Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, 2025-12-08, 1 ORs 142/25

1 ORs 142/25Supreme Court / Criminal Chamber IDec 8, 2025

Regest

Eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr setzt voraus, dass der Fahrzeugführer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet. Auch bei deutlich die Grenze absoluter Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille) übersteigenden BAK-Werten kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht allein hierauf auf ein vorsätzliches Handeln geschlossen werden. Einen Erfahrungssatz, dass ein Kraftfahrer ab einer bestimmten BAK seine Fahruntüchtigkeit erkennt, gibt es nicht. Es kommt demnach auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei insbesondere die Täterpersönlichkeit, der Trinkverlauf, der Zusammenhang zwischen Trinkverlauf und Fahrantritt sowie das Verhalten des Täters vor und während der Fahrt zu würdigen sind. Verfahrensgang vorgehend AG Wittenberg, 8. Mai 2025, 2 Ds 394 Js 20926/24 (14/25)

Full text

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat — 1 ORs 142/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-12-08

Aktenzeichen: 1 ORs 142/25

ECLI: ECLI:DE:OLGNAUM:2025:1208.1ORS142.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr setzt voraus, dass der Fahrzeugführer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet.

Auch bei deutlich die Grenze absoluter Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille) übersteigenden BAK-Werten kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht allein hierauf auf ein vorsätzliches Handeln geschlossen werden. Einen Erfahrungssatz, dass ein Kraftfahrer ab einer bestimmten BAK seine Fahruntüchtigkeit erkennt, gibt es nicht.

Es kommt demnach auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei insbesondere die Täterpersönlichkeit, der Trinkverlauf, der Zusammenhang zwischen Trinkverlauf und Fahrantritt sowie das Verhalten des Täters vor und während der Fahrt zu würdigen sind.

Verfahrensgang

vorgehend AG Wittenberg, 8. Mai 2025, 2 Ds 394 Js 20926/24 (14/25)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 8. Mai 2025 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Wittenberg zurückverwiesen.

Gründe

I.

1 Das Amtsgericht Wittenberg hat den Angeklagten am 8. Mai 2025 wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Neuerteilung von einem Jahr festgesetzt.

2 Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit dem, durch anwaltlichen Schriftsatz vom 8. Mai 2025 am selben Tag eingelegten Rechtsmittel, das nach Zustellung des Urteils am 5. Juni 2025 mit am 4. Juli 2025 bei Gericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz als Revision konkretisiert und mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet wurde.

3 Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 13. Juni 2025 beantragt, wie erkannt.

II.

4 Das Rechtsmittel des Angeklagten ist als Sprungrevision gemäß § 335 Abs. 1 StPO zulässig und hat mit der Sachrüge (vorläufig) Erfolg.

5 1. Das Amtsgericht hat, soweit hier insbesondere von Bedeutung, festgestellt:

6 "[…] 1. Der Angeklagte lenkte am 26.07.2024 gegen 22:15 Uhr den PKW Ford Focus, amtliches Kennzeichen ... u. a. der C. Straße in G., obwohl er infolge Alkoholeinwirkung mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,83 Promille nicht mehr fahrtüchtig war, was er zumindest billigend in Kauf nahm.

7 Dort fuhr er in entgegengesetzte Fahrrichtung in die Einbahnstraße B. Straße ein, wo ihm die Zeugen M. und V. entgegenkamen, die mit ihren Hunden am Straßenrand liefen. Der Angeklagte fuhr so zielgerichtet auf die Zeugen zu, dass die Zeugin M. sich genötigt sah, ihren Begleiter, den Zeugen V., zur Seite zu ziehen, damit er nicht vom PKW des Angeklagten erfasst wird.

8 2. Der Angeklagte bremste daraufhin seinen PKW bis zum Stillstand ab. Anschließend kam es zu einer kurzen verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Zeugen V. und dem Angeklagten, worauf der Angeklagte seine Fahrt bis zu seiner Wohnung fortsetzte.

9 Der vorstehende Sachverhalt wurde im Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellt durch die eigene Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie der Aussage der Zeugen M., Sch., D. und der übrigen in die Beweisaufnahme eingeführten Beweismittel.

10 Der Angeklagte hat sich wie folgt eingelassen:

11 Es sei zutreffend, dass er im alkoholisierten Zustand des besagten PKW geklengt habe. Allerdings habe er auf der Fahrt niemanden gefährdet. Er sei aus Unachtsamkeit in die entgegengesetzte Fahrtrichtung in die Einbahnstraße eingefahren. Er könne sich noch daran erinnern, dass Passanten auf der linken Seite gelaufen seien. Einen angelegten Gehweg gäbe es dort nicht. Es handele sich um eine einfach geteerte Straße ohne markierten Fußgängerbereich. Er sei davon ausgegangen, dass er nur angezeigt worden sei, weil er die Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung befahren habe. […]"

12 2. Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung beider Taten wird durch die Beweiswürdigung nicht hinreichend getragen.

13 Die Beweiswürdigung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Dies gilt selbst dann, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015, 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179).

