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15 A 11/25 MD•VG Magdeburg 15. Kammer, 2025-06-05, 15 A 11/25 MD
15 A 11/25 MDAdministrative Court / Chamber 15Jun 5, 2025
Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens vom Disziplinargericht aufgehoben werden; hier: Eine ungenehmigte (dienstliche) Fortbildung während der Arbeitszeit.
Entscheidungsdatum: 2025-06-05
Aktenzeichen: 15 A 11/25 MD
ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2025:0605.15A11.25MD.00
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens vom Disziplinargericht aufgehoben werden; hier: Eine ungenehmigte (dienstliche) Fortbildung während der Arbeitszeit.
Die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 14.10.2024 i.d.G.d. Widerspruchsbescheides vom 04.02.2025 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger ist Stadthauptsekretär im Dienste der Beklagten und wendet sich gegen die Disziplinarverfügung vom 14.10.2024, mit welcher gegen ihn die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge um 1/7 für 18 Monate ausgesprochen wurde.
2 Dem Kläger wird vorgeworfen, rechtswidrig und schuldhaft gegen seine Folgepflicht verstoßen zu haben, indem er während seiner Arbeitszeit ohne Zustimmung eines Vorgesetzten an einer mehrtätigen Seminarreihe teilgenommen habe.
3 Die eigenmächtige Seminarteilnahme am Arbeitsplatz mit einem Umfang von acht Seminartagen zu je vier Stunden, verteilt über mehrere Wochen im Zeitraum von September 2022 bis Januar 2023 wiege schwer. Neben dem daraus entstandenen finanziellen Schaden für die Stadt sei das Vertrauen, welches der Dienstherr mit der Einrichtung flexibler Arbeitszeiten den Beschäftigten entgegenbringe, grob verletzt worden. Aufgrund der Seminarteilnahme seien Vollstreckungsfälle nicht bearbeitet worden, sodass Schuldner nicht zur Zahlung aufgefordert worden seien. Dieser Vertrauensbruch rechtfertige die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme. Milderungsgründe seien nicht ersichtlich.
4 Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2025 mit den Ausführungen des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück.
5 Mit der fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und ist der Auffassung, dass er kein Dienstvergehen begangen habe. Die Teilnahme an den Schulungen sei weder heimlich im Verborgenen noch in betrügerischer Absicht erfolgt. Der Beklagten sei bekannt, dass der Kläger die Position des Fachreferenten für Verwaltungszwangsverfahren im „Fachverband der Kommunalkassenverwalter Sachsen-Anhalt e.V.“ wahrnehme. Die Anwendung der Schulungsinhalte wäre der Beklagten zum einen als Mitglied in dem Fachverband zu Gute gekommen und zum anderen auch in Bezug auf den Aufbau einer eigenen Prozesslandschaft für das Aufgabengebiet Kasse/Vollstreckung – insbesondere mit Blick auf die nahezu jährliche Personalfluktuation in diesem Aufgabengebiet. Zudem habe die Beklagte in der streitbefangenen Verfügung keine Rechtsnorm genannt, auf die sie ihre Entscheidung stützte. Eine Subsumtion finde nicht statt. Das Gebot der Beschleunigung sei nicht eingehalten worden. Das am 09.11.2023 eingeleitete Disziplinarverfahren sei erst am 14.10.2024 mit der Disziplinarverfügung abgeschlossen worden. Es bestehe der Verdacht, dass die Beklagte den Kläger in seinem beruflichen Fortkommen behindern wolle. Der festgesetzte Kürzungsbruchteil sei nach der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung zu hoch festgesetzt.
6 Der Kläger beantragt,
7 die Disziplinarverfügung vom 14.10.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2025 aufzuheben,
8 hilfsweise,
9 den festgesetzten Kürzungsbruchteil von 1/7 auf 1/20 herabzusetzen
10 sowie den Zeitraum der Beförderungssperre nach § 8 Abs. 4 DG LSA
11 auf 6 Monate herabzusetzen.
12 Die Beklagte beteiligt sich nicht am Verfahren und stellt keinen Antrag.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen behördlichen Disziplinarvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
14 Trotz Ausbleibens der Beklagten konnte in der Sache verhandelt und entschieden werden (§ 3 DG LSA; § 102 Abs. 2 VwGO).
15 Die zulässige Klage ist begründet. Das Disziplinargericht ist der Überzeugung, dass der streitbefangene Disziplinarbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides jedenfalls zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr zweckmäßig ist, was zur Aufhebung des Bescheides führt (§ 59 Abs. 3 DG LSA).
16 1.) Nach § 59 Abs. 3 DG LSA prüft das Disziplinargericht bei der Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Dies eröffnet dem Gericht in Abweichung von § 114 VwGO eine eigene Prüfungskompetenz und Ermessensentscheidung (Gesetzesbegründung zum gleichlautenden § 60 Abs. 3 BDG, BT-Drs. 14/4659, S. 48; BVerwG, Urt. v. 15.12.2005, 2 A 4.04; OVG NRW, Beschl. v. 19.09.2007, 21 dA 3600/06.O; Bay. VGH, Beschl. v. 27.01.2010, 16 a DZ 07.3110, Bay. VGH, Beschl. v. 02.07.2012, 16 a DZ 10.1644; ausführlich VG Magdeburg, Urt. v. 18.12.2013, 8 A 15/13 MD; Urteil v. 27.11.2014, 8 A 5/14 MD; Urteil v. 29.09.2016, 15 A 13/16 MD alle juris).
