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5 A 363/24 MD•VG Magdeburg 5. Kammer, 2026-01-16, 5 A 363/24 MD
5 A 363/24 MDAdministrative Court / Chamber 5Jan 16, 2026
§ 4 Abs. 6 Satz 1 UrlVO LSA steht der Entstehung von Zusatzurlaub nach § 4 Abs. 2 UrlVO LSA auch dann entgegen, wenn der Beamte des Feuerwehrtechnischen Dienstes zu 24-Stunden-Schichten nur ergänzend im Wege sog. Führungsdienste neben seinem normalen Tagesdienst herangezogen wird. Maßgeblich ist, dass die so für einen Zusatzurlaubsanspruch geltend gemachten Nachtdienststunden gleichwohl einer Dienstform entstammen, die nach dem Willen des Verordnungsgebers zusatzurlaubsbegründend nur unter den Einschränkungen des § 4 Abs. 6 Satz 2 UrlVO LSA wirken sollen.
Entscheidungsdatum: 2026-01-16
Aktenzeichen: 5 A 363/24 MD
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 4 Abs 2 UrlV ST 2014, § 4 Abs 6 UrlV ST 2014
Rechtskraft: ja
§ 4 Abs. 6 Satz 1 UrlVO LSA steht der Entstehung von Zusatzurlaub nach § 4 Abs. 2 UrlVO LSA auch dann entgegen, wenn der Beamte des Feuerwehrtechnischen Dienstes zu 24-Stunden-Schichten nur ergänzend im Wege sog. Führungsdienste neben seinem normalen Tagesdienst herangezogen wird. Maßgeblich ist, dass die so für einen Zusatzurlaubsanspruch geltend gemachten Nachtdienststunden gleichwohl einer Dienstform entstammen, die nach dem Willen des Verordnungsgebers zusatzurlaubsbegründend nur unter den Einschränkungen des § 4 Abs. 6 Satz 2 UrlVO LSA wirken sollen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Klägerin begehrt die Gutschrift von zehn Tagen Zusatzurlaub für Nachtdienststunden auf ihrem Urlaubskonto, entstammend den Bezugsjahren 2022, 2023 und 2024.
2 Die Klägerin ist als Beamtin des Feuerwehrtechnischen Dienstes im Statusamt einer Brandamtsrätin tätig (A 12 LBesO LSA, Laufbahngruppe 2.1) und versieht ihre dienstliche Tätigkeit hauptsächlich von Montag bis Freitag als normalen Tagesdienst auf dem Dienstposten einer Sachgebietsleiterin für den baulichen und anlagentechnischen Brandschutz. Daneben wird die Klägerin auf Grundlage der Dienstvereinbarung zur Regelung des Dienstbetriebes der im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst verwendeten Beamten und Tarifbeschäftigten des Tagesdienstes (im Folgenden: Einsatzdienste-DV) durchschnittlich 30 Mal pro Jahr zur Wahrnehmung der Funktion „Direktionsdienst“ in 24-Stunden-Diensten eingesetzt (sog. „Führungsdienste“ nach Ziff. 3 der Einsatzdienste-DV). An welchen Tagen der Einsatz in diesen 24-Stunden-Diensten erfolgt, ist in einem Dienstplan bestimmt (vgl. beispielhaft für das Jahr 2022 Bl. 27 d.A.).
3 Der 24-Stunden-Dienst ist dabei gemäß Ziff. 4 Abs. 2 der Zusatzdienste-DV wie folgt ausgestaltet: Der Dienst beginnt an diesem Tag um 7.00 Uhr mit der Dienst- und Fahrzeugübernahme. Tagsüber findet Sacharbeit und Dienstsport statt, unterbrochen von Pausen. Die Stunden zwischen 18.00 Uhr abends und 6.00 Uhr des Folgetages sind als Bereitschaftszeit vorgesehen. Der 24-Stunden-Dienst endet um 7.00 Uhr des Folgetages. Nach dem Ende eines solchen Einsatzdienstes wird der Beamte frühestens an dem auf das Dienstende folgenden regelmäßigen Arbeitstag wieder zu seinem normalen Tagesdienst erwartet. Ist ein 24-Stunden-Dienst für einen Freitag, Samstag oder Sonntag vorgeschrieben, wird der Beamte frühestens am folgenden Dienstag wieder zu seinem Tagesdienst erwartet.
4 Mit ihrem Antrag vom 18. Juli 2023 beantragte die Klägerin die Freistellung für den 3. und 4. August 2023 in Form der Gewährung von Zusatzurlaub für diese Tage.
