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5 B 481/24 MD•VG Magdeburg 5. Kammer, 2025-09-25, 5 B 481/24 MD
5 B 481/24 MDAdministrative Court / Chamber 5Sep 25, 2025
1. Ein Dienstherr darf eine dienstliche Beurteilung nur dann als Grundlage einer Auswahlentscheidung heranziehen, wenn sie dem Beamten zuvor eröffnet worden ist. 2. Steht der Erstbeurteiler zum Beurteilungsstichtag vor dem Befund, dass ein bereits vorliegender Beurteilungsbeitrag infolge der zwischenzeitlichen Einführung eines neuen Bewertungsmaßstabs nicht (mehr) die notwendige Aussagekraft aufweist, so obliegt es ihm, die notwendigen Auskünfte noch ergänzend einzuholen, um den zu Beurteilenden leistungsgerecht anhand des aktuellen Maßstabs bewerten zu können.
Entscheidungsdatum: 2025-09-25
Aktenzeichen: 5 B 481/24 MD
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Ein Dienstherr darf eine dienstliche Beurteilung nur dann als Grundlage einer Auswahlentscheidung heranziehen, wenn sie dem Beamten zuvor eröffnet worden ist.
Steht der Erstbeurteiler zum Beurteilungsstichtag vor dem Befund, dass ein bereits vorliegender Beurteilungsbeitrag infolge der zwischenzeitlichen Einführung eines neuen Bewertungsmaßstabs nicht (mehr) die notwendige Aussagekraft aufweist, so obliegt es ihm, die notwendigen Auskünfte noch ergänzend einzuholen, um den zu Beurteilenden leistungsgerecht anhand des aktuellen Maßstabs bewerten zu können.
Soweit die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beförderung der Beigeladenen zu 1. bis 5. und zu 7. von der Besoldungsgruppe A 9 zur Besoldungsgruppe A 10 LBesG LSA aufgrund der Auswahlentscheidung vom 17. Oktober 2024 (Leistungsgruppe 2) vorzunehmen, solange nicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Bewerbung des Antragstellers entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 7. sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.808,70 Euro festgesetzt.
1 I. Soweit die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit mit Schriftsätzen vom 10. März, vom 17. März, vom 3. April und vom 10. April 2025 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der für eine streitige Entscheidung verbleibende, sinngemäß gestellte Antrag,
2 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die für die Beigeladenen der Ziff. 1. bis 5. sowie zu 7. vorgesehenen Beförderungen von der Besoldungsgruppe A 9 BesO zur Besoldungsgruppe A 10 BesO aufgrund der Auswahlentscheidung vom 17. Oktober 2024 (Leistungsgruppe 2) vorzunehmen, solange nicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über eine Beförderung des Antragstellers entschieden worden ist,
3 ist zulässig und begründet.
4 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klage-verfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 – 1 M 1/07 –, juris, Rn. 3).
5 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
6 1. Der Antragsteller hat zunächst einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Ernennung der ausgewählten Bewerber kann nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, juris). Hieraus folgt, dass dem Antragsteller hier ein irreversibler Nachteil droht, der vorläufigen Rechtsschutz erforderlich macht.
7 2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
8 Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19.10 –, juris, Rn. 14 m. w. N.). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 2 C 14.02 –, juris, Rn. 16 m. w. N.).
9 Aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 1 WB 19.08 –, juris, Rn. 35 m. w. N.).
10 Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es im Übrigen allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG, da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008, a.a.O., Rn. 46; OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 1 M 125/10 –, juris, Rn. 11 m. w. N.).
11 Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 – 1 M 52/09 –, juris, Rn. 8 m. w. N.). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris, Rn. 13).
12 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe steht dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zur Seite, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt ist. Die im Vermerk vom 17. Oktober 2024 schriftlich fixierte Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist rechtlich zu erinnern (a). Zudem sind die Aussichten des Antragstellers, bei einer erneuten Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, offen (b).
13 a. Die Auswahlentscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil sie auf einer unzureichenden Entscheidungsgrundlage beruht. Der Auswahlentscheidung hätte eine rechtsfehlerfreie Regelbeurteilung des Antragstellers für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 zugrunde gelegt werden müssen. Dies ist vorliegend unterblieben. Die durch den Antragsgegner vorgelegte Regelbeurteilung des Antragstellers betreffend diesen Zeitraum war zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt über den Eignungsvergleich der Bewerber rechtlich noch nicht existent (aa.). Darüber hinaus stellt sie sich auch inhaltlich als rechtswidrig dar (bb.).
14 aa. Ein Dienstherr darf eine dienstliche Beurteilung nur dann als Grundlage einer Auswahlentscheidung heranziehen, wenn sie dem Beamten zuvor eröffnet worden ist. Denn auch wenn es sich bei Beurteilungen nicht um Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG handelt, erlangen sie gegenüber dem Beamten erst Wirksamkeit, wenn sie ihm bekanntgegeben werden. Vor dem Zeitpunkt der Bekanntgabe sind dienstliche Beurteilungen rechtlich betrachtet nicht existent und demgemäß für anstehende Beförderungsentscheidungen und sonstige Personalmaßnahmen nicht verwendbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 – 1 WB 59.10 –, juris, Rn. 40).
