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1 Ws 415/25•Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, 2026-01-13, 1 Ws 415/25
1 Ws 415/25Supreme Court / Criminal Chamber IJan 13, 2026
Bei der Anordnung von Beschränkungen und Überwachungsanordnungen gemäß § 119 Abs. 1 StPO im Rahmen des Vollzugs einer Untersuchungshaft dürfen deren Belastungen umso höher sein, je schwerer die aufzuklärende und zu verfolgende Straftat wiegt und je mehr der Zweck der Untersuchungshaft sie erfordern. Auch die Anordnung der Fesselung eines Angeklagten für die Zeit seiner Verbringung aus der Justizvollzugsanstalt zum Gerichtsort beruht auf § 119 Abs. 1 Satz 1 StPO und unterliegt der Sachleitungskompetenz des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts. Dessen Anordnungskompetenz zur Sicherung der Hauptverhandlung und der Amtsaufklärungspflicht während der Beweisaufnahme haben Vorrang vor dem Vollzugsrecht des jeweiligen Bundeslandes. Verfahrensgang vorgehend LG Magdeburg, 4. Dezember 2025, 23 KLs 9/25
Entscheidungsdatum: 2026-01-13
Aktenzeichen: 1 Ws 415/25
ECLI: ECLI:DE:OLGNAUM:2026:0113.1WS415.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Bei der Anordnung von Beschränkungen und Überwachungsanordnungen gemäß § 119 Abs. 1 StPO im Rahmen des Vollzugs einer Untersuchungshaft dürfen deren Belastungen umso höher sein, je schwerer die aufzuklärende und zu verfolgende Straftat wiegt und je mehr der Zweck der Untersuchungshaft sie erfordern.
Auch die Anordnung der Fesselung eines Angeklagten für die Zeit seiner Verbringung aus der Justizvollzugsanstalt zum Gerichtsort beruht auf § 119 Abs. 1 Satz 1 StPO und unterliegt der Sachleitungskompetenz des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts. Dessen Anordnungskompetenz zur Sicherung der Hauptverhandlung und der Amtsaufklärungspflicht während der Beweisaufnahme haben Vorrang vor dem Vollzugsrecht des jeweiligen Bundeslandes.
Verfahrensgang
vorgehend LG Magdeburg, 4. Dezember 2025, 23 KLs 9/25
Die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Beschluss der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Magdeburg vom 4. Dezember 2025 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
I.
1 Die Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Magdeburg erließ gegen den Angeschuldigten am 11. September 2025 einen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl wegen des Vorwurfs des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a..
2 Mit einem weiteren Beschluss vom selben Tag ordnete sie diverse haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft an.
3 Am 27. November 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Magdeburg gegen den Angeschuldigten Anklage wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge unter Mitsichführens einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubten Besitz von Munition für eine halbautomatische Kurzwaffe vor der großen Strafkammer des Landgerichts Magdeburg. Bei der in Rede stehenden Waffe handelt es sich ausweislich des Gutachtens des Landeskriminalamts vom 25. November 2025 um eine Selbstladepistole A. Modell ... im Kaliber x,xx mm .... . Sie befand sich zurzeit der Sicherstellung in einem guten, funktionsfähigen Zustand. Anzumerken ist auch noch, dass bei dem Angeschuldigten am Tag seiner vorläufigen Festnahme 44.000,00 Euro sichergestellt wurden, für die eine legale Einnahmequelle nicht ersichtlich ist. Schließlich wurden bei seiner Festnahme rund 7.700 g Cannabis, 41,8 g Levometamfetamin und 19,4 g Kokain und Utensilien zum Handeln mit Betäubungsmitteln, wie etwa Feinwagen und Laminiergeräte und -folien, sichergestellt.
4 Der Vorsitzende der zuständigen 3. großen Strafkammer des Landgerichts Magdeburg ordnete mit Beschluss vom 4. Dezember 2025 über die bereits seitens des Amtsgerichts Magdeburg erfolgten Anordnungen hinausgehende haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft an.
