Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 11. Senat, 2026-01-28, L 11 R 137/25 B

L 11 R 137/25 BSocial Insurance Court / Division 11Jan 28, 2026

Regest

1. Ein Rentenversicherungsträger hat bei Beantragung einer ambulanten Reha-Maßnahme die im konkreten Fall erforderliche Teilhabe zu ermöglichen (§ 14 SGB IX). (Rn.20) 2. Zu den Voraussetzungen der hinreichenden Erfolgsaussicht des PKH-Antrags bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern bzw bei Ablehnung der vom Kläger begehrten ambulanten Reha-Maßnahme bei gleichzeitiger Gewährung einer stationären Reha-Maßnahme. (Rn.17) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau, 1. August 2025, S 12 R 149/23, Beschluss

Full text

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 11. Senat — L 11 R 137/25 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-28

Aktenzeichen: L 11 R 137/25 B

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2026:0128.L11R137.25B.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 40 Abs 1 SGB 5, § 40 Abs 2 SGB 5, § 15 SGB 6, § 14 Abs 1 SGB 9 2018, § 14 Abs 2 SGB 9 2018 ... mehr

Leitsatz

  1. Ein Rentenversicherungsträger hat bei Beantragung einer ambulanten Reha-Maßnahme die im konkreten Fall erforderliche Teilhabe zu ermöglichen (§ 14 SGB IX). (Rn.20)

  2. Zu den Voraussetzungen der hinreichenden Erfolgsaussicht des PKH-Antrags bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern bzw bei Ablehnung der vom Kläger begehrten ambulanten Reha-Maßnahme bei gleichzeitiger Gewährung einer stationären Reha-Maßnahme. (Rn.17)

Verfahrensgang

vorgehend SG Dessau-Roßlau, 1. August 2025, S 12 R 149/23, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 1. August 2025 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Klageverfahren S 12 R 149/23 vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1 Der Beschwerdeführer und Kläger (im Folgenden: Kläger) wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, in dem er eine ganztägig ambulante Leistung zur medizinischen Rehabilitation begehrt.

2 Der am ... 1960 geborene Kläger beantragte am 8. Februar 2023 bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung, vordergründig gestützt auf psychische Beschwerden. Außerdem stellte er bei der Krankenkasse B.. V. B., bei der er gesetzlich krankenversichert ist, am 14. März 2023 einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ganztägig ambulant. Diesen Antrag leitete die noch nicht zum Sozialgerichtsverfahren beigeladene Krankenkasse mit Schreiben vom 15. März 2023 an die Beklagte weiter. Der Antrag ging am 23. März 2023 bei ihr ein.

3 Mit Bescheid vom 3. April 2023 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Die Leistung dauere fünf Wochen und werde in der Rehabilitationseinrichtung C. Klinik an der S. GmbH in B. L. durchgeführt. Dem Wunsch des Klägers auf Durchführung der Leistung in ambulanter Form könne sie nicht entsprechen. Eine auf seine gesundheitlichen Einschränkungen spezialisierte Einrichtung, die die erforderliche Rehabilitation ambulant durchführe, stünde in der Nähe seines Wohnortes nicht zur Verfügung. Für die Dauer der stationären Leistung seien kalendertäglich 10 Euro zuzahlen. Die Zuzahlung sei längstens für 42 Tage zu leisten.