15 Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Zwar ist diese Verfahrensvorschrift nicht unmittelbar anwendbar, weil sie nach ihrem Wortlaut und dem erkennbaren Regelungsgehalt nur Verwaltungsakte betrifft, dienstlichen Beurteilungen dagegen keine Verwaltungsaktqualität zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1967 – II C 107.64 –, juris, Rn. 22). Indes sind die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hier gegeben. Es liegt eine legislativ offensichtlich nicht bedachte normative Regelungslücke vor und es besteht eine im Vergleich zum Verwaltungsakt vergleichbare Sach- und Interessenlage. Ebenso wie bei (belastenden) Verwaltungsakten muss dem Beamten auch bei einer Beurteilung wenigstens die Gelegenheit gegeben werden, im Rahmen der Eröffnung seinen abweichenden Standpunkt darzulegen. Das setzt zwingend voraus, dass der Beamte von der Existenz und dem Inhalt einer dienstlichen Beurteilung Kenntnis erlangt. Die Entscheidung über eine – grundsätzlich nicht mehr rückgängig zu machende – statusverändernde Stellenübertragung auf der Grundlage einer dem unterlegenen Beamten noch gar nicht zur Kenntnis gegebenen dienstlichen Beurteilung ist daher vor allem mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar. Denn der betroffene Beamte hat vor der Bekanntgabe der Beurteilung keine Möglichkeit, sich mit der Beurteilung auseinanderzusetzen oder gegebenenfalls Einwände gegen sie zu erheben (OVG RP, Beschluss vom 6. August 2018 – 2 B 10761/18 –, juris, Rn. 7).
16 Dementsprechend sieht § 21 Abs. 5 Satz 1 LBG LSA sowie § 16 Abs. 1 Satz 1 Beurteilungsverordnung des Landes (BeurtVO LSA) vom 12. Dezember 2023 vor, dass die dienstliche Beurteilung der Beamtin oder dem Beamten zu eröffnen und ihr oder ihm eine Gelegenheit zur Besprechung anzubieten ist. Diese Vorschriften konkretisierend regelt Nr. 11.1 Satz 1 Beurteilungsrichtlinie für den Polizeivollzugsdienst des Landes vom 20. Dezember 2023 (BRL-PVD 2023), dass der Erstbeurteiler dem Beamten die abgeschlossene Beurteilung durch Aushändigung einer Ausfertigung zu eröffnen und mit ihm zu besprechen hat.
17 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war die dienstliche Regelbeurteilung 2023 des Antragstellers im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 17. Oktober 2024 (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008, a.a.O., Rn. 46) noch nicht wirksam, weil ihm diese erst am 19. November 2024 zugestellt worden ist. Aus dem handschriftlichen Vermerk zur Mail vom 15. November 2024 ist ferner ersichtlich, dass dem Antragsteller das Gesamtergebnis bereits telefonisch mitgeteilt worden war. Ob die Aushändigung hier durch eine postalische Zustellung oder andere Bekanntgabe ersetzt werden konnte, was § 21 Abs. 5 Satz 1 grundsätzlich nicht ausschließt, nach § 16 BeurtVO LSA, § 21 Abs. 5 LBG LSA i.V.m Ziff. 11.1, 11.5 BRL-PVD 2023 allerdings erst bei „längerer Abwesenheit“ des Beamten in Betracht kommt, bedarf hier keiner Entscheidung. Selbst wenn man die Voraussetzung einer „längeren Abwesenheit“ im Fall des Antragstellers unterstellt, läge der früheste Anknüpfungspunkt einer eine Aushändigung ersetzenden Zustellung oder sonstigen Bekanntgabe erst nach der Auswahlentscheidung. An die telefonische Bekanntgabe des Gesamtergebnisses ist ohnehin schon deshalb nicht anzuknüpfen, weil eine Eröffnung jedenfalls die Bekanntgabe nicht nur des Gesamturteils, sondern der Beurteilung in ihrem vollen Wortlaut voraussetzt. Zudem dürfte das Telefonat auch in zeitlicher Hinsicht erst in den Tagen vor dem 19. November und damit ebenfalls nach der Auswahlentscheidung stattgefunden haben, weil der Anlass einer telefonischen Mitteilung sich überhaupt erst daraus ergeben haben kann, dass die geplante persönliche Aushändigung an den Antragsteller in dem für den 13. November 2024 geplanten Gespräch an der Erkrankung des Antragstellers scheiterte.