5 Mit Bescheid vom 29. August 2023 lehnte die Beklagte die Gewährung von Zusatzurlaub ab und führte aus, ein Zusatzurlaubsanspruch wegen geleisteter Nachtdienststunden bestehe für die Klägerin bereits dem Grunde nach nicht. Die Klägerin unterfalle der Regelung des § 4 Abs. 6 UrlVO LSA, wonach die Gewährung von Zusatzurlaub für Beamte des Feuerwehrtechnischen Dienstes ausgeschlossen sei, wenn diese nach einem Schichtplan eingesetzt seien, der Schichten von 24 Stunden Dauer vorsehe. Im Fall der Klägerin sei es so, dass diese entweder im reinen Tagesdienst arbeite, oder im 24-Stunden-Dienst eingesetzt sei. Mit § 4 UrlVO LSA beabsichtige der Verordnungsgeber, die mit der Dienstausübung verbundenen Erschwernisse eines Wechselschichtdienstes bzw. von Nachtdienststunden auszugleichen. Die dienstliche Beanspruchung während der Nachtdienststunden, die bei einem 24-Stunden-Dienst anfalle sei aber nicht mit jener vergleichbar, die ein Wechseldienst bzw. eine „reine“ Nachtschicht mit sich brächten. Im Rahmen der durch die Klägerin ausgeübten 24-Stunden-Dienste sei während der Nachtstunden Bereitschaftszeit vorgesehen, in der eine dienstliche Inanspruchnahme nur im Fall eines Einsatzgeschehens erfolge. Im Sonstigen habe die Klägerin während dieser Zeit Ruhezeit. Damit sei der während der Nacht erbrachte Dienst der Klägerin weniger beanspruchend, als es ein im Rahmen einer „reinen“ Nachtschicht oder eines Wechselschichtmodells erbrachte Dienst sei.
6 Hiergegen wandte die Klägerin sich mit ihrem Widerspruch vom 28. September 2023 und führte zur Begründung sinngemäß aus, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 UrlVO LSA lägen bei ihr nicht vor. Dort sei vorausgesetzt, dass der betreffende Beamte nach einem Schichtplan eingesetzt sei, welcher für den Regelfall 24-Stunden-Dienste vorsehe. Dies treffe bei der Klägerin nicht zu, sie arbeite in der Regel im Tagesdienst und gerade nicht in einem Schichtplan. Für die 24-Stunden-Dienste gäbe es zwar einen Dienstplan. Dieser sei aber einem Schichtplan nicht vergleichbar, weil in letzterem Beamte nach bestimmten Wachabteilungen eingesetzt würden und deshalb über das gesamte Jahr im Voraus wüssten, wann sie eingeplant seien. Dies sei in ihrem Fall anders. Darüber hinaus würden Beamten bei der Berufsfeuerwehr Halle Zusatzurlaub bei gleich gelagerter Konstellation gewährt. Insoweit läge eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung vor. Betreffend das Bezugsjahr 2022 habe sie daher einen Anspruch auf drei Tage Zusatzurlaub.
7 Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2024 unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen des Ausgangsbescheides zurück. Sinngemäß heißt es dort, es sei zwischen den dienstlichen Einsatzbereichen der Klägerin zu unterscheiden. Soweit die Klägerin im regelmäßigen Tagesdienst eingesetzt sei, löse dieser keinen Anspruch auf Zusatzurlaub aus. Aber auch soweit die Klägerin zu 24-Stunden-Diensten herangezogen werde, sei diese Einsatzform nach dem in § 4 Abs. 6 Satz 1 UrlVO LSA zum Ausdruck kommenden Willen des Verordnungsgebers ebenfalls nicht anspruchsbegründend für Zusatzurlaub.
8 Hiergegen hat die Klägerin am 18. Juli 2024 Klage erhoben. Sie führt ergänzend aus, die Argumentation der Beklagten sei widersprüchlich, wenn sie einerseits unterstelle, die Klägerin arbeite regelmäßig im Tagesdienst, andererseits aber darauf abstelle, die Klägerin sei „regelmäßig“ im 24-Stunden-Dienst tätig. Letzteres sei unzutreffend. Die Klägerin arbeite weit überwiegend im Tagesdienst. 24-Stunden-Dienste machten (nach Berechnung der Stunden über ein Jahr hinweg) einen Zeitanteil von nur etwa 39 % ihrer gesamten dienstlichen Tätigkeit aus. Es sei auch verfehlt, wenn die Beklagte darauf abstelle, wie hoch die Belastung während der Nachtdienststunden der 24-Stunden-Dienste sei. Eine Anknüpfung hierfür sei in § 4 Abs. 2 UrlVO LSA nicht gegeben; auf die Auslastung komme es insofern nicht an. Eine Unterscheidung hiernach sei auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht vereinbar, wonach es sich auch bei Bereitschaft um „Arbeitszeit“ handele.
