Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, 2025-12-29, 1 Ws 406/25

1 Ws 406/25Supreme Court / Criminal Chamber IDec 29, 2025

Regest

Wird im Wiederaufnahmeverfahren zugunsten des Verurteilten unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung als neue Tatsache gemäß § 359 Nr. 5 StPO dargelegt, dass ein früherer Belastungszeuge oder Mitbeschuldigter nunmehr anders, nämlich zugunsten des Verurteilten aussagen werde, sind ergänzende und nachvollziehbare Erklärungen für den Sinneswandel beizufügen. Die bloße Floskel, er wolle, dass die Wahrheit ans Licht komme, genügt jedenfalls nicht und lässt nicht ansatzweise erkennen, weshalb er früher im Detail andere, unwahre Bekundungen getätigt haben soll. Verfahrensgang vorgehend LG Magdeburg, 29. Oktober 2025, 22 KLs 15/25

Full text

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat — 1 Ws 406/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-12-29

Aktenzeichen: 1 Ws 406/25

ECLI: ECLI:DE:OLGNAUM:2025:1229.1WS406.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Wird im Wiederaufnahmeverfahren zugunsten des Verurteilten unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung als neue Tatsache gemäß § 359 Nr. 5 StPO dargelegt, dass ein früherer Belastungszeuge oder Mitbeschuldigter nunmehr anders, nämlich zugunsten des Verurteilten aussagen werde, sind ergänzende und nachvollziehbare Erklärungen für den Sinneswandel beizufügen.

Die bloße Floskel, er wolle, dass die Wahrheit ans Licht komme, genügt jedenfalls nicht und lässt nicht ansatzweise erkennen, weshalb er früher im Detail andere, unwahre Bekundungen getätigt haben soll.

Verfahrensgang

vorgehend LG Magdeburg, 29. Oktober 2025, 22 KLs 15/25

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 29. Oktober 2025 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

1 Das Landgericht Halle verurteilte den Beschwerdeführer am 6. Mai 2021 (14 KLs 472 Js 27065/19 (14/20)), rechtskräftig seit dem 25. August 2021, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Die Strafe hat der Verurteilte bereits vollständig verbüßt.

2 Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 1. Juli 2025 beantragte der Verurteilte, die Wiederaufnahme des Verfahrens des Landgerichts Halle zum Aktenzeichen 14 KLs 472 Js 27065/19.

3 Mit Beschluss vom 29. Oktober 2025 hat das Landgericht Magdeburg den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme als unzulässig verworfen.

4 Gegen diesen, seinem Verteidiger am 4. November 2025 zugestellten Beschluss, legte der Verurteilte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. November 2025, der am selben Tag beim Landgericht Magdeburg eingegangen ist, sofortige Beschwerde ein.

5 Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

6 Der Beschwerdeführer hat über seinen Verteidiger durch Schriftsatz vom 17. Dezember 2025 hierzu Stellung genommen.

II.

7 1. Die nach § 372 StPO statthafte sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zwar gemäß § 311 Abs. 2 StPO zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht angebracht worden, hat indes in der Sache keinen Erfolg.

8 Das für die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten nach § 140a Abs. 1, 2 GVG i. V. m. dem Beschluss des Präsidiums des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. Dezember 2024 für das Geschäftsjahr 2025 zuständige Landgericht Magdeburg hat den Antrag zu Recht nach § 368 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

9 2. Die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 Nr. 5 StPO lagen nicht vor.

10 Nach § 359 Nr. 5 StPO ist die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten unter anderem dann zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung zu begründen geeignet ist. Die Vorschrift beschreibt einen einheitlich zu betrachtenden Wiederaufnahmegrund, bei dem es in erster Linie darum geht, ob ein neues Beweisergebnis beigebracht wird (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 6. Oktober 2023, 2 Ws 79/23, Rn. 15, zitiert nach juris; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage, § 359 Rn. 30 ff.).

11 Neu in diesem Sinne sind Tatsachen, wenn sie dem erkennenden Gericht bei der Urteilsberatung nicht bekannt waren und von ihm daher bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten. Neue Beweismittel sind solche, deren sich das erkennende Gericht nicht bedient hat; den unbekannten stehen die unbenutzten Beweismittel gleich (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 18. November 2005, I Ws 345/05, m.w.N. zitiert nach juris). Die Geeignetheit neuer Tatsachen und Beweismittel ist stets danach zu beurteilen, ob nach Auffassung des Wiederaufnahmegerichts das früher erkennende Gericht anders entschieden hätte, wenn ihm diese neuen Tatsachen und Beweismittel bekannt gewesen wären (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24. Februar 2014, 1 Ws 32/15; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Dezember 2005, 1 Ws 29/05 jeweils m.w.N. zitiert nach juris). Der Grundsatz in dubio pro reo gilt bei dieser Geeignetheitsprüfung nicht (vgl. OLG Frankfurt aaO).

12 Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird grundsätzlich auf die Ausführungen des Landgerichts Magdeburg im angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Lediglich bekräftigend merkt der Senat das Folgende an.

