Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 2026-05-19, 2 L 123/25.Z

2 L 123/25.ZAdministrative Court / Division 2May 19, 2026

Regest

Der Inlandsbezug ergibt sich bei § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch den Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet, und zwar auch dann, wenn er eine Vereinigung im Sinne dieser Vorschrift (in der Vergangenheit) unterstützt hat. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob er diese Unterstützung im Inland oder im Ausland getätigt hat. Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 16. Juli 2025, 2 A 22/21 MD, Urteil

Full text

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat — 2 L 123/25.Z — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-19

Aktenzeichen: 2 L 123/25.Z

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0519.2L123.25.Z.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Der Inlandsbezug ergibt sich bei § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch den Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet, und zwar auch dann, wenn er eine Vereinigung im Sinne dieser Vorschrift (in der Vergangenheit) unterstützt hat. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob er diese Unterstützung im Inland oder im Ausland getätigt hat.

Verfahrensgang

vorgehend VG Magdeburg, 16. Juli 2025, 2 A 22/21 MD, Urteil

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 2. Kammer – vom 16. Juli 2025 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Kläger, ein im Jahre 1989 geborener syrischer Staatsangehöriger, der im Jahre 2015 in die Bundesrepublik Deutschland einreiste, begehrt die Rücknahme einer gegen ihn verhängten bestandskräftigen Ausweisung, hilfsweise die Aufhebung eines aufgrund dieser Ausweisung erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. Juli 2025 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme der Ausweisung, weil der Beklagte diese zurecht verfügt habe. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisung am 12. Juli 2019 hätten Tatsachen vorgelegen, die die Schlussfolgerung gerechtfertigt hätten, dass der Kläger eine islamistisch-terroristische Vereinigung unterstützt habe. Sein Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet. Die Aufhebung des aufgrund der Ausweisung erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots könne er nicht verlangen, weil der Zweck dieses Verbotes nicht entfallen sei. Aufgrund der festgestellten Anknüpfungstatsachen sei nach wie vor davon auszugehen, dass von dem Kläger eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgehe.

II.

2 A. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

3 I. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

4 1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zurecht mit dem Hauptantrag abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme der gegen ihn verhängten Ausweisung hat.

5 a) Im Ausgangspunkt hat die Vorinstanz im Gegensatz zur Widerspruchsbehörde zutreffend angenommen, dass eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG einen Verwaltungsakt darstellt, der gemäß § 48 VwVfG zurückgenommen werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 1 C 10.07 – juris Rn. 15 ff.; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 48 Rn. 40). Beizupflichten ist ihr allerdings auch darin, dass die Voraussetzungen einer solchen Rücknahme im vorliegenden Fall deshalb nicht gegeben sind, weil es an der hierfür erforderlichen Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen, mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. Juli 2019 verfügten Ausweisung fehlt. Zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses war die Ausweisung vielmehr rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Nr. 2 und 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG in der damals jeweils geltenden Fassung. In Anwendung dieser Vorschriften war die Ausweisung rechtmäßig. Ernstliche Zweifel daran hat der Kläger mit seinem Vorbringen nicht geweckt.

6 b) Der Kläger macht geltend, es sei zweifelhaft, ob seine (von ihm bestrittene) Unterstützung der Miliz L-Mim Jahr 2013 im Ausland tatbestandlich geeignet wäre, ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zum Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung im Juli 2019 zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 22. Februar 2017 (BVerwG 1 C 3.16 – juris Rn. 34) ausgeführt, dass das Gesetz bereits die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Bundesgebiet als eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ansehe. Aus der Formulierung „im Bundesgebiet“ sei zu schließen, dass eine Unterstützungshandlung, die keinen Bezug zum Bundesgebiet aufweise und sich zudem auf eine Organisation beziehe, die ihrerseits hinsichtlich ihrer Aktivität und Zielsetzung keinen Bezug zum Bundesgebiet aufweise, nicht vom Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfasst sei, da eine solche Handlung unter keinen Umständen geeignet sei, eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu begründen.