9 Die Klägerin beantragt sinngemäß,
10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. August 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2024 zu verurteilen, ihrem Urlaubskonto zehn Tage Zusatzurlaub (entstammend den Bezugsjahren 2022, 2023 und 2024) gutzuschreiben.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen
13 und nimmt im Wesentlichen auf die Ausführungen des Ausgangs- und Widerspruchsbescheides Bezug. Ergänzend bringt sie vor, der begehrte Zusatzurlaub sei zwischenzeitlich jedenfalls nach § 7 UrlVO LSA verfallen. Überdies mangele es an einem Antrag der Klägerin vor Klageerhebung, soweit sie mit ihrer Klage die Gutschrift von Zusatzurlaub auch betreffend die Bezugsjahre 2022 und 2024 geltend mache. Es läge ausschließlich der Antrag vom 18. Juli 2023 vor, der sich auf Zusatzurlaub des Jahres 2023 und dort auch nur auf einen Umfang von zwei Tagen bezogen habe.
14 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, zum Hergang des Verwaltungsverfahrens auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verweisen. Diese Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
15 Die Klage, über die der Einzelrichter entscheidet, weil ihm der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist, hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (I.), aber unbegründet (II.). Der Bescheid der Beklagten vom 29. August 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2024 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 I. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig.
17 1. Streitgegenständlich ist die Gutschrift von Zusatzurlaub betreffend die Bezugsjahre 2022, 2023 und 2024. Mit ihrem ursprünglichen Vorbringen bei Klageerhebung hat die Klägerin bereits die Gewährung von Zusatzurlaub „ab dem Jahr 2022“ in Bezug genommen. Dies erweist sich der nachfolgenden Konkretisierung auf die Jahre 2022, 2023 und 2024, die sie mit Schriftsatz vom 3. März 2025 vornahm, gegenüber als offen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass mit der Klageschrift zunächst lediglich ein auf das Bezugsjahr 2022 beschränkter Anspruch rechtshängig gemacht worden wäre, wäre die Erweiterung auf die Bezugsjahre 2023 und 2024 jedenfalls als sachdienlich i. S. d. § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zu erachten, weil deren Einbeziehung bei fortwährend gleichgelagertem dienstlichem Einsatz der Klägerin dazu beiträgt, einen gleichgelagerten Folgeprozess zu vermeiden.
18 2. Der Klägerin fehlt es – anders als die Beklagte wohl meint – auch nicht (teilweise) am Rechtsschutzbedürfnis für die Leistungsklage.
19 Die Zulässigkeit einer Leistungsklage setzt zwar – ebenso wie die Verpflichtungsklage – grundsätzlich voraus, dass der Kläger sein Begehren zuvor bei der Behörde ohne Erfolg geltend macht. Dies folgt aus §§ 68 Abs. 2, 75 Satz 1 VwGO und beruht auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung, wonach sich zunächst die Verwaltung mit an sie gerichteten Ansprüchen zu befassen hat.
20 Zwar ist es in diesem Kontext zutreffend, wenn die Beklagte sinngemäß darauf hinweist, dass der Urlaubsantrag vom 18. Juli 2023 im Jahr 2023 gestellt wurde und dort als Bezugsraum der geltend gemachten Urlaubstage das „aktuelle Jahr“ angegeben war. Insoweit hat die Klägerin nach Auslegung vom objektivierten Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) mit ihrem ursprünglichen Antrag lediglich geltend gemacht, ihr stünden zwei Tage Zusatzurlaub zu, die dem Bezugsjahr 2023 entstammten.
21 Spätestens im Widerspruchsverfahren hat die Klägerin jedoch ausdrücklich Zusatzurlaub für die Jahre 2022 und 2023 geltend gemacht. Die Klägerin hat insofern mit ihrem Widerspruch vom 28. September 2023 ausgeführt, den geltend gemachten Zusatzurlaubsanspruch aus dem Bezugsjahr 2022 herzuleiten, und bezifferte diesen mit drei Tagen (dort letzter Satz). Mit ihrer dem Widerspruch nachfolgenden Mail vom 6. Juni 2024 führte die Klägerin überdies gegenüber der Beklagten aus, im Jahr 2023 seien drei weitere Tage Zusatzurlaub infolge von Nachdienststunden erarbeitet worden.
22 Auch soweit es das Bezugsjahr 2024 betrifft, fehlt der Klägerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Insofern ist weder ersichtlich, noch durch die Beklagte aufgezeigt, wie die Klägerin vor Klageerhebung einen konkreten Antrag auf die Gutschrift einer bestimmten Anzahl Tage hätte stellen können. Bei Klageerhebung im Juli 2024 war noch nicht ersichtlich, in welchem Umfang die Klägerin in der zweiten Jahreshälfte zu 24-Stunden-Diensten herangezogen werden würde.