18 Frühere Anknüpfungspunkte ergeben sich nicht. Der Antragsteller muss sich auch nicht so behandeln lassen, als hätte eine frühere Eröffnung stattgefunden. Zwar trifft den Beamten hinsichtlich der Eröffnung eine Mitwirkungspflicht. Kommt er dieser – schuldlos oder schuldhaft – nicht nach, so ist er so zu behandeln, als sei ihm die Beurteilung eröffnet worden (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 18. Juni 2012 – 2 EO 961/11 –, juris, Rn. 34). Aus dem dem Gericht übersandten Mailverkehr im Haus des Antragsgegners ist ersichtlich, dass eine frühere Eröffnung im persönlichen Gespräch beabsichtigt war, die indes an der Erkrankung des Antragstellers scheiterte. Auch dieses Gespräch war allerdings erst für den 13. November 2024, mithin nach der Auswahlentscheidung vorgesehen. Dafür, dass eine Eröffnung bereits vor dem Datum der Auswahlentscheidung vorgesehen war, die an der Mitwirkung des Antragstellers gescheitert wäre, ist seitens des Antragsgegners nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich.
19 Ohne Erfolg wendet der Antragsgegner ein, dass die Regelbeurteilung des Antragstellers im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im Entwurfsstadium vorgelegen und sich inhaltlich auch im weiteren Verlauf nicht mehr gegenüber der dem Antragsteller letztlich übersandten Version verändert habe. Der Einwand berücksichtigt nicht die oben dargestellte und aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Schutzfunktion zugunsten des betreffenden Beamten, der nicht mit einer auf einer dienstlichen Beurteilung beruhenden Auswahlentscheidung konfrontiert werden soll, die er noch nicht kennt. Hinzu tritt, dass der Einwand des Antragsgegners auch in der Sache nicht zutrifft. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte „Entwurfsfassung“ ist dem Gericht als Teil des Verwaltungsvorgangs zum Auswahlverfahren („Auswahlunterlagen“, dort Ziff. 6) übersandt worden. Dieser Entwurf war mit der letztlich eröffneten Fassung nicht identisch. So war beispielsweise in der Entwurfsfassung noch unter der Angabe „Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten“ ein Kreuz sowohl bei „nein“, als auch bei „ja“ gesetzt. In der letztlich übersandten Version ist diese missverständliche Eintragung zugunsten des „ja“ (Tätigkeit nach A 10) berichtigt worden.
20 bb. Daneben erweist sich die durch den Antragsgegner vorgelegte Regelbeurteilung für den Antragsteller betreffend den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 als rechtswidrig, weil sie ihrerseits insoweit auf einer unzureichenden Erkenntnisgrundlage beruht, indem der Beurteilung der Beurteilungsbeitrag der POKin K. (ehemals L.) zugrunde gelegt wurde.
21 Insoweit unterliegt die Regelbeurteilung des Antragstellers im Rahmen des Konkurrentenstreitverfahrens einer gerichtlichen Inzidenzkontrolle. Der unterlegene Bewerber kann geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, denn der Fehler kann in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten liegen. Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt hat das Gericht daher auch die der Auswahl zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen „Konkurrentenstreit“ geltend gemacht werden. Erweist sich eine dienstliche Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die (mögliche) Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (OVG LSA, Beschluss vom 8. Juli 2019 – 1 M 81/19 –, juris, Rn. 9 m.w.N.).
22 Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Ausschließlich der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Richter oder Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (OVG LSA, Beschluss vom 8. Juli 2019, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.). Soweit der dienstlichen Beurteilung Beurteilungsbeiträge zugrunde liegen, unterliegen auch diese der gerichtlichen Nachprüfung in gleicher Weise. Wesentlich für einen Beurteilungsbeitrag ist, dass dieser seine Funktion erfüllen kann, dem Beurteiler die für die Beurteilung notwendige Erkenntnislage zu vermitteln, die diesem aus eigener Anschauung fehlt. Kennt der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden nicht aus eigener Anschauung, muss er sich auf Beurteilungsbeiträge stützen. In einem solchen Fall müssen die Beurteilungsbeiträge entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen, sei es durch Ankreuzen der entsprechenden Beurteilungsstufe oder durch Vergabe der entsprechenden Punktzahl (BVerwG, Urteile vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 34, und vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. April 2019 – 1 A 1285/17 –, juris, Rn. 20, und vom 10. Juli 2015 – 1 B 1474/14 –, juris, Rn. 22 ff.).
23 Der Erstbeurteilerin lagen eigene Erkenntnisse zum Befähigungs- und Leistungsbild des Antragstellers ausweislich ihrer Angabe in der Beurteilung lediglich betreffend der 16 Monate vor, in der sie selbst Vorgesetzte des Antragstellers war. Hinsichtlich der Beurteilungszeiträume vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 und vom 17. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2023 waren demnach Beurteilungsbeiträge der seinerzeit unmittelbar Vorgesetzten einzuholen.
24 Hiervon ausgehend rügt der Antragsteller zu Recht, dass dem Beurteilungsbeitrag der POKin K. (ehemals L.) der veraltete Vordruck der BRL-PVD 2020 zugrunde gelegt wurde. Die dort vorgesehene Bewertungsform erweist sich als untauglich, der Erstbeurteilerin, die ihrerseits die Beurteilung nach den Bewertungsgrundsätzen der BRL-PVD 2023 vorzunehmen hat, die erforderliche Erkenntnisgrundlage zu verschaffen, denn der Beurteilungsbeitrag istan einer anderen Bewertungsmatrix ausgerichtet als jener, der der Erstellung der Regelbeurteilung selbst zugrunde lag.
