projects
9 A 251/24 MD•VG Magdeburg 9. Kammer, 2026-04-21, 9 A 251/24 MD
9 A 251/24 MDAdministrative Court / Chamber 9Apr 21, 2026
Zu den Rechten eines Wahlbeobachters bei der Ermittlung des Wahlergebnisses
Entscheidungsdatum: 2026-04-21
Aktenzeichen: 9 A 251/24 MD
ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2026:0421.9A251.24MD.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 35 Abs 1 KomWG ST, § 45 KomWG ST
Zu den Rechten eines Wahlbeobachters bei der Ermittlung des Wahlergebnisses
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
1 Der Kläger wendet sich gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl vom 09.06.2024 im Wahlbezirk „Rathaus A-Stadt“.
2 Am 09.06.2024 fand in der A-Stadt die Kommunalwahl statt.
3 Der Kläger wurde dabei selber in den Beklagten als Stadtrat gewählt.
4 Am Wahltag begab er sich gegen 23:35 Uhr in den Wahlraum des Wahlbezirks „Rathaus A-Stadt“, um dort der seit 18:00 Uhr begonnen öffentlichen Stimmenauszählung beizuwohnen. Hierbei kam es zu folgenden Vorkommnissen, die von den Beteiligten unterschiedlich geschildert worden sind:
5 Nach Angaben des Klägers habe er sich in einer Entfernung von circa 1,5 bis 2 Metern hinter die Wahlvorsteherin, die am Wähltisch in der Raummitte am Kopfende saß, gestellt. Dabei sei er von der Wahlvorsteherin darauf hingewiesen worden, dass dies „nicht erlaubt“ sei und von ihr auf einen circa drei bis vier Meter entfernten Stuhl am Fenster verwiesen worden. Von diesem Platz aus sei ihm jedoch ein Blick auf die Wahlzettel nicht mehr möglich gewesen.
6 Anlässlich dieses Umstandes habe er „wegen der Behinderung der versuchten Wahlbeobachtung“ beim Wahlleiter in Anwesenheit der stellvertretenden Wahlleiterin, mündlich Beschwerde eingelegt, woraufhin er von ihm darauf hingewiesen worden sei, dass er seinen Einwand gegenüber dem Kreiswahlleiter vortragen könne, ohne dass ihm mitgeteilt worden sei, wie dieser erreicht werden könne.
7 Nachdem dem Kläger eine Wahlbeobachtung hierauf nach seinen Angaben auch weiterhin nicht möglich gewesen sei und er insoweit die Richtigkeit der Verlesung der abgegebenen Stimmen oder der Addition der Stimmen zu den jeweiligen Kandidaten nicht habe überprüfen können, verließ dieser am 07.06.2024 gegen 02:45 Uhr den Wahlraum.
8 Die Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses der Kommunalwahl vom 09.06.2024 erfolgte durch Bekanntgabe im Amtsblatt Nr. 16 des Landkreises D vom 22.06.2024.
9 Mit Schreiben vom 02.07.2024, bei der A-Stadt eingegangen am Folgetag, erhob der Kläger (Wahl-)Einspruch gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl vom 09.06.2024.
10 Er führte wörtlich in seinem Wahleinspruch aus:
11 „Es kommt nicht darauf an, wer wählt; es kommt darauf an, wer zählt-!
12 Wahleinspruch/
13 Wiederholung der Wahlbeschwerde gegen die Rechtmäßigkeit der Kommunalwahl am 09.06.2023 zum Stadtrat der Stadt A-Stadt
14 Sehr geehrte Frau M, sehr geehrter Herr G,
15 sehr geehrte Damen, Herren + Diverse,
16 ich erhebe gemäß § 50 Abs. 1 KWG LSA aus eigenem Recht als wahlberechtigter Bürger der A-Stadt
17 Einspruch (= Wahleinspruch)
18 gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl vom 09.06.2024 im Wahlbezirk „Rathaus A-Stadt“
19 mit der Begründung, dass die Wahl NICHT den Wahlrechtsvorschriften entsprechend durchgeführt oder in anderer unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist/ worden sein kann.
20 1. Frist
21 Die „Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses“ iSd. § 69 KWO LSA soll (erst) am 24.06.2024 erfolgt sein. Gemäß § 50 Abs. 2 KWG wird der Wahleinspruch somit fristgerecht erhoben, da dieser binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses zulässig ist.
