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3 A 322/23 MD•VG Magdeburg 3. Kammer, 2026-05-07, 3 A 322/23 MD
3 A 322/23 MDAdministrative Court / Chamber 3May 7, 2026
Bei amtsärztlich bescheinigter akuter Belastungsreaktion stand dem palästinensischen Prüfling, dessen Mutter und Familienangehörige in Gaza nach dem 7. Oktober 2023 nicht mehr erreichbar waren, ein wichtiger Grund für den Rücktritt von der Eignungsprüfung am 6. November 2023 zur Seite, den er auch unverzüglich der Prüfungsbehörde mitgeteilt hat.
Entscheidungsdatum: 2026-05-07
Aktenzeichen: 3 A 322/23 MD
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 18 ÄApprO, § 36 ÄApprO
Rechtskraft: ja
Bei amtsärztlich bescheinigter akuter Belastungsreaktion stand dem palästinensischen Prüfling, dessen Mutter und Familienangehörige in Gaza nach dem 7. Oktober 2023 nicht mehr erreichbar waren, ein wichtiger Grund für den Rücktritt von der Eignungsprüfung am 6. November 2023 zur Seite, den er auch unverzüglich der Prüfungsbehörde mitgeteilt hat.
Der Bescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 29. November 2023 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Rücktritt von der Prüfung am 6. November 2023 zu gestatten.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1 Der am 1983 in Riad/Saudi-Arabien geborene, ledige Kläger ist palästinensischer Herkunft. Nach seiner Schulausbildung studierte er von 2000-2006 in T./Ukraine Medizin. Anschließend absolvierte er ein 1-jähriges medizinisches Praktikum in A./Jordanien. 2009 kehrte der Kläger in seine Heimat zurück und arbeitete in G.-Stadt als Arzt. 2015 reiste der Kläger nach Deutschland ein und führte erfolglos ein Asylverfahren durch.
2 Am 21. März 2017 stellte der Kläger beim D. einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit seines Studiums und Studienabschlusses mit dem deutschen Medizinstudium sowie auf Erteilung der Approbation als Arzt. Dies lehnte das D. mit Bescheid vom 24. Februar 2022 ab und erlegte dem Kläger für die Feststellung der Gleichwertigkeit die Ablegung einer Eignungsprüfung gemäß § 36 ÄApprO auf. Als Wunschtermin gab der Kläger zunächst Oktober 2022, später Dezember 2022 an. Die am 10. Oktober 2022 durchgeführte Eignungsprüfung bestand der Kläger nicht.
3 Am 27. Januar 2023 beantragte der Kläger die Teilnahme an der 1. Wiederholungsprüfung. Mit E-Mail vom 1. März 2023 ließ er durch einen Dritten mitteilen, es gehe ihm zurzeit gesundheitlich sehr schlecht; er fühle sich nicht in der Lage, persönlich zu schreiben; sein Vater sei sehr plötzlich unter tragischen Umständen verstorben. Den ihm ursprünglich mitgeteilten Termin bat er am 8. März 2023 bis August 2023 zu verschieben, sodann nochmals unter dem 23. Juni 2023 bis Oktober, da er derzeit als Hospitant zur Vorbereitung auf die Eignungsprüfung weitere Zeit benötige. Unter dem 21. September 2023 - zugestellt am 22. September 2023 - wurde der Kläger zur 1. Wiederholungsprüfung geladen. Der Termin war auf den 6. November 2023 festgelegt. Am 1. November 2023 übersandte der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ausgestellt von Herrn Dr. med. H. für die Zeit vom 1.-14. November 2023. Der Arzt führte aus, der Kläger stamme aus Palästina., wo bekanntermaßen katastrophale Umstände herrschten, von denen auch seine unmittelbare Familie betroffen sei; er fühle sich schwach und nicht belastbar. Auf das Verlangen einer amtsärztlichen Untersuchung stellte die Dipl.-Medizinerin P. am 3. November 2023 fest, der Kläger leide an einer akuten Belastungsreaktion. Auslöser sei der plötzliche Tod seines Vaters und der Krieg in seinem Heimatland Palästina. Im Gespräch scheine er gedanklich eingeengt auf die Sorge um seine Mutter. Es zeigten sich Konzentrations- und Schlafstörungen. Er erscheine vermindert belastbar und ausdauerfähig. Für die am 6. November 2023 geplante Eignungsprüfung bestehe Prüfungsunfähigkeit. Nach amtsärztlicher Einschätzung sei mit der Wiedererlangung der Prüfungsfähigkeit in 4 Wochen, also ab 1. Dezember 2023 zu rechnen.
