VG Magdeburg 15. Kammer, 2025-05-28, 15 A 4/25 MD

15 A 4/25 MDAdministrative Court / Chamber 15May 28, 2025

Regest

Auch nach dem BDG kann eine Einstellungsverfügung unter Feststellung eines Dienstvergehens angefochten werden. Die disziplinarrechtliche Bewertung von Lebenssachverhalten hat anhand von Gewicht und Evidenz der Pflichtenverstöße zu erfolgen und die Grenzen der sog. Disziplinarrechtlichen Bagatellverfehlungen zu beachte

Full text

VG Magdeburg 15. Kammer — 15 A 4/25 MD — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-05-28

Aktenzeichen: 15 A 4/25 MD

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2025:0528.15A4.25MD.00

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Auch nach dem BDG kann eine Einstellungsverfügung unter Feststellung eines Dienstvergehens angefochten werden. Die disziplinarrechtliche Bewertung von Lebenssachverhalten hat anhand von Gewicht und Evidenz der Pflichtenverstöße zu erfolgen und die Grenzen der sog. Disziplinarrechtlichen Bagatellverfehlungen zu beachte

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 23.08.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2024 verpflichtet, das gegen den Kläger geführte Disziplinarverfahren ohne Feststellung eines Dienstvergehens nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 BDG einzustellen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der 1972 geborene Kläger ist Polizeivollzugsbeamter bei der Beklagten im Rang eines Polizeihauptmeisters und wendet sich gegen die Einstellungsverfügung des Beklagten vom 23.08.2023, mit der das gegen ihn geführte behördliche Disziplinarverfahren unter Feststellung eines Dienstvergehens und Auferlegung der Auslagen nach § 32 Abs. 1 Nr. 2; § 37 Abs. 2 S. 2 BDG eingestellt wurde.

2 Am Abend des 10.08.2022 habe der Kläger im Dienst in den Diensträumen am Hauptbahnhof in M. lautstark geäußert „Fickt euch doch alle“. Auf Mäßigung der Wortwahl und Lautstärke durch die Dienstgruppenleiterin hingewiesen, habe der Kläger geäußert: „Halt deine Fresse da vorne!“. Hierauf sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und der Dienstgruppenleiterin im Beisein weiterer Kollegen gekommen. Er habe die Dienstgruppenleiterin mehrfach provoziert und eine lautstarke Diskussion unter Anwesenheit anderer Kollegen befeuert und schlussendlich vor den Kollegen ein respektloses Verhalten gegenüber der Dienstgruppenleiterin gezeigt. Dadurch habe der Kläger den Betriebsfrieden gestört und gegen seine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen und ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen.

3 Wegen der geringen Schwere des Dienstvergehens und der einmaligen Verfehlung sei das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 BDG unter Auferlegung der Auslagen (§ 37 Abs. 2 S. 2 BDG) einzustellen. Die im Tenor zudem ausgesprochene Missbilligung wird in den Entscheidungsgründen nicht bedient.

4 Unter dem gleichen Bescheiddatum (23.08.2023) wurde der Kläger zur „beabsichtigten Erteilung einer Ermahnung zur Aufnahme in die Personalakte“ angehört.

5 Der Widerspruch des Klägers gegen die Einstellungsverfügung wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2024 mit der Begründung des Ausgangsbescheides zurückgewiesen.

6 Mit der fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Feststellung eines Dienstvergehens in der Einstellungsverfügung.

7 Der Kläger beantragt,

8 die Einstellungsverfügung der Beklagten vom 23.08.2023 i.d.G.d.

9 Widerspruchsbescheides vom 19.12.2024 aufzuheben und die

10 Beklagte zu verpflichten, das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 1

11 Nr. 1 BDG (ohne Feststellung eines Dienstvergehens) einzustellen.

12 Die Beklagte beantragt,

13 die Klage abzuweisen

14 und verteidigt die Feststellung eines Dienstvergehens. Auch soweit der Kläger tatsächlich gesagt hat „Haltet die Fresse“ und damit nicht die Dienstgruppenleiterin angesprochen, sondern die umstehenden Kollegen gemeint habe, rechtfertige dies nicht das aggressive Auftreten des Klägers im Dienst. Dadurch habe sich die Dienstgruppenleiterin angesprochen gefühlt, woraufhin ein Wortgefecht zwischen beiden entstanden sei. Der Kläger leugne bis heute einen Verstoß gegen seine Wohlverhaltenspflicht.

15 Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wurde unter Verweisung auf den Privatklageweg mangels öffentlichen Interesses eingestellt.