7 c) Dieser Argumentation folgt der Senat nicht. In der von dem Kläger zitierten Passage (a.a.O., Rn. 34) hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich den Regelungsgehalt des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG umschrieben, aber keinen Grundsatz des Inhalts aufgestellt, dass diese Norm einen Inlandsbezug in dem von dem Kläger aufgezeigten Sinne haben müsse, das heißt nur solche Unterstützungsaktivitäten erfasse, die gerade im Bundesgebiet durchgeführt werden. Betont hat das Bundesverwaltungsgericht dort lediglich, dass nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland unabhängig davon angenommen wird, ob die durch den Ausländer unterstützte terroristische Vereinigung Gewaltakte auch auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland oder gegen deutsche Einrichtungen im Ausland begeht. Dass die Unterstützung „im Bundesgebiet“ erfolgt, ist angesichts dieser Kernaussage nur als Beschreibung des Regelfalls, aber nicht als normative Aussage des Inhalts zu verstehen, dass es sich hierbei um eine Voraussetzung des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG handle (nicht thematisiert wird diese Frage von Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerecht, 15. Aufl. 2025, § 54 AufenthG Rn. 51 f.). Eine solche Einschränkung kann § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG auch nicht entnommen werden. Davon, dass die Sicherheit der Bundesrepublik durch den Ausländer gefährdet wird, ist nach dieser Vorschrift auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat. Als Gefahr stellt diese Vorschrift nicht auf die Unterstützung als solche ab, sondern auf den Aufenthalt eines Ausländers in der Bundesrepublik, der als gefährlich eingestuft wird, weil er gegenwärtig oder vormals einer terroristischen Vereinigung angehört(e) oder gegenwärtig oder vormals eine solche Vereinigung unterstützt(e). Der Inlandsbezug ergibt sich bei dieser Vorschrift durch den Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet, und zwar auch dann, wenn er eine Vereinigung im Sinne dieser Vorschrift (in der Vergangenheit) „unterstützt hat“. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob er diese Unterstützung im Inland oder im Ausland getätigt hat (Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 54 AufenthG Rn. 93). Denn von seiner Gefährlichkeit geht das Gesetz aufgrund des Umstandes aus, dass er überhaupt eine solche Unterstützung leistet oder geleistet hat.

8 d) Sind die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG mithin auch bei einer in der Vergangenheit liegenden und im Ausland getätigten Unterstützung erfüllt, kann es entgegen dem klägerischen Vorbringen auch nicht entscheidend darauf ankommen, ob die L-Mnach der militärischen Niederlage des IS im Juli 2014 und damit auch in der Zeit nach seiner Einreise in die Bundesrepublik im Jahre 2015 noch als eigenständige terroristische Vereinigung existiert hat. Als Tatsachen, die den Schluss rechtfertigen, dass der Kläger eine terroristische Vereinigung unterstützt habe, hat das Verwaltungsgericht auf sein Verhalten in Syrien in den Jahren 2013 und 2014 und damit auf eine Zeit abgestellt, hinsichtlich derer der Kläger ernstliche Zweifel an der Einstufung der L-Mals terroristische Vereinigung nicht dargelegt hat.

9 e) Dem Verwaltungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung am 12. Juli 2019 gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG Tatsachen vorlagen, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Kläger während seines Aufenthalts in Syrien in den Jahren 2013 und 2014 die L-Munterstützt hat.

10 aa) Angeführt hat das Verwaltungsgericht insoweit folgende Umstände: Zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung vom 12. Juli 2019 sei noch ein Ermittlungsverfahren beim Generalbundesanwalt anhängig gewesen wegen des Verdachts, dass der Kläger die J. unterstützt habe und Kämpfer der L-M gewesen sei. Auch vom Verfassungsschutz sei der Kläger als Kämpfer und Mitglied der L-M geführt worden. Der Kläger habe sich ferner, wenn auch zu unbekannten Zwecken, in Saudi-Arabien und damit einem Land aufgehalten, das zugleich Aufenthaltsort von Führungspersonen der L-M gewesen sei. Für eine Unterstützung sprächen zudem die folgenden Tatsachen: Auf seinem Facebook-Konto ergebe sich eine freundschaftliche Verbindung des Klägers zu einem Anführer der L-M, Herrn A. H. . Ein Freund des Klägers habe auf seinem Facebookprofil mit der Flagge der J. posiert. Auf Videos der L-M seien Personen zu sehen, die eine hohe Übereinstimmung mit dem Kläger aufwiesen. Auf seinem Mobiltelefon habe er Informationen zu Schusswaffen eingeholt. Im Reisepass des Klägers habe sich ein gefälschtes Verlängerungsticket befunden. Der Kläger habe das Facebook-Profil N-K und damit verschiedene Namen verwendet. Auch habe er einem Clan angehört, der Verbindungen zur J. habe. Schließlich habe er ein Video, das einen Selbstmordnaschlag zeige, auf Facebook mit einem „Like“ versehen.