4 Mit Bescheid vom 29. November 2023 lehnte das D. nach vorangegangener Anhörung vom 15. November 2023 den Antrag auf Rücktritt von der Prüfung ab. Zur Begründung führte die Behörde aus, ein wichtiger Grund für den Rücktritt von der Eignungsprüfung (§§ 37 Abs. 3 S. 3, 18 ÄApprO) liege nicht vor. Laut vom Kläger vorgelegter Sterbeurkunde sei sein Vater bereits am 1. März 2023, mithin vor ca. 10 ½ Monaten, verstorben. Der weiter geäußerte Hinweis auf Sorge um seine Mutter sei zu vage. Konkrete Unterstützung in den geäußerten Fluchtaktivitäten habe er nicht belegen können. Somit könnten seine Einwände nicht durchdringen. Die Belastungen durch die Vorkommnisse in Palästina seien für die Annahme eines wichtigen Grundes unzureichend. Fortdauernde persönliche Belastungen könnten regelmäßig keinen wichtigen Grund für einen Prüfungsrücktritt begründen. Die kontinuierliche Belastung des Klägers bewege sich noch im Rahmen von gewöhnlichen privaten Konfliktsituationen. Auch sei seit dem Tod seines Vaters zum Prüfungszeitpunkt bereits ein erheblicher Zeitraum vergangen.
5 Am 22.12.2023 hat der Kläger Klage erhoben.
6 Der Kläger trägt zur Begründung vor, seine Mutter habe in G.-Stadt gelebt. Seit dem Beginn der israelischen Offensive im Gaza-Streifen im Oktober 2023 bestehe nur noch ein sporadischer Kontakt über Dritte. Danach sei ihm bekannt, dass seine Mutter ihre Wohnung habe verlassen müssen und in einem Flüchtlingscamp ohne Wasser und Strom lebe. Weil sein Vater bereits verstorben sei, sei er sich der Verantwortung für seine Mutter bewusst, die er aktuell nicht wahrnehmen könne. In diesem Dilemma habe er sich aktuell außerstande gesehen, die Eignungsprüfung am 6. November 2023 durchzuführen. Deshalb habe er den Rücktritt von der Prüfung beantragt. Die Ablehnung sei rechtswidrig. Der Beklagte habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass ihm amtsärztlich eine Prüfungsunfähigkeit attestiert worden sei. Diesem Attest habe eine Exploration zugrunde gelegen, die sowohl inhaltlich als auch fachlich der vom Beklagten durchgeführten Bewertung überlegen sei. Zum anderen hätten zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung amtsbekannt umfangreiche Kriegshandlungen im Gebiet des Aufenthaltsortes seiner Mutter stattgefunden, die zu einem weltweit beachteten Fluchtverhalten in der Zivilbevölkerung geführt hätten. Darauf habe er bei der Anhörung hingewiesen und mitgeteilt, nähere Informationen über den Aufenthalt und das Befinden seiner Familie lägen ihm nicht vor. Diese amtsbekannt vorhandenen und vorgetragenen Informationen als vage zu charakterisieren, sei rechtsfehlerhaft. Die im angefochtenen Bescheid zitierte Entscheidung des Sächsischen OVG sei im Hinblick auf den Zeitablauf zwischen dem Eintritt der Belastungssituation und dem Prüfungszeitpunkt mit der vorliegenden Fallkonstellation nicht vergleichbar. Im amtsärztlichen Gesundheitszeugnis sei die damals festgestellte akute Belastungsreaktion auf die Sorge um seine Mutter fokussiert, die als Zivilperson den Ende Oktober 2023 begonnenen Kriegshandlungen in Palästina ausgesetzt gewesen sei. Demnach stelle sich eine Diskussion um Fristen bzw. Zeitabläufe zwischen dem Eintritt der Belastungssituation und dem Prüfungszeitpunkt gerade nicht, weil beide Ereignisse faktisch zusammenfielen bzw. sich zeitlich überlagerten.