16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Disziplinarvorgang mit den darin befindlichen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

17 1.) Die Klage ist zulässig. Nach herrschender Meinung kann sich der Beamte gegen eine Einstellungsverfügung wenden, wenn diese mit der Feststellung eines Dienstvergehens verbunden ist oder das Vorliegen eines Dienstvergehens offengelassen hat (sog. „beschwerende Einstellungsverfügung“; vgl. nur: OVG NRW, Beschl. V. 11.03.2022, 31 A 3052/21.0; m.w.Nachw.; juris). Ist dies im DG LSA ausdrücklich geregelt (§ 32 Abs. 4 DG LSA), gilt dies auch im BDG.

18 2.) Die Klage ist begründet. Die streitbefangene Einstellungsverfügung unter Feststellung eines Dienstvergehens nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 BDG unter Auferlegung der Kosten nach § 37 Abs. 2 S. 2 BDG ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn er hat kein Dienstvergehen begangen. Er hat Anspruch auf Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 BDG ohne die belastende Feststellung eines Dienstvergehens.

19 Nach § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist gemäß § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

20 Die disziplinarrechtliche Bewertung von Lebenssachverhalten hat anhand von Gewicht und Evidenz der Pflichtenverstöße zu erfolgen und die Grenzen der sog. disziplinarrechtlichen Bagatellverfehlungen zu beachten. Nicht jedes (dienstliche) Fehlverhalten ist zugleich disziplinarwürdig (vgl. dazu ausführlich; VG Magdeburg, Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; juris Rz. 200 mit Verweis auf: OVG NRW, Urteil v. 22.08.2019, 3 d A 1533/15.O; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.02.2013, OVG 81 D 2.10; VG Meiningen, Urteil v. 09.06.2008, 6 D 60012/02. Me; alle juris; VG Magdeburg, Urteil vom 22. Juni 2022 – 15 A 11/20 MD –, Rn. 254, juris).

21 Aus der Wohlverhaltenspflicht folgt auch die Pflicht zur Kollegialität und zu einem vertrauenswürdigen Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen. Diese erfordert die Anwendung der Achtung, Hilfsbereitschaft und Rücksicht gegenüber jedem Mitarbeiter. Bei Meinungsverschiedenheiten ist unter Berücksichtigung der im gegebenen Kreis und unter den gegebenen Umständen üblichen Verhaltensweise sachlich, verständnisvoll und die weitere Zusammenarbeit förderlich zu argumentieren. Dies gilt in besonderer Weise für Führungskräfte (vgl. insges. nur: VG Magdeburg, Beschl. v. 17.04.2024 – 15 B 3/24 MD –, Rn. 66 - 67, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 29.11. 2018 – 15 A 29/18 –, Rn. 27 – 28; Urteil v. 08.05.2013, 8 A 24/12 MD; Urteil v. 30.05.2017, 15 A 35/16 MD; VG Magdeburg, Urteil vom 24. November 2020 – 15 A 12/19 –, Rn. 434, VG Magdeburg, Urteil vom 17. Dezember 2024 – 15 A 24/24 MD –, Rn. 22, VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; alle juris).

22 a.) Das Disziplinargericht ist davon überzeugt, dass sich das vorliegend zu bewertende Geschehen durch gegenseitige Missverständnisse und Provokationen aufgeschaukelt hat. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die Gruppenleiterin durch eine wörtlich falsch verstandene Äußerung des Klägers provoziert gefühlt hat, was maßgeblich zur Eskalation der Geschehnisse führte. Denn der Kläger hat nicht die Gruppenleiterin mit den Worten „Halte die Fresse“ angesprochen, sondern mit den Worten „Haltet alle die Fresse“ die im Raum befindlichen Kollegen gemeint. Dies ergibt sich nachvollziehbar aus den staatsanwaltschaftlichen Zeugenvernehmungen der Kollegen R. und K. (Beiakte A; Anlage StA MD 141 Js54359/22).

23 Der Zeuge K. war mit dem Kläger Kollege der Tagschicht und hatte mit ihm gemeinsam den Dienst verrichtet und den Raum geteilt. Er sagte aus:

24 Wir, der Kollege A. und ich hatten Tagdienst an dem Tag. Wir hatten einen schwerwiegenden Sachverhalt in A.. Wir waren sehr gestresst und angespannt und schon über die Zeit und mussten den Sachverhalt noch zu Papier bringen. Ich hatte ein Gespräch mit dem Dienstgruppenleiter der Vorschicht und erläuterte ihm den Sachverhalt und da war es etwas lauter zwischen mir und Hr. A.. Dann kam der Kollege R. zur Nachtschicht und ich erzählte ihm von dem Sachverhalt. Dabei war es etwas lauter. Dann sagt der Kollege A. „Haltet die Fresse“. Das galt Hr. R. und mir und niemanden sonst. Es war ziemlich laut wie er das gesagt hat. Wir waren in dem Vernehmungsraum 1, der direkt neben dem Gruppenleiterraum ist. Beide Türen standen offen. Dann hat die Kollegin H. etwas in unseren Raum hineingerufen aus ihrem Raum nebenan. Was sie gerufen hat, habe ich nicht richtig wahrgenommen. Ich habe dann wahrgenommen, dass Hr. A. laut frage, was los ist, wie er es nicht verstanden hat. Dann kam die Kollegin H. rüber und brüllte lautstark in den Raum hinein, gezielt zur Herrn A., dass sie sich nichts vorschreiben lässt. Es kam die Frage: „Was war das gerade?“ Daraufhin wurde ihr von mir und Hr. A. erklärt, dass der Wortlaut „Fresse halten“ nicht ihr galt. Dabei heize sich die Stimmung auf, so dass ich mich zwischen die beiden gestellt habe. Der Kollege saß, die Kollegin stand und ich stand dazwischen. Dann kam von mir und Hr. A. die Bitte den Vernehmungsraum zu verlassen, damit wir in Ruhe den Sachverhalt abarbeiten können. Das haben wir mehrmals wiederholt. Dann sagte sie, dass sie sich nicht den Diensträumen verweisen lässt, da sie hier das Sagen hat. Denn sagte der Kollege A.: “Spiel dich hier nicht so auf, du könntest meine Tochter sein“. Die Kollegin H. pochte sehr aufgebracht darauf, dass sie hier das Sagen hat, weil sie die Gruppenleiterin ist und sich durch niemanden der Diensträume des Reviers der BPol Magdeburg verweisen lässt. Dann kam die Situation, da ging die Kollegin immer weiter auf den Kollegen A. zu, wo ich noch dazwischenstand und der Kollege A. aufstand und sagte: „Bitte lass mich jetzt hier arbeiten, sonst knallt´s“. Danach setzte er sich wieder hin. Dann versuche die Kollegin H. zu Hr. A. zu kommen und fasste mich an den Schultern und sagte verbal aggressiv: „D., geh zur Seite und halte dich da raus“ und versuchte mich zur Seite zu schieben. Ich fühlte mich dabei sehr unwohl, weil sie mich zu einer Handlung zwingen wollte, die ich nicht wollte, damit ich aus dem Weg gehe und sie mach lasse, damit es knallt. Die Kollegin H. hat es permanent provoziert und nicht lockergelassen, damit eine Reaktion bei dem Kollegen A. hervorgerufen wird, nämlich der Wortlaut „sonst knallt´s“. Sie stieß auch einen Stuhl zur Seite, den der Kollege R. an den Fuß bekommen hat, aber nicht dolle. Just in dem Moment kamen noch zwei Kollegen der Dienstgruppe 3, zuerst der Kollege L. und der Kollege H. etwas später. Durch die Kollegen R., L. und mich konnte die Situation entschärft werden, ohne dass es zu einer körperlichen Auseinandersetzung oder einer Bedrohung kam. Danach haben die Kollegin H. und die anderen Kollegen den Raum verlassen und wir haben unseren Sachverhalt weiter abgearbeitet.

[…]

25 Vorhalt:

26 Herr A. soll in Richtung der Geschädigte H., nachdem diese wiederholt erklärt hatte, dass sie sich nicht aus dem Vernehmungsraum rauswerfen lasse, gesagt haben: „Wenn du nicht sofort den Raum verlässt, dann ballere ich dir eine“. Dies soll er in einer aggressiven Art und erheblichen Lautstärke wiederholt haben.

27 Antwort:

28 Laut war es, aber er sagte, „dann knallt’s“ und das war auch an sie gerichtet. Was Anderes habe ich nicht mitbekommen.

29 Vorhalt:

30 Hr. A. soll Fr. H. mehrfach gefragt haben: „Was willst du kleines Mädchen denn von mir?“.

31 Antwort:

32 Das mit dem kleinen Mädchen und dass sie seine Tochter sein könnte, das hat er gesagt. Sie hatte es provoziert da es hat eins das andere ergeben.

33 Vorhalt:

34 Hr. A. soll zu Fr. H. gesät haben: „Ich habe kein Problem Dir eine zu ballern, du kleines Mädchen“.

35 Antwort:

36 Nein, das habe ich nicht mitbekommen und ich stand dabei. Der Wortlaut war: Was willst du kleines Mädchen von mir? Du könntest meine Tochter sein.“

37 Frage:

38 Gab es in der Vergangenheit bereits ähnlich gelagerte Sachverhalte zwischen Hr. A. du der Geschädigten oder mit anderen?