25 In dem Beurteilungsbeitrag werden Leistung und Befähigung entsprechend der Maßgaben der BRL-PVD 2020 noch separat bewertet. Die Befähigung des Antragstellers wird hier nach einer vierstufigen Skala anhand von Ausprägungsgraden bewertet (von A = besonders stark befähigt bis D = weniger befähigt). Die Befähigungsbewertung gliedert sich dabei in drei Einzelmerkmale („Denk- und Urteilsvermögen“, „Organisationsvermögen“ sowie „Kommunikation und Zusammenarbeit“). Die separate Leistungsbewertung wird im Beurteilungsbeitrag anhand von 15 Einzelmerkmalen anhand einer siebenstufigen Bewertungsskala vorgenommen.
26 Nach den Maßgaben des § 8 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BeurtVO LSA und damit einhergehend der BeurtRL PVD 2023 sind in der Beurteilung Leistung und Befähigung nicht mehr separat zu bewerten. Insgesamt liegen hier nur noch sieben Einzelmerkmale vor. Alle Einzelmerkmale sind dabei einheitlich anhand einer siebenstufigen Bewertungsskala (von 7 = „Übertrifft die Anforderungen im außergewöhnlichen Maße“ bis 1 = „Entspricht nicht den Anforderungen“) zu bewerten. Diese siebenstufige Skala unterliegt zwar hinsichtlich des Bedeutungsgehalts der Notenstufen gegenüber dem vorherigen Maßstab zur Bewertung der Leistungsmerkmale nur geringfügigen Änderungen, die zudem nur Notenstufen betreffen, die hier weder durch die Erstbeurteilerin noch durch die Beitragserstellerin vergeben wurden (Veränderungen nur hinsichtlich Notenstufen 2 bzw. F und 3 bzw. E).
27 Wesentliche Änderungen liegen insofern vor, als nunmehr auch die Befähigung anhand einer siebenstufigen Skala bewertet wird und sich die Bewertung von Leistung, Eignung und Befähigung nunmehr insgesamt in andere Einzelmerkmale aufgliedert. Bereits deshalb sind die Bewertungen im Beurteilungsbeitrag und in der Beurteilung inkompatibel (vgl. zur mangelnden Vergleichbarkeit einer nach einer fünfstufigen Wertungsskala erstellten Beurteilung bei 15 Einzelmerkmalen mit einer nach einer neunstufigen Skala bei 24 Einzelmerkmalen erstellten Beurteilung: BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1990 – 1 WB 181/88 –, juris, Rn 9; vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 2006 – 4 S 2087/03 –, juris, Rn. 38).
28 Die im Beurteilungsbeitrag mit der vierstufigen Bewertungsskala vorgenommene Bewertung der Befähigung des Antragstellers lässt sich nicht ohne Weiteres in die für die Beurteilung selbst maßgebliche siebenstufige Bewertungsskala überführen oder „umrechnen“. Denn insofern drängt sich die Frage auf, welche Note nach dem vierstufigen System welcher Note nach dem siebenstufigen System entsprechen sollte. Letztlich war genau diese Problematik, dass die Bewertung in einer vierstufigen Skala nicht ohne Weiteres in das siebenstufige System überführbar ist, auch dem Normgeber der BRL-PVD selbst bewusst. Nachdem im Jahr 2021 die Rechtsprechung die Ausweisung von zwei Teilurteilen in dienstlichen Beurteilungen als rechtswidrig erachtete (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2/21 –, BVerwGE 173, 81-101, juris Rn. 44 ff.; OVG LSA, Urteil vom 24. November 2021 – 1 L 61/21 –, Rn. 45, juris), wurde die BRL-PVD 2020 durch die BRL-PVD 2022 abgelöst. Im Rahmen der BRL-PVD 2022 wurden Befähigungs- und Leistungsbeurteilung zusammengeführt, d.h. fortan derselben siebenstufigen Bewertungsskala unterstellt, der die Leistungsbewertung auch bisher schon unterlag. Dabei hatte der Normgeber auch vor Augen, dass die o.g. Rechtsprechung eine Neuerstellung der zum Stichtag des 31. Dezember 2020 erstellten Beurteilungen erforderlich machte. Diese Neuerstellung sollte nach den Regelungen der BRL-PVD 2022 sodann nach der neuen Bewertungsskala erfolgen (vgl. dort Ziff. 14 „Verfahren zur Herstellung der Rechtssicherheit“ BRL-PVD 2022). In diesem Sinne stellte sich schon hier die Frage, ob und wie die ursprünglich für die Beurteilungen 2020 – und damit noch auf dem Formular nach BRL-PVD 2020 – erstellten Beurteilungsbeiträge (mit einer vierstufigen Befähigungsbeurteilung) für die neu zu erstellenden Beurteilungen in einer siebenstufigen Bewertungsskala fruchtbar gemacht werden konnten. Hierzu sah Ziff. 14.3 der BRL-PVD 2022 vor, dass Beurteilungsbeiträge, die bei der Erstellung der bisherigen Beurteilungen berücksichtigt wurden, neu zu erstellen waren, soweit bei der Überführung der (bisherigen) Befähigungsbeurteilung in das siebenstufige Beurteilungssystem Ermessen auszuüben war. Ermessen war nach Ziff. 14.2 Satz 6 der BRL-PVD 2022 dann auszuüben, wenn eines der Befähigungsmerkmale vormals nach dem vierstufigen System mit einem B oder D bewertet worden war. Denn insofern war eine Bewertung des Ausprägungsgrades B im vierstufigen System (alt) entweder in ein B oder in ein C nach dem siebenstufigen System (neu) zu überführen. Eine Bewertung D im vierstufigen System war in eine Bewertung E, F oder G des siebenstufigen Systems zu überführen. Hierüber war insofern durch den Beitragsersteller selbst im Rahmen der notwendigen Neuerstellung des Beitrags eine ermessensgerechte Entscheidung zur Notenüberführung treffen, die ihrerseits begründungsbedürftig war (vgl. zum Verstoß gegen Ziff. 14.3 der BRL-PVD 2022 VG C-Stadt, Urteil vom 19. November 2023 – 5 A 84/23 MD –, n.v., S. 7).