4 Der Kläger legte am 28. April 2023 Widerspruch ein. Er gab an, er könne aus persönlichen Gründen eine stationäre Behandlung nicht in Anspruch nehmen. Er sei Besitzer eines Hundes, welchen er aus emotionalen und finanziellen Gründen für einen solchen längeren Zeitraum nicht in fremde Obhut geben wolle. Weiterhin unterstütze er seine 88-Jährige gebrechliche Mutter bei täglichen Erledigungen, wie z.B. beim Einkauf oder er übernehme die Fahrten zu Ärzten. Aufgrund seiner psychischen Probleme sei es ihm nicht möglich, sich über einen längeren Zeitraum in Gesellschaft fremder Menschen aufzuhalten. Er befände sich auch in psychologischer Behandlung. Aus finanziellen Gründen sei er des Weiteren zu einer Zuzahlung von 420 Euro nicht in der Lage. Der Bescheid über die Gewährung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation solle seinem Wunsch entsprechend in der Durchführungsform (ambulant statt stationär) abgeändert werden. So könnte die Rehabilitation etwa in der A. Klinik B. in L. W. oder im J.-Krankenhaus T. der J. GmbH ambulant durchgeführt werden. Dies hätten seine persönlichen Vorsprachen ergeben.

5 Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2023 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die medizinische Leistung zur Rehabilitation könne im Falle des Klägers nur stationär erbracht werden. Es bestünde grundsätzlich kein Anspruch auf Durchführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in ambulanter Form. Insbesondere gäbe es in Wohnortnähe keine auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers spezialisierte Einrichtung. Bei den vom Kläger benannten Einrichtungen handele es sich weder um eine rentenversicherungseigene Einrichtung noch um eine Einrichtung, mit der sie einen Vertrag als Leistungserbringer geschlossen habe. Es würde sich hierbei um Krankenhäuser und nicht um Rehabilitationseinrichtungen handeln. Die gesetzliche Regelung in § 15 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) sehe vor, dass stationäre Leistungen in eigenen Einrichtungen des Rentenversicherungsträgers oder in Vertragseinrichtungen erbracht werden müssten. Durch das Wunsch- und Wahlrecht des Versicherten werde das Bestimmungsrecht des Rentenversicherungsträgers nicht eingeschränkt.

6 Der Kläger hat am 15. August 2023 vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau Klage erhoben und sein Vorbringen wiederholt. Ergänzend hat er ausgeführt, seine derzeitigen psychischen Probleme seien auf eine Reha-Maßnahme zurückzuführen, die ihm bereits von der Beklagten auferlegt worden sei. Auch aus diesem Grunde lehne er zumindest eine stationäre Maßnahme aus Sorge um seinen psychischen Zustand grundsätzlich ab. Es mache ihn zudem misstrauisch, dass die Beklagte an der C. Klinik festhalte und alternativ Einrichtungen vorschlage, die als GmbH geführt würden. Wegen der Haftungsbeschränkung einer GmbH auf 25.000 Euro und negativer Erfahrungsberichte bzw. Behandlungsfehler über Aufenthalte in einer Klinik, die als GmbH geführt werde, wolle er sich dort nicht noch einmal behandeln lassen. Er lasse sich auch grundsätzlich nicht auf eine Einrichtung verweisen, die mit der Beklagten vertraglich verbunden sei.

7 Die Beklagte hat auf eine sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Sachsen-Anhalt Ost, vom 29. Januar 2024 verwiesen, welche im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung bei ihr eingegangen sei. Der Kläger leide unter den chronischen Atemwegserkrankungen: sonstigen interstitiellen Lungenkrankheiten mit Fibrose und vorwiegend allergischem Asthma bronchiale. Hinzugekommen seien eine depressive Störung, gegenwärtig als mittelgradige Episode, sowie eine bipolare affektive Störung, nicht näher bezeichnet. Die Beklagte hat wiederholend ausgeführt, dass eine ambulante psychosomatische Rehabilitationseinrichtung in Wohnortnähe nicht verfügbar sei.

8 Am 17. Februar 2025 hat Rechtsanwältin G. aus L. W. angezeigt, den Kläger zu vertreten. Für die Durchführung des Verfahrens hat der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung gestellt.

