlossen haben. [...]“

228 H. T. schrieb:

229 „Für die Freiheit, für das Leben - Olaf Scholz das Handwerk legen! Nieder mit der Corona-Diktatur!“ [...].“

230H. T. schrieb:

231 „Ich kann mir übrigens auch durchaus vorstellen, dass hinter der Corona-Politik eine Elite steht, die eine neue Weltordnung schaffen will!“ [...].“

232H. T. schrieb in Bezug auf einen Polizeieinsatz im Rahmen einer Demonstration gegen die Corona-Maßnahmen:

233 „Das ist die Fratze der Corona-Diktatur! Das ist die Fratze des Weltstaates! Schaut genau hin und wehrt Euch!“ [...].“

234H. T. schrieb in Bezug auf Kritik an besagtem Musiker im öffentlich-rechtlichen Rundfunk:

235 „Xavier Naidoo die Kunstfreiheit nicht gönnen, aber darauf bestehen, selbst durch Zwangsgebühren finanziert zu werden. Eigentlich gar kein Widerspruch - in einem totalitären System.“ [...].“

236 „H. T. äußerte im Rahmen seiner Rede am 03.01.2022 bei einer AfD-Kundgebung unter dem Motto „Nein zu Impfzwang und Corona-Diktatur!" in Q.:

237 „Was aber unsere Regierung praktiziert, ist das genaue Gegenteil von Demokratie! Sie treffen Entscheidungen in kleinen, internationalen Zirkeln, auf Weltebene, die nicht in unserem Interesse liegen, die uns schaden. Und diese Entscheidungen setzen sie mit Zwang von oben nach unten durch. Das hat mit Demokratie nichts mehr zu tun! [...]

238 Was sie wollen, das sagen sie auch mittlerweile ganz offen: das ist der sogenannte Great Reset. Zu Deutsch, der große Neuanfang. Sie wollen die gesamte Weltwirtschaft neu ordnen. Es soll kein Stein mehr auf dem anderen bleiben. Sie wollen uns den letzten Rest unseres Wohlstands und den letzten Rest unserer Freiheit nehmen. Sie wollen uns zu Maskensklaven und lmpfsklaven in einem Weltstaat machen. Aber das machen sie nicht mit uns! [...]

239 Und ich finde Brecht hat Recht. Auch diese Regierung würde sich am liebsten ein neues Volk wählen, würde dieses Volk auflösen, aber da haben sie die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Denn bevor diese Regierung uns auflöst, lösen wir diese Regierung auf!“ [...].“

240L. W. (MdL) schrieb:

241 „[...] Die allgemeinen Protestwellen zur Corona-Diktatur haben in Deutschland volle Fahrt aufgenommen.

242 Alles erinnert an die Wut der Bürger im Jahr 2015.

243 Dieses Mal jedoch richten sich die Repressalien in voller Härte gegen das eigene Volk, in dem die Einschränkungen der Freiheit mit dem Angriff auf die körperliche Unversehrtheit in Form des lmpfzwangs einhergeht.

244 Man hat nun die Pflegekräfte und betreuenden Berufe im Visier, die man zu dieser Impfung mit Notfallzulassung und fraglicher Qualität zwingen will.

245 Wir wollen ein Zeichen setzen, dort wo ein mutiger Bürger unserer Region ein Zeichen setzen wollte, gegen die Unterdrückung der Menschen durch eine kommunistische Diktatur. [...]“ [...].“

246D. W. (MdL) schrieb:

247 „#DEMOKRATIE VON #SCHEINDEMOKRATEN MIT FÜßEN GETRETEN!

248 Was ist geschehen: Unseren rechtmäßigen Anspruch für die Besetzung des #Landtagsvizepräsidenten haben wir heute versucht mit unserem völlig untadeligen Landesbeamten Hagen Kohl, nicht nur nach parlamentarischen Geflogenheiten, sondern auch im Sinne der Demokratie geltend zu machen.

249 [...] Von der AfD rechtmäßig beantragt - von #ALLEN restlichen, undemokratischen Parteien verhindert. [...]“

250 D. W. äußerte im Rahmen seiner Rede am 03.01.2022 bei einer AfD-Kundgebung unter dem Motto „Nein zu lmpfzwang und Corona-Diktatur!“ in Q.:

251 „Unsere Freiheit ist in Gefahr! Und was im Moment in Deutschland entsteht, das ist der feuchte Traum eines jeden Diktators; ein sanfter Totalitarismus, der sich die angebliche Rettung der Menschenleben auf die Fahne geschrieben hat. [...]