23 Darüber hinaus bedurfte es eines erneuten Antrags für das Bezugsjahr 2024 unter expliziter Bezifferung der Anzahl begehrter Tage auch nicht. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Erfordernis einer vorherigen Antragstellung bei der Behörde als Zulässigkeitsvoraussetzung der Leistungsklage entbehrlich wird, wenn die Behörde klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, einen derartigen Antrag definitiv abzulehnen (BVerwG, Urteil vom 2. März 2022 – 6 C 7/20 –, juris, Rn. 58 m. w. N.). In diesen Fällen stellte sich das Beharren auf eine (erneute) Vorbefassung der Behörde als bloße Förmelei dar.
24 So liegen die Dinge aber hier. Der Widerspruchsbescheid stützt sich in seiner Begründung auf die – auch für die anderen hier geltend gemachten Bezugsjahre unveränderte – Einsatzform der Klägerin. Ausgehend von dieser Begründung kam es der Beklagten für die Frage der Ablehnung auf das konkrete Bezugsjahr ersichtlich nicht an. Der zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich ausschließlich durch den jeweiligen Bezugszeitraum. Auch die Beklagte wendet nicht ernstlich ein, dass sie über einen Antrag der Klägerin, der sich nochmals ausdrücklich auf das Bezugsjahr 2024 bezogen hätte, anders entschieden hätte. Sie vertritt auch im gerichtlichen Verfahren weiterhin den Standpunkt, der geltend gemachte Anspruch bestehe bereits dem Grunde nach nicht. Mit welchem Zweck hier ihre erneute Vorbefassung vor Klageerhebung – nunmehr das Bezugsjahr 2024 betreffend – geboten gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und auch durch die Beklagte nicht aufgezeigt.
25 3. Aus denselben Gründen steht der Zulässigkeit der Leistungsklage schließlich auch nicht entgegen, dass mit dem Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2024 (fälschlich hinter dem erkennbaren Begehren der Klägerin zurückbleibend) lediglich über einen Zusatzurlaubsanspruch der Klägerin in einem Teilumfang von zwei Tagen betreffend das Bezugsjahr 2022 entschieden worden sein und es deshalb im Übrigen an der Durchführung des nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG grundsätzlich notwendigen Vorverfahrens fehlen mag. Insoweit erweist sich das Widerspruchsverfahren in gleicher Weise hinsichtlich des darüberhinausgehenden Teils als entbehrlich, weil es der Beklagten unter Zugrundelegung ihrer im Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2024 vertretenen und auch nach wie vor zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung verwehrt gewesen wäre, dem Widerspruch abzuhelfen. Auch hinsichtlich des Vorverfahrens ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dieses als Sachentscheidungsvoraussetzung dann entbehrlich wird, wenn seine Durchführung zur bloßen Förmelei verkäme (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 20. Januar 2022 – 2 L 10/21 –, juris, Rn. 11 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021 – 6 VR 4/21 –, juris).
26 II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Gutschrift von zehn Tagen Zusatzurlaub betreffend die Jahre 2022, 2023 und 2024 auf ihrem Urlaubskonto zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 4 Abs. 1 oder 2 UrlVO LSA (1.) noch aus § 4 Abs. 6 Satz 2 UrlVO LSA (2.) oder Art. 3 Abs. 1 GG (3.).
27 1. Der Anspruch der Klägerin lässt sich weder auf die Anspruchsgrundlage des § 4 Abs. 1 Satz 1 UrlVO LSA, noch auf die des § 4 Abs. 2 Satz 1 UrlVO LSA stützen.
28 Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UrlVO LSA haben Beamte Anspruch auf einen halben Arbeitstag Zusatzurlaub im Kalendermonat, wenn sie zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und im Kalendermonat mindestens 35 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachdienststunden) leisten. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 UrlVO LSA erhalten Beamte, soweit sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, für jeweils 100 geleistete Nachtdienststunden einen Arbeitstag Zusatzurlaub.
29 Beide Anspruchsgrundlagen sind im Fall der Klägerin ungeachtet der Frage des Vorliegens ihrer in Abs. 1 und Abs. 2 jeweils genannten Voraussetzungen nicht anwendbar. Ihre Anwendbarkeit ist jedenfalls nach § 4 Abs. 6 Satz 1 UrlVO LSA ausgeschlossen, wonach die Absätze 1 bis 5 nicht für Beamte des Feuerwehrtechnischen Dienstes gelten, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht.
30 Dieser Ausschlusstatbestand liegt im Fall der Klägerin vor.
31 a. Der Fall der Klägerin ist vom Wortlaut des § 4 Abs. 6 UrlVO LSA erfasst. Die Klägerin ist Beamtin des Feuerwehrtechnischen Dienstes. Sie ist auch nach einem Schichtplan eingesetzt, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. Der Schichtplan, nach dem die Klägerin eingesetzt ist und der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht, ist jener Dienstplan, der nach Ziff. 3 Abs. 2 der Zusatzdienste-DV für die Verteilung der Einsatzdienste aufzustellen ist (nachfolgend: Zusatzdienste-Dienstplan). Die Klägerin hat diesen exemplarisch für das Jahr 2022 vorgelegt (Bl. 27 d.A.).
