Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 2026-06-04, 3 L 37/26.Z

3 L 37/26.ZAdministrative Court / Division 3Jun 4, 2026

Full text

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat — 3 L 37/26.Z — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-04

Aktenzeichen: 3 L 37/26.Z

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0604.3L37.26.Z.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 77 EUV 2016/679, Art 78 Abs 1 EUV 2016/679, Art 78 Abs 2 EUV 2016/679, Art 57 Abs 1f EUV 2016/679

Rechtskraft: ja

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 24. März 2026 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 I. Der zulässige Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 24. März 2026 zuzulassen, hat in der Sache keinen Erfolg.

2 1. Die von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

3 "Ernstliche Zweifel" i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 - juris Rn. 3 m.w.N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 - juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 ZB 18.1235 - juris Rn. 9). Ist das angefochtene Urteil auf mehrere, die Entscheidung jeweils selbstständig tragende Begründungen gestützt, bedarf es in Bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrundes (Beschluss des Senats vom 6. Dezember 2022 - 3 L 107/22.Z – juris Rn. 21).

4 Ausgehend hiervon liegen nach dem Zulassungsvorbringen des Klägers ernstliche Zweifel nicht vor. Der Kläger hat sich nicht mit der die Abweisung der Klage selbstständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, wonach der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (im Folgenden: DSGVO) in der Sache nicht feststellbar sei. Die mit der Zulassungsbegründung unter Ziffer I. 2. dargestellten Erwägungen rechtfertigen es entgegen der Darstellung des Klägers nicht, auf eine Auseinandersetzung zu verzichten.

5 Das Verwaltungsgericht hat die nach § 78 Abs. 1 DSGVO zulässige Verpflichtungsklage (vgl. Urteilsabdruck S. 6) mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 15. Dezember 2023 zu verpflichten, über seine Beschwerde vom 3. August 2023, gerichtet auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Auswahl- und Wahlverfahrens für das Amt LfD LSA auf Basis der landesrechtlichen Normen unter besonderer Berücksichtigung der diesbezüglichen europarechtlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, mit der Begründung abgewiesen, dass die Beendigung des vom Kläger nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO eingeleiteten Beschwerdeverfahrens durch den Beklagten im Ergebnis nicht zu beanstanden sei, weil bereits kein Datenschutzrechtsverstoß vorliege. Der Kläger habe im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung daher auch keinen Anspruch auf Neubescheidung gegenüber dem Beklagten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (vgl. Urteilsabdruck S. 6). Hierbei ist das Verwaltungsgericht selbstständig tragend ("Unabhängig vom Vorstehenden") davon ausgegangen, dass der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO in der Sache nicht feststellbar sei und der Beklagte daher auch nicht zur Neubescheidung der streitgegenständlichen Beschwerde verpflichtet sein könne (vgl. Urteilsabdruck S. 11 ff). Das Verwaltungsgericht lässt dabei dahinstehen, ob der Beklagte seine Pflicht bei der Bearbeitung der Beschwerde des Klägers vollumfänglich oder nur zum Teil erfüllt habe, da ein Anspruch auf die vom Kläger einzig begehrte Neubescheidung seiner Beschwerde nicht bestehe, wenn ein datenschutzrechtlicher Verstoß nicht festgestellt werden könne (vgl. Urteilsabdruck S. 14).