39 Antwort:

40 Da gab es gar nichts. Es war der falsche Tag und der falsche Ort. Der Kollege war überarbeitet, weil er mehrere Wochenenden im Dienst war und die Einsatzbelastung sehr hoch war.“

41 Der Zeuge R. sagte aus:

42 „Ich hatte an dem Tag Nachschicht und kam ca. 19:20 / 19:30 Uhr runter in den ersten Vernehmungsraum und traf dort die Kollegen A. und K. an. Die beide hatten Tagschicht und mussten länger machen. Ich habe die beiden begrüßt und merkte, dass der Kollege A. schlecht drauf war. Ich nahm Funkgeräte u.a. aus dem Schrank und bekam mit, dass C. etwas aus einem anderen Raum sagte und „B.“ geantwortet hat. Was, weiß ich nicht. Ein paar Sekunden später kam C. in den Raum rein und sagte so etwas wie „Hast du das jetzt wirklich gesagt“ oder „Habe ich das richtig verstanden?“. B. sagte so sinngemäß: „C., lass mich zufrieden hier. Ich will fertig werden.“ C. ging nicht weg und fragte immer wieder „Habe ich das richtig verstanden? Habe ich das richtig gehört?“. Ich glaube, sie sagte auch noch sowas wie „Das muss ich mir nicht bieten lassen“. Sie ging wütend in die Richtung, wo der B. gesessen hat und der D. (K.) hat sich zwischen die beiden gestellt. Ich meine, er hat versucht, die C. zu beruhigen. Das ging immer weiter: „Was hast du gesagt? Das muss ich mir nicht bieten lassen!“. Irgendwann stand der B. auf und sagte, glaube ich zu C., „Geh jetzt nach vorne, sonst knallt es hier“. Dann fing die C. an zu schreien: Du drohst mir Schläge an?“ und versuchte, zu ihm hinzukommen. Dann habe ich mich auch noch davorgestellt. Das ging eine ganze Weile, dass die C. das schrie, und sie wollte auch in Richtung von dem B.. Mit der Zeit kamen auch zwei oder drei Kollegen aus ihrer Dienstgruppe, das eine war P. L. und ich glaube F. H.. Eventuell auch noch S. D.. Alle Kollegen versuchten dann, die ganze Situation zu beruhigen.

43 Die C. war so aufgebracht und versuchte zu dem B. zu kommen. Dabei schrie sie wie zuvor: Du drohst mir Schläge an?“. Sie schaffte es nicht, zu B. zu kommen und war sauer. Ich habe dann einen Stuhl am Schienbein bekommen. Den hat C. wahrscheinlich weggestoßen oder getreten, das habe ich aber nicht gesehen. C. ist nicht zu B. gekommen, weil der D. und ich ja davorstanden. Ich kann nicht sagen, wie lange die ganze Situation gedauert hat, aber irgendwann schaffte es der Kollege H., sie dann rauszubringen. (Auf Nachfrage) Ich glaube, irgendwann bei dem Geschrei sagte B. nochmal zu C. sowas wie „Geh jetzt raus, sonst knallt es“ oder „Geh jetzt raus, sonst klatscht es“. Ansonsten wüsste ich jetzt nicht mehr.

44 Vorhalt:

45 Hr. A. soll in Richtung von Fr. H., welche ihn zuvor aus dem Gruppenleiterraum heraus gebeten hatte, nicht so rumzubrüllen, „Halt deine Fresse da vorne“ gesagt haben.

46 Antwort:

47 Also das habe ich nicht mitbekommen. Vielleicht war das das, als ich gerade meine Sachen fertiggemacht habe.

48 Vorhalt:

49 Hr. A. soll, nachdem Fr. H. den Vernehmungsraum betreten hatte und ihn auf die zuvor getätigte Äußerung angesprochen hatte, zu ihr gesagt habe, dass dort die Tür ist und sie den Raum verlassen soll. Dabei soll er den Arm Richtung der Tür ausgesteckt haben.

50 Antwort:

51 Es ist möglich, aber ich kann es nicht mehr sagen.

52 Vorhalt:

53 Hr. A. soll in Richtung der Geschädigten H., nachdem diese wiederholt erklärt hatte, dass sie sich nicht aus dem Vernehmungsraum rauswerfen lasse, gesagt haben: Wenn du nicht sofort den Raum verlässt, dann ballere ich dir eine“. Dies soll er in einer aggressiven Art und mit erheblicher Laustärke wiederholt haben.

