projects
4 B 158/26 MD•VG Magdeburg 4. Kammer, 2026-06-19, 4 B 158/26 MD
4 B 158/26 MDAdministrative Court / Chamber 4Jun 19, 2026
Es liegen gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass Frauen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, bei einer Rückkehr dorthin aktuell eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union droht.
Entscheidungsdatum: 2026-06-19
Aktenzeichen: 4 B 158/26 MD
Dokumenttyp: Beschluss
Es liegen gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass Frauen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, bei einer Rückkehr dorthin aktuell eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union droht.
Die aufschiebende Wirkung der Klage (4 A 157/26 MD) gegen Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juni 2026 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1 Das Gericht entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter, wobei bezüglich der asylverfahrensrechtlichen Regelungen das AsylG in seiner bis zum 12. Juni 2026 gültigen Fassung angewandt wird (vgl. auch: VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 – 3 A 4278/25 –, juris Rn. 10).
2 I. Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
3 Der Antrag ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 1. Hs. AsylG, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, weil der Klage nach § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1, § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Er wurde auch binnen der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 1. Hs. AsylG nach Zustellung (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG) des angegriffenen Bescheids gestellt.
4 Der Antrag ist begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Bescheid enthaltenen Abschiebungsandrohung (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Denn es sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93, NVwZ 1996, 678).
5 Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG darf nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Auslegung des Art. 33 Abs. 2 a) Verfahrens-RL nicht ergehen, wenn die Lebensverhältnisse, die die Antragstellerin als anerkannt Schutzberechtigte in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, sie der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu erfahren (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 [Ibrahim] u.a. – und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 [Hamed und Omar] –, beide juris; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. 23).
6 Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m. w. N. und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u. a., Rn. 212). Insoweit sind die Verhältnisse im Abschiebungszielstaat landesweit in den Blick zu nehmen, wobei zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 25.12 –, juris Rn. 26). Dabei können sich auch die - staatlich verantworteten - allgemeinen Lebensverhältnisse als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Solche Bedingungen können vorliegen, wenn ein Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 – M.S.S. gegen Griechenland und Belgien, Rn. 263 f. und 365 ff.). Art. 3 EMRK verpflichtet jedoch nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 – 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande –, ZAR 2013, 336 und Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland –, NVwZ 2011, 413). Auch gewährt Art. 3 EMRK den von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, begründet grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Vorschrift (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013, a. a. O.).
7 Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u. a. –, juris Rn. 89 ff. und – C-163/17 –, juris Rn. 91 ff. sowie Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u. a. –, juris Rn. 39). Abzustellen ist bei der Gefahrenprognose auf das Bestehen einer ernsthaften Gefahr („serious risk“, siehe EuGH vom 13. November 2019, a. a. O., Rn. 36). Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im nationalen Recht (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 1 C 35/19 –, juris).
8 Ob die in dem Zielstaat herrschenden Aufnahmebedingungen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK einzustufen sind, hat das Gericht anhand einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen in Bezug auf den hiervon konkret betroffenen Antragsteller zu beurteilen. Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund sind gerade Berichte, die eine schon zuvor dargestellte Lage in der Zeit fortschreiben, für die Feststellung solcher Mängel besonders relevant. Dabei ist zu beachten, dass die zu beantwortende Frage Höchstgüter des deutschen und europäischen Verfassungsrechts betrifft, so dass es besonders sorgfältiger Prüfung bedarf, ob neue Stellungnahmen tatsächlich ohne Relevanz bleiben (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2016 – 2 BvR 273/16 –, NVwZ 2016, 1242; Beschluss vom 31. Juli 2018 – 2 BvR 714/18 –, juris).
9 Gemessen daran begegnet die Androhung der Abschiebung der Antragstellerin nach Griechenland nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ernstlichen Zweifeln.
10 Nach der aktuellen Erkenntnislage und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris) sprechen zwar keine erheblichen Gründe mehr dafür, dass die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aufgrund vorrangigen Unionsrechts ausgeschlossen ist, soweit es sich um alleinstehende, erwerbsfähige und nichtvulnerable international Schutzberechtigte handelt. Die Antragstellerin gehört als Frau jedoch nicht zu dieser Personengruppe. Aufgrund der aktuell vorliegenden Erkenntnismittel bestehen ernstliche Zweifel daran, diese Prämisse wegen der geschlechtsspezifischen Unterschiede, welche für alleinstehende Frauen, die als anerkannt Schutzberechtigte nach Griechenland zurückkehren, zu übertragen.