7 Der Kläger beantragt,
8 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesverwaltungsamtes vom 29. November 2023 zu verpflichten, ihm den Rücktritt von der Prüfung am 6. November 2023 zu gestatten.
9 Der Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Der Beklagte erwidert, der Kläger berufe sich vorrangig auf die vorliegenden Konzentrations- und Schlafstörungen und damit einhergehende verminderte Belastbarkeit und Ausdauerfähigkeit wegen der Vorkommnisse im Zusammenhang mit den Kriegszuständen in Palästina, wie den Attesten vom 1. und 3. November 2023 zu entnehmen sei. Es entspreche der hiesigen Einschätzung, dass in der Darstellung der akuten Belastungsreaktionssymptome der Fokus auf die Sorge um die Mutter des Klägers liege und nicht in Bezug auf den Tod des Vaters. Die zugrundeliegenden geschichtlichen Tatsachen bestünden im Nahostgebiet jedoch bereits seit Jahrzehnten. Nach eigenen Angaben sei der Kläger 2015 aus dem Gazastreifen geflüchtet und die Familie sei dort zurückgeblieben. Somit habe dem Kläger bereits vor dem Prüfungstermin die bei ihm gegebene psychisch bedingte Leistungsminderung grundsätzlich bewusst gewesen sein müssen. An dieser Einschätzung könnten auch die amtsärztlichen Zeugnisse nichts ändern (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 24. Januar 2006 - Au 3 K 05.01961 -, juris Rn. 24). Vor diesem Hintergrund sei der Kläger nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Dauerleiden prägten als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die Leistungsfähigkeit des Prüflings. Auch im amtsärztlichen Zeugnis des Klägers sei als Diagnose eine psychische Symptomatik angeführt. Bei Würdigung des bisherigen Prüfungsverlaufs könne davon ausgegangen werden, dass sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers nicht würden ändern können. Dabei komme es weder auf die genaue Bezeichnung noch auf die Feststellung der Ursachen der Erkrankung an. Maßgebend sei allein die Dauerhaftigkeit der die Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Krankheitssymptome im Prüfungszeitpunkt. Somit sei zu schlussfolgern, dass bei dieser Symptomatik des Klägers ein Dauerleiden vorliege, welches keinen wichtigen Grund zum Prüfungsrücktritt darstelle (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl., Rn. 258; OVG Greifswald, Urteil vom 22. Februar 2022 - 1 LB 716/17 -, juris Rn. 64).
12 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
13 Die Klage hat Erfolg.
14 Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO).
15 Der Beklagte ist durch das Gesetz zur Neuorganisation der Versorgungs- und Sozialverwaltung in Sachsen-Anhalt vom 4. März 2026 (GVBl. LSA 2026 Nr. 5 vom 23. März 2026), welches zum 1. April 2026 in Kraft trat, an Stelle des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt in die Beklagtenstellung eingetreten, denn der Wechsel der behördlichen Zuständigkeit während eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bewirkt einen gesetzlichen Parteiwechsel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 1973 - IV C 55.70 -, juris).
16 Die im Übrigen zulässige Klage ist begründet.
17 Der Bescheid des Landesverwaltungsamtes vom 29. November 2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm der Beklagte den Rücktritt von der Eignungsprüfung am 6. November 2023 gestattet (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO).