32 Soweit die Klägerin einwendet, sie sei – bei Betrachtung der Gesamtheit ihres Dienstes – zumeist im Tagesdienst tätig und würde nur ca. 30 Mal pro Jahr zur Erbringung von 24-Stunden-Diensten herangezogen werden, sodass sie nicht „regelmäßig in 24-Stunden-Schichten eingesetzt “ sei, ist dies – anders als die Klägerin meint – mit dem Wortlaut der Norm nicht unvereinbar.
33 Der Wortlaut des § 4 Abs. 6 Satz 1 knüpft nach Satzstellung und Grammatik gerade nicht daran an, wie häufig der Beamte nach dem in Bezug genommenen Schichtplan eingesetzt wird. Der Norm kann zwar entnommen werden, es müsse sich um einen Schichtplan handeln, welcher „für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht“. Es handelt sich hierbei dem Wortlaut nach um eine Anforderung an den Inhalt des Schichtplans, nicht daran, wie häufig der Beamte nach diesem Schichtplan eingesetzt wird. Insofern hätte es dem Verordnungsgeber offen gestanden, § 4 Abs. 6 UrlVO so zu fassen, dass sich als Anforderung ergibt, der Beamte müsse „regelmäßig nach einem Schichtplan, welcher für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht“ eingesetzt sein. Einen solchen Wortlaut hat der Verordnungsgeber indes nicht gewählt.
34 Der Zusatzdienste-Dienstplan der Klägerin, welchen sie für das Jahr 2022 exemplarisch beibrachte (vgl. Bl. 27 d.A.) genügt diesen inhaltlichen Anforderungen. Es handelt sich um einen Schichtplan, „der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer“ i. S. d. § 4 Abs. 6 Satz 1 UrlVO LSA vorsieht. Er sieht sogar ausschließlich Schichten von 24 Stunden Dauer vor. Denn sein Regelungsgehalt erschöpft sich darin, in Umsetzung von Ziff. 3 Abs. 1 Satz 1 der Zusatzdienste-DV die 24-Stunden-Dienste unter den im Tagesdienst verwendeten Beamten und Tarifbeschäftigten zu verteilen. Insoweit sieht der Plan jene Tage vor, zu denen der jeweilige Beamte zum 24-Stunden-Dienst herangezogen wird (gekennzeichnet durch „E“). Weitere Eintragungen weist der Plan nur auf, soweit einer Heranziehung zu diesen 24-Stunden-Diensten dienstliche Gründe entgegenstehen („U“= Urlaub bzw. „UF“ als sog. Urlaubsfolgetage vgl. Ziff. 6 Abs. 8 Sätze 2 und 3 der Zusatzdienste-DV, „K“ = krank, „F“ = Frei, „Ü“ = Überstundenabbau) oder der Beamte sich für den Fall kurzfristiger Personalausfälle in Rufbereitschaft zu einer Heranziehung bereitzuhalten hat (gekennzeichnet als „S“, sog. Springerdienste nach Ziff. 5 der Zusatzdienste-DV).
35 Insbesondere der Dienst im normalen Tagesdienst ist demgegenüber gerade nicht Regelungsgegenstand dieses Dienstplans. Dabei liegt es auch auf der Hand, dass eine Diensterbringung im Tagesdienst der Regelung in einem Dienstplan nicht bedarf, weil es sich insoweit von vornherein nicht um eine Diensterbringung in Schichten – gleich welcher Dauer – handelt. Erschöpft sich der Regelungsgehalt des Zusatzdienste-Dienstplanes hiernach jedoch in der Verteilung von Schichten, die sämtlich eine Dauer von 24 Stunden aufweisen, so handelt es sich um einen Schichtplan, wie in § 4 Abs. 6 UrlVO LSA in Bezug nimmt.
36 b. Die Klägerin unterfällt der Regelung des § 4 Abs. 6 UrlVO LSA überdies auch nach Sinn und Zweck.
37 Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UrlVO LSA handelt es sich bei Zusatzurlaub um weiteren Erholungsurlaub zur Abgeltung der mit der Dienstausübung verbundenen besonderen Erschwernisse. Indem der Verordnungsgeber die Dienstform des Wechseldienstes und zur Nachtzeit erbrachte Dienststunden als grundsätzlich zusatzurlaubsbegründend anerkannt hat (§ 4 Absätze 1 und 2 UrlVO LSA), bringt er seine Wertung zum Ausdruck, bei diesen Dienstformen handele es sich grundsätzlich um solche, die mit besonderen Erschwernissen für den betreffenden Beamten einhergingen.
