VG Magdeburg 15. Kammer, 2025-02-04, 15 A 42/23 MD

15 A 42/23 MDAdministrative Court / Chamber 15Feb 4, 2025

Regest

1. Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist ein Aktenvermerk nicht erforderlich, wenn der Disziplinarvorgesetzte den Beamten über die Einleitung des Verfahrens unterrichtet. 2. Mit bloßen Indizien kann ein Dienstvergehen nicht nachgewiesen werden. 3. Eine geringfügige Überschreitung des angezeigten Umfangs einer Nebentätigkeit rechtfertigt nicht die Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts eines Beamten im Ruhestand.

Full text

VG Magdeburg 15. Kammer — 15 A 42/23 MD — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-02-04

Aktenzeichen: 15 A 42/23 MD

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2025:0204.15A42.23MD.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist ein Aktenvermerk nicht erforderlich, wenn der Disziplinarvorgesetzte den Beamten über die Einleitung des Verfahrens unterrichtet.

  2. Mit bloßen Indizien kann ein Dienstvergehen nicht nachgewiesen werden.

  3. Eine geringfügige Überschreitung des angezeigten Umfangs einer Nebentätigkeit rechtfertigt nicht die Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts eines Beamten im Ruhestand.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Das Land Sachsen-Anhalt führt die Disziplinarklage gegen den beklagten Ruhestandsbeamten mit dem Ziel, ihm das Ruhegehalt abzuerkennen.

2 Der 1979 geborene Ruhestandsbeamte trat unter dem 01.04.1999 in den Polizeidienst des Landes Sachsen-Anhalt ein. 2006 erfolgte als Polizeikommissar die Lebenszeitverbeamtung. Der Beamte wurde zuletzt als Sachbearbeiter im Revierdienst eingesetzt. Mit Ablauf des 30.09.2020 wurde der Beklagte aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt.

3 Der Beklagte ist verheiratet und hat vier Kinder. Er ist weder strafrechtlich noch dienstrechtlich vorbelastet.

4 Seit dem 17.01.2014 war der Beamte häufig dienstunfähig erkrankt. Zwischen dem 07.12.2014 und dem 15.05.2016 war er über einen längeren Zeitraum krankgeschrieben und ab dem 30.10.2017 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand dauerhaft dienstunfähig erkrankt.

5 Unter dem 20.01.2012 hat der Beklagte eine Nebentätigkeit bei der Firma V., deren Inhaber sein Vater ist, für die Zeit ab dem 01.02.2012 angezeigt. Die Nebentätigkeit solle unregelmäßig für durchschnittlich vier Stunden pro Woche ausgeübt werden. Eine Vergütung werde nicht gezahlt. Zur Beschreibung der Art der Nebentätigkeit und der diese Tätigkeit umfassenden Aufgaben gab der Beamte an:

6 „Unterstützung bei der elektronischen Erstellung von Rechnungen/Angeboten, Beratung sowie Verpackung/Versand und Lieferung von Waren. Die Aufgaben bestehen in der elektronischen Rechnungserstellung am Computer und bei der Unterstützung beim Verpacken der Waren. Des Weiteren unterstütze ich beim Versand und der Lieferung. Bei den Waren handelt es sich um Fruchtsäfte, getrocknete Früchte und Tee.“

7 Mit Schreiben vom 05.11.2014 zeigte der Beamte an, er erhalte für seine Tätigkeit nunmehr 450,00 Euro im Monat. Die restlichen Inhalte seiner Nebentätigkeit blieben unberührt.

8 Seit dem 06.03.2018 wurde gegen den Beklagten disziplinarrechtlich ermittelt und ihm die Nebentätigkeit untersagt. Er sei trotz langanhaltender Dienstunfähigkeit als Bauunternehmer tätig gewesen und habe diese Nebentätigkeit nicht angezeigt. Zudem bestünde der Verdacht, dass die Nebentätigkeit bei der Firma V. einen größeren Umfang habe, als von ihm angezeigt. Sinngemäß wird in der Verfügung auch der Verdacht geäußert, der Beklagte habe seine Nebentätigkeiten während seiner Dienstunfähigkeit ausgeübt. Am 12.04.2018 wurde das Disziplinarverfahren auf Vermietungstätigkeit ausgedehnt.