18 Muss ein Antragsteller, der die Erteilung der Approbation als Arzt begehrt, wegen wesentlicher Unterschiede seiner Ausbildung im Ausland im Vergleich zur Medizinerausbildung in Deutschland nachweisen, dass er über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind, ist dieser Nachweis durch eine Eignungsprüfung zu erbringen (§§ 3 Abs. 2 Satz 6 und 7 BÄO, 36 ÄApprO). Die Ladung zur Eignungsprüfung ist dem Antragsteller zuzustellen (§ 36 Abs. 3 Satz 2 ÄApprO).
19 Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von einem Prüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktrittunverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde mitzuteilen. Genehmigt die nach Landesrecht zuständige Stelle den Rücktritt, so gilt der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann im Fall einer Krankheit die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch durch einen von ihr benannten Arzt verlangen (§ 36 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 18 ÄApprO).
20 Die Voraussetzungen für den Rücktritt von der Eignungsprüfung lagen hier vor.
21 1. Der Kläger hat eindeutig erklärt, von der Prüfung zurückzutreten (vgl. zu dieser Anforderung: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 267 ff.). Ein Rücktritt setzt regelmäßig eine Entscheidung und Erklärung des Prüflings voraus, nicht (weiter) an der Prüfung teilzunehmen oder die bereits geleistete Prüfung nicht gegen sich gelten lassen zu wollen (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 6. April 2022 - 5 A 697/20 -, juris Rn. 32). Der Wille, die Prüfung oder einen bestimmten Prüfungsteil nicht fortzusetzen, muss gegenüber der zuständigen Stelle ausdrücklich bekundet oder jedenfalls mit einer Deutlichkeit erkennbar sein, die keinen Zweifel an der Entscheidung des Prüflings lässt (vgl. Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 270 m. w. N.). Diese Voraussetzungen erfüllt die mit E-Mail vom 1. November 2023 übersandte Erklärung des Klägers nebst angefügter ärztlicher Bescheinigung. Sofern der Kläger dort geschrieben hat, „Ich möchte bitte Sie informieren, dass ich Krankgeschrieben habe. In der Anlage schicke ich Ihnen der Krankenschein“, liegt darin zwar kein ausdrücklich bekundeter Wille des Klägers zum Rücktritt. Jedoch ist sein Wille, nicht an der Prüfung teilnehmen zu können und deshalb die Prüfung nicht antreten zu wollen, hierin – gerade noch – erkennbar. Die Möglichkeit des konkludenten Rücktritts wie er hier vorliegt, wurde auch vom Beklagten nicht beanstandet.
22 2. Der Kläger hat seinen Rücktritt und den Rücktrittsgrund unverzüglich der Prüfungsbehörde mitgeteilt.
23 „Unverzüglich" i. S. v. § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO bedeutet nach der Legaldefinition des § 121 BGB, der auch im öffentlichen Recht anwendbar ist, „ohne schuldhaftes Zögern". Die geforderte Handlung - die Anzeige und Glaubhaftmachung des triftigen Grundes - ist nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling sie nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können. Unter welchen Voraussetzungen ein schuldhaftes Zögern anzunehmen ist und was in einer konkreten Situation zumutbar ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2024 - 6 B 7.24 -, juris Rn. 20; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 283 ff.).
24 Die Obliegenheit des Prüflings, die Prüfungsunfähigkeit unverzüglich geltend zu machen, ist Teil der auf dem Prüfungsrechtsverhältnis beruhenden Pflicht des Prüflings, im Prüfungsverfahren mitzuwirken, die ihren Rechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 -, juris Rn. 13 m. w. N.); sie dient insbesondere dem Schutz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1998 - 6 C 12.98 -, juris Rn. 19).