38 Den in 24-Stunden-Schichten erbrachten Dienst von Beamten des Feuerwehrtechnischen Dienstes hat er mit § 4 Abs. 6 Satz 1 UrlVO hiervon bewusst und ausdrücklich ausgenommen, bzw. in nur abgeschwächter Form (§ 4 Abs. 6 Satz 2 UrlVO LSA, dazu im Folgenden unter 2.) als zusatzurlaubsbegründend anerkannt. Hiermit bringt der Verordnungsgeber erkennbar zum Ausdruck, die von Beamten des Feuerwehrtechnischen Dienstes im Rahmen von 24-Stunden Schichten erbrachten Nachtdienststunden als jedenfalls nicht in gleicher Weise mit besonderen Erschwernissen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UrlVO LSA einhergehend anzusehen, wie dies im Falle eines Wechselschichtdienstes oder eines Nachtdienstes im Rahmen von weniger als 24 Stunden umfassenden Schichten der Fall wäre.
39 Diese Unterscheidung leuchtet auch ohne Weiteres ein und erscheint sachlich gerechtfertigt. Denn die im Rahmen von 24-Stunden-Schichten erbrachten Nachtdienststunden für Beamte des Feuerwehrtechnischen Dienstes bestehen – wie es auch im Fall der Klägerin aus Ziff. 4 Abs. 2 der Zusatzdienste-DV ersichtlich ist – zu einem wesentlichen Anteil aus Bereitschaftszeit (hier: 18.00 Uhr bis 06.00 des Folgetages). Während dieser Zeit ist es den in 24-Stunden-Schichten eingesetzten Beamten des Feuerwehrtechnischen Dienstes dem Grunde nach möglich zu ruhen. Zur tatsächlichen Diensterbringung werden sie während dieser Nachtdienststunden regelmäßig nur im Falle eines Einsatzgeschehens herangezogen. Die Bereitschaftszeit ist insofern in die 24-Stunden-Schicht mit „eingepreist“.
40 Insofern besteht aber ein wesentlicher Unterschied in der Belastung zu jenen Beamten, die eine „reine“ Nachtschicht erbringen. Beamte des Polizeivollzugsdienstes werden beispielsweise u. A. nach einem Wechselschichtmodell mit maximal zehnstündigen Nachtschichten eingesetzt (vgl. § 10 ArbZVO Pol). Während der Nachtzeit werden diese Beamten fortwährend zur tatsächlichen Dienstleistung herangezogen. Ein Ruhen oder gar Schlafen ist für diese Beamten nicht möglich.
41 Zutreffend ist zwar, worauf die Klägerin hinweist, dass ihre zur Nachtzeit erbrachte Bereitschaft ebenfalls Arbeitszeit i. S. d. Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 9. September 2003 – C-151/02 –, juris) darstellt – entsprechend entstehen hierdurch auch Überstunden i. S. d. durch die Klägerin übersandten Dienstvereinbarung (vgl. dort Ziff. 2 Abs. 3). Auch wenn diese Zeit als Arbeitszeit einzustufen ist, stellt dies jedoch die Wertung des Verordnungsgebers, dass die damit einhergehenden Belastungen zur Nachtzeit erheblich geringer ausfielen als dies beim Nachtdienst im Sinne einer „reinen“ Nachtschicht der Fall wäre, nicht durchgreifend infrage.
42 Dass die vorstehenden Wertungen zumindest für ihre ausschließlich in 24-Stunden-Schichten tätigen Kollegen des Feuerwehrtechnischen Dienstes zuträfen, stellt auch die Klägerin nicht in Abrede (vgl. zu einem ausschließlich in 24-Stunden-Schichten tätigen Beamten auch VG A-Stadt, Urteil vom 11. Juli 2017 – 5 A 689/15 –, Rn. 26, juris). Die Klägerin macht indes Anderes für sich geltend, weil – in Betrachtung der Gesamtheit ihres Dienstes – sie weit überwiegend im normalen Tagesdienst eingesetzt und nur gelegentlich zur Erbringung einer 24-Stunden-Schicht herangezogen wird. Den Schluss, dass diese Einsatzform nach dem oben dargestellten Sinn und Zweck des § 4 Abs. 6 Satz 1 UrlVO LSA für den Fall der Klägerin ein anderes Ergebnis rechtfertigte, teilt der Einzelrichter nicht.