22 2. Rüge der Verweigerung der Wahl-Beobachtung
23 Konkret wiederhole ich die
24 Rüge der mangelnde Wahl-Beobachtung bzw. rüge die Verweigerung der gesetzlich garantierten Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Wahl-Beobachtung:
25 Ich beziehe mich zur Begründung des Wahleinspruchs wegen der Vorgänge am Wahltag, den 09. Juni 2024, gegen 23:35 Uhr, in dem Wahlraum im Wahlbezirk „RATHAUS A“ auf
26 Meine Wahlbeschwerde / meinen Einspruch vom 18.06.2024.
27 Dies, um alle Beteiligten hier Wiederholungen zu ersparen. Sollte – wider Erwarten – gleichwohl eine Wiederholung der Begründung formell erforderlich sein, erbitte ich einen Hinweis.
28 3. Bezugnahme auf die Handreichung im Umgang mit Wahlbeobachtern
29 Es war nicht nur mir, sondern auch den anderen Wahlbeobachtern auf den zugewiesenen Plätzen am Fenster NICHT möglich, die Wahl „zu beobachten“; dem Auszählvorgang konnte lediglich noch „zugehört“ werden, OHNE ein Überprüfungsmöglichkeit der Richtigkeit der Verlesung.
30 Unter Bezugnahme auf die Ihnen vorliegende
31 Handreichung der Bundeswahlleiterin im Umgang mit Wahlbeobachtern (Stand: April 2024)
32 gilt:
33 Fühlen sich Mitglieder des Wahlvorstandes durch eine zu starke Annäherung der Wahlbeobachtenden behindert oder gestört, dürfen sie einen Abstand zu den Mitgliedern des Wahlvorstandes von in der Regel 1 bis 2 Metern anordnen. Der Auszählungsvorgang muss nach einer solchen Anordnung grundsätzlich weiter beobachtet werden können.
34 Als ich mich in ca. 1,50 – 2 m Entfernung hinter die Wahlvorsteherin, die am Wähl-Tisch in Raummitte am Kopfende saß, stellte, habe ich diesen Abstands-Vorgaben entsprochen.
35 Das Verbot, der Wahlvorsteherin bei der Verlesung der Stimmzettel „über die Schulter zu schauen“, ist schlicht: rechtswidrig. Auf den ca. 3 – 4 m entfernten Stühle am Fenster war ein Blick auf die Wahlzettel NICHT mehr möglich; nicht 1x unter größtem Hals-Lang-Machen. Dies kann unzweifelhaft durch ein Nachstellen der Situation im Ratssaal bewiesen werden.
36 4. Aufforderung zur Behandlung als Wahleinspruch
37 Ich fordere Sie auf, meinen Wahleinspruch als solchen zu behandeln – und NICHT mit einem gewillkürten Wahleinspruch des Wahlleiters zu überdecken; auf § 50 Abs. 6 KWO LSA weise ich hin.
38 Klarstellend erkläre ich: Ich habe zu KEINER Zeit die Wahlauszählung behindert oder den persönlichen Nähe-Abstand unterschritten (= mind. doppelte Kölner Armlänge Abstand).
39 5. Vorsorgliche Antragsstellung auf Anhörung
40 Ich stelle vorsorglich bereits schon jetzt den Antrag, mich in der nächsten Sitzung, in der über meinen Wahleinspruch zu verhandeln sein wird, anzuhören. Die Beteiligten der Anhörung sind dabei nach § 51 Abs. 2 KWG LSA abschließend wie folgt benannt:
41 In der Verhandlung sind die Beteiligten auf Antrag zu hören. Beteiligt sind der Wahlleiter, die Person, die den Wahleinspruch erhoben hat, und die Person, gegen deren Wahl der Wahleinspruch unmittelbar gerichtet ist.
42 Das Recht zur Anhörung ist mir zu gewähren ; unabhängig davon, dass ich (unstreitig) als solchermaßen „Beteiligter“ an der anschließenden Beschlussfassung nach § 51 Abs. 3 KWG LSA nicht teilnehmen darf. Für den Fall einer berechtigten Einwendung iSd. § 52 Abs. 1 Nr. 2 – 4 KWG LSA fordere ich eine rechtsmittelfähige Entscheidung über den Wahleinspruch zu meinen Händen; § 53 Abs. 3 KWG LSA. Gleichfalls wollen Sie Kommunalaufsichtsbehörde Sie in Kenntnis setzen. Auf das Präjudiz der Beschlussfassung Nr. 004/2024/BM vom 01.07.2024 nehme ich Bezug.
43 6. Fazit
44 Mir ist durchaus bewusst, dass der Wahleinspruch wahrscheinlich nicht zu einem Verfahren nach § 38 Abs. 3 KWG LSA führen wird. Hier geht es aber um die Glaubwürdigkeit der Wahl an sich-! Und daran sollten Sie ein lebendiges, demokratisches Interesse haben.