6 Demgegenüber macht die Zulassungsbegründung geltend, dass das Gericht die Pflicht des Beklagten zur Sachbefassung verkenne, weil der Beklagte unionsrechtlich zur inhaltlichen Befassung mit der klägerischen Beschwerde verpflichtet sei und diese Pflicht unabhängig davon, ob die Aufsichtsbehörde die gerügten Verstöße im Ergebnis für begründet halte, bestehe. Sie führt weiter aus, dass das Gericht zwar zutreffend den Prüfungsmaßstab nach Art. 57 Abs. 1 lit. f) DSGVO i.V.m. Art. 77 Abs. 1 DSGVO wiedergebe. Der Beklagte habe sich allerdings mit der Beschwerde des Klägers nicht in der Sache befasst, sondern diese mit Bescheid vom 15. Dezember 2023 unter Berufung auf eine nach seiner Auffassung fehlende Beschwerdebefugnis zurückgewiesen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dies sei unbeachtlich, weil materiell kein Verstoß gegen die DSGVO festzustellen sei, sei mit der "unionsrechtlichen Konzeption des datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens" nicht vereinbar. Das Recht auf Sachbefassung sei von der materiellen Frage des Vorliegens eines DSGVO-Verstoßes zu trennen. Die Einreichung einer Beschwerde begründe eine konkrete Untersuchungspflicht, die umfassend, sorgfältig und unparteiisch wahrzunehmen sei. Die Pflicht zur Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sei eine Pflicht zur doppelten Sachbefassung: Sie umfasse sowohl die Sachverhaltsaufklärung als auch die rechtliche Würdigung. Der Beklagte habe weder das eine noch das andere geleistet. Er habe sich auf eine vorgelagerte Statthaftigkeits- und Zulässigkeitsprüfung beschränkt. Eine derartige Vorab-Sortierung der Beschwerde anhand selbstgewählter Schutzbereichskategorien sei mit der vom Generalanwalt beschriebenen Untersuchungspflicht unvereinbar und verlagere eine Frage, die der materiellen Prüfung zugehöre, auf die vorgelagerte Ebene der Befassungspflicht. Werde der betroffenen Person die Sachprüfung durch die Aufsichtsbehörde verweigert, liege hierin bereits ein Verstoß gegen Art. 77 Abs. 1 DSGVO, welcher eine Neubescheidung durch den Beklagten erforderlich mache.

7 Zum Beleg seines Vortrags verweist der Kläger unter besonderer Hervorhebung einzelner Passagen auf die folgenden Ausführungen des EuGH-Generalanwalts N. in der Rechtssache C-205/25 (vgl. EuGH, Schlussantrag vom 16. April 2026 - C-205/25 - BeckRS 2026, 6427 Rn. 28, 30 und 31, beck-online):

8 "Das durch Art. 77 DSGVO eingerichtete Beschwerdeverfahren stellt einen zentralen Mechanismus des Unionssystems zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten dar. Es trägt zur operativen Umsetzung des in Art. 8 Abs. 3 der Charta verankerten Grundsatzes bei, wonach die Einhaltung der Datenschutzvorschriften von einer unabhängigen Stelle überwacht werden muss. Der Gerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, dass dieser Kontrollmechanismus nicht rein formaler Natur ist, sondern den wirksamen und tatsächlichen Schutz der Grundrechte gewährleisten soll. […] Hervorzuheben ist, dass die Einreichung einer Beschwerde der Aufsichtsbehörde nicht bloß eine allgemeine Prüfungsbefugnis einräumt, sondern ihr die konkrete Verpflichtung auferlegt, die Angelegenheit umfassend, sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen . […] Daraus folgt, dass eine Aufsichtsbehörde nicht allein aus Gründen der Verwaltungsökonomie oder aus Opportunitätserwägungen von der Bearbeitung einer Beschwerde absehen darf. […] Vielmehr ist sie verpflichtet, den behaupteten Verstoß in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen und die ihr durch das Unionsrecht verliehenen Abhilfebefugnisse gegebenenfalls wirksam auszuüben."

9 Die Bewertung des Gerichts, zur Prüfung des gerügten Verstoßes gegen die DSGVO berechtigt zu sein, wird nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt. Der Kläger behauptet lediglich, dass dies mit der "unionsrechtlichen Konzeption des datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens" unvereinbar sei und legt nicht zulassungsbegründend dar, dass es dem Gericht verwehrt sein könnte, die Sache fortgesetzt spruchreif zu machen und damit die Klageabweisung auch auf Umstände zu stützen, zu denen sich die Aufsichtsbehörde bisher nicht verhalten hat.