9 Nachdem der Beklagte seine Klage gegen die Untersagung der Nebentätigkeit (5 A 392/18 MD) zurückgenommen hatte, wurde das vom 24.09.2019 bis zum 02.10.2020 ausgesetzte Disziplinarverfahren wieder aufgenommen.

10 Am 17.08.2023 hat der Kläger gegen den Beklagten beim erkennenden Gericht Disziplinarklage erhoben. In der Disziplinarklageschrift legt der Kläger dem Beklagten folgende Dienstpflichtverletzungen zur Last:

11 1. Der Beklagte sei trotz immer wieder und langanhaltender Dienstunfähigkeit seit 2014 als Bauunternehmer tätig gewesen und habe diese Nebentätigkeit nicht angezeigt.

12 2. Die Nebentätigkeit bei der Firma V. habe er in einem größeren Umfang ausgeübt, als gegenüber seinem Dienstherrn angegeben.

13 3. Der Beklagte habe ohne Anzeige ein Objekt mit sechs Wohneinheiten zusammen mit seinem Bruder (und seinem Vater) als Ferienwohnungen und Monteurwohnungen vermietet.

14 4. Der Beamte habe gemeinsam mit seiner Ehefrau in Halberstadt, D-Straße und in A-Stadt, E-Straße und F-Straße insgesamt sieben Wohnungen vermietet.

15 Der Beklagte habe durch sein Verhalten gegen seine Pflicht zu vollem persönlichen Einsatz im Beruf, seine Folgepflicht, seine Genesungspflicht, seine Wahrheitspflicht und seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Die Ausübung der nicht oder nicht in vollem Umfang angezeigten Nebentätigkeiten u. a. auch während der Krankheitszeiten durch den Beklagten rechtfertige vorliegend die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme.

16 Der Kläger beantragt,

17 dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.

18 Der Beklagte beantragt,

19 die Klage abzuweisen

20 und rügt bereits wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens. So enthalte die Akte weder einen Vermerk noch eine Verfügung zur Einleitung des Verfahrens. Weder in der Unterrichtung über die Einleitung noch in der Ausdehnung des Verfahrens sei der Beklagte darauf hingewiesen worden, dass es ihm freistünde, sich jederzeit eines Bevollmächtigten zu bedienen. Auf den Vorwurf der Vermietung von Wohnungen zusammen mit seiner Ehefrau sei das Disziplinarverfahren nicht ausgedehnt worden. Der Beklagte habe keine Gelegenheit erhalten, sich zu diesem Vorwurf zu äußern.

21 Auch die Disziplinarklageschrift leide an wesentlichen Mängeln. Der Kläger habe es versäumt, die dem Beklagten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen in zeitlicher Hinsicht konkret zu beschreiben. Auch fehle es an einer Feststellung, welche konkreten Aufgaben der Beklagte nach Auffassung des Klägers in der Firma V. übernommen haben soll. Bezüglich des Vorwurfs im Zusammenhang mit dem Gästehaus A. erschließe sich nicht, welche konkrete Handlung dem Beklagten zur Last gelegt werde.

22 Der Beklagte habe keine Dienstpflichtverletzungen begangen.

23 Als Bauunternehmer sei er nicht tätig geworden. Die Errichtung eines einzelnen Objekts sei keine unternehmerische Tätigkeit, die auf Dauer angelegt sei. Er sei nicht über die in seiner Anzeige der Nebentätigkeit beschriebenen Aufgaben hinaus für die Firma V. tätig gewesen. Nur für einen Bericht des MDR sei der Beklagte mit dem Traktor durch die Plantage gefahren und habe Zweige verschnitten. Die Meldebescheinigung für Arbeitnehmer, wonach der Beklagte von der Firma V. für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.03.2018 einen monatlichen Lohn von jeweils 450,00 Euro erhalten habe, belege nicht, dass er auch in der Zeit seiner dauerhaften Dienstunfähigkeit seit dem 30.10.2017 hinaus für das Unternehmen tätig gewesen sei. Sein Vater habe ihm bis zum 31.03.2018 lediglich aus Kulanz den Lohn fortgezahlt.