11 bb) Der Kläger macht hiergegen geltend, das Verwaltungsgericht habe die von ihm angeführten Umstände nur aufgezählt, aber nicht auf ihre Stichhaltigkeit hin geprüft. Diese sei nicht gegeben, weil die Umstände bei näherer Betrachtung für die Schlussfolgerung der ihm angelasteten Unterstützung der L-M nicht ausreichend seien. Was das Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts betreffe, habe sich bereits aus dem Ermittlungsbericht vom 31. Mai 2019 ergeben, dass keine Beweismittel für seine Täterschaft hätten gewonnen werden können. Angesichts dessen hätte es dem Beklagten oblegen, bei der Generalbundesanwaltschaft entsprechende Akteneinsicht zu beantragen. Soweit er vom Verfassungsschutz als Mitglied und Kämpfer geführt worden sei, habe dies nicht auf Erkenntnissen beruht, die über diejenigen des Landeskriminalamtes hinausgingen. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse des LKA habe jedoch die Generalbundesanwaltschaft das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Vor diesem Hintergrund könne der Einschätzung des Verfassungsschutzes kein Beweiswert für die Überzeugung des Verwaltungsgerichts zukommen. Sein Aufenthalt in Saudi-Arabien im Jahre 2019 habe dazu gedient, einen religiös motivierten Besuch in Mekka zu absolvieren und nicht dazu, Kontakt zu Führungspersonen der L-M aufzunehmen. Entsprechende Annahmen seien rein hypothetische Unterstellungen ohne faktische Anknüpfungspunkte. Aus dem Bericht des LKA zu Facebookprofilen ergebe sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keine direkte Verbindung zu dem Anführer der L-M, Herrn H.. Auch weitere Ermittlungen wie eine Telefonüberwachung hätten keine Kontakte zu diesem und anderen Anführern der L-M ergeben. Soweit Videoaufnahmen der L-M Personen zeigten, die eine hohe Übereinstimmung mit ihm, dem Kläger, aufwiesen, habe sich daraus lediglich ein Anfangsverdacht seiner entsprechenden Identifizierung ergeben, der aber letztlich nicht habe bestätigt werden können. Hinweise auf seinem Mobiltelefon über die Einholung von Informationen zu Schusswaffen hätten sich im Sachstandsbericht des LKA vom 31. Mai 2019 dahin aufgeklärt, dass er in seiner Heimat Jagdwaffen besessen habe und an Kriegswaffen ausgebildet worden sei, was dort jedoch ein normaler Lebensumstand gewesen sei. Soweit einer seiner Facebook-Freunde in seinem Profil mit der Flagge der J. posiert habe, handle es sich um einen einzigen von 824 Facebook-„Freunden“, was eher ein Beleg dafür sei, dass er Distanz zu militärisch in der J. sowie L-M organisierten Profilen gehalten habe. Soweit er ein gefälschtes Verlängerungsticket in seinem Reisepass gehabt habe, beruhe dies darauf, dass er sich zwecks Verlängerung seines Reisepasses an eine Vermittlungsperson gewandt habe, weil er den direkten Kontakt mit der regierungstreuen Passbehörde aus Angst vor Verfolgungsmaßnahmen habe vermeiden wollen. Der Umstand, dass er auf seinem Facebook-Profil ein Pseudonym verwandt habe, beruhe darauf, dass Facebook mit Blick auf seinen Umgang mit Daten als hochproblematisch einzustufen sei. Seine Zugehörigkeit zu dem sehr großen Stamm der „.“ und dem untergeordneten Stamm der „D.“, der nach den Feststellungen der Vorinstanz Verbindungen zur J. habe, lasse nicht darauf schließen, dass dies auch bei ihm selbst der Fall sei, weil er mit der Verwendung dieser Namen lediglich seine Herkunfts- und Familienverbundenheit ausgedrückt habe. Soweit das Verwaltungsgericht weiter darauf abgestellt habe, er habe ein Video, das einen Selbstmordanschlag zeige (UA, Bl. 22 f.), mit einem „Like“ versehen, erscheine es als reine Mutmaßung, aus diesem einzelnen „Like“ eines im Einzelnen inhaltlich nicht überprüften Inhalts einer Facebookseite aus seiner Heimatstadt eine Anknüpfungstatsache für eine Unterstützung einer terroristischen Vereinigung herleiten zu wollen. Insgesamt handle es sich bei all diesen Tatsachen um bloße Indizien. Die Feststellung, ob ein Ausländer die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährde, erfordere die Vornahme einer Prognose darüber, ob durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ein Schaden an den bezeichneten Schutzgütern eintreten werde. Dementsprechend genügten bloße Vermutungen nicht. Dies gelte umso mehr, als auch die Asylkammer im parallel geführten gerichtlichen Asylverfahren zu einer abweichenden Einschätzung betreffend die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch ihn gelangt sei (VG Magdeburg, Urteil vom 25. Januar 2024 – 9 A 69/22 MD, S. 20 [GA, Bl. 41 R] f.). Diese Einwände greifen nicht durch.