252 Mit meiner Fraktion kämpfen wir kontinuierlich gegen die Windmühlen der Altparteien. Daher glaube ich, die Zeit für Plenardebatten und Ausschusssitzungen ist allmählich vorbei. Unser Platz, als einzige bürgerliche Parlamentarier, war, ist und bleibt auf der Straße! [...]

253 Es war die Regierung, die die Daumenschrauben immer fester angezogen hat. Es war die Regierung, die uns belogen und betrogen hat. Es ist die Regierung, die mit der Not des Volkes ihren Reibach macht. Und es ist genau diese Regierung, die uns jetzt die Pistole auf die Brust setzt und uns nur die Wahl lässt zwischen lmpfknechtschaft und Widerstand!“ [...].“

254R. W. (Beisitzer im AfD-Kreisverband MansfeId-Süßdharz) teilte einen Facebook-Beitrag mit folgender Aussage:

255 „Es ist doch nur.... beängstigend, wie schnell wir uns Richtung Corona-Diktatur bewegen. [...]“

256 K. (MdB) schrieb:

257 „Was muss eigentlich noch passieren‚ dass die Deutschen wach werden? Das ist Impfapartheid…alle Verschwörungstheorien werden war. Wir markieren wieder Menschen. Es ist absolut widerlich... [...]“ [...].“

258 „Die AfD-Fraktion im Landtag Sachsen-Anhalt schrieb:

259 „[...] Das Grundgesetz gilt nicht mehr, alle Bürger und Menschenrechte werden eingeschränkt, die Impfpflicht ist längst beschlossene Sache. Minderheitskanzler Scholz hat rote Linien überschritten, indem er mitteilte, dass es im Kampf gegen die Corona-Pandemie keine Tabus mehr gäbe. Gesunde Menschen werden aus der Gesellschaft verbannt, schlichtweg weggesperrt - ein totalitärer Akt staatlicher Willkür. [...].“

260 „Die AfD-Fraktion im Landtag Sachsen-Anhalt schrieb:

261 „Totalitäre Gesundheitsagenda: Die Regierung will #Impfpflicht für alle verbindlich machen. Wir klären den Wahnsinn auf. #AfD #Ltlsa #AfDLSA #Corona.“ [...].“

262 „Der AfD-Kreisverband A. schrieb:

263 „China lässt grüßen: Minister #Spahn will Lohnabzug für #Ungeimpfte in #Quarantäne! Die #Corona-Vorschläge der #Altparteien erinnern immer mehr an chinesische Staatsvorstellungen. Einen besonders menschenverachtenden Vorschlag macht nun Jens Spahn [...]” [...].“

264 „Der AfD-Kreisverband J. schrieb in Bezug auf die Kanzlerkandidaten von SPD, CDU und Grünen im Vorfeld der Bundestagswahlen 2021:

265 „Die drei von der Tankstelle haben gut lachen beim Triell um den Platz als Kanzler. Versorgt sind sie alle mit Jobs, bei denen teilweise das Weihnachtsgeld höher ist als bei vielen Bürgern das Jahressalär. Auf dem Spiel steht für diese Demokratieschauspieler wirtschaftlich also nichts. Nur der pure Wille zur Macht treibt diese Menschen an. [...]“ [...].“

266 „Der AfD-Kreisverband J. schrieb in Bezug auf eine Hausdurchsuchung wegen einer Beleidigung des Hamburger Innensenators:

267 „[...] Man bekommt hier einen Vorgeschmack auf den totalitären Überwachungsstaat, der uns in Zukunft noch droht, wenn erst eine linke Bundesregierung die Macht in der Hand hält. [...]“ [...].“

268 „Die AfD-Ortsgruppe Q. teilte kommentarlos einen Beitrag mit folgender Aussage:

269 „[...] Jetzt zu diesen Idioten von Söder, dieser Vollhonk ist doch nicht mehr zu retten denn dieses Subjekt purer Minderwertigkeit vergleicht echt Corona blabal mit 2. Weltkriegs blabla.

270 Vor paar Jahren war die Flüchtlingskrise das schlimmste Problem der Welt nach den 2. Weltkrieg. Mit vergleichen von solchen Dummschwätzern wie Söder und damals Merkel...

