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6 B 398/24 HAL•VG Halle (Saale) 6. Kammer, 2025-10-02, 6 B 398/24 HAL
6 B 398/24 HALAdministrative Court / Chamber 6Oct 2, 2025
Entscheidungsdatum: 2025-10-02
Aktenzeichen: 6 B 398/24 HAL
Dokumenttyp: Beschluss
Die Anträge auf Beiladung der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen sowie des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt werden abgelehnt.
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner zu 2/3 und die Antragstellerin zu 1/3.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
I.
1 Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Anerkennung von ihr an einer rumänischen Universität erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen im Fach Humanmedizin.
2 Sie begann im Studienjahr 2022/2023 ihr Studium der Humanmedizin an der rumänischen Iuliu-Haţieganu-Universität für Medizin und Pharmazie in Cluj-Napoca, Rumänien.
3 Mit Antrag vom 17. November 2023, beim Antragsgegner eingegangen am 29. November 2023, beantragte die Antragstellerin die Anerkennung der erbrachten Studienleistungen im Hinblick auf ein von ihr beabsichtigtes Studium der Humanmedizin in Deutschland. Auf den Antrag und die beigefügten Anlagen wird Bezug genommen (Beiakten A bis C zu 6 A 217/24 HAL).
4 Am 23. Januar 2024 zog der Antragsgegner die für die Begutachtung ausländischer Bildungsnachweise zuständige Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) zur behördlichen Entscheidungsvorbereitung hinzu. In deren Stellungnahme vom 24. Juni 2024, die aufgrund des Nachweises von zwei Semestern Studium gefertigt wurde, empfahl die ZAB lediglich die Anerkennung des Kurses sowie des Seminars der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie und des Praktikums der Berufsfelderkennung nach der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO). Darüber hinaus wies die ZAB hinsichtlich der Fächer „Physik für Mediziner“ darauf hin, dass in Rumänien alle physikalischen Themen ausschließlich mit medizinischem Bezug gelehrt würden, während im deutschen Studium der Schwerpunkt auf der allgemeinen Physik liege. Auch das rumänische Fach „Grundlagen der Chemie“ weise einen deutlich geringeren Umfang auf, als dies im deutschen Studium üblich sei, weswegen Defizite zu erwarten seien. Schließlich würden alle anderen Fächer erst im zweiten Studienjahr abgeschlossen werden, was zum gegebenen Zeitpunkt nicht der Fall sei.
5 Mit der Antragstellerin am 8. Juli 2024 zugestelltem Bescheid erkannte der Antragsgegner entsprechend der Empfehlung der ZAB (lediglich) die Studien- und Prüfungsleistungen des Kurses und des Seminars der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie und des Praktikums der Berufsfelderkennung an. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 25. Juli 2024 Klage, die unter dem Aktenzeichen 6 A 217/24 HAL geführt wird.
6 Mit Schreiben vom 27. August 2024 beantragte die Antragstellerin zudem die Anrechnung der Studienleistungen aus dem zweiten Studienjahr (Bl. 7 bis 11 der GA). Mit Schriftsatz vom 13. November 2024 legte die Antragstellerin darüber hinaus im Klageverfahren 6 A 217/24 HAL einen Studienplan des 1. Studienjahres in rumänischer Sprache sowie eine beglaubigte deutschsprachige Teilübersetzung vor.
7 Am 5. Dezember 2024 stellte die Antragstellerin beim erkennenden Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit dem Inhalt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig folgende Studienleistungen des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung aus dem an der Universität Cluj-Napoca durchgeführten Studiums auf ein inländisches Studium der Humanmedizin anzurechnen:
8 - Praktikum der Physik für Mediziner
9 - Praktikum der Chemie für Mediziner
10 - Praktikum der Biologie für Mediziner
11 - Praktikum der Physiologie
12 - Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie
13 - Kursus der makroskopischen Anatomie
14 - Kursus der mikroskopischen Anatomie
15 - Seminar der Physiologie
16 - Seminar Biochemie/Molekularbiologie
17 - Praktikum der Einführung in die klinische Medizin
18 - Praktikum der Medizinischen Terminologie
19 - Wahlfach (rumänische Sprache)
20 Mit Bescheid vom 22. April 2025, der Antragstellerin zugestellt am 24. April 2025, stellte der Antragsgegner auf der Grundlage der Bewertung der ausländischen Bildungsnachweise der Antragstellerin durch die ZAB vom 28. März/7. April 2025 fest, dass die Antragstellerin von den praktischen Übungen, Kursen und Seminaren, die für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen sind, folgende erbracht habe:
21 - Praktikum der Biologie für Mediziner
22 - Praktikum der Physiologie
23 - Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie
24 - Kursus der makroskopischen Anatomie
25 - Kursus der mikroskopischen Anatomie
26 - Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie
27 - Wahlfach gem. § 2 Abs. 8: Fremdsprache: Rumänisch
28 - Seminar der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie
29 - Seminar der Physiologie
30 - Seminar Biochemie/Molekularbiologie
31 - Seminar Anatomie
32 - Praktikum der Berufsfelderkundung,
33 Er rechnete der Antragstellerin daraufhin vier vorklinische Semester einschließlich der nach der ÄApprO vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen und der besonderen Ausbildungsnachweise an.
