VG Magdeburg 15. Kammer, 2025-10-06, 15 B 28/25 MD

15 B 28/25 MDAdministrative Court / Chamber 15Oct 6, 2025

Regest

1. Die Dauer der Verwaltungsvorermittlungen, welche der Antragsgegner vor der Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens durchgeführt hat, spielt bei der Frage, ob das behördliche Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat, keine Rolle. 2. Für einen längeren Zeitraum bis zur Bestellung des Ermittlungsführers kann es sachliche Gründe geben, die eine entsprechend längere Dauer des behördlichen Disziplinarverfahrens rechtfertigen. 3. Auch für die längere Dauer der Vorprüfung der Ausdehnung des Disziplinarverfahrens kann es sachliche Gründe geben, die eine längere Dauer des Verfahrens rechtfertigen.

Full text

VG Magdeburg 15. Kammer — 15 B 28/25 MD — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-06

Aktenzeichen: 15 B 28/25 MD

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Die Dauer der Verwaltungsvorermittlungen, welche der Antragsgegner vor der Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens durchgeführt hat, spielt bei der Frage, ob das behördliche Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat, keine Rolle.

  2. Für einen längeren Zeitraum bis zur Bestellung des Ermittlungsführers kann es sachliche Gründe geben, die eine entsprechend längere Dauer des behördlichen Disziplinarverfahrens rechtfertigen.

  3. Auch für die längere Dauer der Vorprüfung der Ausdehnung des Disziplinarverfahrens kann es sachliche Gründe geben, die eine längere Dauer des Verfahrens rechtfertigen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Der bei dem beschließenden Gericht gestellte Antrag,

2 dem Antragsgegner eine Frist zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens zu setzen,

3 hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

4 Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Disziplinargesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DG LSA) kann der Beamte beim Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen, wenn das behördliche Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Erlass einer Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung oder durch Erhebung einer Disziplinarklage abgeschlossen worden ist. Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht vor, bestimmt das Gericht eine Frist innerhalb der es abzuschließen ist (§ 60 Abs. 2 Satz 1 DG LSA). Andernfalls lehnt es den Antrag ab (§ 60 Abs. 2 Satz 2 DG LSA). Danach dient das Verfahren nur dem beschränkten Zweck der gebotenen und möglichen Beschleunigung des Verfahrens, der wiederum in § 4 DG LSA festgeschrieben ist. Aus diesem Grund ist es für das Verfahren nach § 60 Abs. 1 Satz 1 DG LSA auch unerheblich, ob das förmliche Disziplinarverfahren wegen Fehlerhaftigkeit der Einleitungsverfügung nicht rechtswirksam eingeleitet worden ist. Andere Verfahrensfehler als die unangemessene Verzögerung können hier nicht berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 1996 - 1 DB 22.96 -, juris Rn. 9).