25 Dieser das gesamte Prüfungsrecht beherrschende, verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz der Chancengleichheit gebietet es, an die Unverzüglichkeit der Geltendmachung einen strengen Maßstab anzulegen (stRspr., vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 3. Januar 1994 - 6 B 57.93 -, juris Rn. 4 m. w. N. und vom 22. Juni 1993 - 6 B 9.93 -, juris Rn. 3).
26 Ob eine Mitteilung im Rechtssinne unverzüglich ist, ist allerdings stets auch im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG zu beurteilen. Gerade weil die Mitwirkungspflicht des Prüflings dem Schutz der Chancengleichheit dient und allein dieser, das gesamte Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz die einschneidende Folge der verspäteten Mitteilung rechtfertigt, nämlich den ggf. endgültigen Verlust der Prüfungschance und damit der Möglichkeit, überhaupt in dem gewählten Beruf tätig zu sein, muss die Beurteilung, wie und wann ein Prüfling seine Mitwirkungsobliegenheit zumutbarerweise zu erfüllen hat, mit einbeziehen, wenn sich im Einzelfall der Zeitpunkt der Benachrichtigung des Prüfungsamts auf die Chancengleichheit der übrigen Prüflinge nicht auswirken kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1998 - 6 C 12.98 -, juris Rn. 18 f. m. w. N. aus der Rechtsprechung des BVerfG).
27 Die Voraussetzungen einer rechtzeitigen Geltendmachung ohne Beeinträchtigung der Chancengleichheit etwaiger Mitprüflinge liegen hier vor, ohne dass dem Kläger entgegengehalten werden kann, dass die Bombardierungen im Gazastreifen noch am 7. Oktober 2023 einsetzten und sich zum Zeitpunkt der ärztlichen Vorstellung des Klägers bei seinem Arzt Dr. H. am 1. November 2023 bereits seit drei Wochen hinzogen. Der Kläger hat nachvollziehbar vorgetragen, dass er zunächst versucht habe, Kontakt zu seinen Familienangehörigen und insbesondere zu seiner Mutter in G.-Stadt zu bekommen. Aufgrund der Abschaltung des Internets sei ihm dies nicht direkt, sondern schließlich erst Ende Oktober 2023 über Dritte nur in der Weise gelungen, dass ihm berichtet worden sei, sie befänden sich auf der Flucht in einem Camp, in dem es kein Wasser und keinen Strom gebe. Aufgrund der Angst und Sorge um seine Mutter habe sich zu diesem Zeitpunkt die Situation für ihn so kulminiert, dass er zwar schon vorher viel geweint und kaum geschlafen habe, aber dann den Arzt aufgesucht habe, weil er sich nicht mehr auf eine Prüfung habe konzentrieren können. Für die Kammer ist unter diesen Umständen einsichtig, dass weitere Nachweise über die konkrete Lage seiner Familienmitglieder vom Kläger seitens des Prüfungsamts nicht mehr verlangt werden konnten. Die erforderlichen Unterlagen - die ärztliche Bescheinigung vom 1. November 2023 und das amtsärztliche Gesundheitszeugnis vom 3. November 2023 - wurden dem D. unverzüglich vorgelegt.
28 3. Für seine Prüfungsunfähigkeit konnte der Kläger sich auch auf einen wichtigen Grund berufen. Ob ein wichtiger Grund für einen Rücktritt von der Prüfung vorliegt, unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung, denn es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 16. Juni 2011 - 2 A 822/10 -, juris Rn. 19). Der Beklagte hat mithin keinen Beurteilungsspielraum. An das Vorliegen eines wichtigen Grundes und den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit sind wegen der Grundrechtsrelevanz (Gleichheitsgrundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung der Chancengleichheit) strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1993 - 6 B 9/93 -, juris Rn. 3). Bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund zum Prüfungsrücktritt vorliegt, ist grundsätzlich der Inhalt des amtsärztlichen Attests zugrunde zu legen, es sei denn, es liegen anderweitige Erkenntnisse vor oder es bestehe dennoch Anlass zur Annahme, der Prüfling sei doch prüfungsfähig gewesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1993 - 6 B 9.93 -, juris Rn. 3; OVG Sachsen, Urteil vom 22. Februar 2022 - 1 LB 716/17 -, juris Rn. 63). Ob eine Prüfungsunfähigkeit vorliegt, ist ebenfalls eine Rechtsfrage und unterliegt nicht der Beurteilung durch den attestierenden (Amts-)Arzt, der sich bei seiner Begutachtung rechtlicher Bewertungen zu enthalten hat.