29 Die hier maßgebliche BRL-PVD 2023 sieht ein solches Verfahren zur Überführung der nach der alten Bewertungsskala vorgenommenen Befähigungsbewertung in einem Beurteilungsbeitrag in die nunmehr siebenstufige Bewertungsskala nicht mehr vor. Dies indes ändert nichts an dem grundsätzlichen Befund, dass insoweit eine Inkompatibilität der Bewertungsskalen zwischen dem hier vorliegenden Beurteilungsbeitrag der POKin K. und der Beurteilung besteht, weil die Notengebung jedenfalls insoweit uneindeutig ist, wie Noten des vierstufigen Systems („Ausprägungsgrade“) vergeben wurden, die eine Überführung in verschiedene Notenstufen des siebenstufigen Systems zulassen.
30 Neben dem Umstand, dass die vorgenommene Bewertung in einem vierstufigen Maßstab einer bewussten Entscheidung des Beurteilungsbeitragserstellers zur Notenentsprechung bei der Übertragung in einen siebenstufigen Maßstab bedürfte, sind die Bewertungsmaßstäbe auch deshalb nicht vergleichbar, weil in dem Beurteilungsbeitrag gänzlich andere Einzelmerkmale bewertet worden sind, als sie nach dem neuen Maßstab im Rahmen der Beurteilung in den Blick zu nehmen waren. Insoweit sind im Rahmen des Beurteilungsbeitrags insgesamt 15 Einzelmerkmale der Leistung und drei Einzelmerkmale der Befähigung bewertet worden, im Rahmen der Beurteilung selbst waren jedoch nur noch sieben Einzelmerkmale (unter Zusammenführung von Leistung und Befähigung) in den Blick zu nehmen. Insoweit stellt sich auch in dieser Hinsicht die Frage, wie die durch die Beitragserstellerin vorgenommene Bewertung in den für die Beurteilung selbst maßgeblichen Maßstab hat überführt werden können.
31 Die Kammer verkennt überdies nicht, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Beurteilungsbeitrags der POKin K. das verwendete Formular noch aktuell gewesen ist, weil die BRL-PVD 2020 hier noch in Kraft war und die Verwendung dieses Formulars nach der dortigen Ziff. 11.1 Satz 2 verbindlich vorsah. Zwar weist der Beurteilungsbeitrag selbst kein Erstellungsdatum auf. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beurteilungsbeitrag in der Zeit erstellt wurde, nachdem POKin K. als unmittelbare Vorgesetzte des Antragstellers durch die Erstbeurteilerin PHKin M. abgelöst wurde, d.h. im dritten Quartal 2021. Ziff. 11.3 BRL-PVD 2020 sah vor, dass bei einem Wechsel im Unterstellungsverhältnis zwischen Erstbeurteiler und Beamten im Beurteilungszeitraum der bisherige Erstbeurteiler binnen drei Monaten einen Beurteilungsbeitrag zu erstellen und im verschlossenen Umschlag der personalführenden Stelle zu übergeben hatte. Dass zum 14. März 2022 sodann die neue BRL-PVD 2022 in Kraft treten würde, bzw. zum Beurteilungsstichtag auch diese ihrerseits durch die BRL-PVD 2023 abgelöst würde, konnte POKin K. insofern zum Zeitpunkt der Erstellung des Beurteilungsbeitrags nicht antizipieren.
32 Dies ändert indes nichts an dem Umstand, dass sich die Regelbeurteilung des Antragstellers nach den zum Stichtag des 31. Dezember 2023 geltenden BRL-PVD 2023 und damit dem neuen Beurteilungsmaßstab zu richten hatte. Wegen der zwischenzeitlichen Veränderung der Beurteilungsmatrix, sowohl hinsichtlich der zu bewertenden Einzelmerkmale, als auch – jedenfalls soweit es die Befähigungsbeurteilung betrifft – hinsichtlich der zugrundeliegenden Bewertungsskala, erwies sich der Beurteilungsbeitrag für die nach diesen neuen Grundsätzen vorzunehmende Erstellung der Regelbeurteilung des Antragstellers als so nicht (mehr) hinreichend brauchbar.