11 Soweit das Gericht zuletzt darauf abstellte, dass alleinstehende und arbeitsfähige Frauen, deren Schutzzuerkennung in Griechenland nicht länger als 20 Monate zurückliegt, auf das dort angebotene Überbrückungsprogramm sowie anschließend Helios+ zurückgreifen konnten, wodurch eine solche Verletzung nicht anzunehmen sei, kann vor dem Hintergrund der auslaufenden Finanzierung dieses Programms zum 31. Juli 2026 (vgl. Auskunft des BAMF vom 1. April 2026 an das VG Wiesbaden zum Themenkomplex „Überbrückungsprogramm/Helios+ Programm") ein Verweis der Antragstellerin auf dessen Inanspruchnahme nicht mehr erfolgen. Ob es danach weitere Hilfen im Rahmen eines Überbrückungsprogramms geben wird, ist derzeit unklar. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass nach dem Inhalt der v. g. Auskunft die Prüfungen des Bundesamts, ob die Fördervoraussetzungen für die Teilnahme an dem Überbrückungsprojekt im jeweiligen Einzelfall vorliegen, im Durchschnitt insgesamt etwa zwei Wochen dauern und es eines zusätzlichen zeitlichen Aufwands für die anschließende Organisation der Ausreise bedarf, der sich nicht generell bemessen lässt, sondern von den Umständen des Einzelfalls abhängt. In Anbetracht der Unklarheiten hinsichtlich der grundsätzlichen Fortführung des Überbrückungsprogramms über den 31. Juli 2026 hinaus und des mit der Bewilligung und Inanspruchnahme des Programms verbunden zeitlichen Versatzes kann im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin, obwohl deren Flüchtlingsanerkennung in Griechenland weniger als 20 Monate zurückliegt und sie mithin grundsätzlich teilnahmeberechtigt ist, Zugang zum Überbrückungsprogramm und damit auch zum Helios+ Programm haben wird. Hinzukommt, dass die gegebenenfalls verbleibende Zeit nicht als ausreichend betrachtet werden könnte, um eine gesicherte zumutbare Unterkunft und Erwerbstätigkeit zu finden.
12 Weiterhin wird vermutlich - anders als bei Männern - nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden können, dass es Frauen grundsätzlich zumutbar ist, informelle Unterkunftsmöglichkeiten verschiedenster Art in Anspruch zu nehmen oder sogar für eine gewisse Zeit obdachlos zu sein. Denn es sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass weibliche Schutzberechtigte und insbesondere Rückkehrerinnen nach übereinstimmenden Berichten mehrerer Organisationen (Action for Women, Choosehumanity, CRIBS International, International Social Service Switzerland, Love without Borders, Mazi Housing, Medical Solidarity International, Meraki Humanitarian Support, NAOMI – Ökumenische Werkstatt für Flüchtlinge in Thessaloniki, Refugee Support Aegean und Wave) einem erheblichen Risiko sexualisierter Gewalt und Ausbeutung ausgesetzt sind (vgl. Michael Kientzle, Bericht zur Situation von Rückkehrern und Schutzberechtigten in Griechenland, Mai 2026, Kap. 17, S. 89 ff.). Dabei lässt sich das Ausmaß dieser Vorfälle zwar nicht präzise quantifizieren, die verfügbaren Daten und praxisnahen Berichte deuten jedoch nachvollziehbar und deutlich darauf hin, dass es sich um ein strukturelles und nicht lediglich um ein einzelfallbezogenes Phänomen handelt.
13 Vor dem Hintergrund dieses Berichts folgt der Einzelrichter auch nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, wonach hinsichtlich weiblicher, alleinstehender und nichtvulnerabler international Schutzberechtigter in Griechenland nicht ohne Weiteres im Sinne eines Automatismus angenommen werden könne, dass diese im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit obdachlos werden oder keine den Anforderungen des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK genügende Unterkunft finden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Mai 2026 – A 4 S 2473/25 –, juris Rn. 60 ff.). Der Verwaltungsgerichtshof stützt diese Bewertung insbesondere auf die Annahme, dass trotz angespannter Wohnraumsituation informelle Unterkunftsmöglichkeiten sowie Netzwerke innerhalb der jeweiligen Herkunftsgruppen bestehen, die im Einzelfall Obdachlosigkeit abwenden können.
14 Nach den zitierten Erkenntnissen von Kienzle, der von Januar 2016 bis Oktober 2025 in Griechenland tätig war und dessen Bericht auf einer Vielzahl von Fallberichten und Erfahrungswerten spezialisierter Organisationen beruhen, ist gerade diejenige Sphäre, auf die der Verwaltungsgerichtshof zur Verneinung einer Gefährdung maßgeblich abstellt - nämlich die informelle Unterbringung und die Unterbringung bei Privatpersonen - mit erheblichen Risiken sexualisierter Gewalt und Ausbeutung verbunden.