5 An einem zureichenden Grund fehlt es, wenn eine unangemessene Verzögerung vorliegt, also wenn die Sachaufklärung bzw. Verfahrenshandlungen nicht mit der gebotenen und möglichen Beschleunigung (vgl. § 4 DG LSA) durchgeführt worden sind. Dabei ist es nicht die Aufgabe des Gerichts, die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit einzelner Ermittlungsmaßnahmen des Dienstvorgesetzten, der Disziplinarbehörde oder des beauftragten Ermittlungsführers zu kontrollieren. Entscheidend ist vielmehr, ob die vom jeweiligen Ermittlungsführer für erforderlich gehaltenen Ermittlungsmaßnahmen sachgerecht und zügig durchgeführt wurden bzw., sofern dies nicht der Fall sein sollte, ob hierfür zumindest objektive Hinderungsgründe vorlagen. Ein eventuelles säumiges Verhalten der für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde muss zudem schuldhaft sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2009 - 2 AV 3.98 -, juris Rn. 2). Denn die Vorschrift steht in einem Spannungsverhältnis zu der gleichfalls bestehenden Pflicht, den disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt umfassend zu ermitteln (§§ 21 ff. DG LSA) und dem Beamten, gegen den ermittelt wird, die Möglichkeit zur Äußerung zu geben (§ 30 DG LSA). Gestalten sich die Ermittlungen schwierig oder umfangreich, so lässt sich die in § 60 Abs. 1 Satz 1 DG LSA genannte Frist unter Umständen nicht einhalten, ohne die Aufklärungs- und Anhörungspflicht zu verletzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2009, a. a. O. Rn. 2). Kriterien für die vorzunehmende Beurteilung sind im Wesentlichen Umfang und Schwierigkeitsgrad des Verfahrensstoffs, die Anzahl und Art der zu erhebenden Beweise sowie die besonderen Umstände des jeweiligen Verfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 1996, a. a. O. Rn. 11). Letzteres können das den Verfahrensbeteiligten zuzurechnende Verhalten (etwa Beweisanträge oder fehlende Kooperationsbereitschaft des Beamten) sowie die von der Behörde nicht oder nur eingeschränkt beeinflussbaren Tätigkeiten Dritter sein (vgl. VG München, Beschluss vom 28. Juni 2023 - M 19L DA 23.2052 -, juris Rn. 30 m. w. N.). Untätigkeit des Ermittlungsführers liegt nicht in den Einarbeitungs- und Überlegungszeiten, in den unvermeidbaren Zwischenzeiten zwischen Ladung und Anhörungs- oder Beweistermin, in den üblichen Bürolaufzeiten, in den durch die Beschuldigten selbst veranlassten Unterbrechungen oder Vertagungen von Terminen oder Fristverlängerung für Schriftsätze, in den Urlaubs- oder Krankheitsbedingten Abwesenheiten der Beteiligten. Ergibt aber die genaue Nachprüfung, dass das jeweils zuständige Organ auf der Basis seiner Aufklärungsbeurteilung längere Zeiten ohne sachlichen Grund untätig geblieben ist, so liegt darin eine unangemessene Verzögerung (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 15 B 23/20 -, juris Rn. 5).

6 Belastungen der Ermittlungspersonen, etwa mit anderen Aufgaben, rechtfertigen eine Verzögerung angesichts des in § 4 DG LSA festgelegten Beschleunigungsgebotes regelmäßig nicht. Die Disziplinarbehörde muss im Rahmen der Personalorganisation dafür sorgen, dass der Ermittlungsführer durch Freistellung von den Aufgaben seines Hauptamtes dieser vorrangigen Diensttätigkeit verzögerungsfrei nachgehen kann. Eine qualitativ und quantitativ unzureichende personelle Ausstattung der Ermittlungsbehörde, eine nicht genügende Entlastung des Ermittlungsführers oder eine nicht sachgerechte Organisation der Verwaltungsabläufe entschuldigen die Disziplinarbehörde nicht (vgl. ständige Rechtsprechung der Kammer, u. a. Beschluss vom 21. Dezember 2020, a. a. O. Rn. 6).

7 Zudem kann eine Verzögerung des Verfahrens grundsätzlich nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Rechtsanwalt seinen Aufgaben nachgeht, nämlich Vorgänge rügt, die nach seiner rechtlichen Auffassung zu Unrecht zu Lasten seines Mandanten behandelt oder berücksichtigt wurden (vgl. VG München, Beschluss vom 29. Dezember 2023 - M 19L DA 23.5462 -, juris Rn. 28 m. w. N.).

8 Gemessen daran ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegend nicht von einer - schuldhaften - verzögerten Bearbeitung auszugehen.

9 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegen sachliche Gründe für eine längere Verfahrensdauer vor. Aus dem vom Antragsgegner dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorgang ist ersichtlich, dass dieser und der von ihm bestellte Ermittlungsführer seit der Einleitung des Disziplinarverfahrens mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 kontinuierlich Maßnahmen im Ermittlungsverfahren ergriffen haben.

10 Zunächst spielt die Dauer der Verwaltungsvorermittlungen, welche der Antragsgegner vor der Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens durchgeführt hat, bei der Frage, ob das behördliche Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat, keine Rolle. Eine analoge Anwendung des § 62 DG LSA zur Beschleunigung solcher Verwaltungsvorermittlungen ist nicht möglich. Ein Fristsetzungsverfahren sieht die Regelung des § 62 DG LSA nur für den Fall vor, dass ein eingeleitetes behördliches Disziplinarverfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 1978 – 1 DB 20.78 -, juris Rn. 8). Das folgt bereits daraus, dass der Fristsetzungsantrag erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens zulässig ist und die Zeiten vorgeschalteter Verwaltungsermittlungen bei der Fristberechnung außer Ansatz bleiben (Urban/Wittowski, Bundesdisziplinargesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 62, Rn. 5).