33 Steht der Erstbeurteiler zum Beurteilungsstichtag aber vor dem Befund, dass ein bereits vorliegender Beurteilungsbeitrag infolge der zwischenzeitlichen Einführung eines neuen Bewertungsmaßstabs nicht (mehr) die notwendige Aussagekraft aufweist, so obliegt es ihm, die notwendigen Auskünfte noch ergänzend nach Ziff. 9 BRL-PVD 2023 (sodann auf dem nach Ziff. 9.1 Satz 2 verbindlich vorgeschriebenen Formular) einzuholen, um den zu Beurteilenden leistungsgerecht anhand des aktuellen Maßstabs bewerten zu können.
34 Dies ist hier unterblieben. Die Erstbeurteilerin hat vielmehr den Beurteilungsbeitrag in der vorliegenden Form übernommen und sich damit zu eigen gemacht, wobei unklar bleibt, wie sie die oben dargestellten Übertragungsprobleme aufgelöst hat, d.h. welche der insgesamt 15 im Rahmen des Beurteilungsbeitrags bewerteten Einzelmerkmale (Summe aus Befähigungs- und Leistungsmerkmalen) sie konkret im Rahmen welcher der insgesamt sieben Einzelmerkmale der Beurteilung berücksichtigte und wie die vierstufige Skala der Befähigungsbeurteilung durch sie übertragen worden sein soll. Die Beurteilungsbegründung enthält insoweit keine Erläuterungen. Der Hinweis in der textlichen Begründung, der Beurteilungsbeitrag der Frau POKin K. sei mit eingeflossen und die durch die Erstbeurteilerin vorgenommene Gesamtbewertung unterscheide sich nicht wesentlich von den vorliegenden Beiträgen, wird der Problematik der hier vorliegenden mangelnden Übertragbarkeit des im Beurteilungsbeitrag verwendeten Bewertungsmaßstabs nicht gerecht.
35 Ohne dass es hierauf daneben noch selbsttragend ankommen muss, ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der Beitrag der POKin K. auch weder erkennen lässt, wann er erstellt wurde, noch durch eine Unterschrift der Beitragserstellerin die Gewähr ihrer inhaltlichen Verantwortung erkennen lässt. Er weist überdies einen abweichenden Zeitraum auf (2. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020) als der, der in der Beurteilung selbst benannt ist (1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021).
36 Auf die gegen den Beurteilungsbeitrag des PK N. vorgebrachten Einwände des Antragstellers kommt es nicht mehr an. Ohne Erfolg indes wendet der Antragsteller ein, dass der Beitrag kein Gesamturteil ausweise. Der Beitragsersteller hat hier zwar kein Kreuz in der dafür vorgesehenen Zeile gesetzt hat, jedoch im Feld „Begründung des Gesamturteils“ die Eintragung „4,85 --> 5“ vorgenommen hat. Hieraus ist ersichtlich, dass der Beitragsersteller das sich aus den Einzelmerkmalen ergebende arithmetische Mittel von 4,85 in eine Gesamtbewertung von 5 überführen wollte, wie dies in § 8 Abs. 4 Satz 8 BeurtVO LSA bei einem sich rechnerisch ergebenden Bruchteil von mindestens 0,5 vorgesehen ist. Soweit der Antragsteller daneben rügt, dass der Beurteilungsbeitrag keine Angabe über den umfassten Zeitraum aufweise, ist dies hier ausnahmsweise unschädlich, weil jedenfalls im Rahmen der Beurteilung selbst die Erstbeurteilerin den Zeitraum des Beurteilungsbeitrags (17. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2023) korrekt zugrunde gelegt und sich insofern eine Fehlerhaftigkeit des Beurteilungsbeitrags wegen des Mangels dieser Angabe jedenfalls nicht zu eigen gemacht hat. Bei entsprechender Würdigung dieser Fehler durch die Erstbeurteilerin im Rahmen der Neuerstellung der Beurteilung dürfte eine Neuerstellung dieses Beurteilungsbeitrags nicht erforderlich sein.
37 Auf die weiteren Einwände des Antragstellers gegen seine Beurteilung sowie gegen die Auswahlentscheidung muss es vorliegend nicht mehr ankommen.
38 b. Da die Regelbeurteilung nach dem Vorstehenden rechtswidrig und deshalb unter Einholung eines neuen Beurteilungsbeitrags der POKin K. auf dem nach Ziff. 9.1 Satz 2 BRl-PVD 2023 vorgeschriebenen Formular insgesamt neu zu erstellen ist, erscheint die Auswahl des Antragstellers in einem neuen Auswahlverfahren auch jedenfalls nicht offensichtlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. August 2006 - 2 BvR 2364/03 -, juris, Rn. 18) ausgeschlossen.