12 cc) Davon, dass die Sicherheit der Bundesrepublik durch den Kläger gefährdet wurde, durfte der Beklagte zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Ausweisungsverfügung im Juli 2019 in Anwendung des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausgehen, weil Tatsachen vorlagen, die die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass der Kläger während seines Aufenthalts in Syrien in den Jahren 2013 und 2014 die terroristische Vereinigung L-Munterstützt hatte. Für eine solche Gefährdung reicht das Bestehen einer Anscheinsgefahr aus, an die in Anbetracht des hohen Gewichts der Schutzgüter der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind (Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 54 AufenthG Rn. 92). Nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG muss nicht erwiesen sein, dass der Ausländer eine terroristische Vereinigung unterstützt hat. Es genügt das Vorliegen von nachweisbaren, gerichtlich nachprüfbaren Tatsachen, die nach den Gesamtumständen des Einzelfalls den Schluss zulassen, dass der Ausländer eine den Terror unterstützende Vereinigung unterstützt hat. Zwar reichen insoweit eine bloße Mutmaßung oder nur ein allgemeiner Verdacht nicht aus. Es ist aber auch nicht erforderlich, dass die Tatsachen keinen anderen Schluss als den der Tatbestandserfüllung zulassen (vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 54 AufenthG, Rn. 54).

13 dd) In Anlegung dieses Maßstabes handelt es sich bei den vom Verwaltungsgericht angeführten Umständen (UA, Bl. 19) um hinreichende Anknüpfungstatsachen im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung vom 12. Juli 2019 rechtfertigten sie den Schluss, dass der Kläger die L-M zumindest in dem vergangenen Zeitraum 2013 und 2014 unterstützt hatte. Die angeführten Umstände waren greifbare Anhaltspunkte für eine Mitgliedschaft in der L-M, zumindest aber für eine Unterstützung dieser Vereinigung. Es handelt sich bei ihnen nicht nur um Tatsachen, die lediglich dazu geeignet waren, einen vagen Verdacht oder Mutmaßungen zu begründen. Dies gilt insbesondere für das Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts und die vom Verfassungsschutz erfolgte Einordnung des Klägers als islamistischer Kämpfer. Diese begründeten allein deshalb eine Anscheinsgefahr, weil sie auf einer entsprechenden Einschätzung der zuständigen Fachbehörden beruhten, die nicht offensichtlich substanzlos oder unbegründet war, sondern ihrerseits auf greifbaren Anhaltspunkten beruhte. Dies gilt neben den anderen von der Vorinstanz angeführten Umständen insbesondere für das Video der L-M mit Personen, die eine hohe Übereinstimmung mit dem Kläger aufweisen. Diese Umstände rechtfertigten den Schluss, dass von dem Kläger tatsächlich eine Gefahr im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ausgehe. Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass die Tatsachen letztlich keinen ausreichenden Beweis für seine strafrechtliche Verfolgung boten und dass es deshalb möglicherweise auch vertretbar gewesen wäre, aus ihnen eine andere Schlussfolgerung als diejenige zu ziehen, dass von ihm eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgeht. Das ändert aber nichts daran, dass auch die von dem Beklagten stattdessen gezogene Schlussfolgerung einer Gefährlichkeit des Klägers gerechtfertigt war. Die Darlegung des Klägers beschränkt sich darauf, dass ihm eine Unterstützung mangels hinreichender Beweise nicht nachgewiesen werden konnte. Mit seiner Darlegung hat er aber auch nicht aufgezeigt, dass er eine solche Unterstützung nicht geleistet hat. Vielmehr bestätigt sein Vorbringen, dass die vom Verwaltungsgericht angeführten Tatsachen vorlagen. Der Kläger meint lediglich, dass daraus eine andere Schlussfolgerung zu ziehen gewesen wäre.