13 a) teilweise Aussageänderung des Zeugen G. W.

14 Den Antragsteller trifft insoweit eine erweiterte Darlegungspflicht hinsichtlich der Umstände, die zur teilweisen Änderung seines Aussageverhaltens geführt haben (KG, NStZ 2014, 670, 671).

15 Die schlichte Behauptung, ein früherer Belastungszeuge oder Mitbeschuldigter werde nunmehr anders, nämlich zugunsten des Verurteilten aussagen, entfaltet für sich genommen keine genügende Beweiskraft. Nur wenn das Wiederaufnahmevorbringen den Sinneswandel plausibel zu erklären vermag, liegt Begründungsgeeignetheit vor. Dabei ist jedoch zu beachten, dass insoweit nicht dieselben Anforderungen gestellt werden dürfen wie bei einem widerrufenen Geständnis. Insbesondere die Mitteilung der Motive, weshalb der Zeuge im Grundverfahren der Wahrheit zuwider ausgesagt hat, kann vom Antragsteller nicht verlangt werden; er kann dies nicht wissen, wenn der Zeuge sich dazu in Schweigen hüllt. Es reicht daher die Angabe der Umstände aus, unter denen der Zeuge von seinen früheren Aussagen abgerückt ist (vgl. MüKo/Engländer/Zimmermann, StPO, 2. Aufl., § 368 Rn. 39 m.w.N.).

16 Hier wurde dem Wiederaufnahmeantrag zwar eine eidesstattliche Versicherung des Zeugen W. mit einem teilweise von den Feststellungen im Urteil abweichenden Inhalt beigefügt, allerdings fehlen nachvollziehbare Erklärungen für seinen Sinneswandel. Die bloße Floskel, er wolle, dass die Wahrheit ans Licht komme, genügt jedenfalls nicht und lässt nicht ansatzweise erkennen, weshalb der der Zeuge früher im Detail andere, vermeintlich unwahre Bekundungen getätigt haben soll. Zudem fehlt es an einer Schilderung der Umstände unter denen er - nunmehr nach viereinhalb Jahren und erst nach der vollständigen Verbüßung der verhängten Strafe - von seiner früheren Aussage abgerückt ist.

17 b) Zeugin U. F.

18 Die Ehefrau des Verurteilten ist in der Hauptverhandlung trotz Anwesenheit in der tatörtlichen Wohnung zur Tatzeit nicht als Zeugin vernommen worden. Insofern handelt es sich um ein neues Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.

19 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel - ihre Richtigkeit unterstellt (OLG Köln NJW 1963, 967 (968)) - müssen jedoch geeignet sein, das angegriffene Urteil zu ändern. Diese Eignung hat der Antragsteller darzulegen, wenn sie nicht offensichtlich ist (BGH NJW 1977, 59).

20 Es ist das Recht eines Angeklagten, in der Hauptverhandlung auf die Benennung ihn entlastender Zeugen zu verzichten, und er ist auch nicht daran gehindert, diese im Wiederaufnahmeverfahren als neue Beweismittel einzuführen. Jedoch sind in solchen Fällen - verfassungsrechtlich unbedenklich - Ausführungen zur Eignung des Beweismittels erforderlich, in deren Rahmen einleuchtende Gründe für das frühere Prozessverhalten darzulegen sind (vgl. BVerfG NJW 1994, 510; KG NStZ 2006, 468; OLG Hamm NStZ-RR 2000, 85; KK/Tiemann, StPO 9. Aufl., § 368 Rn. 9 m.w.N.).

21 Diesen Anforderungen wird der Antrag des Verurteilten - wie bereits das Landgericht ausführte - nicht gerecht.

22 Dem Verurteilten drohte eine erhebliche, schließlich auch verhängte Sanktion wegen zweier gesellschaftlich besonders verabscheuter Straftaten. Insoweit ist es nicht ansatzweise plausibel, dass er allein wegen der behaupteten Weigerung seines damaligen Verteidigers von der Benennung seiner Ehefrau abgesehen hat. Vielmehr wäre in dieser Situation zu erwarten gewesen, dass er alles - bis hin zum Wechsel seines Verteidigers - in seiner Macht stehende tut, um sich die Chance auf die Einvernahme einer möglichen Entlastungszeugin in der Hauptverhandlung erhalten zu können.

23 Das Vorbringen wird darüber hinaus dadurch noch unplausibler, als ein Wiederaufnahmeantrag mit entsprechendem Inhalt spätestens nach Rechtskraft der Verurteilung zu einer dreijährigen Haftstrafe am 25. August 2021 bzw. Ladung zum Strafantritt und nicht erst nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsentziehung zu erwarten gewesen wäre.

24 3. Schlussendlich sind die eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen F. und W. auch nicht geeignet die Beweiswürdigung im angegriffenen Urteil zu erschüttern. Diesbezüglich nimmt der Senat auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss, denen nichts Substanzielles hinzuzufügen ist, Bezug.

25 Sonstige Gründe die der sofortigen Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich.

III.

26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 6 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 StPO.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.