34 Die Antragstellerseite erklärte daraufhin mit Schreiben vom 14. Mai 2025 im Rahmen des Verfahrens 6 A 217/24 den Rechtsstreit insoweit für erledigt, als die Teilanrechnung der begehrten Studienleistung erfolgt ist (Bl. 37 der GA im Verfahren 6 A 217/24 HAL) Dieser Teilerledigungserklärung schloss sich der Antragsgegner mit Schreiben vom 4. August 2025 im vorliegenden Verfahren an (Bl. 91 der GA).
35 Mit Schreiben vom 15. Juli 2025 stellte die Antragstellerseite auf Nachfrage des Gerichts klar, dass streitgegenständlich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nunmehr noch die Anrechnungsfähigkeit des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung insgesamt sowie der Teilleistungen des Praktikums der Physik für Mediziner, des Praktikums der Chemie für Mediziner, des Praktikums der Einführung in die klinische Medizin sowie des Praktikums der medizinischen Terminologie sei, wozu sich der Antragsgegner bislang nicht verhalten habe. Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf Anrechnung der Studienleistungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 ÄApprO. Für die Auslegung der in § 12 ÄApprO verwendeten Rechtsbegriffe „Gleichwertigkeit“ und „Zeiten des im Ausland betriebenen Medizinstudiums“ seien die Regelungen des Übereinkommens vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich der Europäischen Union (Lissabon-Konvention) heranzuziehen. Nach Art. V.1 S. 2 der Lissabon-Konvention treffe die Darlegungs- und materielle Beweislast dafür, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen den in einer anderen Vertragspartei absolvierten Studienleistungen, und den Studienleistungen in der Vertragspartei der Konvention, in der die Anerkennung angestrebt wird, bestehe, den Antragsgegner. Die Lissabon-Konvention gehe davon aus, dass im Zweifel eine Anerkennung zu erfolgen habe. Sowohl Rumänien als auch die Bundesrepublik Deutschland seien Vertragsstaaten der Lissabon-Konvention. Nach rumänischem Recht erfüllten die von der Antragstellerin erbrachten Leistungen die Voraussetzungen, um nach Absolvierung im klinischen Studienabschnitt weiter zu studieren. Es gehe nicht um absolute Gleichheit, sondern um die Frage, ob eine „substantial difference“ vorliege. Eine solche habe der Antragsgegner nicht dargelegt. Die Antragstellerseite gehe davon aus, dass der Studienverlauf an allen rumänischen Hochschulen identisch sei. Es werde insofern auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. März 2023, Az. 2 E 4720/22, verwiesen. Darin habe das Verwaltungsgericht Hamburg entschieden, dass bei einer vollständigen Absolvierung des vorklinischen Studienabschnitts das Physikum (sowie die naturwissenschaftlichen Kurse Biologie, Physik und Chemie) anzurechnen seien. Studienleistungen, die im vorklinischen Studienabschnitt anzurechnen seien, bezögen sich auch auf den vorklinischen Studienabschnitt. Welche Leistungen dies sein können, ergebe sich aus der Anlage I zur ÄApprO. Darin finde sich unter I. 1.1 und 1.2 das Praktikum der Physik für Mediziner und das Praktikum der Chemie für Mediziner sowie unter II.1. das Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin (mit Patientenvorstellung) und unter III. das Praktikum der medizinischen Terminologie. Der Antragsgegner habe ausgerechnet die Landesprüfungsämter, die in bestimmten Konstellationen nur anteilig oder gar nicht anrechnen, kontaktiert. Zudem werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. März 2011, Az. 15 L 155 / 11, verwiesen, wonach Landesprüfungsämter aus eigener Sachkunde über Anrechnungsanträge entscheiden müssten.
36 Die Antragstellerin habe auch einen Anordnungsgrund, da sie ohne Anrechnung von Studienleistungen nicht in ein höheres Fachsemester an einer deutschen Hochschule wechseln könne. Es sei ihr nicht zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, weil sie so lange riskiere, dass keine Studienleistungen angerechnet würden. Zudem bestehe für sie das Risiko, dass die zuständige Stelle nach einem Studienabschluss die Approbation nicht erteile.