5 Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeschuldigte mit der Beschwerde vom 8. Dezember 2025, eingegangen bei dem Landgericht am selben Tag.
6 Die Vorsitzende der 3. großen Strafkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
7 Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 23. Dezember 2025 beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Angeschuldigte hatte hierzu rechtliches Gehör.
II.
8 Die Beschwerde ist zulässig, denn sie ist das statthafte Rechtsmittel gegen die Anordnung der Beschränkungen der Untersuchungshaft gemäß § 119 Abs. 1 StPO, für die gemäß § 119 Abs. 1 S. 3 StPO der Haftrichter gemäß § 126 Abs. 1 StPO und nach Anklageerhebung der Vorsitzende der angerufenen Strafkammer gemäß § 126 Abs. 2 S. 3 StPO zuständig ist.
9 In der Sache ist die Beschwerde nicht begründet, wobei sich der Angeschuldigte entsprechend den Ausführungen seines Verteidigers Rechtsanwalt T. in der Beschwerdeschrift und in seinem Schriftsatz vom 30. Dezember 2025 gegen die in dem angefochtenen Beschluss erstmals angeordneten Regelungen wendet.
10 Zunächst ist festzuhalten, dass der für Entscheidungen gemäß § 119 StPO nach Anklageerhebung zuständige Vorsitzende der genannten Strafkammer nicht an die vorliegend von der Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Magdeburg getroffenen Entscheidungen gebunden ist. Vielmehr hat er die Voraussetzungen für die Anordnung haftgrundbezogener Beschränkungen der Untersuchungshaft eigenständig zu prüfen.
11 Den Anordnungen steht auch das StVollzG Sachsen-Anhalt nicht entgegen, denn dieses regelt die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Justizvollzugsanstalten (Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage, § 119 Rn. 23 m. w. N.).
12 Insofern geht auch der Senat davon aus, dass entsprechend den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift die vorliegend in Rede stehenden Anordnungen im Beschluss des Landgerichts vom 4. Dezember 2025 nicht zu beanstanden sind.
13 Nach § 119 Abs. 1 StPO können dem Untersuchungsgefangenen Haftbeschränkungen auferlegt werden, wenn dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr erforderlich ist, insbesondere unter anderem nach § 119 Abs. 1 S. 2 StPO die Erlaubnisbedürftigkeit des Empfangs von Besuchen sowie der Telekommunikation (Nr. 1), die Überwachung von Besuchen, Telekommunikation sowie des Schrift- und Paketverkehrs (Nr. 2), die Erlaubnisbedürftigkeit der Übergabe von Gegenständen bei Besuchen (Nr. 3) und die Trennung des Angeklagten von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten (Nr. 4).
14 Dabei muss jede Beschränkung in jedem Einzelfall auf ihre konkrete Erforderlichkeit geprüft und begründet werden (vgl. Schmitt/Köhlert, StPO, 68. Aufl., § 119 Rn. 7 m. w. N.). Der Untersuchungsgefangene darf unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung nur unvermeidlichen Haftbeschränkungen unterworfen werden, die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht werden. Grundrechtsbeschränkungen aufgrund des § 119 Abs. 1 StPO sind danach nur zulässig, wenn ein Haftzweck real gefährdet ist und dieses öffentliche Interesse nicht mit weniger einschneidenden Mitteln geschützt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 1981, 2 BvR 646/80; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30. Oktober 2014, 2 BvR 1513/14; jeweils zitiert nach juris).
15 Dabei kann die Erforderlichkeit von Beschränkungen und Überwachungsanordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO nicht allein auf die Würdigung der Umstände gestützt werden, die der Anordnung der Untersuchungshaft zu Grunde liegen. Sonst wären Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO ohne Hinzutreten weiterer Voraussetzungen - also praktisch immer - zulässig. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete Gefährdung des Haftzwecks; es muss die durch die Inhaftierung des Beschuldigten veränderte Situation berücksichtigt und geprüft werden, ob die abzuwehrende Gefahr trotz des Vollzugs der Untersuchungshaft besteht und den Erlass einer Anordnung nach § 119 Abs. 1 StPO erforderlich macht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 15. März 2021 – III-2 Ws 133/21 –, Rn. 8; KG Berlin, Beschluss vom 20. Oktober 2022 – 5 Ws 41/22 –, Rn. 25; jeweils zitiert nach juris).