15 Dabei wird zunächst deutlich, dass bereits inoffizielle Unterkunftsformen strukturell als Hochrisikoumfeld zu bewerten sind. Inoffizielle Hostels werden von befragten Organisationen als äußerst unsicher beschrieben. Soweit Frauen überhaupt Zugang zu solchen Unterkünften erhalten, sind Schlafräume gegenüber männlichen Mitbewohnern häufig nicht abschließbar und damit grundsätzlich zugänglich. Hinzu treten fehlende Rückzugsmöglichkeiten sowie eine enge räumliche Unterbringung unter Bedingungen, die durch Überbelegung und instabile soziale Konstellationen geprägt sind. Die beschriebenen strukturellen Bedingungen begründen ein erhebliches Risiko sexualisierter Gewalt, das sich aus der Kombination fehlender Privatsphäre, mangelnder Sicherheit der Räumlichkeiten und den Lebensumständen vieler Bewohner ergibt. Hinzu kommt, dass die Unsicherheit der Lebensverhältnisse nach den Berichten auch durch Belastungsfaktoren wie psychische Erkrankungen, Traumatisierungen sowie Alkohol- oder Drogenkonsum einzelner Bewohner verstärkt werden kann (Kientzle, a. a. O., S. 89).
16 Ein besonders hohes Risiko besteht nach den Erkenntnissen von Kienzle bei Obdachlosigkeit. Insoweit wird nicht lediglich auf ein abstraktes Gefährdungspotential verwiesen, sondern es werden konkrete Fallkonstellationen beschrieben, in denen weibliche Schutzberechtigte aufgrund fehlender Schutz- und Rückzugsmöglichkeiten in besonderem Maße sexualisierter Gewalt, sexueller Belästigung sowie der Bedrängnis zur Überlebensprostitution ausgesetzt waren. Sexuelle Belästigung wird in diesem Zusammenhang als verbreitet beschrieben; zudem werden wiederholt Fälle sexualisierter Gewalt, einschließlich Vergewaltigungen im öffentlichen Raum, etwa in Parks oder auf der Straße, berichtet. Gerade die vollständige Schutzlosigkeit in Situationen der Obdachlosigkeit führt dazu, dass Frauen in existenzielle Abhängigkeiten geraten, in denen die Sicherung elementarer Bedürfnisse – einschließlich Unterkunft und Nahrung – nicht mehr ohne Preisgabe ihrer körperlichen Unversehrtheit gewährleistet ist (Kientzle, a. a. O., S. 90).
17 Auch die vom Verwaltungsgerichtshof als realistische Ausweichmöglichkeit in den Blick genommenen informellen Unterbringungsformen bei Privatpersonen erweisen sich nach den Erkenntnissen von Kienzle als besonders risikobehaftet. Diese Konstellationen sind regelmäßig durch ausgeprägte Abhängigkeits- und Machtverhältnisse geprägt, da die betroffenen Frauen auf die Unterkunft existenziell angewiesen sind. In mehreren dokumentierten Fällen wurde die Unterbringung von der Erwartung oder Forderung sexueller Gefälligkeiten abhängig gemacht; ebenso werden Fälle sexueller Gewalt innerhalb solcher Abhängigkeitsverhältnisse beschrieben. Die existenzielle Bedürftigkeit der Betroffenen führt dabei dazu, dass sie sich häufig nicht in der Lage sehen, sich gegen entsprechende Übergriffe zu wehren oder die Situation zu verlassen (Kientzle, a. a. O., S. 90).
18 Schließlich gilt Entsprechendes für den Bereich der Erwerbstätigkeit. Soweit der Verwaltungsgerichtshof darauf abstellt, dass Schutzberechtigte jedenfalls im Bereich informeller Erwerbsarbeit oder sogenannter „Schattenwirtschaft“ Möglichkeiten zur Existenzsicherung offenstehen, zeigen die Erkenntnisse von Kienzle, dass gerade diese Arbeitsbereiche ein erhöhtes Risiko sexualisierter Gewalt und Ausbeutung aufweisen. Die fehlende Regulierung, die starke Abhängigkeit von Vermittlungsstrukturen sowie die prekäre wirtschaftliche Lage führen dazu, dass sexuelle Belästigung, sexuelle Ausbeutung und die Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen nicht nur vereinzelt auftreten, sondern strukturell begünstigt werden. Gerade im Bereich informeller Arbeitsvermittlung werden Fälle geschildert, in denen die Anbahnung von Beschäftigung unmittelbar an sexuelle Gefälligkeiten geknüpft wird (Kientzle, a. a. O., S. 91).