37 Mit Schreiben vom 15. Juli 2025 beantragt der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin nunmehr noch (sinngemäß),
38 die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig die Studienleistungen
39 - Praktikum der Physik für Mediziner
40 - Praktikum der Chemie für Mediziner
41 - Praktikum der Einführung in die klinische Medizin
42 - Praktikum der medizinischen Terminologie
43 des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung aus dem an der Universität Cluj-Napoca durchgeführten Studiums auf ein inländisches Studium der Humanmedizin anzurechnen sowie den Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung anzuerkennen.
44 Der Antragsgegner beantragt,
45 den Antrag abzulehnen.
46 Er erwidert:
47 Es könnten nur Fächer des vorklinischen Bereiches angerechnet werden, wozu das Praktikum der Einführung in die klinische Medizin nicht gehöre. Im Übrigen berufe er sich auf die externen Stellungnahmen der ZAB vom 24. Juni 2024 (Bl. 30 f. Beiakte A zu 6 A 217/24 HAL), vom 28. März 2025 (Bl. 75 der GA) sowie vom 2. Juni 2025 (Bl. 43 ff. der GA zu 6 A 217/24 HAL). Hinsichtlich des angeführten Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg sei anzumerken, dass das Oberverwaltungsgericht Hamburg diesen durch Beschluss vom 4. Juli 2023, Az. 3 Bs 35/23, geändert habe. Demnach hätten sehr wohl wesentliche Unterschiede vorgelegen, so dass eine Gleichwertigkeit nicht gegeben sei. Wie von der Rechtsprechung gefordert, seien fachkundige Berater anderer Landesprüfungsämter hinzugezogen worden, die zum selben Ergebnis gelangt seien. Zusätzlich sei die ZAB kontaktiert worden, um abschließend eine Entscheidung treffen zu können. Auch die ZAB habe die Entscheidung bestätigt. Zudem bestehe kein Anordnungsgrund.
48 Die Antragstellerseite beantragt zudem die Beiladung der ZAB und begründet dies mit etwaigen Schadensersatzansprüchen gegen diese wegen der Erstellung fehlerhafter Gutachten. Dem Antrag auf Beiladung der ZAB schloss sich der Antragsgegner mit Schreiben vom 4. August 2025 im Sinne einer „umfassenden Sachverhaltsaufklärung“ und zur „Nachvollziehbarkeit durch entsprechende externe Stellungnahmen“ an.
49 Darüber hinaus beantragt die Antragstellerseite, das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt beizuladen, da dieses Auskunft über den Umfang der Änderung der Anrechnungspraxis der Bundesländer erteilen könne. Der Antragstellerseite sei bekannt geworden, dass sich die Minister der Länder im Hinblick auf die Anrechnung von Studienleistungen aus dem EU-Ausland wegen der restriktiven Praxis einiger Prüfungsämter abgestimmt hätten und in Folge dessen in einigen Fällen Anrechnungsbescheide zugunsten von Antragstellern geändert worden seien. Nicht bekannt sei, ob dies nur kroatische und polnische Hochschulen, oder auch rumänische betreffe. Der Antragsgegner erwiderte hierauf, dass ihm eine Landesministerkonferenz zur Anrechnung von Studienleistungen nicht bekannt sei.
II.
50 Die Anträge auf Beiladung der ZAB und des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt werden ablehnt, da weder die Voraussetzungen für eine notwendige noch für eine einfache Beiladung vorliegen.
a)
51 Dritte sind nach § 65 Abs. 2 VwGO dann notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die noch zu erlassende Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies setzt voraus, dass die begehrte Sachentscheidung nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar in Rechte des Dritten eingegriffen wird, das heißt seine Rechte gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden, wenn also die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren nicht wirksam gestalten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2013 - 6 C 21.12 -, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2017 - 13 E 479/17 -, juris Rn. 2).
52 Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Weder die ZAB und noch das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt sind von der von der hier begehrten Anrechnung von Studienleistungen materiell betroffen. Eine Entscheidung über die von der Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche kann auch ohne Beteiligung der genannten Institutionen ergehen. Eine Rechtsbeziehung der Antragstellerseite zur ZAB oder genanntem Ministerium, die unmittelbar durch die Entscheidung betroffen sein könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr hat die Entscheidung über die Anrechnung der Studienleistungen letztlich – worauf die Antragstellerseite selbst verweist – der Antragsgegner zu treffen. Die ZAB ist insoweit anerkanntermaßen (lediglich) eine sachverständige Stelle (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Dezember 2023 - 7 CE 23.1714 - , juris Rn. 20 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14. März 2024 - 9 S 1099/23 -, juris Rn. 5; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. März 2021 - 4 M 26/21 -, juris Rn. 11), die von dem Antragsgegner wie auch den Gerichten herangezogen werden kann, wenn - wie hier - die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 ÄApprO aus eigener Sachkunde nicht möglich ist.