10 Nach nationalem Prozessrecht kann ein Kläger sein Klagebegehren prozessual zwar auf einen bloßen Bescheidungsantrag beschränken (§ 88 VwGO). Daraus folgt aber kein subjektives Recht darauf, dass das Gericht auf eine Sachentscheidung verzichtet bzw. die Sache in den Grenzen des Zulässigen spruchreif macht. § 113 Abs. 5 VwGO bringt den prozessualen Grundsatz zum Ausdruck, dass gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich auf die Sachentscheidung selbst gerichtet ist. Bei gebundenen Ansprüchen hat das Gericht die Sache spruchreif zu machen und selbst zu entscheiden. Daher bedarf eine auf reine Bescheidung beschränkte Verpflichtungs- oder Untätigkeitsklage bei gebundenen Ansprüchen eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses; dieses fehlt im Regelfall, weil ein Kläger durch eine unmittelbare Sachentscheidung bessergestellt wäre. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen bloßen Bescheidungsantrag - und damit eines typischen Anwendungsfalls eines Neubescheidungsurteils nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO - besteht demgegenüber vor allem dann, wenn der Behörde ein Ermessen oder ein (gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer) Beurteilungsspielraum eingeräumt ist bzw. wenn besondere Verfahrensgarantien bestehen. In Konstellationen ohne diese Besonderheiten besteht kein subjektives Recht des Klägers, das Gericht zu einer bloßen Bescheidungsverpflichtung zu zwingen (zum Ganzen: vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 - juris Rn. 26 ff.; SchlHOVG, Beschluss vom 12. März 2025 - 3 LA 82/21 - juris Rn. 7 f.).

11 Ob das Unionsrecht in der vorliegenden Fallgestaltung eine abweichende Bewertung rechtfertigt, legt der Kläger nicht zulassungsbegründend dar. Der Kläger verweist zwar allgemein auf die "unionsrechtliche Konzeption des datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens nach Art. 77 DSGVO", benennt dabei Grundsätze zur Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens und rügt, dass es bisher an einer "Sachbefassung" der Aufsichtsbehörde fehle. Mit den maßgebenden Vorschriften zum gerichtlichen Rechtschutz und den danach verfolgbaren Klagezielen setzt er sich indes nicht auseinander.

12 Aus Art. 47 GRCh folgt das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, was auch in der DSGVO seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. Bünnemann, Das Beschwerdeverfahren nach Art. 77 DS-GVO, ZD 2024, 564, IV. Rechtsbehelfe beck-online). Art. 78 DSGVO beinhaltet die grundlegenden Vorgaben für den gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Aufsichtsbehörde. Der Regelung können zwei vollständig unabhängig voneinander bestehende Verfahren entnommen werden. Absatz 1 stellt dabei gewissermaßen die Grundnorm für den Rechtsschutz dar. Danach kann jeder Adressat Rechtsschutz gegen einen ihn betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Behörde erlangen. Ein besonderes Klageverfahren beinhaltet hingegen Absatz 2. Die Regelung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beschwerderecht in Art. 77 DSGVO und stellt gewissermaßen dessen Ergänzung dar, bei der sich eine betroffene Person, die ihr Beschwerderecht entsprechend ausgeübt hat, gegen eine Untätigkeit der Aufsichtsbehörde aufgrund fehlender bzw. nicht rechtzeitiger Befassung mit der Beschwerde zur Wehr setzen kann (vgl. Mundil, a.a.O., Art. 78 DSGVO; Bünnemann, a.a.O., IV. Rechtsbehelfe). Mit Blick auf den Erwägungsgrund 143 DSGVO, der von einem "Einklang mit dem Verfahrensrecht (des) Mitgliedstaates" ausgeht, ist zunächst auf die Vorgaben des innerstaatlichen Prozessrechts zurückzugreifen und in einem zweiten Prüfungsschritt abzugleichen, ob diese Rechtsanwendung möglicherweise den Vorgaben des Art. 78 DSGVO widerspricht. In diesem Falle wäre die Auslegung entsprechend europarechtskonform zu korrigieren (Mundil, a.a.O., Art. 78 DSGVO Rn. 12). Zu alldem verhält sich die Zulassungsbegründung nicht und zeigt insbesondere nicht auf, dass sich der Rechtsschutz gegen die hiesige Beschwerdeentscheidung nicht nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO richtet, wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist.