14 e) Der Kläger macht zudem geltend, rechtswidrig sei die streitgegenständliche Ausweisungsverfügung entgegen dem erstinstanzlichen Urteil auch dann, wenn man ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG annehme, jedenfalls deshalb, weil der Beklagte bei seiner nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmenden Abwägung zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass das öffentliche Interesse an seiner Ausreise sein Bleibeinteresse überwiege. Das Verwaltungsgericht begnüge sich bei der Abwägung – ebenso wie bereits der Beklagte – mit einem Benennen der gesetzlich definierten Bleibe- und Ausweisungsinteressen, ohne die Umstände des Einzelfalles differenziert zu benennen und zu bewerten und eine konkrete Gefahrenprognose für den Einzelfall vorzunehmen. Unberücksichtigt geblieben sei der Umstand, dass er seit seiner Einreise im Jahre 2015 durch sein Verhalten in Deutschland keinen Anlass für den Verdacht einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gegeben habe. So sei trotz der umfangreichen Ermittlungen keine einzige Äußerung von ihm bekannt geworden, die ihn auch nur in die Nähe extremistischer Betätigung oder Gedanken hätte rücken können. Die ihm zur Last gelegte Unterstützung der Organisation L-M wäre ihm, wenn überhaupt, nur in dem sehr begrenzten Zeitraum zwischen seiner Rückkehr von seinem nachgewiesenen Arbeitsaufenthalt in Saudi-Arabien im Jahre 2013 und der Ausreise mit seiner schwangeren Frau im Juli 2014 möglich gewesen. Unberücksichtigt gelassen habe das Verwaltungsgericht bei der Abwägung auch, dass sich seine Familie seit dem Abschluss des Asylverfahrens im Jahre 2017 trotz der laufenden Ermittlungen und repressiven Maßnahmen gegen ihn erstaunlich gut in ihr Lebensumfeld integriert habe. Seine Frau und er hätten auf B1-Niveau Deutsch gelernt. Ihre Kinder besuchten Kita und Schule. Er arbeite und sichere so den Lebensunterhalt der Familie. Die Familie sei gut in die Nachbarschaft integriert. Es lägen keinerlei strafrechtliche Verurteilungen gegen ihn oder seine Ehefrau vor.

15 Auch dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zurecht entschieden, dass die streitgegenständliche Ausweisungsverfügung zum Zeitpunkt ihres Erlasses im Juli 2019 auch im Hinblick auf die in § 53 Abs. 1 AufenthG geregelte Tatbestandsvoraussetzung der Interessenabwägung (vgl. Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 53 AufenthG Rn. 39) rechtlich nicht zu beanstanden ist. Es trifft zwar zu, dass die Feststellung des Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Ausreise des Ausländers eine an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte umfassende Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls erfordert und das vertypte Gewicht der Ausweisungs- und Bleibeinteressen die Ausländerbehörde nicht von einer einzelfallbezogenen Würdigung und Gewichtung der betreffenden Interessen und sonstigen öffentlichen und privaten Belange entbindet (vgl. Beschluss des Senats vom 28. Februar 2022 – 2 O 164/21 – juris Rn. 36; Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 53 AufenthG Rn. 48). Eine solche Würdigung und Gewichtung der Interessen ist aber in der streitgegenständlichen Ausweisungsverfügung enthalten. Der Beklagte zeigt dort unter Nr. 1.2 (Seiten 7 bis 9) im Einzelnen die Bleibeinteressen des Klägers auf und geht in diesem Zusammenhang auch zutreffend auf die familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet ein. Unter Nr. 1.3 (Seiten 9 f.) enthält der Bescheid eine Abwägung dieser Bleibeinteressen mit dem öffentlichen Ausweisungsinteresse und kommt dabei zu dem Ergebnis, dass dieses Ausweisungsinteresse überwiegt. Die von dem Kläger aufgezeigten Gesichtspunkte haben nicht ein solches Gewicht, dass sie zu einem umgekehrten Abwägungsergebnis führen. Es mag zutreffen, dass der Kläger durch sein Verhalten in Deutschland keinen Anlass für den Verdacht einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gegeben hat. Dies kann aber schon deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung haben, weil § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG für das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse – wie oben dargelegt – auch eine im Ausland getätigte Unterstützung ausreichen lässt. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass er und seine Familie sich seit dem Abschluss des Asylverfahrens im Jahre 2017 gut integriert hätten, stellt er damit nicht nur auf die hier maßgebliche Zeit bis zum Erlass der streitgegenständlichen Ausweisungsverfügung im Juli 2019, sondern bis zur Gegenwart ab. Für die Zeit bis Juli 2019 wird in der Ausweisungsverfügung auf S. 8 festgehalten, dass der Kläger keiner Beschäftigung nachgeht und eine Integration in die deutschen Lebensverhältnisse nach Aktenlage nicht vorliege. Einwände, die sich gerade gegen diese Einschätzung und den insoweit maßgeblichen Zeitraum beziehen, werden aus dem Vorbringen des Klägers nicht erkennbar.