39 Zwar ließe sich hinsichtlich der Überführung der im Rahmen des vierstufigen Maßstabs vorgenommenen Bewertung des Beurteilungsbeitrags noch annehmen, dass eine dort vorgenommene Bewertung mit einem „B“ allenfalls einem „B“ oder „C“ nach BRL-PVD 2022 (siebenstufiges System) bzw. damit letztlich einer 6 oder 5 nach BRL-PVD 2023 entspreche, und damit jedenfalls keine Verbesserung der Beurteilung des Antragstellers deshalb zu erwarten sei, weil das Einzelmerkmal „Denk- und Urteilsvermögen“ im Rahmen der Beurteilung ohnehin bereits durch die Erstbeurteilerin mit der Note 6 bewertet worden sei.
40 Allerdings weichen die im Beurteilungsbeitrag bewerteten Einzelmerkmale insgesamt erheblich von jenen ab, die im Rahmen der Beurteilung bewertet wurden. Teilweise sind Einzelmerkmale bewertet worden, die im Rahmen des nach BRL-PVD 2023 maßgeblichen Bewertungsmaßstabs nicht mehr erheblich sind, umgekehrt spielen im Rahmen der neuen Einzelmerkmale Teilaspekte (näher definiert nach Anlage 2 der BRL-PVD 2023) eine Rolle, die ihrerseits nicht im Maßstab der BRL-PVD 2020 gegenständlich waren. Bei einem hiernach abweichenden Bewertungsmaßstab steht dem Gericht eine Prognose darüber, ob der Antragsteller die vom Antragsgegner geforderte Mindestnote „6“ in der Gesamtbewertung der dienstlichen Regelbeurteilung 2023 nach deren Neuerstellung erfüllen wird, nicht zu. Dem steht auch nicht entgegen, dass POKin K. ihre frühere Einschätzung des Beurteilungsbeitrags nach den durch den Antragsgegner vorgelegten Unterlagen nochmals bestätigte. Denn insoweit bestätigt die Beitragserstellerin nur ihre nach dem alten Maßstab vorgenommene Bewertung. Wie eine Bewertung nach dem neuen Maßstab ausgesehen hätte, ist auch hieraus nicht ersichtlich. Es ist insofern nicht auszuschließen, dass, hätte die Beitragserstellerin eine Bewertung innerhalb des neuen Maßstabs vorgenommen, dies zu einem besseren Gesamturteil geführt hätte.
41 Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass sich das rechnerische Mittel der zugrunde gelegten Regelbeurteilung des Antragstellers auf 5,43 beläuft und deshalb entsprechend § 8 Abs. 4 Satz 6 bis 8 BeurtVO LSA i.V.m. Ziff. 5 Satz 1 BRL-PVD 2023 auf ein Gesamturteil von 5 abzurunden war. Damit hätte sich schon bei einer Verbesserung nur innerhalb eines einzigen Einzelmerkmals ein rechnerisches Mittel von 5,57 und damit ein gerundetes Gesamtergebnis von 6 ergeben, wodurch der Antragsteller das konstitutive Anforderungsmerkmal einer Einbeziehung in den weiteren Bewerbervergleich erfüllt hätte. Weiter ausgehend von dem Befund, dass der im Rahmen der Binnendifferenzierung der ausgewählten Beamten rangschlechteste Konkurrent - der hier Beigeladene der Ziff. 1 - seinerseits eine Regelbeurteilung mit einem rechnerischen Mittel von 5,57 aufweist, kann von einer offensichtlichen Chancenlosigkeit des Antragstellers im Rahmen einer neuen Auswahlentscheidung keine Rede sein.
42 II. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO.
43 1. Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.
44 2. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen, da dieser im Falle einer streitigen Entscheidung voraussichtlich unterlegen wäre.
45 Der ursprünglich gestellte Antrag des Antragstellers war seiner Reichweite nach dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller begehrte, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beförderung sämtlicher im Rahmen der Leistungsgruppe 2 auf den Rangplätzen 1 – 29 positionierten Bewerbern vorzunehmen, solange nicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über eine Beförderung des Antragstellers entschieden worden ist. Dass der anwaltlich vertretene Antragsteller sich nicht auch gegen die Beförderung der innerhalb der Leistungsgruppe 1 (dort Rangplätze 1 – 5) zur Beförderung vorgesehenen fünf Beamte wandte, ergibt sich aus dem Wortlaut seines Antrags, der ausdrücklich nur auf die Leistungsgruppe 2 Bezug nahm. Dass der Antragsteller sich andererseits rechtlich nicht gegen weniger als die 29 innerhalb der Leistungsgruppe 2 vorgesehenen Beförderungen wandte, ergibt sich andererseits aus dem inhaltlichen Vorbringen des Antragstellers. Denn soweit der Antragsteller die Rechtswidrigkeit seiner eigenen Regelbeurteilung und deren fehlende Eröffnung vor der Auswahlentscheidung vorbrachte, wohnt dem der Vortrag inne, gegenüber jedem der im Rahmen des Auswahlverfahrens berücksichtigten Bewerber im Bewerberverfahrensanspruch verletzt zu sein.
