Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 2026-05-12, 3 L 35/26.Z

3 L 35/26.ZAdministrative Court / Division 3May 12, 2026

Full text

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat — 3 L 35/26.Z — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-12

Aktenzeichen: 3 L 35/26.Z

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0512.3L35.26.Z.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 4. Kammer - vom 23. März 2026 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 A. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2 I. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der vom Kläger ausdrücklich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

3 „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechtes berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (Beschluss des Senats vom 15. Oktober 2019 - 3 L 212/19 - juris Rn. 10).

4 Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht gerecht.

5 Der Kläger wirft sinngemäß die folgenden Fragen auf,

6 1. ob anders als 2022 aktuell in Afghanistan der Umstand der erfolglosen Rückkehr des abgeschobenen Asylbewerbers - der als „verwestlicht“ wahrgenommen wird - ohne weitere hinzutretende Merkmale wie Mitwirkung an Politik, Polizei, Militär Justiz oder Verwaltung zu einer Behandlung (Gefängnis, Misshandlung, Ausschluss vom sozialen Leben wie Arbeitsverbote etc.) durch die Taliban führt, die den Betroffenen existenziell gefährden würde,

7 2. ob der Kläger nicht nur Äußerlichkeiten des westlichen Lebensstils angenommen hat, sondern diese im Sinne einer gefestigten weltanschaulichen Haltung als äußeren Ausdruck innerer Freiheit begreift und

8 3. ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass verwestlichte Verhaltensweisen zu negativen Reaktionen der Taliban oder von Dritten mit zumindest stillschweigender Billigung der Taliban führen können.

9 Die von dem Kläger aufgeworfenen Fragestellungen zu 1. und 3. sind mangels Entscheidungserheblichkeit schon nicht klärungsbedürftig. Denn das Gericht hat eine Verfolgung aus religiösen oder politischen Gründen aufgrund der behaupteten „Verwestlichung“ - ungeachtet der Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. November 2022 - 1 A 1081/17.A - juris) - grundsätzlich in Betracht gezogen (vgl. Urteilsabdruck S. 5 f.) und in der Folge unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung (VG Berlin, Urteil vom 24. März 2022 - 20 K 666.17 A -und VGH BW, Urteil vom 22. März 2023 - A 11 S 1329/20 - jeweils juris) differenziert dargestellt, unter welchen Voraussetzungen die Annahme eines „westlichen Lebensstils“ beachtlich sei. Sodann hat der Einzelrichter allerdings aufgrund des Vorbringens des Klägers und des von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks nicht zu erkennen vermocht, dass der Kläger in einem solchen Maße in seiner Identität „westlich“ bzw. „oppositionell“ geprägt sei, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte und nachhaltige innere Überzeugung verleugnen müsste und ihn die erforderliche Anpassung an die in Afghanistan erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen gleichsam vor eine innere Zerreißprobe stellen würde (vgl. Urteilsabdruck S. 6 f.). Diese Bewertung wird durch den Kläger nicht zulassungsbegründend in Frage gestellt wird (vgl. auch folgende Ausführungen).

10 Die Fragestellung zu Ziffer 2. ist bereits deshalb nicht klärungsbedürftig, weil sie allein den Einzelfall des Klägers betrifft.

11 II. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der zweiten Fragestellung rügt, dem Urteil des Verwaltungsgerichts sei nicht zu entnehmen, „dass und an welchen Umständen eine Differenzierung zwischen bloßen Äußerlichkeiten und inneren Überzeugungen stattgefunden [habe]“, wendet er sich tatsächlich gegen die richterliche Überzeugungsbildung beziehungsweise ordnungsgemäße Sachverhalts- und Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Diese Kritik ist grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen und stellt keinen Zulassungsgrund dar. Die Behauptung, die richterlichen Tatsachenfeststellungen seien falsch oder der Richter habe einem Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, vermag auch grundsätzlich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen. Durch Mängel der Sachverhalts- und Beweiswürdigung wird das rechtliche Gehör allenfalls dann verletzt, wenn es sich um gravierende Verstöße gegen Beweiswürdigungsgrundsätze handelt oder die Würdigung willkürlich erscheint oder gegen die Denkgesetze verstößt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 2 ZB 21.31463 - Rn. 18, juris). Entsprechende Verstöße zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf.

12 III. Soweit der Kläger sodann einen Aufklärungsmangel geltend machen sollte, weil dem Urteil nicht entnommen werden könne, dass „dem Kläger durch entsprechende Fragen Gelegenheit gegeben worden sei, seine Überzeugungen zu äußern“, rechtfertigt auch dies die Zulassung der Berufung nicht. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich - und so auch hier - weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO (vgl. OVG RhPf, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 6 A 11330/18 - juris Rn. 20 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 16. Oktober 2019 - 5 ZB 19.33239 - juris Rn. 16). Nur in Ausnahmefällen kann in der Unterlassung einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zugleich eine Versagung rechtlichen Gehörs liegen. Für die Darlegung eines solchen Ausnahmefalls ist es allerdings erforderlich, substantiiert darzulegen, weshalb sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen oder auf welche Weise, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Aufklärungsmaßnahme hingewirkt worden ist, welches Ergebnis die Aufklärung voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann. Dabei ist die prozessrechtliche Frage, ob das erstinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus zu beurteilen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 11 ZB 19.30219 - juris Rn. 3). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Zulassungsschrift nicht ansatzweise gerecht. Dies gilt erst recht, weil der Kläger bereits in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten war.

13 IV. Auch mit dem übrigen Vorbringen in Ziffer 2 der Zulassungsschrift rügt der Kläger allein die dem sachlichen Recht zuzuordnende Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Dies rechtfertigt wie dargestellt - mangels substantiierter Darlegung von Willkür, einem Verstoß gegen Denkgesetze oder der Missachtung allgemeiner Erfahrungssätze - auch nicht die Zulassung der Berufung wegen eines - von dem Kläger erneut nicht geltend gemachten - Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Auch sonst ergibt sich aus diesem Vorbringen kein Berufungszulassungsgrund. Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen. Die Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung beziehungsweise einer „Einzelfallgerechtigkeit“ stellt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar. Die mit § 78 Abs. 3 AsylG eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit macht deutlich, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in der Regel auf eine Instanz beschränkt hat (vgl. Beschluss des Senats vom 12. August 2025 - 3 L 84/25 - juris Rn. 13).

14 B. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.

15 C. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.