9 Mit Beschluss vom 1. August 2025 hat das Sozialgericht Dessau-Roßlau den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Eine ambulante medizinische Rehabilitation scheide aus den von der Beklagten mitgeteilten Gründen aus, auf die Bezug genommen werde. Die Krankenkasse des Klägers habe seinen Rehabilitationsantrag an die Beklagte abgegeben und damit die Rechtsfolgen des § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) ausgelöst. Bei den gesetzlichen Krankenkassen umfasse die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Hiernach würden Leistungen nur erbracht, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 14, 15a, 17 und 31 SGB VI solche Leistungen nicht erbracht werden könnten. Ein Anspruch auf eine ambulante medizinische Rehabilitation zu Lasten der Krankenversicherung sei daher subsidiär. Die Subsidiaritätsklausel greife schon dann ein, wenn die Befugnis des anderen Trägers gegeben sei, die Leistung zu bewilligen, weil der Leistungsanspruch gegeben sei. Es verbleibe daher bei der alleinigen Zuständigkeit der Beklagten.

10 Gegen den am 13. August 2025 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 28. August 2025 anwaltlich nicht vertreten Beschwerde beim Sozialgericht Dessau-Roßlau eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass ihn Rechtsanwältin G. nicht mehr vertrete. Er habe ihr das Mandat entzogen und erwäge, einen anderen Rechtsanwalt bzw. eine andere Rechtsanwältin zu beauftragen, sofern seiner Beschwerde stattgegeben werde. Im Übrigen hat der Kläger hat auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen.

II.

11 Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist begründet.

12 Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft. Sie wurde gemäß § 173 SGG frist- und formgerecht eingereicht.

13 Die Beschwerde ist auch begründet. Ausgehend von der im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Sach- und Rechtslage liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines noch zu wählenden Rechtsanwalts bzw. einer noch auszuwählenden Rechtsanwältin vor.

14 Nach § 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist.

15 Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 13. März 1990 – 1 BvR 94/88 – juris, Rn. 26). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2016 – 2 BvR 1012/20 – juris, Rn. 20; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Februar 1998 – B 13 RJ 83/97 R – juris, Rn. 26).

16 Erfolgsaussichten in diesem Sinne bestehen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund dessen Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen zumindest für vertretbar erachtet. An die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 8. November 2004 – 1 BvR 2095/04 – juris, Rn. 15). Zweck der Prozesskostenhilfe ist der weitgehend gleiche Zugang zu Gericht einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2009 – 1 BvR 439/08 – juris, Rn. 15). Ein Fachgericht, das § 114 ZPO dahin auslegt, dass auch schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren "durchentschieden" werden können, verkennt damit die Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verbürgten Rechtsschutzgleichheit (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 – juris, Rn. 30; BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2007 – 1 BvR 681/07 – juris, Rn. 8). Die Prüfung der Erfolgsaussichten für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können.

17 Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht ist nicht erforderlich, dass dem Kläger die streitige Maßnahme der medizinischen Rehabilitation in ambulanter Form zu gewähren ist. Es genügt, dass eine – nicht ganz entfernt liegende – Möglichkeit des Obsiegens besteht. Das ist der Fall, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist, weil entweder weitere Ermittlungen von Amts wegen erforderlich sind oder eine schwierige Rechtsfrage zu beantworten ist.

18 Der Ausgang des Verfahrens ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts offen. Die abschließende Beantwortung der streiterheblichen Frage, ob dem Kläger dem Grunde nach eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme zu gewähren ist, hängt von der Beantwortung schwieriger Rechtsfragen und dem komplexen Zusammenspiel einzelner Vorschriften ab. Infolge der geänderten Regelungen zur Leistungskoordination (im ersten Teil des SGB IX), die über das Bundesteilhabegesetz in Kraft getreten sind, und der Leistungsverantwortung bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern mit teilweise überschneidenden Zuständigkeiten für medizinische Rehabilitationsleistungen, handelt es sich um eine Spezialmaterie, bei der ein Rechtssuchender dem im sozialgerichtlichen Verfahren rechtskundigen und prozesserfahrenen Behördenvertreter gegenübersteht.