46 Der Antrag des Antragstellers gemäß § 123 Abs. 1 VwGO wäre auch hinsichtlich der innerhalb der Leistungsgruppe 2 auf den Rangplätzen 1 – 22 gelisteten Beamten und des Beigeladenen zu 6.) zulässig und begründet gewesen.
47 a) Der Antrag wäre zulässig gewesen. Insbesondere steht dem Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, weil sein Antrag bezogen auf die übrigen 23 Konkurrenten sich nicht als rechtsmissbräuchlich erwiesen hätte.
48 Das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen tatsächlich wirksamen Rechtsschutz. Das bedeutet bei mehreren beabsichtigten Beförderungen, dass der Beamte bezüglich aller zur Beförderung konkret anstehenden Beamten seinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen kann. Er hat einen Anspruch darauf, dass über jede einzelne Beförderung rechtsfehlerfrei entschieden wird. Dieser Anspruch verändert sich nicht dadurch, dass über mehrere Beförderungen nicht nacheinander, sondern zusammen entschieden wird. Das gilt unabhängig davon, dass der Beamte für sich selbst letztlich nur eine einzige Beförderung erstrebt und erstreben kann. Der Antrag des Beamten bestimmt bei mehreren zeitgleich beabsichtigten Beförderungen, ob er die Beförderung nur eines ausgewählten Bewerbers oder aber mehrerer oder aller ausgewählten Bewerber angreift (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –, juris, Rn. 19).
49 Der Dienstherr ist deshalb aus Art. 19 Abs. 4 GG zwar grundsätzlich verpflichtet, vorläufig alle Beförderungen zu unterlassen, auf die sich der Rechtsschutzantrag des unberücksichtigt gebliebenen Beamten erstreckt. Anderes gilt nur, wenn der auf vorläufige Unterlassung der Beförderung einer Mehrzahl von Mitbewerbern gerichtete Rechtsschutzantrag sich als rechtsmissbräuchlich darstellt, weil von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Beförderung der Mitbewerber den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt, und der Angriff auf eine größere Zahl von beabsichtigten Ernennungen von Mitbewerbern ersichtlich nicht der Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs dient, sondern Druck auf den Dienstherrn ausüben soll (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012, a.a.O., Rn. 20).
50 Gemessen hieran erweist sich das Verhalten des Antragstellers nicht als rechtsmissbräuchlich. Die Situation, vor die sich der Antragsteller gestellt sieht, ist maßgeblich durch eine vorgegebene Zahl an Beförderungs(plan)stellen, die sämtlich besetzt werden sollen, sowie dadurch geprägt, dass der Antragsgegner den Antragsteller am Auswahlverfahren nicht beteiligt hat, weil dieser die geforderte Mindestnote „6“ in der Gesamtbewertung der dienstlichen Regelbeurteilung 2023 nicht erfüllt. Der Antragsteller tritt der Auswahlentscheidung des Antragsgegners mit substanziellen Einwänden entgegen, die sowohl die Auswahlentscheidung selbst als auch die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Beurteilung betreffen. Vor diesem Hintergrund durfte es der Antragsteller zur Wahrung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs für angezeigt halten, eine Überprüfung jeder einzelnen Beförderung im Verhältnis zu ihm anzustreben, weil von vornherein nicht ausgeschlossen ist, dass die Beförderungen der Konkurrenten den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzen. Dringt der Antragsteller mit seinen Einwänden durch, wäre sein Bewerbungsverfahrensanspruch im Verhältnis zu jeder beabsichtigten Beförderung verletzt. Dass der Rechtsschutzantrag des Antragstellers ausschließlich dazu dient, Druck auf den Antragsgegner auszuüben, ist weder vom Antragsgegner glaubhaft gemacht noch anderweitig für die Kammer ersichtlich.
51 b) Der Antrag wäre auch begründet gewesen. Aus den oben dargelegten Gründen hätte dem Antragsteller auch bezogen auf die bereits in das Statusamt nach Besoldungsgruppe A 10 LBesO LSA ernannten Konkurrenten ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund zur Seite gestanden.
52 3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 7. waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, weil diese sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Verfahren wesentlich gefördert haben und sie ungeachtet dessen im gegebenen Fall einen Erstattungsanspruch schon dem Grunde nach nicht mit Erfolg geltend machen könnten (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 8. Juli 2019, a.a.O., Rn. 25 m.w.N.).
53 III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 bis 3 GKG ergebenden Betrags, also die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen (vgl. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG). Der Streitwert berechnet sich damit aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen 6-fachen Wert der angestrebten Besoldungsgruppe A 10 LBesO LSA zuzüglich der allgemeinen ruhegehaltsfähigen Stellenzulage nach Nr. 13 lit. b) der Vorbemerkungen der Besoldungsordnungen A und B der Anlage 8 zum LBesG LSA (105,42 Euro monatlich). Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller der 7. Erfahrungsstufe (4.196,03 Euro monatlich) zugeordnet ist. Hieraus ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 25.808,70 Euro (6 x 4.301,45 Euro). Dieser Betrag ist nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren zu halbieren (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 03. Januar 2019 – 1 M 145/18 –, juris, Rn. 12).
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