45 Mit Recht-freundlichen Grüßen
A.“
46 Mit Beschluss Nr. 013/2024/BM vom 18.07.2024 wies der Stadtrat der Stadt A-Stadt den Wahleinspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung der Zurückweisung führte der Stadtrat in Anlage 3 zum Beschluss aus, dass der Kläger durch die Wahlvorsteherin angewiesen worden sei, sich auf einen anderen Platz, von dem er den Auszählungsvorgang weiterhin beobachten könnte ohne den Wahlvorstand unmittelbar zu stören, zu begeben, weil sie sich durch dessen Nähe gestört und bedrängt gefühlt habe. Die Anordnung sei von ihm um 23:58 Uhr gegenüber dem Wahlleiter und dessen Vertretung gerügt worden. Im Rahmen einer hierauf durchgeführten Beratung mit der Wahlgeschäftsstelle des Landkreises Stendal sei bestätigt worden, dass die Wahlvorsteherin die Verantwortung im Wahllokal trage und insoweit, sofern sie sich in seiner Arbeit gestört fühle, berechtigt sei, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um die Ordnung aufrecht zu erhalten. Diese Begründung sei dem Kläger mündlich mitgeteilt worden. Die Anordnung der Wahlvorsteherin sei erforderlich gewesen, um die Ruhe und Ordnung während des Auszählungsvorgangs zu gewährleisten. Die Beobachtungsmöglichkeit sei weiterhin gewährleistet gewesen, es bestehe jedoch kein Anspruch darauf, jede Einzelheit der Auszählung im Detail sehen zu können, worauf auch die Handreichung, auf die er sich zur Begründung seines Einspruchs unter anderem beruft, hinweise. Dem Beschluss war als Anlage 4 eine Stellungnahme der Wahlvorsteherin beigefügt, welche im Vorfeld anlässlich des Wahleinspruchs eingeholt worden war.
47 Der diesbezügliche Bescheid vom 30.07.2024, in dem zur Begründung der Zurückweisung auf die als Anlage beiliegende Beschlussfassung verwiesen wurde, ging bei dem Kläger am 31.07.2024 ein.
48 Am 02.09.2024 hat dieser vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben, wobei er den Stimmauszählungsvorgang wie oben beschrieben schilderte und sein bisheriges Vorbringen wiederholte. Er habe den in der Handreichung der Beklagten zum Umgang mit Wahlbeobachtern entsprechenden Abstandsvorgaben von Anfang an entsprochen. Hierbei habe er sich ruhig verhalten, die Wahlvorsteherin zu keiner Zeit behindert oder den üblichen persönlichen Abstand unterschritten. Die Anordnung der Wahlvorsteherin, sich noch weiter zu entfernen, sodass ihm ein Blick auf die Wahlzettel von seinem Platz am Fenster nicht mehr möglich gewesen sei, sei insoweit rechtswidrig gewesen. Dass ein Blick auf die Wahlzettel von dort aus nicht mehr möglich gewesen sei, könne durch das Nachstellen der Situation im Ratssaal bewiesen werden. Die öffentliche Kontrolle des Wahlverfahrens diene dem Schutz der Wahlrechtsgrundsätze und solle eine Manipulation der Wahl verhindern. Eine solche effektive Kontrolle sei ihm vorliegend jedoch versagt worden, sodass Fehler im Auszählungsvorgang oder gar eine Manipulation nicht ausgeschlossen werden könnten. Die Wahlvorsteherin habe von jedenfalls kurz nach 18:00 Uhr bis ca. 5:30 Uhr die Stimmenergebnisse vorgelesen. Hier könne es zu einer möglichen Fehlablesung durch Überlastung gekommen sein, zumal die Wahlhelfer ja gegebenenfalls schon zuvor im Wahlbüro tätig gewesen sein werden. Nach §§ 3, 4 ArbeitszeitG seien solche „Marathon-Schichten“ aber verboten. Dies beträfe auch die „Arbeitszeit-Belastung“ der anderen Wahlhelfer, die in der Aufaddierung der „angesagten“ Stimmen ebenfalls wohl nicht ausgetauscht/abgelöst worden seien.
49 Der Kläger beantragt,
50 den Beklagten unter Aufhebung seines Beschlusses vom 18.07.2024 zu verpflichten, festzustellen, dass die mit seinem Wahleinspruch vom 02.07.2024 gegen die Wahl zum Stadtrat der A-Stadt am 09.06.2024 geführten Einwendungen begründet und die den Einwendungen zugrunde liegenden Tatbestände so schwerwiegend sind, dass bei einwandfreier Betroffenheit der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis festgestellt worden wäre und das Wahlergebnis neu festzustellen.
51 Die Beklagte beantragt,
52 die Klage abzuweisen.