13 Auch zeigt der Kläger nicht anhand der Rechtsprechung zum gerichtlichen Prüfungsmaßstab des Art. 78 DSGVO auf, dass es dem Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall verwehrt sein könnte, über einen Verstoß gegen die DSGVO zu entscheiden. Eine rechtsverbindliche zurückweisende Entscheidung der Aufsichtsbehörde unterliegt einer vollständigen inhaltlichen gerichtlichen Überprüfung und nicht nur einer Kontrolle, ob überhaupt ermittelt und beschieden wurde. Aus Art. 78 Abs. 1 DSGVO ergibt sich im Lichte des Erwägungsgrunds der DSGVO Nr. 143, dass die Gerichte dabei die uneingeschränkte Zuständigkeit besitzen, sämtliche für den bei ihnen anhängigen Rechtsstreit maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 -C-26/22 - juris Rn. 52; Urteil vom 12. Januar 2023 - C-132/21 - juris Rn. 41 ff.). Das Gericht hat daher zu prüfen, ob die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt ordnungsgemäß ermittelt, das Beschwerdevorbringen zur Kenntnis genommen und die Vereinbarkeit der Datenverarbeitung mit den einschlägigen DSGVO-Normen beurteilt hat (vgl. BFH, Urteil vom 12. Dezember 2023 - IX R 33/21 - juris Rn. 33). Wenn die Aufsichtsbehörde wesentliche Aspekte der Beschwerde gar nicht oder nur unzureichend untersucht oder einen falschen DSGVO-Maßstab anlegt, darf sich das Gericht nicht mit einem bloßen Bescheidungsurteil begnügen, sondern muss die unionsrechtlichen Fragen eigenständig beantworten und die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vollständig prüfen. Das Gericht darf lediglich das behördliche Ermessen bei Auswahl und Intensität von Aufsichtsmaßnahmen nicht durch eigene Zweckmäßigkeitsentscheidungen ersetzen, sondern prüft insoweit die Einhaltung der Ermessensgrenzen (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023, a.a.O., Rn. 52; Urteil vom 12. Januar 2023, a.a.O. Rn. 41 ff.). Ein subjektives Recht des Beschwerdeführers, das Gericht müsse in jedem Fall auf eine Sachentscheidung verzichten und nur zur "erneuten Bescheidung" verurteilen, besteht nach Art. 77, 78 Abs. 1 DSGVO nicht. Ob ein Neubescheidungs- oder ein Verpflichtungsurteil ergehen kann, richtet sich vielmehr nach der materiellen Reichweite der Aufsichtspflichten und dem jeweiligen Ermessensspielraum.

14 Die Zulassungsbegründung behauptet schon nicht, dass hier kein Fall des Art. 78 Abs. 1 DSGVO vorliegt. Für den Senat liegt - in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht, das die Anwendung des Art. 78 Abs. 1 DSGVO voraussetzt - Entsprechendes auch nicht auf der Hand. Die rechtsverbindliche Abweisung/Zurückweisung einer Beschwerde als unzulässig unterfällt dem Anwendungsfall von Art. 78 Abs. 1 DSGVO und nicht etwa dem Absatz 2 der Norm (vgl. Bergt, a.a.O., Art. 78 Rn. 7). Danach kann ein Beschwerdeführer die Klage nach Art. 78 Abs. 2 DSGVO erheben, wenn die Aufsichtsbehörde auf seine Beschwerde hin gänzlich untätig bleibt oder ihn nicht über Ergebnis bzw. Stand der Bearbeitung innerhalb von drei Monaten informiert (vgl. Bergt, a.a.O., Art. 78 DSGVO Rn. 17). Denn die Aufsichtsbehörden müssen sich im Rahmen ihrer Aufgaben mit Beschwerden befassen und den Gegenstand einer Beschwerde jeweils in angemessenem Umfang untersuchen, Art. 57 Abs. 1 lit. f) DS-GVO. Daraus folgt eine allgemeine Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, sich einer Beschwerde zu widmen (sog. Befassungsanspruch), sodass insbesondere kein Entschließungsermessen der Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Befassung mit einer Beschwerde besteht (vgl. Bünnemann, a.a.O., III. 1. Befassungsanspruch). Die Zulassungsbegründung legt nicht dar, weshalb der "Befassungsanspruch" aus Art. 78 Abs. 2 DSGVO zwingend eine Befassung mit dem gerügten Verstoß gegen die DSGVO und nicht etwa mit der Beschwerde, wie es der Wortlaut der Vorschrift vorgibt, erfordert. Dessen ungeachtet ist es inkonsequent, wenn sich der Kläger einerseits auf die Nichtbefassung mit der Beschwerde in der Sache beruft und andererseits die Frage, ob der Schutzbereich des Art. 77 Abs. 1 DSGVO die Überprüfung institutioneller Vorgaben erfasst, selbst der materiellen Prüfung zuordnet.