24 Die Vermietung der Monteurwohnungen im Gästehaus A. habe tatsächlich die Mutter des Beklagten übernommen. Bei der Vermietung von Wohnungen gemeinsam mit seiner Ehefrau handele es sich um keine anzeigepflichtige Nebentätigkeit. Ein Objekt habe er erst nach seinem Eintritt in den Ruhestand erworben. Ein weiteres Objekt bewohne er mit seiner Familie. Der Kauf und die Vermietung der übrigen Wohnungen dienten der Versorgung der Familie.

25 Jedenfalls sei die disziplinarische Höchstmaßnahme nicht indiziert. Eine Kürzung des Ruhegehalts könne wegen des Zeitablaufs nicht ausgesprochen werden.

26 Zum Umfang der Tätigkeit des Beklagten für die Firma V. und der ihm vorgeworfenen Tätigkeit für das Gästehaus A. hat das Disziplinargericht in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen V. und B. A.. Der in der Disziplinarklage erwähnte MDR-Bericht wurde als YouTube Film in der mündlichen Verhandlung abgespielt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens 5 A 392/18 MD sowie die beigezogenen Disziplinar- und Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

28 Die zulässige Disziplinarklage ist unbegründet.

29 Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens (1.) sowie der Disziplinarklage (2.) liegen nicht vor, und dem Beklagten ist kein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG nachweisbar, das die Aberkennung oder Kürzung seines Ruhegehalts rechtfertigen würde (3.). Soweit der Beklagte in geringfügigem Umfang die von ihm angezeigte Nebentätigkeit für die Firma V... überschritten hat, rechtfertigt das allenfalls einen Verweis oder eine Geldbuße, die gegenüber einem Ruhestandsbeamten nicht mehr ausgesprochen werden können (4.).

30 1. Das behördliche Disziplinarverfahren leidet an keinem wesentlichen Mangel im Sinne des § 52 DG LSA (vgl. zu den Voraussetzungen nur: VG Magdeburg, U. v. 07.11.2024 - 15 A 12/23, juris gemeldet).

31 Der Kläger hat das behördliche Disziplinarverfahren formgerecht eingeleitet. Zuständig für die Einleitung ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 DG LSA der Dienstvorgesetzte des Beamten. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 DG LSA ist die Einleitung aktenkundig zu machen. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 DG LSA ist der Beamte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhaltes möglich ist. Danach ist der Erlass einer schriftlichen Einleitungsverfügung und deren Zustellung an den Beamten (in bewusster Abkehr zur früheren Rechtslage) nicht (mehr) vorgesehen. An deren Stelle trat die Unterrichtung des Beamten über die Einleitung, die den inhaltlichen Mindestanforderungen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 DG LSA genügen muss.

32 Entgegen der Auffassung des Beklagten ist ein gesonderter Aktenvermerk zur Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht erforderlich, wenn der Beamte sogleich, wie vorliegend, von der Einleitung des Verfahrens unterrichtet wird.

33 Entscheidend für die gesetzliche Forderung des § 17 Abs. 1 Satz 3 DG LSA, die Einleitung aktenkundig zu machen, ist, dass aus den Akten im Hinblick auf die mit der Vorschrift verfolgte Rechtsklarheit und spätere Nachvollziehbarkeit der Dienstvorgänge hervorgehen muss, wann der Dienstvorgesetzte seine Entscheidung getroffen hat. Die Aktenkundigmachung kann in Form eines Aktenvermerks, aber auch gleichzeitig in der Unterrichtung des Beamten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 DG LSA erfolgen (ständige Rechtsprechung der Kammer; vgl. nur: Beschluss v. 03.06.2024, 15 B 11/24; juris).

34 Auch genügt die Unterrichtung des Beklagten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens mit Schreiben vom 06.03.2018 den Mindestanforderungen des § 20 Abs. 1 Satz 2 DG LSA. Bei der Unterrichtung über die Einleitung des Verfahrens ist dem Beamten zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zu Last gelegt wird. Dem Schreiben vom 06.03.2018 ist hinreichend zu entnehmen, dass der Beklagte im Verdacht steht, sich wegen der Ausübung nicht angezeigter bzw. nicht in vollem Umfang angezeigter Nebentätigkeiten auch während seiner Dienstunfähigkeit pflichtwidrig verhalten zu haben.