29 Ein anerkannt wichtiger Grund für den Rücktritt von der Prüfung ist eine plötzliche Erkrankung des Prüflings. Der bescheinigende Arzt oder Amtsarzt ist gehalten, eine nachvollziehbare Diagnose darzulegen, aufgrund derer die Behörde und das Gericht die Frage der Prüfungsunfähigkeit zum maßgeblichen Prüfungszeitpunkt bewerten können. Das vom Kläger vorgelegte hausärztliche Attest vom 1. November 2023 führt insoweit nur aus, er fühle sich schwach und nicht belastbar. Der Arzt bezieht sich mithin auf die Eigenangaben des Klägers und folgt ihnen, auch ohne sie medizinisch einzuordnen. Die Amtsärztin attestierte hingegen dem Kläger am 3. November 2023 eine „akute Belastungsreaktion“. Es hätten sich Konzentrations- und Schlafstörungen gezeigt. Der Kläger erscheine vermindert belastbar und ausdauerfähig.
30 Soweit die Amtsärztin als einen Auslöser den plötzlichen Tod des Vaters des Klägers benennt, fehlt hierfür ein Datum. Da der Kläger auf Nachfrage des Beklagten die Sterbeurkunde nachgereicht hat, wird jedoch deutlich, dass der Vater des Klägers bereits am 27. Februar 2023 in Palästina 72-jährig verstarb. Dies sind keine „10 ½ Monate“, wie das D. im Bescheid vom 29. November 2023 meint, aber mit 9 Monaten gleichwohl ein zu langer Zeitraum, um ausreichend zu sein zur Annahme einer außergewöhnlichen Belastung, welche zum Rücktritt von der Prüfung berechtige (vgl. OVG Sachsen, a.a.O., Rn. 20 – dort 6 Monate). Anders als im vom OVG Sachsen (a.a.O.) entschiedenen Fall hat der Kläger auch nicht vor dem Tod des Vaters die überwiegende Zeit mit der Pflege seines Vaters verbracht, so dass „eine Vorbereitung auf das Prüfungsverfahren nicht möglich“ gewesen sei; der Kläger hat auch nach dem Tod seines Vaters nicht „noch organisatorische Dinge regeln“ müssen (OVG Sachsen, a.a.O., Rn. 3). Denn der Kläger hält sich bereits seit 2015 in Deutschland auf. Der Kläger hat in der für ihn übersandten E-Mail vom 1. März 2023 den Tod seines Vaters als Begründung für die erstmalige Verschiebung des Prüfungstermins angegeben, in seiner weiteren E-Mail vom 23. Juni 2023 zur nochmaligen Verschiebung des Prüfungstermins jedoch bereits nicht mehr diesen Grund benannt, sondern ausgeführt, er benötige als Hospitant weitere Zeit zur Vorbereitung. Unter Würdigung dieser Umstände steht dem Kläger in Bezug auf den Tod seines Vaters kein wichtiger Grund zum Prüfungsrücktritt zur Seite.