15 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Verletzung seines Rechts auf "Sachbefassung" mit der Begründung geltend macht, der Beklagte habe sowohl die Sachverhaltsaufklärung als auch die rechtliche Würdigung des gerügten Datenschutzrechtsverstoßes (bisher) nicht geleistet, kann dem Beklagten weder eine Befassung mit der Beschwerde (vgl. Art. 78 Abs. 2 DSGVO) noch eine Untersuchung abgesprochen werden.

16 Art. 57 Abs. 1 lit. f) DSGVO beschränkt die Untersuchungspflicht der Aufsichtsbehörde ausdrücklich auf einen "angemessenen Umfang". Der Behörde steht insoweit ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, der nur auf Ermessens- bzw. Beurteilungsfehler zu prüfen ist(Paal/Pauly/Körffer, 4. Aufl. 2026, VO (EU) 2016/679 Art. 77 Rn. 5, beck-online). Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den Sachverhalt überhaupt nicht aufgeklärt bzw. sich einer rechtlichen Prüfung - bspw. aus Gründen der Verwaltungsökonomie oder aus Opportunitätserwägungen - verweigert haben könnte, sind schon nicht ersichtlich. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs hat der Beklagte die Beschwerde des Klägers mit Schreiben vom 16. August 2023 dem Landtag von Sachsen-Anhalt als Beschwerdegegner zur Anhörung zugeleitet und unter Verweis auf Art. 57 Abs. 1 lit. f) DSGVO mitgeteilt, dass Beschwerdegegenstand die rechtliche Ausgestaltung des Auswahlverfahrens eines neuen Landesbeauftragten für Datenschutz sei. Nach der umfangreichen Stellungnahme des Beschwerdegegners mit Schreiben vom 8. September 2023, die u.a. Ausführungen zum gerügten Verstoß gegen die DSGVO enthält, hat der Beklagte die Beschwerde seiner Prüfung unterzogen und nach Anhörung des Klägers unter Beifügung eines Entscheidungsentwurfs mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 2023 zurückgewiesen.

17 Dass der Beklagte - in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht - eine von der rechtlichen Bewertung des Klägers abweichende Rechtsauffassung dazu vertreten hat, ob sich der Kläger im Rahmen des Art. 77 Abs. 1 DSGVO auf die Verletzung von Vorschriften des Kapitel VI DSGVO berufen kann und der Schutzbereich des Art. 77 Abs. 1 DSGVO die Überprüfung institutioneller Vorgaben erfasst, erlaubt nicht den Schluss, der Beklagte hätte eine rechtliche Würdigung nicht geleistet bzw. dem Befassungsanspruch nicht genügt. Von einer "verweigerten" Prüfung seitens der Aufsichtsbehörde kann nicht die Rede sein, wenn die Behörde lediglich die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers zum Schutzbereich der Norm nicht teilt.

18 Nach alldem zeigt die Zulassungsbegründung schon nicht auf, dass die Abweisung/Zurückweisung der Beschwerde mit rechtsbehelfsfähiger Entscheidung als "unzulässig" den Rechtsschutz nach Art. 78 Abs. 2 DSGVO auslöst. Aber selbst wenn von einem Fall des Art. 78 Abs. 2 DSGVO auszugehen wäre, folgt daraus nicht, dass die Entscheidung des Gerichts darauf zu beschränken ist, die Aufsichtsbehörde aufzufordern, eine Sachentscheidung zu treffen, jedenfalls wenn - wie hier - nur Rechtsfragen ohne Beurteilungs-/Ermessenspielraum im Raum stehen. Der Erwägungsgrund 143 der DSGVO, wonach die Gerichte eine uneingeschränkte Zuständigkeit besitzen sollten, was die Zuständigkeit einschließt, sämtliche für den bei ihnen anhängigen Rechtsstreit maßgebliche Sach- und Rechtsfragen zu prüfen, ist auch zur Auslegung der Reichweite des Rechtsschutzes nach Art. 78 Abs. 2 DSGVO heranzuziehen, wenn - wie hier - eine Beschwerdeentenscheidung zur Überprüfung steht (vgl. Mundil, a.a.O., Art. 78 DSGVO Rn. 20).