271 Die die sich Staatsoberhäupter nennen, haben seit Jahren das Volk gespalten, mit sinnlosen vermeidbaren Rotz und Ideologien. Die uns in ein faschistisches Umdenken zwingen möchten und das seit Jahren der Degeneration des Volkes und der anderen Völker. Diese Pandemie ist doch erst durch eine OneWorld entstanden und so verbreitet wurden...“ [...].“

272 „Die AfD-Ortsgruppe Z. schrieb:

273 „Corona-Apartheid auf Hamburger Weihnachtsmarkt:

274 Zaun trennt Geimpfte von Ungeimpften. [...] Nachdem Apartheid fast überall abgeschafft wurde, wird sie in Deutschland nun nach und nach wieder eingeführt. [...]“ [...].“

275 Zudem kommt in den Stellungnahmen der AfD-LSA zum Ausdruck, dass die Bundesrepublik Deutschland mit nichtdemokratischen Systemen gleichgesetzt wird. So ist dem Einstufungsvermerk zu entnehmen:

276S. E. (Mitglied der AfD-Fraktion im Kreistag Saalekreis) trat als Redner bei einer AfD-Kundgebung am 17.12.2021 in Merseburg auf und äußerte:

277 „Also die vorhergehende Regierung hat ja viele immer schon wieder gern dran erinnert, dass die DDR 2.0 mittlerweile irgendwo sich manifestiert. [...] Die neue Regierung stellt alles bisher dagewesene in den Schatten. [...] Wir werden den zivilen Ungehorsam vertreten. Ihr seid nicht unsere Regierung. Aber wir müssen versuchen, dass diese Unholde wieder zurückkommen in die demokratische Zivilgesellschaft. Denn wir sind die demokratische Zivilgesellschaft und nicht diese, die das immer wieder über ihre Medien verkünden.“

278 L. F. (Mitglied der AfD-Fraktion im Kreistag Burgenlandkreis) veröffentlichte eine Grafik, welche die Köpfe führender Politiker von SPD, Grünen und Die Linke vor einer sowjetischen Flagge und der Aufschrift „Mogelpackung Olaf Scholz. Nie wieder Sozialismus“ zeigt.

279 O. K. (MdL und Vorsitzender der AfD-Fraktion im Landtag Sachsen-Anhalts) schrieb im Vorfeld der Bundestagswahl 2021 im Hinblick auf eine mögliche Regierungskoalition:

280 „SPD, Grüne und die Mauerschützen Partei Die Linke in einer Regierung, wäre der Todesstoß für ein freiheitliches Deutschland.“ Dem Beitrag ist eine Grafik beigefügt, welche die Köpfe führender Politiker von SPD, Grünen und Die Linke vor einer sowjetischen Flagge zeigt.“ [...].“

281R. K. schrieb:

282 „Die linkstotalitäre Bande im #Stadtrat rund um Frau Linke (#Grüne) und Frau Brandt (#SPD) legt gegenüber der Vorwoche noch eins drauf. Sie fordern ein ‚hartes Vorgehen der Jugendämter gegen Eltern auf Spaziergängen‘ und Umerziehung an den Schulen, um Kinder diesen zu entfremden.

283 Margot #Honecker feiert einen späten Triumph - und heute müsste man SPD und KPD wohl nicht mehr zwangsvereinigen.“ [...].“

284R. K. schrieb:

285 „Mehr #Kommunismus wagen: Die #EU will, dass Bürokraten in Brüssel zentral von jedem Cent im Sparstrumpf‚ jedem Goldbarren, jedem Gartenhäuschen der Sowjetbürger 2.0 Kenntnis erlangen und darauf zugreifen kann. Ist auch nur zu Eurem Besten.