16 f) Soweit der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG darüber hinaus auch damit begründet hat, dass sich das Rücknahmeermessen des Beklagten auf Null reduziert habe, kommt es darauf nach alledem nicht mehr an. Scheidet der Rücknahmeanspruch bereits deshalb aus, weil es an der Rechtswidrigkeit dieses Bescheides und damit an den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG fehlt, scheitert der Anspruch bereits an der fehlenden Eröffnung des Rücknahmeermessens.

17 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hat der Kläger auch nicht insoweit dargelegt, als das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Hilfsantrag abgewiesen hat, mit dem der Kläger eine Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung des gegen ihn verhängten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG begehrt.

18 a) Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Nach § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Eine Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann angezeigt sein, wenn die general- oder spezialpräventiven Gründe für die Sperrwirkung entfallen, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn Umstände eintreten, die das Gewicht des öffentlichen Interesses, den Ausländer aus dem Bundesgebiet fernzuhalten, verringern (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12. Juli 2017 – OVG 11 B 9.16 – juris Rn. 16). Solche besonderen Umstände liegen nach der erstinstanzlichen Entscheidung nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass sich die für die Gefahrenprognose im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG maßgeblichen Umstände nicht geändert hätten. Es sei zwar richtig, dass das Strafverfahren der Generalbundesanwaltschaft eingestellt worden sei, weil die weiteren Ermittlungen keine hinreichenden Nachweise für ein strafbares Verhalten des Klägers erbracht hätten. Allerdings sei auch nach neueren Auswertungen der vorhandenen Videos mit Aufnahmen der L-Meine Person zu sehen, die in zehn Merkmalen identisch mit dem Kläger seien. Auch an den übrigen Umständen wie dem Liken eines Videos mit einem Selbstmordanschlag habe sich nichts geändert.