19 Schließlich zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf, dass für das Begehren auf bloße aufsichtsbehördliche (Erst-)Befassung (mit der Sache) - ungeachtet des Verfahrensausgangs - ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehen könnte. Der Kläger benennt zwar unter Verweis auf den Schlussantrag des EuGH-Generalanwalts (a.a.O.) Verfahrensgrundsätze wie die Pflicht die Angelegenheit umfassend, sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen und nicht aus Gründen der Verwaltungsökonomie oder aus Opportunitätserwägungen von der Beschwerdebearbeitung abzusehen. Hieraus kann jedoch im Hinblick auf den Kontrollmechanismus des Art. 77 DSGVO, der einen wirksamen tatsächlichen und rechtlichen Schutz betroffener Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gewährleisten soll, nicht geschlossen werden, dass bei einer etwaigen unzureichenden tatsächlichen bzw. rechtlichen Befassung seitens der Aufsichtsbehörde ein gerichtliches Verfahren nach Art. 78 (Abs. 1 oder 2) DSGVO, das auf Kontrolle einer behördlichen Entscheidung in einem transparenten, vom Grundsatz der Öffentlichkeit geprägten kontradiktorischen Verfahren durch den gesetzlichen Richter angelegt ist, nicht gleichwertigen Ersatz bietet. Insbesondere besteht kein Anhalt für eine Verletzung der Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität. Danach darf der Rechtsschutz nicht weniger günstig ausgestaltet sein als für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe und die Ausübung der durch die DSGVO gewährten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. BFH, Urteil vom 12. Dezember 2023, a.a.O.). Ferner behauptet der Kläger nicht, dass die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde berührt sein könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023, a.a.O. Rn. 61), noch liegt Entsprechendes für den Senat auf der Hand, wenn die Prüfung - wie hier - weder einen Beurteilungsspielraum noch eine Ermessensentscheidung betrifft.

20 Nach alledem hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel dafür aufgezeigt, dass es dem Gericht verwehrt war, die Sache fortgesetzt spruchreif zu machen. Das Gericht darf sich - wie dargestellt - nicht mit der Feststellung begnügen, die Behörde habe sich unvollständig befasst bzw. sich noch nicht abschließend zur Sache verhalten, sondern muss die Bewertung der Aufsichtsbehörde voll ersetzen und insbesondere die unionsrechtlichen Fragen im Rahmen der eigenen Sachprüfung vollständig beantworten, soweit keine originäre Ermessensausübung erforderlich ist. Zwar steht der Aufsichtsbehörde bei der Bearbeitung der Beschwerde - insbesondere zum Umfang der Ermittlungen (s.o.) und zur Auswahl von Maßnahme zur Beseitigung eines etwaigen Verstoßes - ein Ermessen zu, das das Gericht nicht durch eigene Ermessensausübung ersetzen darf. Im Hinblick auf den Umfang der Ermittlungen ist allerdings weder ersichtlich noch von der Zulassungsbegründung vorgetragen, dass ein etwaiger Beurteilungsspielraum des Beklagten durch die Entscheidung des Gerichts beschränkt worden sein könnte. Das Gleiche gilt im Hinblick auf die Prüfung, ob das Auswahl- und Wahlverfahren für das Amt des Landesbeauftragten für Datenschutz in Sachsen-Anhalt auf der Basis der landesrechtlichen Normen gegen die DSGVO verstößt. Die für den Kläger maßgebende Frage, ob die landesgesetzlichen Regelungen mit den institutionellen Vorgaben der DSGVO im Einklang stehen, unterliegt der vollständigen rechtlichen Kontrolle des Gerichts, so dass es seine Entscheidung hierauf stützen durfte.

21 Gelingt es der Zulassungsbegründung damit nicht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Hinblick auf die, die Abweisung der Klage tragenden Entscheidungsgründe des Gerichts unter Buchstabe c) darzulegen, kommt es auf die weiteren Ausführungen zu ernstlichen Zweifeln (vgl. Ziffer I. 1., 3., 4. der Zulassungsbegründung), die diesen Begründungsstrang des Urteils nicht betreffen, nicht entscheidungserheblich an.

22 2. Das Gleiche gilt, soweit der Kläger unter Ziffer II. der Zulassungsbegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache rügt. Denn die aufgeworfene Fragestellung betrifft allein die Reichweite des Beschwerderechts nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO.

23 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

24 III. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

25 IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

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