35 Einzelheiten über Ort, Zeit, Art und Weise der Begehung der Dienstpflichtverletzung muss die Unterrichtung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht enthalten. Anders als die Vorschrift über die Bestimmtheitsanforderungen der Disziplinarklageschrift (vgl. § 49 Abs. 2 DG LSA) erfordert die Regelung zur Unterrichtung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens in § 20 Abs. 1 Satz 2 DG LSA keine weiteren Angaben zu Zeit, Ort und Art und Weise der Begehung der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung. Solche Angaben sind in der Mitteilung der Einleitungsverfügung schon deshalb nicht geboten, weil die Einzelheiten über Ort, Zeit, Art und Weise der Begehung der Dienstpflichtverletzung sich in aller Regel erst aus den noch durchzuführenden Ermittlungen ergeben werden (VG Magdeburg, U. v. 08.03.2021 – 15 A 14/19 -, juris, Rn. 43).

36 Zwar hat der Kläger den Beklagten weder in der Unterrichtung über die Einleitung noch in der Ausdehnung des Verfahrens darauf hingewiesen, dass es ihm freistünde, sich jederzeit eines Bevollmächtigten zu bedienen. Auch hat der Kläger dem Beklagten keine Frist zur Abgabe einer schriftlichen Äußerung oder der Abgabe einer Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, gesetzt. Das führt aber nicht zu einem wesentlichen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens. Denn ein Verstoß gegen die Unterrichtungs- und Belehrungspflichten des § 20 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 DG LSA gemäß § 20 Abs. 3 DG LSA führt nur dazu, dass die Aussage des Beamten im behördlichen Disziplinarverfahren nicht zu dessen Nachteil verwertet werden kann. Von einer solchen Verwertung macht die Disziplinarkammer keinen Gebrauch.

37 Der Kläger hat es zwar unterlassen, das behördliche Disziplinarverfahren ausdrücklich auch auf die Vermietung von Wohnungen durch den Beklagten zusammen mit seiner Ehefrau auszudehnen. Diese Unterlassung ist aber kein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des § 52 Abs. 1 DG LSA. Es lässt sich mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass eine unterlassene Ausdehnung des Verfahrens auf die Vermietung der Wohnungen zusammen mit der Ehefrau sich auf das Ergebnis des Verfahrens ausgewirkt haben könnte. Der Vorwurf der Vermietung von Wohnungen durch den Beklagten mit seiner Ehefrau findet sich im Ermittlungsbericht vom 20.01.2023 wieder. Den Ermittlungsbericht hat der Beklagte am 06.03.2023 erhalten und hatte Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Von dieser Möglichkeit hat der Beklagte mit Schreiben vom 20.04.2023 Gebrauch gemacht. Im Rahmen der Anhörung zum Ermittlungsbericht konnte der Beklagte sich auch zu dem Vorwurf der Vermietung von Wohnungen mit seiner Ehefrau äußern.

38 Damit wird dem mit der Regelung zur Unterrichtung des Beamten über die Einleitung und Ausdehnung des Disziplinarverfahrens in § 20 Abs. 1 Satz 2 DG LSA verfolgten Zweck ausreichend Rechnung getragen. Nach dieser Vorschrift ist dem Beamten zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. § 20 Abs. 1 Satz 2 DG LSA soll sicherstellen, dass sich der Beamte schon im behördlichen Disziplinarverfahren zu den ihm vorgeworfenen Dienstvergehen äußern kann. Dieser gesetzliche Zweck wird auch erreicht, wenn sich der Beamte anlässlich der Anhörung zum Ermittlungsbericht zu allen gegen ihn erhobenen disziplinarischen Vorwürfen äußern kann. In einem solchen Fall kann eine Auswirkung einer unterbliebenen Einleitung oder Ausdehnung zu einem disziplinarischen Vorwurf ausgeschlossen werden (vgl. NdsOVG, U. v. 14.06.2023 - 3 LD 2/21 -, juris, Rn. 111).

