Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, 2026-03-03, 1 Ws 33/26 (RB-Vollzug)

1 Ws 33/26 (RB-Vollzug)Supreme Court / Criminal Chamber IMar 3, 2026

Full text

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat — 1 Ws 33/26 (RB-Vollzug) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-03

Aktenzeichen: 1 Ws 33/26 (RB-Vollzug)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG

Rechtskraft: ja

Tenor

  1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Stendal vom 27. November 2025 aufgehoben.

  2. Auf das Antragsbegehren wird die Justizvollzugsanstalt G. verpflichtet, dem Antragsteller Akteneinsicht durch Fertigung und Übersendung vollständiger Kopien/Ausdrucke des Berichts des Psychologen - Herrn R. - an den Verfahrensbevollmächtigen Rechtsanwalt S. gegen entsprechende Kostenbeteiligung nach Maßgabe von § 72 StVollzG IV LSA zu gewähren.

  3. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen und die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

  4. Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG).

Gründe

I.

1 Der Verurteilte begehrt Akteneinsicht speziell Kopien des Berichts des ehemaligen Psychologen Herrn R. .

2 Der Antragsteller befindet sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt G. und verbüßt eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 7 Monaten wegen Betruges. Das Strafende ist auf den 05.10.2026 notiert.

3 Gegen die Ablehnung seines Gesuchs hatte der Verurteilte die gerichtliche Entscheidung beantragt, die das Landgericht Stendal mit Beschluss vom 06.05.2025 als unzulässig verworfen hatte.

4 Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hob das Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 15.07.2025 die gerichtliche Entscheidung des Landgerichts Stendal vom 06.05.2025 mit den zugrunde liegenden Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Stendal zurück.

5 Mit Beschluss vom 27.11.2025 hat das Landgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nunmehr als unbegründet zurückgewiesen.

6 Hiergegen richtet sich wiederum die Rechtsbeschwerde des Antragstellers. Die Leiterin der Zentralen Rechtsbeschwerdestelle bei der Justizvollzugsanstalt G. hat mit Schreiben vom 18.02.2026 Stellung genommen.

II.

7 Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden (§§ 116, 118, 119 StVollzG).

8 Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Dem Gefangenen steht hinsichtlich der über ihn geführten Akten der Vollzugsbehörde ein im Stufenverhältnis stehendes Auskunfts- und Einsichtsrecht gemäß §§ 70, 71, 72 StVollzG IV LSA zu. Die Regelung trägt dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 –, BVerfGE 65,1, zitiert nach juris Rn. 146 ff.) des Gefangenen im Strafvollzug Rechnung und bezieht sich damit im Wesentlichen auf die von diesem Recht betroffenen Gefangenenpersonalakten und Gesundheitsakten (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09.01.2025, 204 StObWs 403/24, Rn. 16, zitiert nach juris).

9 Aus dem Recht auf Selbstbestimmung und die personale Würde eines jeden Patienten (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) folgt grundsätzlich ein Anspruch eines jeden Patienten auf vollständige Einsicht in die betreffenden Krankenunterlagen und die Übermittlung (vollständiger) Kopien oder Ausdrucke (KG Berlin, Beschluss vom 30.08.2021, 2 Ws 60/21 Vollz., Rn. 14, zitiert nach juris).

10 Überdies wird dieser Akteneinsichtsanspruch auch durch die Wertung des Art. 8 EMRK unterstrichen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgt aus Art. 8 MRK grundsätzlich ein Anspruch des Patienten gegenüber staatlichen Stellen auf umfassende Einsicht in seine Krankenakte und Übermittlung von Kopien (vgl. EGMR, 21.02.2017, 11642/11, zitiert nach juris; EGMR, 28.04.2009, Individualbeschwerde 32881/04 - K. H. U.a. ./. Slowakei).

11 Dieser Anspruch besteht aufgrund des besonderen Machtgefälles insbesondere auch dann, wenn der Patient im Strafvollzug oder Maßregelvollzug untergebracht ist (Bayerisches Oberstes Landesgericht, a.a.O., Rn. 18; OLG Naumburg, Beschluss vom 14.01.2026, 1 Ws 407/25).

12 Dieser Anspruch umfasst auch den streitgegenständlichen Bericht des Psychologen R. .

13 Hierbei können der Antragsteller und sein Verfahrensbevollmächtigter nicht darauf verwiesen werden, dass ihnen dieser Bericht vorgelesen oder zur Einsichtnahme mit der Gelegenheit, Notizen zu fertigen, vorgelegt werden kann. Bei einem Bericht eines Psychologen bedarf es regelmäßig einer detaillierten Auseinandersetzung mit den niedergelegten Ausführungen des Psychologen, wobei dem genauen Wortlaut der Formulierungen und wertenden Einschätzungen der Therapeuten besondere Bedeutung zukommt und dieser regelmäßig mehrfach heranzuziehen ist. Dieser hat regelmäßig erheblichen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens. Durch die aufgezeigte Beschränkung würde seine Fähigkeit, sein Gesuch auf vorzeitige Strafaussetzung zur Bewährung effektiv zu verfolgen, unverhältnismäßig eingeschränkt.

14 Die Justizvollzugsanstalt hat auch nicht dargelegt, dass zwingende Gründe gegen eine Zurverfügungstellung von Kopien sprechen. Sie kann dem Antragsteller die Aushändigung der psychologischen Stellungnahme nicht mit dem Argument versagen, dass er sie nicht mehr benötige und dabei darauf verweisen, dass über die Aussetzung nach § 57 StGB bereits entschieden worden sei. Dem Verurteilten ist es unbenommen, einen erneuten Antrag - unter Beachtung einer möglichen Sperrfrist - auf vorzeitige Strafaussetzung zur Bewährung zu stellen.

III.

15 Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 1 Abs. 2 Satz 1 StVollzG.

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