19 Diese Risiken sind im vorliegenden Zusammenhang in besonderer Weise zu berücksichtigen, da sie nicht nur die Frage der allgemeinen Lebensbedingungen betreffen, sondern unmittelbar die Möglichkeit berühren, die elementarsten Grundbedürfnisse – insbesondere Nahrung und Unterkunft – in zumutbarer Weise zu sichern. Denn soweit weibliche Schutzberechtigte faktisch darauf angewiesen sind, zur Existenzsicherung informelle Erwerbstätigkeiten aufzunehmen oder prekäre Unterbringungsformen zu akzeptieren, besteht nach den vorliegenden Erkenntnissen die konkrete Gefahr, dass der Zugang zu diesen existenziellen Ressourcen nur unter Inkaufnahme erheblicher körperlicher und seelischer Risiken möglich ist.
20 Dies gilt in besonderer Weise für Frauen aus Herkunftsregionen, in denen sexualisierte Gewalt in hohem Maße stigmatisiert ist und Betroffene nicht selten mit Schuldzuschreibungen oder sozialer Sanktionierung rechnen müssen, weshalb eine Offenlegung entsprechender Vorfälle regelmäßig mit erheblichen Hemmschwellen verbunden sein dürfte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass entsprechende Vorfälle in Befragungssituationen nicht ohne Weiteres offengelegt werden, sondern eine erhebliche Dunkelziffer besteht. Ob die vom UNHCR im Zeitraum 01.02.2022 bis 20.11.2025 erhobenen Zahlen (abrufbar unter https://app.powerbi.com/view?r=eyJrIjoiNzNhNmJjMzktOGJkMi00MTFkLTliYmUtZmUzMjVlMzhmZmJjIiwidCI6ImU1YzM3OTgxLTY2NjQtNDEzNC04YTBjLTY1NDNkMmFmODBiZSIsImMiOjh9), auf die der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Einschätzung maßgeblich abstellt, die Realitäten tatsächlich abbildet, erscheint vor diesem Hintergrund zweifelhaft. Unter welchen Umständen und mit welcher konkreten Fragestellung die Zahlen durch den UNHCR erhoben worden sind, lässt sich der zitierten Fundstelle, bei der es sich im Wesentlichen um eine Zusammenfassung grafischer Übersichten handelt, auch nicht entnehmen.
21 Hinzu kommt, dass für die betroffenen Frauen im Vergleich zu männlichen Schutzberechtigten ein besonderes Rechtsgut betroffen ist, da neben der sozialen Existenz insbesondere die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung berührt sind, deren Beeinträchtigung regelmäßig mit besonders gravierenden und langfristigen Folgen einhergeht, was bei der Gefahrenprognose zusätzlich zu berücksichtigen ist.
22 Im Ergebnis liegen damit konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen Ausweichmöglichkeiten in der Praxis nicht geeignet sind, eine realistische und zumutbare Sicherung der elementaren Lebensbedürfnisse weiblicher Schutzberechtigter zu gewährleisten. Vielmehr spricht nach den Erkenntnissen von Kienzle Überwiegendes dafür, dass der Zugang zu Unterkunft und insbesondere zu existenzsichernder Erwerbstätigkeit in erheblichem Umfang mit dem Risiko sexualisierter Gewalt und damit mit der Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verbunden ist.
23 Selbst wenn man – mit Blick darauf, dass die von Kienzle zitierten Berichte mehrerer Organisationen dem Bericht nicht beigefügt und die Fallzahlen nicht präzise quantifiziert sind – das Vorliegen einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nicht annehmen und mithin davon ausgehen wollte, dass die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhende Vermutung auch unter Berücksichtigung dieses Berichts noch nicht widerlegt ist, hält der Einzelrichter die Erfolgsaussichten der Klage jedenfalls für offen. In diesem Fall überwiegt jedoch angesichts des bei einer Rückführung nach Griechenland möglicherweise betroffenen, von Art. 3 EMRK geschützten Rechts der Antragstellerin auf physische und psychische Integrität ihr Suspensivinteresse.
24 Dass der Fall der Antragstellerin Besonderheiten aufweist, die eine davon abweichende Beurteilung rechtfertigen, ihr also aufgrund von besonderen persönlichen Eigenschaften, Qualifikationen oder Lebensumständen für den Fall ihrer Rückkehr nach Griechenland ausnahmsweise keine Verletzung von Art. 4 Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK drohen würde, ist auf der Grundlage des Akteninhalts nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht erkennbar.
25 Vor diesem Hintergrund bedarf die Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr der Antragstellerin nach Griechenland einer vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren.
26 II.Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
27 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.