39 Soweit es der Kläger unterlassen hat, zu ermitteln, welche Tätigkeiten der Beklagte, in welchem Umfang und zu welchen Zeitpunkten tatsächlich ausgeübt hat, hat das Disziplinargericht diesen Mangel durch die Vernehmung der Zeugen Bernd und Viola A. in der mündlichen Verhandlung behoben.

40 2. Auch leidet die Disziplinarklage an keinem wesentlichen Mangel i. S. v. § 52 Abs. 1 DG LSA. Sie ist insbesondere hinsichtlich der dem Beklagten vorgeworfenen dienstlichen Pflichtverletzung hinreichend bestimmt (vgl. zu den Voraussetzungen ausführlich nur: VG C-Stadt, U. v. 24.11.2020, 15 A 12/19; juris).

41 Die Disziplinarklageschrift ist hinsichtlich des dem Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehens (noch) hinreichend bestimmt.

42 Gemäß § 49 Abs. 2 DG LSA (identisch mit den Regelungen in den anderen Ländern und im Bund) muss die Disziplinarklageschrift unter anderem die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, geordnet darstellen. Die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, müssen aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben sowie die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Dies muss bei "verständiger" Lektüre der Klageschrift eindeutig aus ihr hervorgehen.

43 Nur eine inhaltlich derart bestimmte Klageschrift ermöglicht dem beklagten Beamten – nicht zuletzt aus rechtsstaatlichen Fairnessgründen – eine sachgerechte Verteidigung gegen die disziplinarrechtlichen Vorwürfe und im Übrigen dem Disziplinargericht die sachgerechte und effektive Bearbeitung der Disziplinarklage unter Gewährleistung des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes (§ 4 DG LSA). Es ist nicht Aufgabe des Disziplinargerichts, aus einer Vielzahl textlicher Ausführungen das "herauszuschälen", was als Verletzung der Beamtenpflichten in Betracht kommt (so schon zur Anschuldigungsschrift nach den Disziplinarordnungen: BVerwG, Beschluss v. 24.10.2006, 1 DB 6.06; Beschluss v. 13.03.2006, 1 D 3.06; alle juris). Zudem wird durch eine solche Darstellung die notwendige Umgrenzungs-, Informations- und Bestimmtheitsfunktion, nämlich Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis nach § 57 Abs. 2 DG LSA, gewährleistet (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 25.01.2007, 2 A 3.05, m. w. Nachw.; juris). Das Disziplinargericht ist nicht befugt, einen anderen Sachverhalt zugrunde zu legen oder diesen zu ermitteln (zu den Voraussetzungen der Disziplinarklageschrift ausführlich: VG Magdeburg, Urteil vom 24. November 2020 – 15 A 12/19 –, Rn. 193 - 194, juris).

44 Aus der Klageschrift und den Unterlagen, auf die sie Bezug nimmt, ergibt sich in hinreichendem Umfang, aus welchen Sachverhalten das dem Beklagten vorgeworfene Dienstvergehen hergeleitet wird (vgl. zur Bezugnahme nur: VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 5/11; juris). Aus der Klageschrift ist hinreichend ersichtlich, dass dem Beklagten die Nichtanzeige seiner Tätigkeit als Bauunternehmer, der Vermietung des Gästehauses A. und von Wohnungen seiner Ehefrau sowie die Ausübung seiner Tätigkeit für die Firma V. in einem größeren Umfang als von ihm angezeigt, vorgehalten wird. Weil es sich hierbei jeweils um dauerhafte dem Beklagten zur Last gelegte Vergehen handelt, kann keine konkrete Benennung der jeweiligen Zeitpunkte der dienstlichen Verfehlungen verlangt werden. In einem solchen Fall genügt die Benennung des zeitlichen Rahmens der vorgehaltenen dienstlichen Vergehen. Der jeweilige zeitliche Rahmen der dem Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehen geht aus der Klageschrift und den Unterlagen, auf die sie Bezug nimmt, hinreichend hervor.

45 3. Zur Überzeugung des Disziplinargerichts ist das dem Beklagten mit der Disziplinarklage zur Last gelegte Dienstvergehen i. S. v. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG nur in einem geringen Umfang erwiesen.