53 Der Beklagte trägt vertiefend vor, dass der Beschluss des Beklagten vom 18.07.2024 nicht zu beanstanden sei. Die Stimmenauszählung sei öffentlich zugänglich gewesen und es haben keine Beschränkungen der Auszählung der Stimmen im Wahllokal 001 – Rathaus A-Stadt – bestanden. Neben dem Kläger seien weitere Wahlbeobachter zugegen gewesen, sodass Sinn und Zweck der Öffentlichkeit der Auszählung der Wahl ohne weiteres möglich gewesen seien. Die von dem Kläger vorgebrachten Einwendungen gegen die Öffentlichkeit der Stimmenauszählung hätten tatsächlich nicht bestanden. Der Wahlvorstand sei berechtigt gewesen, ihn als Wahlbeobachter zur Auswertung der Wahl zu ersuchen, nicht unmittelbar im Rücken des Wahlvorstandes zu stehen. Indem jedoch die Wahlzettel laut vorgelesen worden seien, sei eine uneingeschränkte Wahlmöglichkeit ohne weiteres möglich gewesen – wie es das Gesetz vorsehe. Für sämtliche Anwesende habe die unbeschränkte Möglichkeit bestanden, den Auszählvorgang zu beobachten, wobei der Blick auf den Auszähltisch jederzeit gegeben gewesen sei. Das laute Verlesen der festgestellten Stimmen auf dem Wahlzettel durch die Wahlvorsteherin habe es zudem ermöglicht, dass alle Wahlbeobachter die Möglichkeit hatten, die Stimmen mitzuzählen oder sich entsprechende Notizen zu machen.
54 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.
I.
55 Die Klage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
56 1. Die Klage ist zulässig.
57 a) Das Klagebegehren im Rahmen einer Wahlprüfungsklage nach § 53 Abs. 2 KWG LSA ist als „kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage“ statthaft. Die gerichtliche Anfechtung oder Verteidigung von Kommunalwahlen erfolgt dabei nicht in einem Klageverfahren eigener Art, sondern ist auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet, nämlich auf eine verbindliche Feststellung der (Un-)Gültigkeit der Wahl seitens der Vertretung i. S. v. § 2 KWG LSA. Dies setzt die Aufhebung der die (Un-)Gültigkeit der Wahl feststellenden Wahlprüfungsentscheidung voraus (vgl. OVG LSA, Urteil vom 20.11.1996, 2 L 375/95; OVG LSA, Urteil vom 16.10.2013, 2 L 291/10; OVG LSA, Urteil vom 17.10.2017 4 L 84/16; alle juris).
58 b) Gegenstand einer Wahlprüfungsklage sind in den Fällen einer Klage durch den Einspruchsführer bzw. einer Anschlussklage durch die in § 53 Abs. 2 Satz 2 KWG LSA bezeichneten Stellen regelmäßig die in § 52 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KWG LSA vorgesehenen Feststellungen. Auch diese sind Teil der in § 52 Abs. 1 KWG LSA enumerativ aufgeführten Entscheidungsmöglichkeiten für das Wahlprüfungsorgan sowie das Gericht; sie sollen in erster Linie die gesetzmäßige Zusammensetzung der Vertretungskörperschaft sicherstellen und nicht dem subjektiven Rechtsschutz dienen (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 27.08.2020, 9 A 298/19 (nicht veröffentlicht)). Zugleich wird aber mit allen in § 52 Abs. 1 KWG LSA aufgeführten Entscheidungsmöglichkeiten auch dem Schutz des aktiven und passiven Wahlrechts Rechnung getragen (vgl. OVG LSA, Urteil vom 17.10.2017, 4 L 84/16, juris, zu § 52 Abs. 1 Nr. 1 KWG LSA bei der Anfechtung durch einen von der [stattgebenden] Wahlprüfungsentscheidung betroffenen Wahlbewerber).
59 c) Richtiger Klagegegner ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 53 Abs. 2 S.1 KWG LSA die Vertretung (vgl. OVG LSA, Urteil vom 06.03.2007, 4 L 138/05, juris), vorliegend mithin der Stadtrat der A-Stadt.