54 Antwort:

55 Also „ballere“ wüsste ich nicht. Ich meine, er hat gesagt „Dann knallt es“ oder „klatscht es“. Ich meine, er war ruhiger als C.. Ich bin der Meinung, er war auch nicht aggressiv. Er hat laut gesprochen, aber nicht geschrien.

56 Vorhalt:

57 Hr. A. soll Fr. H. mehrfach gefragt haben: „Was willst du kleines Mädchen denn von mir?“.

58 Antwort:

59 Ich kann mich nicht daran erinnern.

60 Vorhalt:

61 Hr. A. soll zu Fr. H. gesagt haben: „Ich habe kein Problem Dir eine zu ballern, Du kleines Mädchen“.

62 Antwort:

63 Das habe ich definitiv nicht gehört.

64 Frage:

65 Haben Sie alles, was zwischen Hr. A. und Fr. H. in dem Vernehmungsraum gesprochen wurde, gehört?

66 Antwort:

67 Ich stand mit dem Hr. K. vor dem B. und guckte Richtung von C., die neben der Tür stand. Sie hat ganz schön geschrien und er hat leiser gesprochen. Ich weiß nicht, ob ich alles verstanden habe.

68 Frage:

69 Gab es in der Vergangenheit bereits ähnlich gelagerte Sachverhalte zwischen Hr. A. und der Geschädigten oder mit anderen?

70 Antwort:

71 Keine Ahnung. Ich habe relativ selten mit Hr. A. zu tun, weil wir nicht im selben Team sind.“

72 Nach diesen glaubhaften, nachvollziehbaren und von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen Zeugenaussagen zeichnet sich ein gänzlich anderes Bild als von der Beklagten in der Disziplinarverfügung vorgenommen. Es mag sein, dass der Kläger durch die nachgewiesene und unstreitige Aussage „Haltet doch alle die Fresse“ sich einer ungebührlichen Wortwahl bedient hat. Gleichwohl ist darin und in dem Folgeverhalten nicht die von der Beklagten angenommene Störung des Betriebsfriedens zu sehen. Denn zum einen mag dieses Verhalten durch den stressigen Tag erklärbar sein und der Kläger wollte bereits in Überstunden seinen Bericht konzentriert zu Papier bringen und fühlte sich dabei von den Kollegen im Raum gestört. Dies ist nach allgemeiner Lebenserfahrung absolut nachvollziehbar.

73 Vielmehr scheint es nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen so, dass die Gruppenleiterin auch nach Aufklärung, dass mit „Fresse halten“ nicht sie gemeint war, die Situation durch wiederholte Fragestellung und sogar körperliche Übergriffigkeit weiter zum Eskalieren brachte. Die Zeugen sagen übereinstimmend aus, dass sie rumschrie und versuchte, zu dem sitzenden Kläger zu gelangen, wobei sogar ein Stuhl flog und einen Kollegen unwesentlich traf. Damit steht zur Überzeugung des Disziplinargerichts fest, dass die Gruppenleiterin die Situation mit den Folgeäußerungen des Klägers „kleines Mädchen“ und „sonst knallt es“ provozierte. Unter diesen Gesamtumständen erfüllen diese Äußerungen keinen disziplinarrechtlich relevanten dienstlichen Pflichenverstoß.

74 Vielmehr ist es verwunderlich, dass nach diesen Zeugenaussagen nur gegen den Kläger ermittelt wurde und gegen die Gruppenleiterin nicht einmal ein Disziplinarverfahren angestrengt wurde. Wenn dann noch in der mündlichen Verhandlung erklärt wurde, dass die Gruppenleiterin zwischenzeitlich sogar befördert wurde, was bei einem anhängigen Disziplinarverfahen nicht möglich gewesen wäre, zeigt dies ein bedenkliches Missverhältnis in der Wahrnehmung der disziplinarrechtlichen Befugnisse, zumal auch im Widerspruchsverfahren und in der Klageerwiderung an der einseitigen Darstellung der Geschehnisse festgehalten wurde.

75 b.) Rechtlich fehlerhaft ist ebenso der anscheinende Ausspruch einer beamtenrechtlichen Missbilligung im Tenor der Einstellungsverfügung. Denn diese ist in den Gründen nicht mehr erwähnt und begründet und zudem ist unter gleichem Datum erst die Anhörung dazu vorgenommen worden. Demnach ist diese mangels Begründung und durchgeführter Anhörung aufzuheben (vgl. § 3 DG LSA; § 39 VwVfG).

76 3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 3 DG LSA, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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