b)
53 Eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO, die im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht, können die Beteiligten ebenfalls nicht mit Erfolg beanspruchen. Zweck der einfachen Beiladung ist es, Dritte, die nicht zum Kreis der Hauptbeteiligten gehören, deren rechtliche Interessen aber durch die Entscheidung des Gerichts im anhängigen Klage- bzw. Eilverfahren unmittelbar berührt werden können, am Verfahren zu beteiligen, damit sie ihrem Rechtsstandpunkt Gehör verschaffen können. Ferner soll dadurch, dass die Rechtskraftwirkungen der Entscheidung auch ihnen gegenüber eintreten, aus Gründen der Prozessökonomie etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden. Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung rechtfertigen kann, ist gegeben, wenn der Beizuladende zu wenigstens einem der Beteiligten oder zum Streitgegenstand derart in Beziehung steht, dass sich je nach dem Ausgang des Rechtsstreits seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 4 VR 1001.04 u.a. -, juris Rn. 2 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2019 - 4 E 635/19 -, juris Rn. 5 f. m.w.N.).
54 Dafür bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Sofern die Antragstellerseite eine Beiladung der ZAB anstrebt, um die sonst auf die Hauptbeteiligten des Verfahrens beschränkte Rechtskraftwirkung des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 121 VwGO) auf diese auszudehnen, ist schon nicht ersichtlich, aus welchem Rechtsverhältnis die Antragstellerin gegenüber der ZAB etwaige Regressansprüche „wegen der Erstellung fehlerhafter Gutachten“ in einem nachfolgenden Zivilprozess herleiten will. Wie bereits dargelegt, treffen die Landesprüfungsämter nach zulässiger Inanspruchnahme der ZAB als sachverständige Stelle eine eigene abschließende Entscheidung über Anrechnungsanträge. Wie sie sich die entsprechende Sachkunde verschaffen und welche Stelle sie diesbezüglich zu Rate ziehen, liegt in deren Verantwortungsbereich.
55 Entgegen der Auffassung der Beteiligten ist eine Beiladung der ZAB bzw. des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt auch nicht aus Gründen der Sachverhaltsaufklärung geboten. Die Beiladung nach § 65 VwGO bezweckt nicht, die Verfahrensposition des einen oder anderen Prozessbeteiligten zu stärken und in dessen Interesse die Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung zu erweitern. Sie soll vielmehr die Rechte des Beizuladenden schützen und dient darüber hinaus der Prozessökonomie, indem sie die Rechtskraft des Urteils auf alle am streitigen Rechtsverhältnis Beteiligten erstreckt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2013 - OVG 10 N 21.10 -; VGH München, Beschluss vom 15. August 2011 - 21 ZB 10.1314 -; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19. September 2017 - 2 E 426/17 -, jeweils juris m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2018 - 8 B 2.17 - juris Rn. 21 m.w.N.). Aus der fehlenden Beiladung ergibt sich demgemäß auch kein Verstoß gegen die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 2019 - 9 B 24/19 -, juris Rn. 31). Verfahrensbeteiligte, die wie vorliegend auf das Verfahrensergebnis einwirken können, sind durch das Unterbleiben der Beiladung nicht in ihren Rechten berührt (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19. September 2017 - 2 E 426/17 -, juris Rn. 4).
56 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO teilweise einzustellen.
57 Im Übrigen bleibt der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Erfolg.
58 Dieser ist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gem. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO statthaft und zulässig, aber unbegründet.
59 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Maßgeblich sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
60 Eine einstweilige Regelungsanordnung hat sich nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO und entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf die Regelung eines vorläufigen Zustandes zu beschränken, die der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf. Das Gericht kann daher grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 123 Rn. 13f.). Ausnahmen von diesem Verbot kommen nur in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, d.h. wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafürspricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 66a).
61 Diese Voraussetzungen sind nach der im einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung vorliegend nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht.
62 Rechtliche Grundlage des begehrten Anspruchs auf Anrechnung und Anerkennung von Studienleistungen sowie Studienzeiten ist § 12 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. und Abs. 2 ÄApprO. Danach rechnet die nach Landesrecht zuständige Stelle auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise die Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums an (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt ÄApprO). Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erkennt die nach Landesrecht zuständige Stelle außerdem Studien- und Prüfungsleistungen an, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 abgelegt worden sind.
63 Dabei ist anerkannt, dass sich die Gleichwertigkeit im Sinne von § 12 Abs. 1 und 2 ÄApprO an den zu § 3 Abs. 2 BÄO für die Fälle der Approbationserteilung entwickelten Maßstäben orientiert. Bei dem Tatbestandsmerkmal der Gleichwertigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt und der nach Landesrecht zuständigen Stelle kein Beurteilungsspielraum eröffnet.