60 d) Der Kläger ist klagebefugt. Insoweit enthält die Vorschrift des § 53 Abs. 2 S. 1 KWG LSA eine Spezialregelung zur Klagebefugnis im gerichtlichen Wahlprüfungsverfahren. Aus einem Umkehrschluss aus § 53 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 KWG LSA ergibt sich, dass eine Klagebefugnis im Wahlprüfungsverfahren regelmäßig nur dann besteht, wenn der Kläger bereits zuvor einen Wahleinspruch erhoben hat. Der Landesgesetzgeber hat insoweit mit den genannten Vorschriften von der ihm nach § 42 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermächtigung für die Wahlprüfungsklage - die in erster Linie die gesetzmäßige Zusammensetzung der gewählten Vertretungskörperschaft, nicht aber einen individuellen Rechtsschutz sicherstellen soll - bei der Klagebefugnis von dem Erfordernis einer individuellen Rechtsverletzung abzusehen, wirksam Gebrauch gemacht (ausführlich: VG Magdeburg, Urteil vom 20.04.2005, 9 A 360/04; bestätigt durch OVG LSA, Urteil vom 06.03.2007, 4 L 138/05; VG Halle, Urteil vom 21.04.2015, 6 A 177/14; alle juris). Vorliegend hat der Kläger am 02.07.2024 Wahleinspruch eingelegt, der bei dem Beklagten am 03.07.2024 einging. Die Einlegung des Wahleinspruchs ist damit innerhalb der Frist des § 50 Abs. 2 KWG LSA erfolgt, da am 22.06.2024 das Wahlergebnis bekanntgemacht wurde. Der Kläger ist auch wahleinspruchsberechtigt i.S.v. § 50 Abs. 1 KWG LSA.
61 e) Auch wurde von dem Kläger mit der am 02.09.2024 erhobenen Klage die Klagefrist von einem Monat gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 KWG LSA nach der am 31.07.2024 bekanntgemachten Wahlprüfungsentscheidung eingehalten, wobei wegen § 53 Abs. 2 S. 1 KWG LSA die Klageerhebung auch ohne Durchführung des nach § 68 ff. VwGO für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ansonsten vorgeschriebenen Vorverfahrens möglich war (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 27.08.2020, 9 A 298/19 (nicht veröffentlicht)).
62 2. Die Wahlprüfungsklage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung des von dem Kläger begehrten Verwaltungsakts ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung i.S.v. § 52 Abs. 1 Nr. 4 KWG LSA.
63 a) Gemäß § 50 Abs. 1 und 2 KWG LSA kann gegen die Wahl binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses von jedem Wahlberechtigten des Wahlgebietes, jeder Partei oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat, und der für das Wahlgebiet zuständige Wahlleiter sowie die für das Wahlgebiet zuständige Kommunalaufsichtsbehörde gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erhoben werden.
64 Der Einspruch kann mit der Begründung geführt werden, dass die Wahl nicht den Wahlrechtsvorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in anderer unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist (beachtliche Einspruchsgründe). Unbeachtlich sind deshalb jedenfalls Einwendungen, die von vornherein keinen Bezug zu den Wahlrechtsvorschriften haben (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 27.08.2020, 9 A 298/19 (nicht veröffentlicht)).
65 Beachtlich sind zudem nur diejenigen fristgerecht vorgebrachten Einspruchsgründe, die konkret, unmissverständlich und hinreichend substantiiert sind, so dass sie eine Überprüfung der rechtserheblichen Tatsachen zulassen (OVG LSA, Urteil vom 17.10.2017, 4 L 84/16; VG Halle, Urteil vom 24.02.2005, 1 A 178/04; beide juris). Das Substantiierungsgebot soll dabei sicherstellen, dass sich die auf der Grundlage der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses ergebende Zusammensetzung der Vertretung nicht vorschnell in Frage gestellt wird (Wahlbestandssicherung) und dadurch Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit geweckt werden (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.06.1993, 2 K 4/93; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.1996, 1 S 2570/95; beide juris). Mit Rücksicht auf die weitreichenden Auswirkungen eines Eingriffs sowie den Aufwand von Wiederholungswahlen soll das Ergebnis einer so umfassenden und komplizierten Veranstaltung, wie sie die Wahl darstellt, nach Möglichkeit aufrechterhalten bleiben (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.06.1993, 2 K 4/93, juris). Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, dürfen deshalb als unbegründet, weil unsubstantiiert zurückgewiesen werden (BVerfG, Beschluss vom 12.12.1991, 2 BvR 562.91, juris). Sofern die Verletzung solcher Wahlrechtsvorschriften gerügt wird, aus denen sich nicht augenscheinlich eine Mandats-Relevanz ergibt, bezieht sich die Substantiierungspflicht grundsätzlich auch darauf (BVerfG, Beschluss vom 19.09.2017, 2 BvC 46/14, juris). Sind Einspruchsgründe im vorstehenden Sinn nicht beachtlich, ist der Wahleinspruch gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 KWG LSA zurückzuweisen.