16 Wie alle grundrechtseinschränkenden Bestimmungen ist auch die Vorschrift des § 119 StPO an den durch sie eingeschränkten Grundrechten zu messen. Eine Auslegung hat der Tatsache Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl. BVerfG, 2 BvR 61/76 vom 6. April 1976, BVerfGE 42, 95). Dabei müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Freiheitsentziehungszwecks oder der Anstaltsordnung vorliegen; der Umstand allein, dass ein möglicher Missbrauch eines Freiheitsrechts nicht völlig auszuschließen ist, reicht nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1996 - 2 BvR 634/96; BVerfG Beschluss vom 30. Oktober 2014 – 2 BvR 1513/14, beide zitiert nach juris). Es ist hingegen nicht erforderlich, dass in Bezug auf einen der im Gesetz benannten Haftgründe, wie etwa hinsichtlich einer abzuwehrenden Verdunklungsgefahr, bereits konkrete, dem Angeklagten zurechenbare Vertuschungs- oder Verdunkelungshandlungen festzustellen sind (OLG Hamm, Beschluss vom 28. Mai 2019 – III-5 Ws 217/19 –, Rn. 23, zitiert nach juris). Zur Feststellung des konkreten Vorliegens einer Gefährdung darf auf tatsachengestützte allgemeine Erfahrungssätze zurückgegriffen werden (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20. Oktober 2022 – 5 Ws 41/22 –, Rn. 28, zitiert nach juris).
17 Soweit in die Rechte und schutzwürdigen Interessen des Gefangenen eingegriffen wird, ist dies stets mit den Belangen des Haftvollzugs, insbesondere der Sicherung des Haftzwecks, abzuwägen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 3. August 2018 – 5 Ws 140/18 –, Rn. 38, zitiert nach juris). Hierbei ist zur berücksichtigen, dass die Rechte des Gefangenen ihre Grenzen in einem Verstoß gegen Rechte anderer, die ihrerseits im Interesse der Bürger die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs sowie der Aufklärung von Straftaten rechtfertigen, finden. Das ist namentlich auch bei der Ausgestaltung des Vollzugs einer Untersuchungshaft zu berücksichtigen, dessen Belastungen umso höher sein dürfen, je schwerer die aufzuklärende und zu verfolgende Straftat wiegt und je mehr der Zweck der Untersuchungshaft sie erfordert (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 25. März 1999 - 86/98 - Rn. 27, zitiert nach juris; KG Berlin, a. a. O.).
18 Nach diesen Maßgaben sind die durch den Vorsitzenden der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Magdeburg angeordneten Beschränkungen zur Abwehr einer Gefahr für den Untersuchungshaftzweck weiterhin erforderlich und werden hinreichend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht.
a.