46 Dass der Beklagte für die Firma V. in einem größeren Umfang, als von ihm angezeigt, und für das Gästehaus A. tätig war, kann ihm nicht nachgewiesen werden. Das weitere dem Beklagten mit der Disziplinarklage vorgehaltene Verhalten, die Errichtung des Gästehauses A. und die Vermietung von Wohnungen zusammen mit seiner Ehefrau, stellen schon keine anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten dar.

47 a.) Dass der Beklagte anlässlich eines MDR-Berichts mit dem Traktor über die Plantage gefahren ist und Zweige geschnitten hat, ist unstreitig. Hingegen ist dieser in der mündlichen Verhandlung abgespielte Filmbeitrag zur Überzeugung des Disziplinargerichts als bloßes Indiz nicht geeignet, die umfassende von dem Kläger angenommene Nebentätigkeit für den elterlichen Betrieb der Firma V. zu belegen.

48 Der Zeuge Bernd A. hat dazu glaubhaft in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass der Beklagte als Sohn eloquenter das Familienunternehmen darstellen konnte. Ebenso sei das Beschneiden der Zweige nur zu Anschauungszwecken vor der Kamera demonstriert worden. Dazu bedürfe es keiner besonderen Sachkunde. Von der allgemeinen Lebenserfahrung ausgehend, erscheint dem Disziplinargericht ein solcher gestellter Auftritt vor der Kamera allein zu Werbezwecken nachvollziehbar. Denn der Beklagte wird kaum in dem filmisch dargestellten Umfang arbeitstäglich oder überwiegend mit dem Trecker über oder durch die Plantage fahren und Äste beschneiden.

49 Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Bernd A. hat der Beklagte sich nur um die technischen Angelegenheiten, wie die Computer, gekümmert. Auf den Acker sei der Beklagte mit der Ausnahme der Fahrt mit dem Traktor über die Plantage für den MDR-Bericht nicht gewesen. Sein Sohn sei ja kein Gärtner gewesen.

50 Die Beschreibung der Aufgaben des Beklagten auf der Homepage der Firma V. habe nicht der Realität entsprochen. Auf den Messen habe sich sein Sohn nur als Besucher und nicht als Standbetreiber aufgehalten. Für die Firma V. habe der Beklagte nur ca. ein bis zwei Stunden die Woche gearbeitet. Seine Tätigkeit für die Firma habe nicht dem Monatslohn in Höhe von 450 Euro entsprochen. Entsprechendes gab auch die Zeugin Viola A. in der mündlichen Verhandlung an.

51 Auch wenn die elterlichen Aussagen bei intensiver Befragung durch das Gericht von einer gewissen Lückenhaftigkeit geprägt waren, so sind die Aussagen doch insgesamt glaubhaft und im Rahmen der Lebenswirklichkeit nachvollziehbar.

52 Auch konnte dem Beklagten nicht nachgewiesen werden, dass er während seiner Dienstunfähigkeit für die Firma V. tätig gewesen ist. Insbesondere kann das Disziplinargericht nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit feststellen, dass der Beklagte zumindest nach seiner dauernden Dienstunfähigkeit ab Oktober 2017 noch für die Firma V. tätig gewesen ist. Zwar mag die weitere Zahlung des Monatslohnes für die Monate Januar bis März 2018 ein gewichtiges Indiz für die Tätigkeit des Beklagten bei der V. bis Ende März 2018 und damit auch während seiner Dienstunfähigkeit sein. Erwiesen ist damit eine solche Tätigkeit aber nicht. Denn es ist genauso denkbar, dass sein Vater ihm die 450 Euro im Monat weitergezahlt hat, weil es sich bei dem Beklagten um seinen Sohn handelt.