286 Natürlich geht’s ja lediglich gegen Geldwäscher, wie es in der ersten #UdSSR ja auch nur gegen #Kulaken ging. Aber wer heute ein zentrales #Vermögensregister schafft, kann morgen auch #Zwangshypotheken und ähnliche Enteignungsmaßnahmen setzen. Wehret den Anfängen! #AfD [...]“ [...].“

287A. kommentierte ein mit dem Beitrag verknüpftes Foto des Bundesgesundheitsministers mit einem Zitat des Ministers für Staatssicherheit der DDR:

288 „Ein echter Heilsbringer. ‚Ich liebe - Ich liebe doch alle - alle Menschen - Na ich liebe doch - Ich setze mich doch dafür ein.‘ E. Mielke.“ [...].“

289M. R. (MdB) schrieb bezugnehmend auf die Frage eines AfD-Politikers, ob Ungeimpfte bei der Bundestagswahl 2021 noch wahlberechtigt sein werden:

290 „Gute Frage! darauf folgend ist die Frage zu stellen, wenn sog. Klimaleugner in den Klima-Gulag überstellt & #COVID19 -lmpfgegner als Geisteskranke eingewiesen werden. Der Sozialismus der grünen Altstalinisten & K-Grüppler wie #Kretschmann & #Trittin gibt da reichlich Anregungen.“

291 M. R. schrieb in Bezug auf die Regierungskoalition aus SPD und Die Linke in Mecklenburg-Vorpommern:

292 „‘Abhängig von einem uneinsichtigen Stasispitzel‘ Das ist der @spdde doch egal die unterscheidet sich in vielen Bereichen nicht mehr von der SED. Stasimethoden und Unterdrückung der Opposition sind heute sozialdemokratische Grundwerte. [...]“ [...].“

293J. S. schrieb:

294 „Der neunte November ist für das deutsche Volk ein Tag der Umstürze, Zusammenbrüche, der Befreiung und des Zusammenhalts. [...] Nach 32 Jahren sind viele der damals erkämpften Freiheiten wieder dahin. So manch einer, der noch beide Welten kennt, sieht Parallelen, die er niemals für möglich gehalten hätte. Es wird wohl Zeit für neue Eintragungen in die Geschichtsbücher unter dem Stichwort „9. November - Schicksalstag“ [...]“ [...].“

295 „Der AfD-Kreisverband J. veröffentlichte eine Grafik mit der Aufschrift:

296 „Enteignungen und Verbote wollen die Grünen - Willkommen in der DDR!“

297 Der AfD-Kreisverband J. schrieb in Bezug auf die Evakuierung der deutschen Botschaft in Afghanistan:

298 „[...] So wie alle Bürger in diesem völlig versagenden Staat, haben die Diplomaten sich schon selber weitergeholfen. DDR 2.0 halt...

299 Für Politiker die keinen Deutschen zurücklassen und noch wissen, was sie ihrem Volk schuldig sind, wählt AfD! [...]“ [...].“

300 „Der AfD-Kreisverband J. schrieb:

301 „Zwei Masken im Verbandskasten jeden Autos, das wird Pflicht!

302 [...] Deutsche Politiker schaffen es tatsächlich immer wieder völlig falsche Leitbilder zur Staatsdoktrin zu erheben.

303 Das hat unser Land bereits mehr als ein Mal ins Unglück geführt!

304 Wählt morgen diese Politikersekte ab, die unsere Grundrechte missachtet und unser Land in eine Klima-Gesundheits-Diktatur umbaut. [...]“

305 Der AfD-Kreisverband S. schrieb in Bezug auf die staatlichen Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie:

306 „[...] Jetzt muss es also schon die Hoheit über die körperliche Unversehrtheit aller Menschen in unserem Land sein. Das erinnert nicht nur an finsterste Zeiten, wir leben plötzlich mitten in ihnen.“ [...].“

307 „Der AfD-Kreisverband S. schrieb:

308 „[...] Ein Volk wird von Iinksradikalen Minderheiten unterdrückt und tut nichts dagegen. Wer die Parallelen zu den schlimmsten Kapiteln unserer Geschichte noch immer nicht erkennt, der wird es wohl auch nicht mehr. [...]“

309 Der AfD-Kreisverband W. schrieb in Bezug auf den Zustand der Bundeswehr:

310 „[...] All diese Unfähigkeiten haben wir den deutschen Regierungen der letzten zwanzig Jahren zuzuschreiben, allerdings auch der Unfähigkeit der vielen Generäle. Diese haben weder besseren Wissens um die materielle Einsatzfähigkeit der Bundeswehr der politischen Führung kein Einhalt geboten - und sind somit indirekt mit verantwortlich!