19 b) Der Kläger macht hiergegen geltend: Gemäß § 11 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AufenthG stehe ihm ein Anspruch auf Aufhebung des gegen ihn auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 AufenthG verhängten Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu. Das Verwaltungsgericht habe den Anspruch mit der Begründung verneint, dass sich die Umstände, die zum Erlass der Ausweisungsverfügung geführt hätten, nicht geändert hätten. Neue Tatsachen zu seinen Gunsten hätten sich aber seit Erlass der Ausweisungsentscheidung deshalb ergeben, weil die Ermittlungen des LKA im Auftrag der Generalbundesanwaltschaft zwischenzeitlich zum Abschluss gekommen seien. Auch die zum Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung noch nicht abgeschlossene Überprüfung seiner Finanzbewegungen habe zu keinen Hinweisen auf eine Unterstützung einer terroristischen Vereinigung geführt. In der Folge habe die Generalbundesanwaltschaft das Strafverfahren am 27. August 2020 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da die Ermittlungen sämtlich den Anfangsverdacht in keiner Weise bestätigt hätten. Zudem sei das Bildmaterial, das den Anfangsverdacht ausgelöst habe, mit Datum vom 2. Juli 2025 einem zweiten Behördengutachten unterzogen worden, das die Ergebnisse des ersten Gutachtens zwar bestätigt, aber noch etwas deutlicher darauf hingewiesen habe, dass es sich bei ihm tendenziell um eine von der Person in den Videos verschiedene Person handle. Zudem lägen auch die Voraussetzungen eines Regelermessens nach § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vor. Er erfülle die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 Alt. 2 AufenthG. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 25. Januar 2024 (Az.: 9 A 69/22 MD). Damit stehe auch fest, dass von ihm keine Gefahren im Sinne von § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 AsylG ausgingen. Bei ihm handle es sich um einen geradezu exemplarischen Regelfall, den der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 11 Abs. 4 S. 2 AufenthG im Blick gehabt habe. Er könne aufgrund eines zeitlich unbegrenzten humanitären Schutzstatus auf absehbare Zeit nicht in sein Heimatland zurückkehren, und von ihm gehe seit Jahren keine nachweisbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Würde man ihm die Aufhebung der Einreise- und Erteilungssperre versagen, wäre ihm der Wechsel in einen rechtmäßigen Aufenthalt auf Dauer versagt. Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

20 c) Die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann der Kläger unter Berufung auf die Vorschrift des § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht allein deshalb verlangen, weil bei ihm die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorlägen. Es mag zutreffen, dass es für den Regelanspruch nach § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG innerhalb dieser Bestimmung allein darauf ankommt, ob die besonderen Erteilungsvoraussetzungen eines der Aufenthaltstitel des 5. Abschnitts des 2. Kapitels des AufenthG vorliegen (vgl. Oberhäuser, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 11 AufenthG Rn. 74). § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist aber keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern findet nur Anwendung, wenn (auch) die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vorliegen. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des Satzes 2, aber aus seinem systematischen Zusammenhang zu Satz 1 und dem Sinn und Zweck der Regelung. Satz 1 eröffnet der Behörde in den Fällen, in denen dies zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers geboten ist oder in denen es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, ein allgemeines Ermessen („kann“), das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben oder seine Frist zu verkürzen. Dieses allgemeine Ermessen verdichtet sich nach § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu einem Regelermessen („soll“), wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Mit dieser Regelung beschränkt sich Satz 2 darauf, die Vorschrift des Satzes 1 unter bestimmten Voraussetzungen auf der Rechtsfolgenseite zu modifizieren, ändert aber nichts daran, dass die in Satz 1 geregelten Grundvoraussetzungen für den Aufhebungs- oder Verkürzungsanspruch, nämlich die Wahrung der Belange des Ausländers im Sinn der Alternative 1 oder der Zweckfortfall im Sinne der Alternative 2, vorliegen müssen.

21 d) Mit Bezug auf die mithin auch für § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG maßgebliche Ausgangsnorm des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann der Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass es sich bei der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und dem Abschluss der Auswertung seiner Finanzbewegungen und des vorhandenen Bildmaterials um Umstände handle, aufgrund derer der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots entfallen sei. Das Verwaltungsgericht hat das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bei dem Kläger nicht nur mit dem laufenden Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts und der Auswertung von Finanzbewegungen und vorhandenem Bildmaterial begründet, sondern einer Reihe von anderen Verdachtsmomenten wie dem Liken eines extremistischen Videos und sonstigen Auffälligkeiten bei der Nutzung von sozialen Medien. Hinzu kommt eine nach wie vor vorhandene Übereinstimmung des Klägers mit einem auf einem Video gezeigten Kämpfer der L-Min zahlreichen Merkmalen. Die angesichts dessen nach wie vor berechtigte Gefahrenprognose entfällt nicht deshalb, weil die Ermittlungen ergeben haben, dass die vorhandenen Beweismittel für eine strafrechtliche Anklage nicht ausreichen.

22 II. Der außerdem geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.

23 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Juni 2006 - 1 L 71/08 - juris m.w.N.). Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich dabei auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 124 Rn. 9).