64 Zwar hatte das Bundesverwaltungsgericht in frühen Entscheidungen (Urteil vom 21. November 1980, BVerwGE 61, 169, und vom 11. Juli 1985, Buchholz 421.0 Nr. 213, juris Rn. 18) noch für im Wortlaut vergleichbare Regelungen einen Beurteilungsspielraum der Behörden angenommen. Mittlerweile ist allerdings geklärt, dass von einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle nur in solchen Fällen ausgegangen werden kann, bei denen unbestimmte Rechtsbegriffe wegen der hohen Komplexität oder besonderen Dynamik der geregelten Materie so vage sind und ihre Konkretisierung im Nachvollzug der Verwaltungsentscheidung so schwierig erscheint, dass die gerichtliche Kontrolle an Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, BVerfGE 84, 34). Vor dem Hintergrund der in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - statuierten Rechtsschutzgarantie muss der Beurteilungsspielraum einen Ausnahmefall bilden. Für die Annahme eines Letztentscheidungsrechts der Verwaltung sind deshalb hinreichende sachliche Gründe zu fordern. Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18. Februar 1993, BVerwGE 92, 88) zum Begriff der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BÄO ausgeführt, dass mit Blick auf die grundrechtlichen Gewährleistungen vom Grundsatz der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfbarkeit auch unbestimmter Gesetzesbegriffe auszugehen sei. Nur ausnahmsweise stoße die gerichtliche Kontrolle wegen der Komplexität der geregelten Materie aus der Natur der Sache heraus an Grenzen, die es verfassungsrechtlich zuließen, der Verwaltung einen gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbaren Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Eine derartige Komplexität sei im Falle des § 3 BÄO nicht anzunehmen. Weder betreffe die Frage nach der Gleichwertigkeit eine unwiederholbare Situation, noch verlange der Grundsatz der Chancengleichheit den fachkundigen Vergleich mit den Leistungen anderer Bewerber in einem einheitlichen Bezugsrahmen (ebenso BVerwG, Urteil vom 29. August 1996, BVerwGE 102, 44).
65 Anders als bei Prüfungsentscheidungen, bezüglich derer regelmäßig ein Beurteilungsspielraum angenommen wird, ist bei der Gleichwertigkeitsentscheidung lediglich ein Vergleich der Anforderungen der jeweiligen Studiengänge anzustellen. Dieser Vergleich erfolgt ohne Rücksicht auf konkrete Prüfungsleistungen abstrahierendschematisch. Die für die Feststellung der Gleichwertigkeit maßgeblichen Kriterien des Inhalts, des Umfangs und der Anforderungen an die jeweiligen Studien- und Prüfungsleistungen sind sachlich objektivierbar und können - im Zweifel mit Hilfe eines Sachverständigen - vom Gericht selbst abschließend festgestellt werden (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 3. April 2007, DÖV 2008, 39; Beschluss vom 4. Juli 2023 - 3 Bs 35/23 -, n.v.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30. November 1999, WissR 2000, 161; im Ergebnis ebenso: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.6.2022 - 9 S 930/22 -, juris; zu § 3 BÄO: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Dezember 2006 - 1 L 412/05 -, juris Rn. 32).
66 Das Verständnis des Tatbestandsmerkmals der Gleichwertigkeit hat sich an den zu § 3 Abs. 2 BÄO entwickelten Maßstäben zu orientieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1997, NJW 1998, 843; OVG Hamburg, Beschluss vom 4. Juli 2023 - 3 Bs 35/23 -, n.v., m.w.N.). Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BÄO ist der Ausbildungsstand als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 BÄO geregelt ist. Nach Satz 3 liegen wesentliche Unterschiede vor, wenn die Ausbildung sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden. Nach Satz 4 unterscheiden sich Fächer wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausbildung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Demnach fordert § 3 Abs. 2 BÄO einen gleichwertigen Ausbildungsstand, aber keine identische Ausbildung (vgl. Schelling, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 3 BÄO Rn. 33). Eine Abweichung lediglich bei der Dauer der Ausbildung begründet (anders als noch bei § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BÄO a.F.) für sich keinen wesentlichen Unterschied mehr (vgl. BT-Drs. 18/16616, S. 112). Der Verzicht auf die Ausbildungsdauer als Kriterium bezieht sich dabei sowohl auf die Gesamtdauer der Ausbildung als solche wie auch auf das einzelne Fach (vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2016 - 13 A 897/15 -, juris Rn. 31). Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ist deshalb anhand des Inhalts der Ausbildung, also der Ausbildungsgegenstände, zu bemessen. Hierbei kommt auch der Wirksamkeit ihrer Vermittlung Bedeutung zu. Für diese kann allerdings die Ausbildungsdauer weiterhin einen gewichtigen Anhaltspunkt bieten (OVG Hamburg, Beschluss vom 4. Juli 2023 - 3 Bs 35/23 -, n.v., m.w.N.).