66 Daraus folgt weiter, dass auch eine gerichtliche Wahlanfechtung nur auf Beanstandungen gestützt werden kann, die schon Gegenstand des vorangegangenen Einspruchsverfahrens gewesen sind (sog. Anfechtungsprinzip). Ebenso wie ein Kläger daran gehindert ist, im gerichtlichen Verfahren neue, bisher im Einspruchsverfahren nicht geführte Einwendungen geltend zu machen, darf das Wahlprüfungsgericht nicht von Amts wegen neue Wahlanfechtungsgründe, die nicht Gegenstand des Einspruchs gewesen sind, seiner Entscheidung zu Grunde legen (vgl. Miller in : Kommunalverfassungsrecht Sachsen-Anhalt, § 38 - Stand 01/2016, S. 9). Mit nicht fristgerecht geltend gemachten Einwendungen, ist der Wahleinspruchsführer materiell präkludiert (OVG LSA, Urteil vom 17.10.2017, a. a. O.). Durch diese gesetzliche Präklusionsnorm werden weitere Einspruchsgründe ausgeschlossen, weil es im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, dass die Gültigkeit der Wahl alsbald geklärt wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.1996, 1 S 2570/95, juris).
67 Für die Wahlprüfungsorgane besteht im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens keine allgemeine Amtsermittlungspflicht. Mangelt es an einem fristgemäß substantiierten Einspruch, ergibt sich deshalb keine Pflicht zu weiteren Ermittlungen (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 27.08.2020, 9 A 298/19 (nicht veröffentlicht)). Das Wahlprüfungsorgan verfügt insoweit über ein Aufklärungsermessen (OVG LSA, Beschluss vom 14.06.2005, 4 L 125/05, juris). Da Prüfungsgegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur die Gründe sind, die zuvor Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen waren, gilt dies neben dem Wahlprüfungsverfahren auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.05.2015, 3 LA 14/14, juris).
68 Auf einen Einspruch folgt nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 KWG LSA die Gültigerklärung der Wahl, wenn die Einwendungen gegen die Wahl zwar begründet sind, die den Einwendungen zugrundeliegenden Tatsachen das Wahlergebnis im Sinne der Mandats-Relevanz (BVerfG, Beschluss vom 19.09.2017, 2 BvC 46/14; OVG LSA, Beschluss vom 14.06.2005, 4 L 125/05, beide juris) jedoch nicht oder nur unwesentlich beeinflusst haben. Im Fall der Mandats-Relevanz ist der Tatbestand des § 52 Abs. 1 Nr. 4 KWG LSA erfüllt. Diese Regelung ist in diesem Zusammenhang dahingehend auszulegen, dass es auch schon ausreichen kann, wenn nach hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die geltend gemachte Wahlrechtsverletzung die gesetzmäßige Zusammensetzung der zu wählenden Körperschaft bzw. das Ergebnis einer Einzelwahl berührt sein kann (OVG LSA, Beschluss vom 14.06.2005, 4 L 125/05, OVG LSA, Beschluss vom 30.04.2013, 4 L 143/12; beide juris). Eine nach dem Wortlaut naheliegende Beschränkung auf Fälle, in denen die Kausalität der Rechtsverletzung feststeht, würde eine erhebliche Zahl von Wahlfehlern, bei denen eine solche Feststellung von vornherein ausgeschlossen ist, unberücksichtigt lassen. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt grundsätzlich vor, wenn eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende, also nicht nur theoretische, Möglichkeit besteht, dass sich der Wahlfehler auf das konkrete Wahlergebnis ausgewirkt haben kann (OVG LSA, Urteil vom 20.11.1996, 2 L 375/95; OVG LSA, Beschluss vom 26.02.2009, 4 L 364/08; OVG LSA, Beschluss vom 30.04.2013, 4 L 143/12; alle juris). Diese Auslegung entspricht auch der herrschenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und anderer Obergerichte zur Erheblichkeit von Wahlfehlern (BVerfG, Urteil vom 03.07.2008, 2 BvC 1/07 und 7/07; OVG Thüringen, Urteil vom 20.06.1996, 2 KO 229/96; OVG NRW, Urteil vom 22.02.1991,15 A 1518/90; OVG Brandenburg, Urteil vom 18.10.2001, 1 A 200/00; OVG Niedersachsen, Urteil vom 26.03. 2008, 10 LC 203/07; alle juris). Dieser Ansatz ist auch folgerichtig. Denn etwa bei einem Wahlfehler hinsichtlich der Wahlorganisation ist es der Natur nach ausgeschlossen, zu ermitteln, wie sich der Wähler bei Eliminierung des Fehlers konkret nachweisbar verhalten hätte (OVG LSA, Beschluss vom 14.06.2005, 4 L 125/05, juris). Folglich bestimmt nicht zuletzt die „Art des Wahlfehlers“ - mithin die ihm zugrundeliegenden Tatbestände - seinen Einfluss auf das Wahlergebnis und damit die an die Wahrscheinlichkeit zu stellenden Anforderungen (VG Halle, Urteil vom 21.04.2015, 6 A 177/14, juris). Kommt im Fall der Mandats-Relevanz eine Berichtigung des Wahlergebnisses nicht in Betracht, ist die Ungültigkeit der Wahl festzustellen (OVG LSA, Beschluss vom 14.06.2005, 4 L 125/05, juris).