17 Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Disziplinargericht danach nicht nur gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben. Das Disziplinargericht prüft nicht nur, ob der dem Beamten zum Vorwurf gemachte Lebenssachverhalt tatsächlich vorliegt und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern übt in Anwendung der in § 13 Abs. 1 DG LSA niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmeobergrenze selbst die Disziplinarbefugnis aus (vgl. zuletzt: VG Magdeburg, Urteil vom 13. Juni 2023 – 15 A 24/22 MD –, juris, Rn. 17 – 18; VG Magdeburg, Urteil vom 6. Februar 2025 – 15 A 25/24 MD –, Rn. 16 - 17, juris).
18 Unstreitig hat der Kläger während des Dienstes die Online-Seminare ohne Genehmigung durch den Dienstherrn besucht. Damit liegt ein Verstoß gegen die Vorschriften zur Zeiterfassung und damit der Folgepflicht (§ 35 BeamtStG) vor, was zur Begehung eines innerdienstlichen Dienstvergehens (§ 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG) führt.
19 Zur Überzeugung des Disziplinargerichts sind vorliegend aber mehrere Besonderheiten gegeben, die es rechtfertigen, eine disziplinarrechtliche Verfolgung zum entscheidungserheblichen Bewertungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht nicht mehr als zweckmäßig anzusehen. Der Kläger ist voll geständig und zeigte sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht geläutert und sah sein Fehlverhalten ein. Er konnte nachvollziehbar erläutern, dass er trotz Teilnahme an den Online-Seminaren durchaus an einem anderen Bildschirm das dienstliche Tagesgeschehen verfolgte. Die von der Beklagten behauptete Nichtbearbeitung von Vollstreckungsaufträgen konnte mangels beweiskräftiger Unterlagen in dem behördlichen Disziplinarvorgang oder auch nur Erläuterung in der mündlichen Verhandlung nicht bewiesen werden. Zudem hat der Kläger angeboten, die „Fehlzeiten“ durch Verbuchung von seinem Zeitarbeitskonto wieder auszugleichen. Damit hat er glaubhaft und ehrlich eine Wiedergutmachung angestrengt.
20 Auch hat der Kläger nicht (nur) eigennützig gehandelt. Denn die Fortbildung kommt seinem beruflichen Tätigkeitsfeld entgegen und dürfte damit auch für die Beklagte von Vorteil sein. Daher darf unterstellt werden, dass die Fortbildung bei vorheriger Antragstellung genehmigungsfähig gewesen wäre.
21 2.) Zudem ist das behördliche Disziplinarverfahren in Teilen rechtswidrig verlaufen. Denn entgegen § 76 Abs. 1 S. 1 DG LSA ist der Widerspruchsbescheid nicht vor seinem Erlass der Kommunalaufsicht zugegangen.
22 a.) Nach § 76 Abs. 1 S. 1 DG LSA ist die Kommunalaufsichtsbehörde vor disziplinarrechtlichen Maßnahmen zu benachrichtigen. Diese kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Benachrichtigung das Verfahren an sich ziehen, wenn die beabsichtigte Maßnahme nicht zulässig oder angezeigt ist (§ 76 Abs. 1 S. 2 DG LSA). Eine disziplinarrechtliche Maßnahme, die unter Nichtbeachtung dieser Bestimmung getroffen wird, ist unwirksam (§ 76 Abs. 1 S. 3 DG LSA). Auch der Widerspruchsbescheid ist eine disziplinarrechtliche Maßnahme in diesem Sinne (§ 76 Abs. 5 Nr. 5 DG LSA).
23 Vorliegend kann dem behördlichen Disziplinarvorgang nur entnommen werden, dass die Beklagte am 12.11.2024 die Kommunalaufsicht über die Einlegung des Widerspruchs informierte und um Hilfe beim weiteren Vorgehen bat, was die Kommunalaufsicht unter dem 28.11.2024 tat. Der Widerspruchsbescheid erging sodann unter dem 04.02.2025, ohne dass dem Behördenvorgang die vorherige Benachrichtigung der Kommunalaufsicht darüber entnommen werden kann. Damit ist zumindest der Widerspruchsbescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
24 c.) Auch der Kürzungsbruchteil in der streitbefangenen Disziplinarverfügung ist rechtswidrig zu hoch angesetzt. Während die Laufzeit der Gehaltskürzung durch die Schwere des Dienstvergehens bestimmt wird, sind für die Festlegung des Kürzungsbruchteils die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten maßgebend (vgl. BVerwG, Urteil v. 20.09.2006, 1 D 8.05; juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.03.2001, 1 D 29.00; juris) beträgt der regelmäßige Kürzungssatz bei Beamten des einfachen Dienstes regelmäßig 1/25, bei Beamten des höheren Dienstes regelmäßig 1/10 (vgl. zu den „Stellschrauben“ ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 11.05.2023, 15 A 3/23; VG Magdeburg, Urteil v. 14.01.2014, 8 A 12/13; VG Magdeburg, Urteil vom 18. Juni 2024 – 15 A 5/24 MD –, Rn. 50 - 51, alle juris)
25 Der Beklagte erhält Bezüge der Besoldungsgruppe A 8. Bei ihm beträgt demzufolge der regelmäßige Kürzungssatz 5 Prozent seiner Dienstbezüge. Gründe für ein Abweichen von dem Regelkürzungssatz sind vorliegend nicht ersichtlich.
26 3.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 72 Abs. 2 DG LSA. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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