311 An den jährlichen 20. Juli wird ja nicht nur im Bendlerblock erinnert. Leider ist die heutige Führung um die vielen Generäle und Obristen durch die in den letzten Jahren durchgeführte Weichspülung der Truppe durch eine Leyendarstellerin und ihre Nachfolgerin nicht mehr dazu in der Lage. [...]“

312 Der AfD-Kreisverband W. schrieb, wiederum in Bezug auf einen Medienartikel zum Zustand der Bundeswehr:

313 „Kein Wunder, dass der lnspekteur des Heeres das auch noch für gut befindet. Allerdings brauchen wir nicht auf die Neuauflage eines 20. Juli warten, denn von der Truppe wird von den aktiven Christen und Generälen nicht viel zu erwarten sein. [...]“ [...].“

314 „Die AfD-Ortsgruppe Z. schrieb:

315 „DDR 2.0: Spahn regt an, Freunden mit Misstrauen zu begegnen und sie zu überprüfen! [...] Als auf deutschem Boden zuletzt dazu aufgerufen wurde, Freunden mit Misstrauen zu begegnen und sie zu überprüfen, nannte sich das DDR.

316 Aus der Geschichte des Spitzelstaats hat man nicht nur nichts gelernt, sondern dreht das Rad sogar zurück. Wir sind die einzige politische Kraft, die sich dieser Entwicklung entgegenstellt - und die sich für Freiheit und Selbstbestimmung aller Bürger einsetzt.“

317 Die AfD-Ortsgruppe Z. schrieb:

318 „[...] Eine Impfpflicht mit völlig unzureichend getesteten Impfstoffen einzuführen, wäre der drastischste (und wohl katastrophalste) Anschlag des Staates auf das Recht körperlicher Unversehrtheit der Bürger seit 1945. [...]“ [...].“

319 „Der AfD-Stadtverband B. schrieb in Bezug auf die Beobachtung der Delegitimiererszene durch das Bundesamt für Verfassungsschutz:

320 „Deutscher Verfassungschutz erklärt Regierungskritiker zu Staatsfeinden! [...]“ Der Beitrag enthält darüber hinaus eine Grafik, in welcher der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz zwischen Mitglieder des SED-Politbüros montiert wurde.“ [...].“

321 „Im Vorfeld der Bundestagswahl veröffentlichte der AfD-Stadtverband B. eine Grafik, auf der die Vorsitzenden der Parteien Die Linke, SPD und Grünen mit Mützen der Nationalen Volksarmee der DDR zu sehen sind. Darüber steht:

322 „Einmal DDR hat gereicht, Nein zu Rot Rot Grün.“ [...].“

323S. H. (JA-Mitglied) veröffentlichte die Fotomontage eines bekannten Bildes auf welchem im Original ein SA-Mann mit dem Plakat „Deutsche! Wehrt Euch! Kauft nicht bei Juden!“ zu sehen ist. Im vorliegenden Fall trägt der SA-Mann einen Mund-Nasenschutz und auf dem Plakat steht „Geimpfte! Wehrt Euch! kauft nicht bei Ungeimpften!“ [...].“

324 In einer Gesamtschau dieser und der weiteren in der 5. und 7. Fortschreibung enthaltenen Äußerungen und Darstellungen ist erkennbar, dass staatliche Institutionen und ihre Repräsentanten in einer Weise verunglimpft werden, die über Kritik an den derzeitigen Verhältnissen im Sinne einer echten Opposition weit hinausgeht. Dies auch im Lichte dessen, dass Widerspruch und Kritik wesentlicher Teil der politischen Diskussion und damit wesentlich für die politische Willensbildung sind. Nicht nur, dass die AfD LSA in einem erheblichen Maß den Rahmen einer sachlichen und konstruktiven politischen Diskussion verlässt, gehen ihre Bestrebungen dahin, sich in ein Bild zu setzen, das sie als alleinige Verfechterin der Interessen der Bürger und einer wahrhaften Demokratie darstellt. Die in den Materialsammlungen enthaltenen Äußerungen sind davon bestimmt, das demokratische System der Bundesrepublik Deutschland, seine Institutionen und deren Vertreter grundlegend verächtlich zu machen. Dies belegt insbesondere die Destruktivität solcher Einlassungen, die sich vorrangig gegen die „Altparteien“ richten und ihnen jegliche Kompetenz und den Willen zur demokratischen Gestaltung der Gesellschaft absprechen (vgl. schon: VG Magdeburg, Beschluss vom 7. März 2022 – 9 B 273/21 MD –, juris Rn. 73). In der Darstellung der AfD macht es daher letztlich keinen substanziellen Unterschied, welche der übrigen Parteien die politische Mehrheit innehat und die Regierung stellt, da sowohl den Regierungs- als auch den anderen Oppositionsparteien unterstellt wird, dieselbe (schädliche) ideologische Motivation zu teilen und daher im Ergebnis auch gleiche Politik zu betreiben.