31 Die Amtsärztin erwähnt hingegen als weiteren Auslöser der von ihr festgestellten akuten Belastungsreaktion den „Krieg in Palästina“ und die Sorge des Klägers um seine in Gaza lebende Mutter. Hierin sieht die Kammer im konkreten Einzelfall einen wichtigen Grund für den Prüfungsrücktritt. Die Gegenwehr Israels als Reaktion auf fortdauernden Raketenbeschuss aus dem Gaza-Streifen und am 7. Oktober 2023 erfolgte terroristische Überfälle von über 1000 Hamas-Kämpfern mit Eindringen auf das Staatsgebiet Israels, Ermordung von mehr als 1000 und Entführung von mehr als 250 israelischen Staatsangehörigen bestand aus einer noch am 7. Oktober 2023 begonnenen und länger andauernden massiven militärischen Offensive auf die terroristischen Strukturen im Gaza-Streifen (vgl. Wikipedia, Chronik des Krieges in Israel und Gaza, Oktober und November 2023). Dass die - unstreitig - in G.-Stadt lebende Mutter des Klägers und weitere Angehörige als Zivilisten hiervon betroffen seien, hat der Kläger in seiner Stellungnahme vom 20. November 2023 dahingehend erläutert, sie befänden sich auf der Flucht; unter den derzeitigen Umständen sei es nicht möglich, einen Nachweis zu erbringen. Dies mag zwar dem D. „vage“ (Bescheid vom 29. November 2023) erscheinen, ist aber gleichwohl nachvollziehbar. Aufgrund der Herkunft des Klägers aus Gaza waren unter den gegebenen Umständen in der Kürze der Zeit keine weiteren Belege zu fordern.
32 Selbst wenn in einem plötzlichen Kriegsausbruch im Heimatland kein Fall der Prüfungsunfähigkeit aufgrund eigener Erkrankung des Prüflings läge, stellen derartige Umstände (z.B. Betroffenheit der Mutter in einem bewaffneten Konflikt, schwere Erkrankung eines nahen Angehörigen, familiäre Notlagen) gleichwohl einen zum Rücktritt von der Prüfung berechtigenden wichtigen Grund dar, der in ähnlicher Weise wie die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit bewirken kann, dass der Prüfling selbst nicht in der Lage ist, seine normalen Leistungen zu erbringen (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 250). Das D. vermag dem Kläger auch nicht entgegenzuhalten, dass die Umstände im Gaza-Streifen, welche ihn bereits 2015 zum Verlassen seiner Heimat zur Asylsuche veranlasst hätten, schon immer schwierig gewesen seien. Denn das Ausmaß der um sich greifenden Gewalt seit dem 7. Oktober 2023 hebt sich von der historischen Situation der zurückliegenden Jahre deutlich ab.
33 Das D. hält schriftsätzlich dem Kläger auch zu Unrecht ein „Dauerleiden“ entgegen. Eine Dauererkrankung wird dem Kläger weder vom Arzt noch von der Amtsärztin bescheinigt, noch geht das D. im Bescheid vom 29. November 2023 davon aus, es liege ein (etwa psychisches) Dauerleiden vor. Ein Dauerleiden im prüfungsrechtlichen Sinne ist ein auf unbestimmte Zeit andauerndes und nicht in absehbarer Zeit heilbares Leiden, das die Prüfungs- und Leistungsfähigkeit nicht nur vorübergehend einschränkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1985 - 7 B 210.85 -, juris Rn. 5; OVG Sachsen, a.a.O., Rn. 64; Fischer/Jeremias/Dieterich, a. a. O., Rn. 301a ff.; VG Augsburg, Urteil vom 24. Januar 2006 - Au 3 K 05.01961 -, juris Rn. 11: selbst erlebte Kriegserlebnisse im Bosnien-Krieg, PTBS). Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen bestehen bereits nicht. Vielmehr ging die Amtsärztin von einer Wiedererlangung der Prüfungsfähigkeit des Klägers ab dem 1. Dezember 2023 aus. Auch bietet die Prüfungshistorie beim Kläger trotz mehrmaliger Ansinnen, den Prüfungstermin zu verschieben, keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, der Frage näher nachzugehen, ob der Rücktritt am 1. November 2023 die Folge von Prüfungsstress, einer Examenspsychose oder eines Dauerleidens sein könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2022 - 6 B 20.22 - juris).
34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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