67 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergeben sich aus dem Lissabon-Übereinkommen, das 1997 unter der Schirmherrschaft von Europarat und UNESCO ausgearbeitet, in der Bundesrepublik nach vorheriger Zustimmung der Länder (vgl. BT-Drs. 1611291, S. 27) im Jahr 2007 ratifiziert und am 16. Mai 2007 in ein Bundesgesetz, das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, überführt worden ist, für den konkreten Einzelfall keine weiteren Maßgaben (schon die Anwendung ablehnend: OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2010, MedR 2010, 782). Zwar hat auch Rumänien das Lissabon-Übereinkommen am 12. Januar 1999 ratifiziert. Gemäß Art. V.1. des Lissabon-Übereinkommens erkennt auch jede Vertragspartei Studienzeiten an, die im Rahmen eines Hochschulprogramms im Bereich einer anderen Vertragspartei abgeschlossen wurden. Diese Anerkennung schließt solche Studienzeiten ein, die im Bereich der Vertragspartei, bei der die Anerkennung angestrebt wird, zum Abschluss eines Hochschulprogramms führen, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den im Bereich einer anderen Vertragspartei vollendeten Studienzeiten und dem Teil des Hochschulprogramms nachgewiesen werden kann, der im Bereich der Vertragspartei, bei der die Anerkennung angestrebt wird, zu absolvieren gewesen wäre. Studienzeiten definiert Art. I des Lissabon-Übereinkommens als jeden Bestandteil eines Hochschulprogramms, der beurteilt und für den ein Nachweis ausgestellt wurde und der, obwohl er allein kein vollständiges Studienprogramm darstellt, einen erheblichen Erwerb von Kenntnissen oder Fähigkeiten mit sich bringt. Eine weitergehende Definition des wesentlichen Unterschieds hat in das Übereinkommen nicht Eingang gefunden. Auch der Explanatory Report zu Art. V.1 des Lissabon-Übereinkommens, der zur Auslegung des völkerrechtlichen Vertrages im Rahmen der Art. 31 bis 33 der Wiener Vertragsrechtskonvention herangezogen werden kann (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluss vom 4. Juli 2023 - 3 Bs 35/23 -, n.v., m.w.N.), enthält keine weiterführenden Hinweise. Vielmehr heißt es dort lediglich: „As an example, while account may be taken of quality and major differences in programme content in the definition of ,substantial differences‘, Parties should show sufficient flexibility in their definitions“ (https://rm.coe.int/16800ccde6, zuletzt abgerufen am 29. September 2025). Demnach erlaubt auch das Lissabon-Übereinkommen eine Differenzierung zwischen Ausbildungen anhand der Qualität und Studieninhalte. Weitergehende Maßgaben für das Verständnis des Begriffs der wesentlichen Unterschiede, wie ihn § 3 BÄO verwendet, lassen sich ihm nicht entnehmen. Insbesondere die Forderung nach einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn das skizzierte Verständnis des nationalen Rechts knüpft - gerade auch mit Blick auf die grundrechtlichen Gewährleistungen – bereits an substantiellen inhaltlichen Unterschieden der Studien- und Prüfungsleistungen an, was mit den Regelungen der Konvention in Einklang steht (VG C-Stadt, Urteil vom 12. Dezember 2024 - 5 K 401/23 -, juris Rn. 26)
a)
68 Gemessen an diesen Grundsätzen kommt vorliegend eine Anerkennung der erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen auf die Fächer „Praktikum der Physik für Mediziner“ sowie „Praktikum der Chemie für Mediziner“ nach summarischer Prüfung nicht in Betracht. Der Antragsgegner hat unter Bezugnahme auf die Bewertung der ZAB nachvollziehbar dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der an der ausländischen Hochschule erbrachten und der im Inland geforderten Inhalte und Leistungen besteht.
69 Dass es sich bei beiden Fächern um einen wesentlichen Inhalt des Studiums der Humanmedizin handelt, zeigt schon die auf § 4 BÄO beruhende Approbationsordnung für Ärzte. Nach deren Anlagen 1 und 2a setzt die Anmeldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung den Nachweis über den Besuch beider Veranstaltungen voraus. Nähere Maßgaben zu dem zu vermittelnden Stoff enthält die Anlage 10 der Approbationsordnung. Neben spezifischen medizinischen Aspekten der jeweiligen Fächer gehören danach zum Prüfungsstoff im Bereich der Physik für Mediziner auch Grundzüge der mathematischen Beschreibung physikalischer Vorgänge sowie Kenntnisse über medizinisch wichtige Sachverhalte in der Mechanik, Akustik, Wärmelehre, Elektrizitätslehre, Optik und in der Physik ionisierender Strahlung. Hinzu kommen noch die Grundlagen der Mess- und Medizintechnik. Im Fach Chemie werden Kenntnisse über medizinisch wichtige Elemente und deren Verbindungen, Grundzüge der Thermodynamik und Kinetik chemischer Reaktionen vorausgesetzt.