43 Die Klägerin stützt ihren Zusatzurlaubsanspruch nämlich gleichwohl auf Nachtdienststunden, die den 24-Stunden-Schichten nach der Zusatzdienste-DV entstammen und die deshalb dem Willen des Verordnungsgebers nach dem Vorgeschilderten gerade nicht (bzw. nur unter den Einschränkungen des § 4 Abs. 6 Satz 2 UrlVO LSA) zu einem Zusatzurlaubsanspruch wegen besonderer Erschwernisse führen sollen. Es ist nicht einleuchtend, warum der in 24-Stunden-Schichten erbrachte Dienst der Klägerin dadurch zusatzurlaubsbegründend werden sollte, dass in ihrem Fall neben ihn auch eine Diensterbringung im normalen Tagesdienst tritt – eine Dienstform, die ihrerseits ebenfalls nicht zusatzurlaubsbegründend ist. Dass die Klägerin im Übrigen auch im Tagesdienst eingesetzt wird, ändert auch nichts an dem durch den Verordnungsgeber erkennbar in den Blick genommenen und für die Klägerin gleichsam zutreffenden Umstand, dass ein Ruhen während der Nachtdienststunden der 24-Stunden-Dienste im Regelfall möglich ist.
44 Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Klägerin greifen nicht durch.
45 Die Klägerin macht sinngemäß geltend, der Verordnungsgeber habe – unabhängig vom Wortlaut – mit § 4 Abs. 6 UrlVO LSA nach Sinn und Zweck nur solche Beamte erfassen wollen, die ausschließlich in 24-Stunden-Schichten tätig seien.
46 Sie wendet konkret ein, es bestünden erhebliche Unterschiede zwischen ihrem Fall und jenem der ausschließlich in 24-Stunden-Diensten tätigen Beamten, weil ihr Dienst – in seiner Gesamtheit betrachtet – zu einem geringeren Anteil aus Bereitschaftszeit bestünde. Dieser Einwand überzeugt den Einzelrichter nicht. Einen niedrigeren Quotienten (Bereitschaftszeit pro Arbeitszeit) erreicht die Klägerin rechnerisch nur, weil sie ihrer Berechnung auch die Diensterbringung im normalen Tagesdienst mit zugrunde legt. Der Tagesdienst weist keinen Bereitschaftsanteil auf, er geht jedoch auch nicht mit besonderen Erschwernissen i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 UrlVO LSA einher und ist deshalb seinerseits nicht zusatzurlaubsbegründend. Er hat für die Frage, ob gerade den 24-Stunden-Schichten entstammenden Nachtdienststunden der Klägerin infolge eines für sie geringeren Bereitschaftsanteils über das Maß ihrer Kollegen hinausgehend besondere Erschwernisse entstammten, außer Betracht zu bleiben. Innerhalb der 24-Stunden-Schichten steht der Klägerin ebenso viel Bereitschaftszeit zu, wie ihren Kollegen, die ausschließlich in diesen Schichten eingesetzt werden. Dass diese Schichten für sie belastender als für ihre – durch den Verordnungsgeber unstreitig in den Blick genommenen – Kollegen wären, ist nicht erkennbar.
47 Die Klägerin wendet weiter ein, Unterschiede zu ihren ausschließlich in den 24-Stunden-Diensten eingesetzten Kollegen bestünden insofern, dass für sie eine vergleichsweise geringere Vorhersehbarkeit bestünde, an welchen konkreten Tagen sie zu einem Einsatz in einer 24-Stunden-Schicht herangezogen würde. Konkret seien ihre ausschließlich in 24-Stunden-Schichten tätigen Kollegen in Wachabteilungen eingesetzt, weshalb diese über das gesamte Jahr im Voraus wüssten, an welchen Tagen ihre 24-Stunden-Schichten anstünden. Dies sei bei ihr anders. Auch dieser Einwand vermag eine Anwendbarkeit des § 4 Abs. 6 UrlVO LSA nach dessen Sinn und Zweck auf die Klägerin nicht infrage zu stellen. Es besteht kein Anknüpfungspunkt in § 4 Abs. 6 UrlVO LSA dafür, dass der Verordnungsgeber den Zusatzurlaubsanspruch für in 24-Stunden-Schichten tätige Beamte des Feuerwehrtechnischen Dienstes gerade und ausschließlich deshalb ausschließen bzw. einschränken wollte, weil diesen Beamten ihre Dienstplanung weit im Voraus bekannt und deshalb ggf. besser planbar wäre. Diese Beamten unterfielen dem Ausschluss des § 4 Abs. 6 UrlVO LSA auch dann, wenn die entsprechenden Dienstpläne kurzfristig aufgestellt würden. Im Übrigen ist für die Heranziehung der Beamten des Tagesdienstes, d.h. für den Fall der Klägerin, auf Ziff. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der Zusatzdienste-DV hinzuweisen. Hiernach ist auch für die Beamten des Tagesdienstes, die zu 24-Stunden-Schichten ergänzend herangezogen werden, eine Jahresvorausplanung zu erstellen und der konkrete Dienstplan mit Vorlauf von einem Monat zu veröffentlichen. Bei dieser Ausgangslage ist auch der durch die Klägerin erhobene Einwand nicht überzeugend, es bestünden im Hinblick auf die anzustellende Vorausplanung wesentliche Unterschied zwischen einem „Schichtplan“, wie ihn § 4 Abs. 6 Satz 1 UrlVO LSA in Bezug nehme und einem „Dienstplan“ wie ihn die Zusatzdienste-DV bezeichnet. Anhaltspunkte dafür, dass § 4 Abs. 6 UrlVO diesbezüglich einen terminologischen Unterschied kenne, ergeben sich nicht.