19 Die Anordnung, Besuche, Telekommunikation sowie den Schrift- und Paketverkehr zu überwachen, beruht auf § 119 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO. Sie ist nach den nachvollziehbar begründeten Ausführungen des Landgerichts erforderlich, um eine unlautere Verfahrensbeeinflussung durch den Angeschuldigten zu verhindert. Gerade weil dem Angeschuldigten bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Cannabis in umfangreichen Mengen zur Last gelegt wird, sein Handeln also dem Bereich der organisierten Kriminalität zugeordnet werden kann, sind die angeordneten Maßnahmen geboten und erforderlich. In dem Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 11. Dezember 2025 ist überzeugend und nachvollziehbar dargelegt worden, dass ein Teil der als Zeugen in Betracht kommenden Personen ihrerseits zu einem bezogen auf den Handel mit Betäubungsmitteln organisierten Personenkreis gehören. Die vertiefte Verstrickung des Angeschuldigten in den organisierten Drogenhandel ergibt sich auch daraus, dass bei seiner Festnahme Bargeld in Höhe von 44.000,00 Euro sichergestellt worden ist, für dessen Besitz keine legale Einnahmequelle erkennbar ist. Ferner spricht auch der Umstand, dass bei der Festnahme des Angeschuldigten erhebliche Mengen an diversen Betäubungsmitteln sichergestellt worden sind, für eine erhebliche Verstrickung in die entsprechende Szene. Schließlich ergibt sich das auch überörtlich kriminelle Agieren des Angeschuldigten u. a. auch aus der zwischen ihm und dem gesondert verfolgten C. M. geführten Telekommunikation. Ausweislich eines Auswertevermerks vom 2. Dezember 2025 belieferte der Angeschuldigte als Teil des „... Clans“ den gesondert verfolgten M. aus G. mit Betäubungsmitteln, stellte diesen unter seinen Schutz und begleicht dessen Schulden.
20 Insgesamt besteht Anlass zu der Annahme, dass der Angeschuldigte bei einer unüberwachten Kommunikation versuchen würde, Einfluss auf den Gang des gegen ihn geführten Strafverfahrens zu nehmen.
21 An dieser Stelle sei bemerkt, dass nicht ersichtlich ist, wieso die in Rede stehende Anordnung und auch die übrigen Anordnungen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt sind. Dieser Umstand ist indes für die hiesige Entscheidung auch irrelevant.
b.
22 In Ansehung der vorgenannten Ausführungen ist auch die auf § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO beruhende Anordnung, dass die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf, nicht zu beanstanden.
c.
23 Auch die in dem angefochtenen Beschluss angeordnete Fesselung des Angeschuldigten ist frei von Rechtsfehlern und beruht auf § 119 Abs. 1 S. 1 StPO, wonach auch andere Maßnahmen als die in S. 2 der Norm aufgeführten angeordnet werden können.
24 aa. Zunächst obliegt die Anordnung sehr wohl der Sachleitungskompetenz des nach der Anklageerhebung zuständigen Vorsitzenden der 3. großen Strafkammer. Das Vollzugsrecht des Landes Sachsen-Anhalt wird entgegen den Darlegungen des Verteidigers in seinem Schriftsatz vom 30. Dezember 2025 während der Untersuchungshaft nicht tangiert, denn die Sachleitungskompetenz und Sicherung der Hauptverhandlung und der Amtsaufklärungspflicht während der Beweisaufnahme haben Vorrang. Die Anordnungskompetenz des Gerichts endet erst mit Rechtskraft des Urteils.
25 Welche sitzungspolizeilichen Maßnahmen der für die Durchführung der Hauptverhandlung zuständigen Vorsitzenden anordnen wird, ist nicht bekannt. Sollten diese indes von den hier in Rede stehenden Anordnungen abweichen, würden sie den hier zu überprüfenden - allerdings nur für die Hauptverhandlung selbst - entsprechend den Ausführungen des Verteidigers in seinem Schriftsatz vom 30. Dezember 2025 vorgehen. Der grundsätzlichen Möglichkeit, Anordnungen für den Transport zur Hauptverhandlung, wozu auch die Zuführung in den Sitzungssaal gehört, zu treffen, steht § 176 GVG indes nicht entgegen.
26 bb. Die im angefochtenen Beschluss angeordnete Fesselung des Angeschuldigten kommt dann in Betracht, wenn von ihm Gewalttätigkeiten zu erwarten sind, oder wenn durch sie eine Flucht verhindert werden soll. Dabei muss der Fesselungsgrund aber in konkreten Tatsachen bestehen und die Fesselung muss notwendig sein (OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. September 1975, 2 Ws 360/75; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Oktober 1988, 2 Ws 651, 88; zitiert nach juris). Wenn, etwa wegen körperlicher Gebrechen oder einer Erkrankung Fluchtmaßnahmen nicht in Betracht kommen, könnte eine Fesselung unangemessen sein. Vorliegend handelt es sich bei dem Angeschuldigten aber um einen 26 Jahre alten gesunden Mann, so dass er sehr wohl zum Ergreifen von Fluchtmaßnahmen in der Lage wäre. Vorliegend ist auch zu bedenken, dass die Fesselung des Angeschuldigten nicht dauerhaft, sondern nur für überschaubare Ereignisse angeordnet worden ist, nämlich für die Vorführung zu Gerichtsverhandlungen und für den dazu erforderlichen Transport.