325 Der wiederholte Vergleich mit den Verhältnissen in der ehemaligen DDR und in der NS-Zeit zielt darauf ab, den diktatorischen Charakter der Regierung und der den Staat repräsentierenden Stellen zu belegen. Erkennbar wird damit das Ziel verfolgt, das Vertrauen in die derzeitigen staatlichen Verhältnisse zu erschüttern und die freiheitliche demokratische Grundordnung als Ganzes in Frage zu stellen (vgl. schon: VG Magdeburg, Beschluss vom 7. März 2022 – 9 B 273/21 MD –, juris Rn. 73).

326 Dieses, aus der stetig wiederholten Diffamierung von Prozessen und Institutionen der parlamentarischen Demokratie erzeugte Bedrohungsszenario ist ein Zerrbild der Realität. Die Argumentation der AfD LSA ist darauf angelegt, bei ihren Anhängern das Vertrauen in die politischen Institutionen und Prozesse der Bundesrepublik Deutschland fundamental zu erodieren und den Eindruck eines unmittelbar bevorstehenden, ultimativen Niedergangs, der Unterdrückung und Ausweglosigkeit zu erzeugen. Die Abschaffung der parlamentarischen Demokratie der Bundesrepublik Deutschland soll somit als zwingende Notwendigkeit erscheinen. Indem die demokratische Ordnung zu einer Diktatur und elementaren Bedrohung für Leib und Leben verzerrt wird, nähren die explizit aufputschenden Worte der AfD-Redner bei ihren Anhängern die Bereitschaft, einen gewaltsamen Umsturz des politischen Systems anzustreben.

327 Auch mit der im Kontext von Wahlkampfveranstaltungen immer wieder angefügten Aufforderung, das Bedrohungsszenario mittels einer Stimme für die AfD LSA noch abzuwenden, zeigt die AfD LSA letztlich keine demokratische Alternative auf. Denn wenn entsprechend ihrer Darstellung alle übrigen Parteien an der „Corona-Diktatur“ beteiligt seien und deren Teilhabe an einer Regierung zwingend in den Untergang führe, dann bliebe als einzige logische Schlussfolgerung, um das von der AfD beschriebene Bedrohungsszenario abzuwenden, nur das autoritäre System einer Einparteienherrschaft durch die AfD. Auf dieser Grundlage ist ein demokratischer Diskurs nicht möglich und wird von der AfD auch nicht angestrebt.

328 Anhand der vorliegenden Belege wird auch ersichtlich, dass die Agitation gegen das Demokratieprinzip insbesondere im Kontext der Kritik an der Corona-Politik nicht allein von einzelnen Akteuren ausgeht, sondern vom gesamten AfD-Landesverband Sachsen-Anhalt, seinen zentralen Vertretern, Untergliederungen und Teilorganisationen getragen wird (vgl. hierzu auch: Einstufungsvermerk, S. 87).

329 2) Der Kläger hat die AfD LSA auch in den letzten fünf Jahren vor Erlass des Widerspruchsbescheides sowie in einem Zeitraum unterstützt, in dem die AfD LSA sich mit ihren Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet hat.