24 Gemessen daran hat die Antragsschrift besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten nicht aufgezeigt.

25 1. Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, die überdurchschnittliche Schwierigkeit beruhe in tatsächlicher Hinsicht auf der Komplexität des sich aus den umfangreichen Ermittlungen der Generalbundesanwaltschaft ergebenden Sachverhalts, der der zu treffenden Gefahrenprognose und Interessenabwägung im Detail zugrunde zu legen sei. Die hier maßgebliche Frage, ob die streitgegenständliche Ausweisungsverfügung vom 12. Juli 2019 rechtswidrig war, hängt insbesondere davon ab, ob zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Ausweisungsverfügung Tatsachen vorlagen, die den Schluss rechtfertigten, dass er eine Vereinigung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unterstützte. Zu diesen Tatsachen zählt unter anderem der Umstand, dass gegen den Kläger überhaupt ein einschlägiges strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig war, nicht aber die einzelnen Umstände, die diesem Verfahren zugrunde lagen.

26 2. Besonders schwierig ist die Rechtssache entgegen dem klägerischen Vorbringen auch nicht deshalb, weil die beiden Kammern des Verwaltungsgerichts Magdeburg, die sich im Rahmen des von ihnen jeweils zu entscheidenden Falles mit der Frage befasst haben, ob dem Kläger eine Unterstützung der terroristischen Organisation L-M zur Last zu legen sei, dabei zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind. Grund hierfür ist nicht eine besondere Schwierigkeit, sondern der Umstand, dass die Frage, ob bestimmte Tatsachen eine Schlussfolgerung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG rechtfertigen, eine Prognose erfordert, die ihrerseits von Bewertungen und Einschätzungen abhängt, die naturgemäß zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können.

27 3. Eine besondere rechtliche Schwierigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass Gegenstand des vorliegenden Falles, wie der Kläger geltend macht, nicht eine Ausweisung ist, sondern ein Anspruch auf Rücknahme einer bestandskräftigen Ausweisung bzw. hilfsweise ein Anspruch auf Aufhebung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes. Der Kläger sieht diese Schwierigkeit in „jeweils unterschiedlichen zeitlichen Anknüpfungspunkten für die ineinandergreifende Gefahrenprognose und Abwägungsentscheidung“. Diese Begründung ist nicht stichhaltig. Rechtliche Prüfungen in einem Gerichtsverfahren erfordern stets auch die Beantwortung der Frage, auf welchen Zeitpunkt es dabei ankommt. Bei den streitgegenständlichen Ansprüchen auf Rücknahme bzw. Aufhebung sind die jeweils relevanten Zeitpunkte eindeutig und nicht umstritten.

28 III. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

29 1. Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht hinreichend geklärt worden ist. Die Frage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 27. Januar 2025 - 2 L 71/24.Z - juris Rn. 39). Diese Anforderungen erfüllt die Zulassungsschrift nicht.

30 2. Für grundsätzlich bedeutsam hält der Kläger die Frage, ob bei der Unterstützung ausländischer terroristischer Organisationen, die ausschließlich lokal im Ausland agieren, eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik angenommen werden kann, wenn die dem Ausländer angelastete Unterstützungshandlung ebenfalls keinen Bezug zum Inland vorweist.

31 3. Diese Frage ist so, wie sie gestellt ist, nicht klärungsbedürftig, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt.

32 Als Gefahr stellt § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, wie bereits oben ausgeführt, nicht auf die Unterstützung als solche ab, sondern auf den Aufenthalt eines Ausländers in der Bundesrepublik, der als gefährlich eingestuft wird, weil er gegenwärtig oder vormals einer terroristischen Vereinigung angehört(e) oder gegenwärtig oder vormals eine solche Vereinigung unterstützt(e). Der Inlandsbezug ergibt sich bei dieser Vorschrift durch den Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet, und zwar auch dann, wenn er eine Vereinigung im Sinne dieser Vorschrift (in der Vergangenheit) „unterstützt hat“. Angesichts dieser weit gefassten Fallgruppe eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses kann es bei § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht darauf ankommen, ob er diese Unterstützung im Inland oder im Ausland getätigt hat (Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 47. Edition, Stand: 01.01.2026, § 54 AufenthG Rn. 93). Denn von seiner Gefährlichkeit geht das Gesetz aufgrund des Umstandes aus, dass er überhaupt eine solche Unterstützung leistet oder geleistet hat.

33 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

34 C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 8.2.1 des Streitwertkatalogs 2025 und entspricht der Festsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

35 D. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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