70 Mit den konkreten Inhalten der von der Antragstellerin besuchten Veranstaltungen hat sich bereits die ZAB als sachverständige Stelle in ihrer Stellungnahme vom 28. März 2025 eingehend auseinandergesetzt. Sie hat im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, dass hinsichtlich des Praktikums der Physik für Mediziner sowie des Praktikums Chemie für Mediziner die von der Antragstellerin tatsächlich besuchten Veranstaltungen die Fachinhalte nicht abdecken. Insbesondere im Bereich allgemeinen Chemie seien deutliche Unterschiede in der Stundenanzahl zu verzeichnen, was dafür spreche, dass die Inhalte nicht in derselben Tiefe studiert würden. Angesichts des deutlich geringeren Umfangs des rumänischen Fachs „Grundlagen der Chemie“ sei davon auszugehen, dass gerade in den genannten allgemeinen Bereichen Defizite zu erwarten seien. Hinsichtlich des Praktikums der Physik für Mediziner und der Prüfung in Physik im Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung stellt die ZAB zur Frage der Gleichwertigkeit auf das rumänische Fach „Medizinische Biophysik“ ab, welches im Rahmen einer Vorlesung mit 28 Stunden und einer Laborübung mit 28 Stunden unterrichtet wird. Die ZAB führt aus, dass dem das deutsche Fach Physik für Mediziner mit einem Medianwert 84 Kontaktstunden gegenüberstehe und es zwar grundlegende Themen abdecke, jedoch im Gegensatz zum deutschen Medizinstudium diese nur reduziert auf die medizinische Perspektive (im Bereich Mechanik etwa die Mechanik der Flüssigkeiten, der Bereich der Wärmelehre als Wärmetransport im Körper und der Bereich Elektrizitätslehre mit Ionenpumpe und Elektrophysiologie) vermittelt würden. Demgegenüber liege im deutschen Studium ein Schwerpunkt auf der Allgemeinphysik. Dieser Einschätzung der ZAB, die der Antragsgegner für seine Entscheidung in Bezug nimmt, ist die Antragstellerseite nicht substantiiert entgegengetreten. Dem Vorbringen, wonach das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 2. März 2023 (Az. 2 E 4720/22) entschieden habe, dass bei einer vollständigen Absolvierung des vorklinischen Studienabschnitts an einer rumänischen Hochschule das Physikum sowie die naturwissenschaftlichen Kurse Physik und Chemie anzurechnen seien, folgt die Kammer mit Blick auf die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg abändernde Beschwerdeentscheidung des OVG Hamburg vom 4. Juli 2023 (3 Bs 35/23), nicht. Das Hamburgische OVG stellte darin zutreffend fest, dass bei der Prüfung der Gleichwertigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 und ÄApprO - wie oben dargelegt - die zu der Regelung des § 3 Abs. 2 BÄO entwickelten Maßstäbe anzuwenden sind und demnach bei der Prüfung auf die Inhalte der Ausbildung abzustellen ist. Demgemäß kommt auch das Hamburgische OVG in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall bezogen auf das dort ebenfalls streitgegenständliche Fach „Praktikum der Chemie für Mediziner“ zu dem Ergebnis, dass es sich hierbei um einen wesentlichen Ausbildungsinhalt handelt, der an der rumänischen Hochschule nicht gleichwertig vermittelt wurde (OVG Hamburg, Beschluss vom 4. Juli 2023 - 3 Bs 35/23 -, n.v., Bl. 6 ff. des EA.).
71 Dass der Antragsgegner der Einschätzung der ZAB gefolgt ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar sind die Bewertungsvorschläge und Auskünfte der ZAB - eine Abteilung des Sekretariats der Kultusministerkonferenz (KMK) - für Behörden und Gerichte nicht rechtlich bindend. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse eine genaue Kenntnis sowohl des deutschen als auch des in Rede stehenden ausländischen Bildungswesens erfordert und damit in aller Regel im behördlichen wie im gerichtlichen Verfahren eine sachverständige Begutachtung voraussetzt. Diese Begutachtung wird in allgemeiner Form - und damit losgelöst vom jeweiligen Einzelfall - in den Bewertungsvorschlägen der ZAB vorweggenommen. Sie binden damit als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ in dem Sinne, dass sich die Behörde oder das Gericht über sie nur hinwegsetzen können, wenn sie entweder als methodisch zweifelhaft oder sachlich überholt widerlegt werden oder aber wenn im jeweiligen Einzelfall Besonderheiten auftreten, die von ihnen erkennbar nicht bedacht worden sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. März 2021 - 4 M 26/21 –, juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2000 - 9 S 2236/00 - , juris, Rn. 16; dem folgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2010 - OVG 5 S 3.10 -, juris, Rn. 6; VG Magdeburg, Urteil vom 26. September 2018 - 7 A 750/16 - , juris, Rn. 35). Für einzelfallbezogene Auskünfte der ZAB - wie im vorliegenden Fall - kann nichts Anderes gelten. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, von der vorliegenden Einschätzung der ZAB abzuweichen, lassen sich auch dem Vorbringen der Antragstellerseite nicht entnehmen.