69 b) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, kann der Kläger mit seinen Einwendungen gegen die Wahl nicht durchdringen; diese sind nicht begründet i.S.v. § 52 Abs. 1 Nr. 4 KWG LSA.
70 aa) Der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen § 35 Abs. 1 KWG LSA sowie § 45 KWO LSA liegt nicht vor.
71 § 35 Abs. 1 KWG LSA und § 45 KWO LSA sind Vorschriften, die den Öffentlichkeitsgrundsatz der Wahl gewährleisten sollen. Nach § 35 Abs. 1 KWG LSA sind die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk öffentlich. Während der Wahlbehandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann gemäß § 45 KWO LSA zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Das Publizitätsprinzip, bzw. der ungeschriebene Wahlrechtsgrundsatz der Öffentlichkeit der Wahl, ergibt sich aus Art. 38 Abs. 1 i.V.m. 20 Abs. 1 und 2 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 03.03.2009, 2 BvC 3/07, juris). Das entscheidende Element der sich vom Volk zu den Staatsorganen vollziehenden Willensbildung ist die Stimmabgabe im repräsentativ-demokratischen System des Grundgesetzes. Daher folgt aus dem Demokratieprinzip, dass sich das Wahlvolk von der Rechtmäßigkeit des Wahlakts selbst zuverlässig überzeugen können muss. Enthalten sind im Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl die Elemente der Transparenz bzw. Nachvollziehbarkeit der Wahl und der Nachprüfbarkeit der Wahl. Der Grundsatz ist auch im Rechtsstaatsprinzip angelegt. Dieses verlangt die Transparenz und Kontrollierbarkeit staatlicher Machtausübung (vgl. Butzer in : BeckOK GG, Epping/Hillgruber, 63. Edition, Stand 15.09.2025, Art. 38 Rn. 101 m.w.N.). Das Wahlvorschlagsverfahren, die Wahlhandlung (in Bezug auf die Stimmabgabe, welche durch das Wahlgeheimnis durchbrochen wird) und die Ermittlung des Wahlergebnisses, also alle wesentlichen Schritte der Wahl, müssen der öffentlichen Überprüfbarkeit unterliegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 03.03.2009, 2 BvC 3/07, juris). Verlangt wird, dass die Wahl „vor den Augen der Öffentlichkeit“ durchgeführt wird. Der Öffentlichkeitsgrundsatz setzt damit auch voraus, dass zum Wahlakt das Wahlvolk eines Wahlbezirks grundsätzlich räumlich an der Wahlurne zusammenkommt (vgl. Butzer in : BeckOK GG, Epping/Hillgruber, 63. Edition, Stand: 15.09.2025, Art. 38 Rn. 101 m.w.N.).
72 bb) Der Öffentlichkeitsgrundsatz wurde bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlraum des Wahlbezirkes „Rathaus A-Stadt“ gewahrt. Eine Verletzung der oben genannten Vorschriften ist nicht gegeben. Eine Wahlbeobachtung wurde hinreichend gewährleistet.
73 Im Lichte der Ausführungen des Klägers ist zumindest zu konstatieren, dass es sich bei der Wahlprüfungsklage nicht um ein subjektives Klageverfahren zur Wahrung subjektiver Rechte handelt, sondern um ein objektives Klageverfahren. Der Kläger ist zwar als einzelner klagebefugt (siehe oben); er nimmt aber lediglich eine Stellvertreterfunktion für alle Wähler ein. In Wahlanfechtungsverfahren können Mängel des Wahlverfahrens geltend gemacht werden und nicht subjektive Rechte. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.09.1968, VII B 78.68, juris). Gegenstand der Wahlprüfung ist nicht die Verletzung subjektiver Rechte, sondern die Gültigkeit der Wahl als solche (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.04.1952, 2 BvH 1/52, juris, m.w.N.). Gegenüber der Notwendigkeit, die Stimmen einer Vielzahl von Bürgern zu einer einheitlichen wirksamen Wahlentscheidung zusammenzufassen, muss die Verfolgung subjektiver Rechte des Einzelnen zurücktreten. Die Geltendmachung einer Verletzung von subjektiven Rechten kann daher nur Anlass, nicht aber den Gegenstand des Wahlprüfungsverfahrens bilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.09.1968, VII B 78.68, juris, m.w.N.).