53 Soweit der Beklagte sich während seines Urlaubs am Messestand der Firma V. aufgehalten hat, ist damit schon keine nicht angezeigte Nebentätigkeit des Beklagten erwiesen. Allein aus dem Umstand, dass er unmittelbar nach dem Urlaubsende krankgeschrieben wurde, kann nicht geschlossen werden, dass er durch seine Anwesenheit auf der Messe während seines Urlaubs seine Gesunderhaltungspflicht verletzt hat. Eine Kausalität zwischen der Anwesenheit auf der Messe und seiner anschließenden Erkrankung ist allein mit dem engen zeitlichen Zusammenhang nicht erwiesen. Seine Erkrankung kann andere Ursachen als seine Anwesenheit auf der Messe gehabt haben. Darüber hinaus hätte der Beklagte auch nicht schuldhaft gehandelt, wenn er sich auf der Messe aufgehalten hätte, ohne für die Firma tätig gewesen zu sein und dort beispielsweise durch eine Infektion angesteckt hätte.

54 b.) Dass der Beklagte für das Gästehaus A. tätig gewesen war, ist ebenfalls nicht erwiesen. Auf der Grundlage der Einlassung des Beklagten und der Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugin Viola A. kann nicht festgestellt werden, dass er für das Gästehaus überhaupt irgendeine Tätigkeit ausgeübt hat. Zwar mag die Angabe seiner Handynummer als Ansprechpartner auf der Internetseite des Gästehauses für eine Tätigkeit im Gästehaus sprechen. Als Beweis für den Vorwurf, er habe ohne Anzeige Tätigkeiten für das Gästehaus ausgeübt, reicht dieses Indiz aber nicht aus. Die in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeugin Viola A. erklärte hierzu, dass es sich bei der Telefonnummer des Beklagten um eine Rufumleitung gehandelt haben müsse. Die Reinigung und Bewirtschaftung der Monteurwohnungen im Gästehaus A. habe sie selbst übernommen. Eine Tätigkeit des Beklagten für das Gästehaus kann ihm demzufolge nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit nachgewiesen werden.

55 c.) Die Errichtung und Vermietung des Gästehauses A. sowie die Vermietung von Wohnungen zusammen mit seiner Ehefrau dienen lediglich der privaten Vermögensverwaltung und stellen keine anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten dar.

56 Nach § 40 Satz 1 BeamtStG sind Nebentätigkeiten grundsätzlich anzeigepflichtig. Gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 LBG LSA unterliegen sie nicht der Anzeigepflicht, wenn sie der Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens dienen. Diese Regelung ist Ausdruck des grundrechtlichen Schutzes des Eigentumsgebrauchs nach Art. 14 Abs. 1 GG. Nicht von der Anzeigepflicht befreit sind hingegen Aktivitäten, die den bloßen Bereich der Verwaltung verlassen. Es ist also zu unterscheiden zwischen bloß passiver, allenfalls beaufsichtigender Tätigkeit und starker, aktiver Betätigung, insbesondere bei der Mitarbeit in Unternehmen (VG Bremen, U. v. 26.01.2021 - 6 K 2466/19 -, juris, Rn. 64). Sofern das mit der Nebentätigkeit erzielte Einkommen nicht das Ergebnis einer anderweitig eingesetzten Arbeitskraft des Beamten, sondern wie bei Einkünften aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung ein bloßer Ertrag seines privaten Vermögens ist, muss der Beamte die Tätigkeit nicht anzeigen. Sein privates Vermögen darf der Beamte auch ohne die Anzeige gegenüber seinem Dienstherrn nutzen und zu seiner Erhaltung tätig werden; diese Verwaltungstätigkeit darf aber nicht den Umfang eines Gewerbes erreichen (BVerwG, U. v. 25.08.2011 - 2 C 31/10 -, juris, Rn. 13).

57 Für die Abgrenzung zwischen einer gewerblichen Tätigkeit und bloßer privater Vermögensverwaltung sind im Einzelfall das sich aus objektiven Umständen ergebende Gesamtbild und die in Bezug auf das konkrete Wirtschaftsgut herrschende Verkehrsanschauung maßgeblich. Ein gewerbsmäßiges Handeln ist anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der jeweiligen Verkehrsauffassung die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung des Wirtschaftsgutes im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenen Substanzwerten (z. B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (BVerwG, U. v. 25.08.2011 – 2 C 31/10 -, juris, Rn. 14 m. w. N.). Im Allgemeinen ist das Vermieten von Grundbesitz nur die Verwaltung eigenen Vermögens und keine Ausübung eines Gewerbes. Die Verwaltung eigenen Vermögens ist unabhängig von dessen Höhe grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit. Die Vermögensverwaltung wird dann eine berufs- oder gewerbsmäßige, wenn der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte einen planmäßigen Geschäftsbetrieb oder geschäftsmäßige Organisation erfordert. Anhaltspunkte dafür sind etwa die Unterhaltung eines Büros sowie das Vorhalten von Personal oder ein Delegieren wesentlicher Aufgaben.