19 Der Ausgang des Verfahrens hängt insbesondere von der Auslegung des § 14 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX, von den Feststellungen zum Umfang der Leistungspflicht des zuständigen Rehabilitationsträger für die medizinisch notwendige Rehabilitation und hier insbesondere von der Prüfung des § 40 Abs. 2 SGB V ab.

20 Insoweit ist auch die Rechtsfrage zu klären, ob die begehrte ambulante medizinische Rehabilitation nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung durch den nach § 14 SGB IX zuständig gewordenen Rehabilitationsträger, hier die Beklagte, zu erbringen ist. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind im Krankenversicherungsrecht in § 40 SGB V geregelt. Nach § 40 Abs. 1 SGB V erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111c SGB V besteht, sofern eine ambulante Krankenbehandlung nicht ausreicht, um die in § 11 Abs. 2 SGB V beschriebenen Ziele zu erreichen. Weiterhin stehen ambulante und stationäre Rehabilitationsleistungen gemäß § 40 Abs. 2 SGB V in einem Stufenverhältnis. Danach können erst dann stationäre Rehabilitationsleistungen mit Unterkunft und Verpflegung in einer zertifizierten Rehabilitationseinrichtung gewährt werden, wenn die Leistungen nach Abs. 1 nicht ausreichen. Eine im Wege der ambulanten Rehabilitation nicht ausreichende Behandlung kann sich aus der Art oder dem Ausmaß der Schädigungen oder Beeinträchtigungen der Aktivitäten ergeben oder aufgrund einer stark ausgeprägten Multimorbidität, die unterschiedliche Indikationen betrifft (vgl. Waßer in jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 40 SGB V Rn. 79 mit weiteren Nachweisen).

21 Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen können nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung aber nur dann gewährt werden, wenn ambulante Rehabilitationsmaßnahmen gemäß § 40 Abs. 1 SGB V nicht ausreichen, um die in § 11 Abs. 2 SGB V beschriebenen Ziele zu erreichen. Sofern also wie im vorliegenden Fall sowohl stationäre als auch ambulante medizinische Rehabilitationsmaßnahmen medizinisch indiziert sein könnten, besteht nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung nur ein Anspruch auf Gewährung von ambulanten Maßnahmen. Hierzu bedarf es medizinischer Ermittlungen. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass es keine zugelassenen Vertragseinrichtungen in Wohnortnähe gebe oder es sich bei den vom Kläger genannten Wunschkliniken nicht um Reha – Einrichtungen handele, gilt dies nicht im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Bisher hat die Beklagte den Sachverhalt auch nur allein anhand der rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften geprüft.

22 Vor diesem Hintergrund handelt es sich um eine schwierige Rechtsfrage, ob die Beklagte durch die Ablehnung der vom Kläger begehrten ambulanten Maßnahme bei gleichzeitiger Gewährung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme die im konkreten Fall erforderliche Teilhabe ermöglicht hat oder nicht.

23 Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bedürftig.

24 Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht auch nicht entgegen, dass der im Beschwerdeverfahren anwaltlich unvertretene Kläger bisher weder einen Rechtsanwalt beauftragt noch einen beizuordnenden Rechtsanwalt benannt hat. Er hat auch keinen Antrag auf Auswahl des beizuordnenden Rechtsanwalts durch das Gericht nach § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG gestellt. Die gesetzliche Formulierung in § 73 Abs. 1 Satz 2 SGG lässt aber eine zeitliche Zweiteilung des Verfahrens erkennen. Es spricht daher nichts gegen den Erlass eines Beschlusses über die bloße Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dem dann nach einer Zäsur, hier durch das Beschwerdeverfahren, ein separater Beiladungsbeschluss durch das Sozialgericht zu folgen hat (vgl. auch Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 73a Rn. 11b; anders: Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2015 – L 31 AS 1407/15 B PKH – juris, Rn. 8).

25 Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1. Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

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