b)
72 Auch hinsichtlich der Anerkennung des Praktikums der medizinischen Terminologie geht der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Bewertung der ZAB vom 28. März 2025 in nach summarischer Prüfung nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die Studieninhalte mangels Bestehens eines entsprechenden Faches im Ersten Abschnitt der ärztlichen Ausbildung im rumänischen Medizinstudium nicht vergleichbar sind und angesichts der Verteilung terminologischer Inhalte als Bestandteil der einzelnen Fächer über das gesamte Studium (und insbesondere der damit zu erwartenden Vermittlung der klinischen Terminologie erst in den höheren Semestern) eine Anrechnung insoweit zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht kommt. Dem ist die Antragstellerseite ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Die Antragstellerseite kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass, soweit der Kursus der medizinischen Terminologie nicht als eigenständige Lehrveranstaltung erfolge, eine Überprüfung der einzelnen Kurse durch den Antragsgegner zu erfolgen habe. Insoweit verweist die ZAB in ihrer Bewertung vom 2. Juni 2025 zu Recht darauf, dass hierfür von der Antragstellerseite entsprechende Dokumente eingereicht werden müssten, aus denen hervorgehe, dass die Antragstellerin diese Fächer absolviert habe. Dies ist erfolgt.
c)
73 Schließlich hat die Antragstellerin auch einen Anspruch auf Anrechnung des Praktikums der Einführung in die klinische Medizin nicht substantiiert glaubhaft gemacht. Zwar kann der Antragsgegner dem Begehren nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass das Praktikum der Einführung in die klinische Medizin nicht zu den Fächern des vorklinischen Bereiches gehöre. Denn gemäß der Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 2 Nr. 9) der Approbationsordnung für Ärzte setzt die Meldung zum Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung den Nachweis dieser Veranstaltung ausdrücklich voraus. Da die Entscheidung über die Anrechnung und Anerkennung von Studienleistungen nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 ÄApprO - wie eingangs ausgeführt - kein Ermessen der zuständigen Stelle vorsieht, es sich vielmehr um eine gebundene Entscheidung handelt, kann die Antragstellerin jedoch allein aus dieser fehlerhaften Einschätzung des Antragsgegners keinen Anspruch auf eine neue Anerkennungsentscheidung bezogen auf die in Rede stehende Studienleistungen ableiten. Vielmehr ist für eine Anrechnung erforderlich, dass die Antragstellerseite substantiiert darlegt und glaubhaft macht, dass die insoweit erforderlichen Studienleistungen absolviert worden sind. In der vom Antragsgegner in Bezug genommenen Bewertung durch die ZAB vom 28. März 2025 wird insoweit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Anerkennung des Praktikums zur Einführung in die klinische Medizin neben dem Fach „lösungsorientiertes Lernen“ auch das „medizinische Fachpraktikum“ im zweiten Studienjahr abgeschlossen sein müsse, was in der Fächer- und Notenübersicht der Antragstellerin noch nicht nachgewiesen worden sei. Das Fehlen dieses Nachweises wurde weder von der Antragstellerseite bestritten, noch hat diese den Nachweis der Absolvierung des medizinischen Fachpraktikums im zweiten Studienjahr nachträglich zur Verfahrensakte gereicht.
74 Mangels Vorliegen eines Anordnungsanspruchs im Hinblick auf die Anerkennung der unter a) bis c) dargestellten Studienleistungen kann die Antragstellerseite auch nicht mit Erfolg die Anerkennung des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung geltend machen. Denn sowohl die Praktika der Physik für Mediziner und Chemie für Mediziner als auch das Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin und das Praktikum der medizinischen Terminologie sind gemäß Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 2 Nr. 9) ÄApprO bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung nachzuweisen.
75 Die Entscheidung zu den Kosten beruht, soweit der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt wurde, auf § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, hatte das Gericht nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, insoweit dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen. Denn dieser ist dem Antrag der Antragstellerin vom 27. August 2024 geltend gemachten Anrechnungsbegehren mit Bescheid vom 22. April 2025 von sich aus teilweise (im Umfang von acht der zwölf beantragten Studienleistungsanrechnungen) nachgekommen und hat insoweit die Antragstellerin antragslos gestellt.
76 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG, wobei der Auffangwert aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu reduzieren ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. März 2025 - 2 ME 29/25 -, juris).
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