330 Ob eine Person verfassungswidrige Bestrebungen einer Vereinigung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) WaffG unterstützt (hat), ist danach zu beurteilen, ob die Unterstützung zur bewussten Förderung der Vereinigung in Kenntnis und einer gewissen Billigung ihrer Ziele und Zwecke stattfindet (vgl. VG Köln, Urteil vom 8. September 2022 – 20 K 3080/21 –, juris Rn. 193 m. w. N.). Nicht ausreichend ist das schlichte Sympathisieren mit einer Vereinigung (vgl. VG Köln, Urteil vom 8. September 2022 – 20 K 3080/21 –, juris Rn. 195 m. w. N.; Gade, in: Gade, Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, § 5, Rn. 29 f.; Heller/Soschinka/Rabe WaffR Rn. 771a; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. März 2023 – 22 K 7087/20 –, juris Rn. 150 f.). Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen relevanten Unterstützungshandlungen und lediglich untergeordneten Aktivitäten ist die Außenwirkung der konkreten Betätigung. Dazu zählen jedenfalls konkrete Betätigungen, durch die die Existenz der Vereinigung gesichert wird. Von einer Betätigung in Form des Unterstützens ist somit jedenfalls dann auszugehen, wenn jemand innerhalb der Vereinigung oder für die Vereinigung nach außen erkennbar Funktionen wahrnimmt und dadurch in der Öffentlichkeit zu erkennen gibt, dass er hinter den verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Vereinigung steht und diese mittragen will. Dies ist beispielsweise bei Personen der Fall, die für die Vereinigung bei deren Veranstaltungen Aufgaben wahrnehmen, sei es als Veranstaltungsleiter oder als Redner. Aber auch innerorganisatorische Betätigungen kommen in Betracht, etwa wenn das Mitglied Technik zur Verfügung stellt, sich um die Finanzen kümmert, Plakate oder Flugblätter gestaltet bzw. Werbekampagnen organisiert. Bei niederschwelligen Aktivitäten spielt auch die Nachhaltigkeit eine Rolle. Wer beispielsweise nicht nur einmalig, sondern des Öfteren wiederholt an Veranstaltungen der Vereinigung teilnimmt, gibt ebenfalls nach außen zu erkennen, dass er hinter den Zielen der Vereinigung steht. Auch damit unterstützt er die Vereinigung, denn je mehr Mitglieder und sonstige Interessenten an einer Veranstaltung der Vereinigung teilnehmen, desto mehr Gewicht kommt ihr in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit im Rahmen der politischen Willensbildung zu (vgl. VG Köln, Urteil vom 8. September 2022 – 20 K 3080/21 –, juris Rn. 197 m. w. N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. März 2023 – 22 K 7087/20 –, juris Rn. 154).

331 Unter Beachtung dieser Anforderungen ist festzustellen, dass der Kläger die AfD LSA unterstützt hat. Denn er hat auch nach seinem Ausschluss aus der AfD LSA als parteiloser Stadtrat die Fraktion der AfD im Stadtrat von A-Stadt geführt. Das ergibt aus der Mitteilung des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt vom 29. Juni 2022. Zudem hat er mit der AfD LSA zusammengewirkt, indem er mit Unterstützung von Mitgliedern der AfD LSA im Jahr 2022 um das Oberbürgermeisteramt in A-Stadt kandidierte. Damit hat der Kläger sich die Ziele und Vorstellungen der AfD LSA zu eigen gemacht und diese nach außen vertreten.

332 Darauf, ob die weiter im Bescheid und Widerspruchsbescheid angeführte Mitgliedschaft des Klägers in der Vereinigung „Der Flügel“ sowie der Betrieb der Internetseite „A. B.“ bzw. verschiedene Tweets sowie eine Nähe zur rechtsextremen Szene ebenfalls die Unzuverlässigkeit des Klägers begründen, kommt es nicht mehr streitentscheidend an.

333 Soweit der Kläger es unter Bezugnahme auf sein freies Mandat nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG für fraglich hält, dass der Verfassungsschutz über ihn Daten erhoben habe, führt dieser Einwand nicht dazu, dass Daten zu seiner Person – etwa die Mitgliedschaft in der AfD LSA – nicht verwertbar wären. Denn einerseits besteht im hier maßgeblichen Bereich des Gefahrenabwehrrechts regelmäßig kein Verwertungsverbot, auch wenn Daten rechtswidrig erhoben worden sein sollten (vgl. zu strafprozessualen Beweisverwertungsverboten: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Januar 2025 – 3 M 196/24 –, juris Rn. 14). Andererseits bietet § 7 Abs. 1 VerfSchG LSA eine hinreichende Grundlage für die Datensammlung. Nach dieser Norm darf die Verfassungsschutzbehörde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen ist nach § 7 Abs. 2 VerfSchG LSA das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 1 VerfSchG LSA. Die behördliche Annahme, dass solche Anhaltspunkte vorlagen, wurde in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 7. März 2022 im Verfahren zum Az. 9 B 273/21 MD bestätigt.

334 3) Gründe, die eine abweichende Beurteilung von der Regelvermutung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) WaffG zuließen, sind nicht erkennbar.

335 Die im Fall des Klägers vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Regelunzuverlässigkeit werden im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung des Einzelfalls nicht entkräftet. Es liegen keine besonderen Umstände vor, nach denen im Falle des Klägers gleichwohl von einer Zuverlässigkeit auszugehen wäre.