27 Der Senat verkennt nicht, dass entsprechend den Ausführungen des Verteidigers in seinem Schriftsatz vom 30. Dezember 2025 die Fesselung eine besondere Sicherungsmaßnahme ist und diese eine konkrete Gefahr für die Annahme voraussetzt, dass sich der Gefangene während eines Transports befreien oder Gewalttätigkeiten verüben werde. Diese Voraussetzung ist aber nicht erst dann gegeben, wenn ein Untersuchungshäftling bereits Fluchtanstrengungen vorgenommen oder gewalttätig agiert hat. Hier gelten dieselben Überlegungen wie bei einer Prognose zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Fluchtgefahr. Auch wenn sich der Angeschuldigte in der Untersuchungshaft angemessen verhalten hat, führt dies nicht zwingend zu der Annahme, dass er eine sich ihm bietende Gelegenheit nicht auch zur Flucht nutzen würde. Auf einem Transport und während der Zuführung zu auswärtigen Terminen sind vielfältige Situationen denkbar, die es einem nicht gefesselten Untersuchungshäftling, der wie vorliegend eine wohl mehrjährige Freiheitsstrafe zu erwarten hat, ohne Fesselung erleichtern würden, aus dem Gewahrsam der ihn begleitenden Beamten zu flüchten. Zu denken ist an kurze Zeitabschnitte der Unaufmerksamkeit oder der Ablenkung bzw. brisante Verkehrssituationen bis hin zu einem Verkehrsunfall. Dass der Angeschuldigte willens und in der Lage ist, seine Interessen notfalls auch mit Gewalt oder Drohungen durchzusetzen, ist insbesondere durch die bei ihm gefundene halbautomatische Kurzwaffe verdeutlich geworden.
28 Die angeordneten Beschränkungen sind auch im Hinblick auf die betroffenen Interessen und Rechtsgüter angemessen und werden hinreichend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht.
29 Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die dem Angeschuldigten zur Last gelegten Taten überwiegend einen deutlich überdurchschnittlichen Schweregrad aufweisen und die Rechtsordnung entsprechend schwerwiegend belasten, was zu Lasten des Angeschuldigten zu berücksichtigen ist.
30 Angesichts dessen ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die angeordneten Beschränkungen erst kürzlich angeordnet worden sind, nicht ersichtlich, dass die sich aus ihnen ergebenden Belastungen außer Verhältnis zur Tatschwere stünden sowie zu der Gefahr, dass wegen Handlungen des Angeschuldigten aus der Untersuchungshaft heraus die Wahrheitsfindung hinsichtlich der Taten erschwert oder vereitelt werden könnte.
31 In die Abwägung einzustellen ist auch, dass dem Beschwerdeführer gerade nicht jedweder Kontakt zur Außenwelt verwehrt wird. Denn der Angeschuldigte kann - wenn auch überwacht - Besuche empfangen und telefonieren und somit den Kontakt zur Außenwelt halten. Die Erlaubnispflicht für die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen dient allein dem Unterbinden der Übergabe von Gegenständen, die zu unlauteren Absprachen genutzt werden können. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit, ohne staatliche Kontrolle Telefonate mit Personen außerhalb der Justizvollzugsanstalt zu führen oder von solchen zu empfangen, per se dem Zweck der Untersuchungshaft widerspricht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 12. August 2010 – 2 Ws 498/10 –, Rn. 6, zitiert nach juris; Schmitt/Köhler a. a. O. Rn. 13 m. w. N.).
32 Sonstige Gründe, die der sofortigen Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich.
III.
33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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