11 Auch eine analoge Anwendung des § 62 DG LSA auf die Vorermittlungen kommt nicht in Betracht, weil die gerichtliche Fristsetzung im behördlichen Disziplinarverfahren eine Ausnahme von der Regel ist, dass das Gericht erst mit der Rechtshängigkeit des gerichtlichen Disziplinarverfahrens befugt ist, den Gang des Verfahrens zu bestimmen. Der Grund für diese gesetzliche Ausnahme liegt insbesondere darin, dass nur während des eingeleiteten behördlichen Disziplinarverfahrens Maßnahmen wie z. B. die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen (§ 38 Abs. 1 und Abs. 1 DG LSA) möglich sind, die schon vor Abschluss des Verfahrens in die Rechtsstellung des Beschuldigten eingreifen (Köhler/Baunack, BDG, Kommentar, 7. Aufl. 2021, § 62, Rn. 2 m. w. N.). Den mit den Vorermittlungen unter Umständen verbundenen faktischen psychischen Belastungen, durch möglicherweise unberechtigte berufliche Zurücksetzung oder durch den offengelassenen Verdacht eines Dienstvergehens kann der Beamte dadurch begegnen, dass er die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt (§ 18 DG LSA). Besteht der Verdacht zu Unrecht, so muss die Einleitungsbehörde den Beamten rehabilitieren oder er kann das zuständige Gericht anrufen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 1978 – 1 DB 20.78 –, juris Rn. 9). Diese rechtlichen Möglichkeiten reichen aus, um den Beamten vor einer längeren Dauer unberechtigter Vorermittlungen zu schützen, so dass eine analoge Anwendung der gerichtlichen Fristsetzung nach § 62 DG LSA auf die Vorermittlungen und die Berücksichtigung der Dauer der Vorermittlungen bei der Beurteilung der Angemessenheit der Dauer des behördlichen Disziplinarverfahrens aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke nicht erforderlich ist.

12 Zudem ist die Dauer von nicht ganz einem Monat ab der Kenntnis vom etwaigen Dienstvergehen bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht ungewöhnlich lang. Die Vorprüfung, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gebieten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 DG LSA), darf eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Die Dauer von einem Monat ist im Regelfall nicht unangemessen. Hierfür spricht auch die Regelung in § 39 Satz 2 BeamtStG, wonach das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten ein Disziplinarverfahren (oder sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren) eingeleitet worden ist.

13 Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin gab es für den längeren Zeitraum bis zur Beststellung des Ermittlungsführers sachliche Gründe. Der Antragsgegner hat sich dazu entschieden, mit der Auswahl des Ermittlungsführers dem herausgehobenen Statusamt und Dienstposten der Antragstellerin Rechnung zu tragen und keinen Ermittlungsführer aus den Reihen des Justizvollzugs zu bestellen. Diese Entscheidungen des Antragsgegners liegen in seinem Ermessen und sind nicht zu beanstanden. Zwar kann der Dienstvorgesetzte Bedienstete unabhängig von deren Laufbahn- oder Vergütungsgruppe als Ermittlungsführer einzusetzen. Sie müssen jedoch geeignet sein, die Ermittlungen ordnungsgemäß durchführen zu können (vgl. Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetzt, 3. Aufl. 2025, § 21, Rn. 5). Vor dem Hintergrund des herausgehobenen Statusamtes der Antragstellerin (A 16 LBesG) und ihres herausgehobenen Dienstpostens als Leiterin der JVA B. ist es sachlich gerechtfertigt, einen Ermittlungsführer zu bestellen, der die besonderen Herausforderungen der Leitung einer Justizvollzugsanstalt einzuschätzen und sich in den damit verbundenen unterschiedlichen Themenfeldern und Rechtsmaterien einarbeiten kann. Der Antragsgegner hat sich deshalb im Rahmen seines Ermessens dazu entschieden, einen Bediensteten mit einem vergleichbaren Statusamt und mit einer volljuristischen Qualifikation zu bestellen. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass der Antragsgegner davon abgesehen hat, einen Ermittlungsführer aus den Reihen des Justizvollzugs zu bestellen. Das durfte der Antragsgegner vor dem Hintergrund des möglichen Vorwurfs einer etwaigen Besorgnis der (negativen oder positiven) Befangenheit aufgrund früherer Zusammenarbeit und persönlicher Bekanntheit rechtfertigen. Auch ist der Personalkörper des Justizvollzugsdienstes im Bereich der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, eher klein. Mit der Suche nach einem diesen Kriterien erfüllenden Ermittlungsführer hat der Antragsgegner zeitnah begonnen und sie mit Nachdruck fortgeführt.