74 Auch wenn es im Lichte dessen nicht entscheidend auf die vom Kläger für seine Person geschilderten Umstände abzustellen ist, versteht das Gericht das Vorbringen in der Weise, dass es Abbild der Möglichkeit der Beobachtung der Ermittlung des Wahlergebnisses ist. Aber auch dann sind seine Einwendungen unerheblich. Denn aus § 45 KWO LSA folgt allein, dass zur Wahrung des besagten Grundsatzes, jedermann der Zutritt zum Wahlraum gewährleistet sein muss. Aus dem Zutrittsrecht erwächst darüber hinaus aber kein Kontrollrecht, wie es der Kläger verstanden wissen will. Dies ist auch mit dem Sinn und Zweck des Grundsatzes vereinbar und damit, dass die Transparenz bzw. Nachvollziehbarkeit der Wahl und die die Nachprüfbarkeit der Wahl gewährleistet werden sollen (siehe oben). Würde man über das Zutrittsrecht hinaus noch die Anforderung stellen, dass jedermann jederzeit Einblick in jede Einzelheit der Ermittlung des Wahlergebnisses haben muss, so führt dies zu untragbaren Ergebnissen, die in der Praxis nur sehr schwer umzusetzen wären. Dies wäre wiederum nicht mit Grundsatz vereinbar, dass eine Wahl Bestand haben soll (siehe oben).
75 Das Gericht teilt insofern die hohen Anforderungen des Klägers an die Wahlbeobachtung im Zusammenhang mit der Auszählung der Stimmen nicht. Dabei kommt es nicht darauf an, wie nah er bzw. ein Wahlbeobachter an der Wahlvorsteherin stand und wie sich das Szenario konkret abgespielt hat, bevor er auf den Stuhl neben die anderen Wahlbeobachter verwiesen wurde. Denn jedenfalls hatte er und die anderen Wahlbeobachter von ihren Plätzen unstrittig den Blick frei auf den Auszähltisch und konnten zusätzlich noch akustisch die Stimmenauszählung wahrnehmen. Einen Anspruch auf Einsicht in jeden Stimmzettel, mithin ein entsprechendes Kontrollrecht, haben die Wahlbeobachtenden nicht, weshalb es selbst mit Blick auf die subjektive Situation des Klägers und unterstellt, dass sich das Geschehen im Wahllokal entsprechend seiner Aussagen gestaltet hat, nicht zu einer Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Rahmen der besagten Wahl gekommen ist.
76 Die Auffassung des Gerichts ändert sich auch nicht, soweit er sich auf den Inhalt der Handreichung zum Umgang mit Wahlbeobachtern der Bundeswahlleiterin mit dem Stand vom April 2024 bezieht. Ein Verstoß gegen die dort niedergeschriebenen Grundsätze und in Folge dessen gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz ist danach auch nicht ersichtlich.Zwar wurde der Kläger hier, nach seinen Angaben, mehr als ein bis zwei Meter von den Mitgliedern des Wahlvorstandes weggesetzt. Gleichwohl hat er den Vorgang der Stimmenauszählung noch in dem Umfang beobachten können, wie dies von Gesetzes wegen angelegt ist. Zumal er, wie dies auch in der Handreichung ausgeführt wird, keinen Anspruch darauf hatte, jegliche Einzelheiten der Stimmenauszählung zu sehen. Dem Sinn und Zweck des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist auch entsprochen, wenn die Wahlbeobachter keinen Blick auf jeden einzelnen Wahlzettel bei der Auszählung haben.
77 Eine Mandats-Relevanz, welche für eine Feststellung nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 KWG LSA erforderlich ist, kann daher selbst, wenn man den Vortrag des Klägers in Bezug auf den Geschehensablauf im Wahlraum als wahr unterstellt, nicht angenommen werden. Es mangelt dafür, wie bereits ausgeführt, an einem Verstoß gegen §§ 35 Abs. 1 KWG LSA, 45 KWO LSA. Seine Ausführungen dahingehend, er habe die Richtigkeit der Verlesung der abgegebenen Stimmen nicht überprüfen können, weshalb Fehlablesungen oder gar Manipulationen nicht auszuschließen seien, weil ihm eine ordnungsgemäße Wahlbeobachtung versagt worden sei, sind mithin unerheblich. Sein Recht auf Wahlbeobachtung wurde hinreichend gewahrt (siehe oben). Selbiges gilt bezüglich seiner Ausführungen zu einem möglichen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz, zumal bereits davon auszugehen ist, dass dieses auf ehrenamtliche Wahlhelfer, die keine Arbeitnehmer sind, nach § 2 Abs. 2 ArbZG keine Anwendung findet.
II.
78 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
79 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
III.
80 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, § 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an Ziffer 22.1.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird der Streitwert auf 10.000 EUR festgesetzt.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.