14 Insofern prüft das Revisionsgericht auf die Sachrüge lediglich, ob die getroffenen Urteilsfeststellungen eine tragfähige Grundlage für die sachliche Rechtsanwendung bilden (BGH NJW 1978, 113, 114 f.). Die Feststellungen müssen im Fall einer Verurteilung eine in sich geschlossene Darstellung des Tatgeschehens enthalten, aus dem sich erkennen lässt, durch welche Tatsachen die einzelnen gesetzlichen Merkmale des äußeren und inneren Tatbestandes ausgefüllt werden. Es muss jeder Zweifel darüber ausgeschlossen sein, welchen Sachverhalt der Tatrichter als erwiesen angesehen, und welchen gesetzlichen Tatbestand er daraus abgeleitet und seiner Rechtsfolgenbemessung zugrunde gelegt hat (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005, 3 StR 473/04, Rn. 3 zitiert nach juris). Erfüllen die Feststellungen diese Anforderungen nicht, weil sie lückenhaft, widersprüchlich oder auf andere Weise unklar sind, so liegt ein Mangel des Urteils vor, der auf die Sachrüge zu dessen Aufhebung führt (vgl. BGH NStZ 2008, 352; NStZ-RR 2008, 273; KK/Bartel, StPO, 9. Aufl. § 267 Rn. 16 m.w.N.).

15 Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die insoweit lückenhaften Darstellungen in den Urteilsgründen tragen die Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Begehung der Straßenverkehrsgefährdung und der anschließenden Trunkenheit im Verkehr nicht.

16 Eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr setzt voraus, dass der Fahrzeugführer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet. Die Feststellung der Fahruntüchtigkeit als innere Tatsache hat der Tatrichter auf der Grundlage des Ergebnisses der Hauptverhandlung und der Heranziehung und Würdigung aller Umstände zu treffen. Bei einem - wie hier - insoweit nicht geständigen Angeklagten müssen die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts verwendeten Beweisanzeichen lückenlos zusammengefügt und unter allen für ihre Beurteilung maßgebenden Gesichtspunkten gewürdigt werden. Nur so wird dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglicht, ob der Beweis der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) schlüssig erbracht ist und alle gleich naheliegenden Deutungsmöglichkeiten für und gegen den Angeklagten geprüft worden sind (OLG Hamm, Beschluss vom 16. Februar 2012, III-3 RVs 8/12, Rn. 7 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Mai 2010, 5 Ss 198/10, Rn. 15 m.w.N. jeweils zitiert nach juris). Dabei kann nach wohl einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, auch bei deutlich die Grenze absoluter Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille) übersteigenden BAK-Werten ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht allein hieraus auf ein vorsätzliches Handeln geschlossen werden; einen Erfahrungssatz, dass ein Kraftfahrer ab einer bestimmten BAK seine Fahruntüchtigkeit erkennt, gibt es nicht (OLG Hamm a.a.O. Rn. 8; OLG Stuttgart a.a.O. Rn. 16; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 316 Rn. 46, jeweils m.w.N.). Bei der Beurteilung kommt es daher auf die Umstände des Einzelfalles an. Zu würdigen sind dabei insbesondere - soweit feststellbar - die Täterpersönlichkeit, der Trinkverlauf, der Zusammenhang zwischen Trinkverlauf und Fahrtantritt sowie das Verhalten des Täters vor und während der Fahrt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. April 2019, 2 Rv 4 Ss 105/19, Rn. 13 m.w.N. zitiert nach juris).

17 Vorliegend hat das Amtsgericht eine vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr überhaupt nicht und hinsichtlich der Gefährdung des Straßenverkehrs den zumindest bedingten Vorsatz lediglich mit der Behauptung, er habe seine Fahruntüchtigkeit billigend in Kauf genommen, begründet. Wobei letztere Folgerung im Widerspruch dazu steht, dass der Angeklagte sich nach den Urteilsgründen dahingehend eingelassen habe, er dachte die Anzeige wäre nur deshalb erfolgt, weil er die Einbahnstraße in falscher Richtung befahren habe. Dies deutet mitnichten auf einen Eventualvorsatz in Bezug auf die eigene Fahruntüchtigkeit hin und dieser Teil seiner Einlassung wird im Folgenden auch nicht durch die dargelegten Bekundungen der beiden Tatzeugen oder der sonstigen Beweismittel widerlegt.

18 3. Wenngleich es nicht mehr tragend darauf ankommt, merkt der Senat ergänzend noch Folgendes an:

19 a) Die Verfahrensrüge bezüglich des absoluten Revisionsgrundes nach § 338 Nr. 5 StPO wegen Nichtteilnahme eines notwendigen Verteidigers genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

20 b) Die Feststellung der Blutalkoholkonzentration durch den Befundbericht des Institutes für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums E. und die Mitteilung des Probenmittelwertes ist ausreichend und führt nicht zur Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung.

21 c) Die festgestellte Blutalkoholkonzentration gab keinen Anlass für die Prüfung einer verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit.

22 d) Soweit das Amtsgericht unter Berufung auf die aufgeführten strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten, seine Hafterfahrung sowie den Umstand, dass er die Taten nur fünf Wochen nach der letzten, zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftigen Verurteilung begangen hat, nur noch die Verhängung von (kurzen) Freiheitsstrafen in Betracht zog, ist dies noch ausreichend, um den Anforderungen des § 47 Abs. 1 StGB gerecht zu werden.

III.

23 Der Senat hat die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Wittenberg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu befinden haben wird.

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