336 Um die gesetzliche Regelvermutung zu entkräften, genügt strafrechtlich und waffenrechtlich beanstandungsfreies Verhalten in der Vergangenheit allein nicht (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9.18 –, juris Rn. 34 zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG in der Fassung vom 11. Oktober 2002). Vielmehr bedarf es einer einzelfallbezogenen Prüfung, ob die generalisierende Annahme eines waffenrechtlich relevanten Sicherheitsrisikos, die an die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG genannten Tatbestände anknüpft, im konkreten Fall tatsächlich tragfähig ist oder ob atypische Umstände vorliegen, die geeignet sein könnten, die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit zu widerlegen. Es müssen diejenigen Fallgestaltungen ausgesondert werden, in denen die vom Gesetzgeber typisierend vorausgesetzte Verbindung zwischen der Verfolgung bzw. Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und dem Schutzgut des Waffenrechts ausnahmsweise fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9.18 –, juris Rn. 35 zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F.; OVG Sachsen, Beschluss vom 12. September 2024 – 6 B 48/24 –, juris Rn. 21). Wer sich zur Widerlegung der Regelvermutung auf derartige in seiner Sphäre liegende Umstände beruft, dem obliegt im Verfahren vor der Waffenbehörde oder dem Verwaltungsgericht zudem eine besondere Darlegungspflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9/18 –, BVerwGE 166, 45-64, juris Rn. 36)

337 Dass der Kläger sich unmissverständlich und beharrlich von den Grundpositionen der AfD LSA distanziert hätte, trägt er nicht vor. Vielmehr ist er der Auffassung, die Handlungen der AfD LSA bewegten sich innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung. Auch im Übrigen beruft sich der Kläger lediglich darauf, waffenrechtlich nicht auffällig geworden und in der Vergangenheit verantwortungsvoll mit Waffen umgegangen zu sein. Atypische Umstände trägt er mit diesem Sachverhalt nicht vor.

338 4) Der Austausch der im Bescheid vom 1. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2023 herangezogenen Rechtsgrundlage ist auch zulässig. Hierdurch wird der Regelungsgehalt der angefochtenen Verfügung nicht verändert. Weiterhin bleibt der Tenor der Verfügung unberührt. Bei der getroffenen Entscheidung steht der zuständigen Behörde auch kein Ermessen zu, so dass sich nicht die Frage stellt, ob die leitenden Ermessenserwägungen bei Heranziehung einer anderen rechtlichen Grundlage noch tragfähig sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Juni 2022 – 3 M 50/22 –, juris Rn. 12; VGH Bayern, Urteil vom 23. Juli 2020 – 14 B 18.1472 –, juris Rn. 31).

339 Nach alledem kommt es darauf, ob die weiter im Bescheid und Widerspruchsbescheid angeführte Mitgliedschaft des Klägers im sog. „Flügel“ sowie der Betrieb der Internetseite „A. B.“ bzw. verschiedene Tweets sowie eine Nähe zur rechtsextremen Szene ebenfalls die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers begründen, nicht mehr streitentscheidend an.

340 B) Die unter Ziffer 2 des Bescheides angeordnete Rückgabe aller Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde findet ihre Grundlage in § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt. Auf die Begründung im angegriffenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO.

341 C) Weiterhin ist die unter Ziffer 3 getroffene Folgeregelung rechtmäßig ergangen und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage ist § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Nach dieser Norm kann die zuständige Behörde, wenn jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen hat und er sie noch besitzt, anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Diese Möglichkeiten hat die Beklagte dem Kläger unter Setzung einer angemessenen Frist eingeräumt. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO.

342 D) Auch gegen die Kostengrundentscheidung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides ist rechtlich nichts zu erinnern. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) i. V. m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) werden u. a. für Amtshandlungen der Landesverwaltung und im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts Kosten – Gebühren und Auslagen – erhoben, wenn die Beteiligten zu der kostenpflichtigen Amtshandlung Anlass gegeben haben. Damit sind sie gleichzeitig Kostenschuldner, § 5 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Kostengrundentscheidung sind weder vorgetragen, noch sonst erkennbar. Der Kläger hat als Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnis aufgrund des Entfalls seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu der Amtshandlung Anlass gegeben.

343 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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