14 Der vom Antragsteller bestellte Ermittlungsführer ist seit seiner Bestellung auch nicht untätig geblieben. Aus dem einschlägigen Verwaltungsvorgang und der Schilderung des Verfahrensablaufs in der Antragserwiderung ist ersichtlich, dass der Ermittlungsführer kontinuierlich Maßnahmen im Ermittlungsverfahren ergriffen hat. Der Ermittlungsführer hatte zunächst die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft S. sowie die Personalakte der Antragstellerin anzufordern und jeweils auszuwerten. Sodann hat er sich zum Fragenspiegel und den in Betracht kommenden Zeugen mit dem Bevollmächtigten der Antragstellerin abgestimmt. Anschließend hat er die seiner Ansicht nach in Betracht kommenden Zeugen schriftlich befragt. Auch hat er dem Bevollmächtigten der Antragstellerin Akteneinsicht gewährt, was eine entsprechende längere Dauer des Verfahrens rechtfertigt.

15 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat der Antragsgegner das Disziplinarverfahren auch nicht verspätet ausgedehnt. Es ist nicht zu beanstanden, dass er vor der Ausdehnung des Verfahrens erst noch die Ergebnisse der außerordentlichen Geschäftsprüfung und der Prüfung der Tötung einer Besucherin durch einen Gefangenen in der JVA B. abgewartet hat. Denn auch eine disziplinarrechtliche Vorprüfung bedarf einer belastbaren Tatsachengrundlage und kann nicht auf bloße Vermutungen gestützt werden. Zudem ist bei der Ausdehnung wie auch bei der Einleitung die stigmatisierende Wirkung des Disziplinarverfahrens zu berücksichtigen (vgl. Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetzt, 3. Aufl. 2025, § 17, Rn. 5).

16 Darüber hinaus hätte eine frühzeitigere Ausdehnung des Disziplinarverfahrens nicht zu einer schnelleren Bearbeitung durch den Ermittlungsführer geführt. Ohne die Vorprüfung durch den Antragsgegner hätten viele der zwischenzeitlich erhobenen Vorwürfe und bekannt gewordenen Auffälligkeiten in der Dienstausübung der Antragstellerin nicht aus dem disziplinarrechtlichen Vorwurf herausgenommen werden können. Demzufolge wäre der Ermittlungsführer mit der Erforschung einer Vielzahl kleinteiliger Vorwürfe mit teilweise geringerer Bedeutung sowie mit der Prüfung von Vorwürfen belastet worden, die sich nachträglich als von vornherein als nicht haltbar herausstellten. Zudem wäre es aus Sicht des Ermittlungsführers sinnvoll gewesen, bei verschiedenen Themenkomplexen die inhaltliche Bewertung des zuständigen Fachbereichs des Antragsgegners abzuwarten. Eine zeitlich vorgezogene Ausdehnung hätte im Ergebnis (bezogen auf die von der Ausdehnung erfassten Sachverhalte) zumindest tendenziell zu einer längeren Dauer der Ermittlungsphase des Disziplinarverfahrens, nicht aber zu einem früheren Abschluss geführt.

17 Die sodann mit Verfügung vom 23. Juni 2025 erfolgte Ausdehnung des Disziplinarverfahrens stellt ihrerseits einen sachlichen Grund für eine längere Verfahrensdauer dar (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 15. Mai 2023 – 15 B 8/23 –, juris Rn. 10). Denn die Ausdehnung des Verfahrens auf weitere Sachverhalte erfordert weitere – möglicherweise umfangreiche – Maßnahmen des Ermittlungsführers.

18 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.

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