48 c. Zielführend ist schließlich auch nicht der Verweis der Klägerin auf Ziff. 11 der Durchführungshinweise zur UrlVO LSA des Ministeriums der Finanzen (DH UrlVO LSA, RdErl. des MF vom 4. Juli 2016 – 131-03020/0-220/10). Zwar heißt es dort:
49 „Umgekehrt bedeutet dies für Beamte im Feuerwehrtechnischen Dienst, die abweichend vom Regelfall keinen 24-Stunden-Schichtdienst leisten, dass diese Zusatzurlaubsansprüche nach § 4 Abs. 1 bis 5 erwerben können, soweit sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Im Zweifel ist im Wege einer Jahresgesamtbetrachtung festzustellen, ob Beamte im Feuerwehrtechnischen Dienst § 4 Abs. 1 bis 5 oder Abs. 6 zuzuordnen sind.“
50 Ungeachtet des Umstandes, dass diese Verwaltungsvorschrift die UrlVO LSA als vorrangiges Verordnungsrecht schon aus Gründen der Normenhierarchie nicht zu modifizieren vermögen würde, bezieht sich der Passus jedoch auf Fälle, in denen der Beamte seinen Zusatzurlaubsanspruch gerade nicht aus 24-Stunden-Schichten entstammenden Nachtdienststunden herleitet, d. h. einer Dienstform, die der Verordnungsgeber für ihrerseits nicht zusatzurlaubsbegründend erachtet.
51 d. Dass der Fall der Klägerin nach dem Vorstehenden sowohl nach Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der Regelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 UrlVO LSA unterfällt, ist schließlich nicht unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG zu beanstanden.
52 Soweit die Klägerin hierzu einwendet, es bestünde eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte dergestalt, dass ihr im Ergebnis ein Jahresurlaub gleichen Umfangs zustünde, wie ausschließlich in Tagesdienst verwendeten Beamten (etwa des allgemeinen Verwaltungsdienstes), obgleich sie in nicht unerheblichem Umfang zu Diensten Nacht- oder Wochenenddiensten herangezogen würde, ist dem nicht zu folgen.
53 Zutreffend ist zwar, dass Art. 3 Abs. 1 GG es nicht nur gebietet, wesentlich Gleiches gleich, sondern auch wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei ist dem Gesetzgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 – 11 C 8/99 –, juris, Rn. 40).
54 Der Einzelrichter ist vorliegend zwar ohne Weiteres davon überzeugt, dass die Diensterbringung zur Nachtzeit – mag sie auch in Form von Bereitschaftsdienst erfolgen – für die Klägerin mit gewissen Einschränkungen verbunden ist. Dass der Verordnungsgeber indes die damit einhergehenden Zusatzbelastungen unter dem Blickwinkel des unter b. Ausgeführten, insbesondere der Möglichkeit, während der Nachtdienststunden zu ruhen, für nicht derart gravierend hielt, dass er hierfür einen Zusatzurlaubsanspruch zuerkannte, bewegt sich innerhalb seiner Gestaltungsspielraums.
55 2. Ein Anspruch auf Zusatzurlaub steht der Klägerin schließlich auch nicht aus § 4 Abs. 6 Satz 2 UrlVO LSA zu, weil Schichten einer Dauer zwischen 11 und weniger als 24 Stunden Dauer vorliegend nicht in Rede stehen.
56 3. Ein Zusatzurlaubsanspruch der Klägerin folgt schließlich nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG wegen einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zu Beamten des Tagesdienstes des Feuerwehrtechnischen Dienstes in Halle, denen für ihre Heranziehung zu Zusatzdiensten nach dem Vorbringen der Klägerin Zusatzurlaubsansprüche anerkannt worden seien. Insoweit dürfte die Zuerkennung eines Zusatzurlaubsanspruchs entgegen § 4 Abs. 6 Satz 1 UrlVO LSA eine rechtswidrige Praxis darstellen. Die Klägerin kann nicht im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG verlangen, dass eine derartige Praxis auf sie angewandt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1969 – VIII C 104.69 –, juris).
57 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
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