58 Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Vermietung von sechs Wohnungen zusammen mit seiner Ehefrau (vier Wohnungen in Halberstadt, D-Straße sowie zwei Wohnungen in A-Stadt, E-Straße) und die Vermietung von sechs weiteren Wohnungen zusammen mit seinem Bruder („Gästehaus A.“ in A-Stadt, A-Straße ) keine gewerblichen Tätigkeiten, die anzeigepflichtig wären.

59 Eine Vermietung der Grundstücke in A-Stadt, A-Straße und in A-Stadt, F-Straße können dem Beklagten nicht als unter Verstoß gegen die Anzeigepflicht ausgeübte Nebentätigkeiten vorgehalten werden. Das Grundstück A-Straße in A-Stadt wird von dem Beklagten und seiner Familie selbst bewohnt und das Grundstück F-Straße hat er zusammen mit seiner Frau erst nach seiner Versetzung in den Ruhestand erworben (vgl. Blatt 64 der Beiakte).

60 Dass der Umfang der Vermietung von sechs Wohnungen zusammen mit seiner Ehefrau einen planmäßigen Geschäftsbetrieb oder eine geschäftsmäßige Organisation (Unterhaltung eines Büros, Vorhalten von Personal oder Delegation von wesentlichen Aufgaben) erfordert, ist nicht ersichtlich. Dass der Beklagte an der Organisation der Vermietung der sechs Wohnungen im Gästehaus A. beteiligt war, konnte - wie bereits ausgeführt - dem Beklagten nicht nachgewiesen werden.

61 Die Errichtung eines Mietshauses, das später im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung vermietet werden soll, stellt ebenfalls keine anzeigepflichtige gewerbliche Tätigkeit dar. Der Beamte wird hierdurch weder zum Bauunternehmer noch zu einem Bauträger. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beklagte bei der Errichtung des Gebäudes irgendwelche Bauhandwerker als abhängig Beschäftigte eingestellt hat oder er die im Gebäude errichteten Wohnungen oder das komplette Gebäude nach Fertigstellung auf dem Immobilienmarkt anbieten wollte.

62 Damit unterscheidet sich die vorliegende Tätigkeit des Beklagten grundlegend von derjenigen, welche seinem Bruder als Projektentwickler disziplinarrechtlich vorgehalten wurde (vgl. VG Magdeburg, Urteil v. 06.06.2023, 15 A 15/22; OVG LSA, 10 L 13/23; beide juris).

63 4. Demnach vermag das Disziplinargericht keine gewichtige disziplinarrechtlich relevante Dienstpflichtverletzung bei dem Beklagten zu erkennen (vgl. zur Disziplinarrelevanz ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; juris). Jedenfalls gibt der festgestellte Sachverhalt nach der Lebenswirklichkeit keine Rechtfertigung zur Verhängung der bei Ruhestandsbeamten einzig möglich zu verhängenden Disziplinarmaßnahmen (§ 5 Abs. 2 DG LSA) der Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehaltes.

64 Im Übrigen könnte wegen des absoluten Disziplinarmaßnahmenverhängungsverbotes nach § 15 Abs. 4 Satz 2 DG LSA auch die Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden. Nach dieser Vorschrift kann eine Kürzung nicht mehr verhängt werden, weil seit der Vollendung des zur Last gelegten Vergehens bis zur mündlichen Verhandlung mehr als sechs Jahre (= 2 x drei Jahre) vergangen sind (vgl. dazu nur: VG Magdeburg, Urteil vom 8. März 2021 – 15 A 14/19 –, juris, Rn. 99 ff.).

65 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 4 DG LSA; § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 S. 1 DG LSA gebührenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 3 DG LSA, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

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