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2 L 6/26.Z•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 2026-04-07, 2 L 6/26.Z
2 L 6/26.ZAdministrative Court / Division 2Apr 7, 2026
1. Ein Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn er und der Grundstückseigentümer, gegen den sich der Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten richtet, Miteigentümer einer Nachbarwand sind und keine Gesundheitsgefahren wegen einer bestimmten Art der Nutzung des Grundstücks bestehen.(Rn.13) 2. Das Mittel zur Durchsetzung von Auflagen zu einer (Teilungs-)Genehmigung ist deren Vollstreckung nach den §§ 53 ff. SOG LSA (juris: SOG ST 2013) (vgl. Beschluss des Senats vom 7. Juli 2015 - 2 M 49/15 - juris Rn. 15).(Rn.22) 3. Die in einem rechtskräftigen zivilrechtlichen Urteil getroffene Feststellung, dass die für die geplante Ertüchtigung einer vorhandenen Nachbarwand zu einer Brandwand erforderlichen Baumaßnahmen die Gefahr des Einsturzes einer Decke zur Folge haben würden, stellt - unabhängig von einer eventuellen Bindungswirkung der Rechtskraft des zivilrechtlichen Urteils - jedenfalls einen Gesichtspunkt dar, den die Bauaufsichtsbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung über ein bauaufsichtliches Einschreiten berücksichtigen darf.(Rn.16) 4. Ein Anspruch des Nachbarn auf Vollstreckung der einer Teilungsgenehmigung beigefügten Auflage zur Herstellung einer Brandwand ist verwirkt, wenn seit dem Erlass der Teilungsgenehmigung bereits ca. 30 Jahre verstrichen sind die an der Grundstücksteilung beteiligten Eigentümer sich mit der Herstellung einer feuerbeständigen Wand zufriedengegeben haben. Das Recht auf bauaufsichtliches Einschreiten lebt, wenn es gegenüber dem früheren Grundstückseigentümer verwirkt ist, auch gegenüber dessen Rechtsnachfolger nicht wieder auf.(Rn.25) 5. Auch wenn die Bauaufsichtsbehörde berechtigt ist, gemäß § 86 Abs. 1 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) die Anpassung eines Gebäudes an die heute geltenden Vorschriften zu verlangen, bedeutet dies nicht, dass ein Grundstückseigentümer einen Anspruch darauf hat, dass die Bauaufsichtsbehörde im Wege bauaufsichtlichen Einschreitens von dem Eigentümer des Nachbargrundstücks verlangt, eine nach heutigen Vorschriften erforderliche Brandwand auf seinem Grundstück zu errichten.(Rn.33) 6. Die Bauaufsichtsbehörde kann ein bauaufsichtliches Einschreiten in Ausübung ihres Ermessens ablehnen, wenn die vorhandene Nachbarwand zwar mit den aktuell geltenden brandschutzrechtlichen Anforderungen des § 29 Abs. 4 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) nicht in Einklang steht, sie aber einen hinreichenden Brandschutz gewährleistet und ihre Umrüstung wirtschaftlich unzumutbar ist (vgl. Beschluss des Senats vom 17. November 2025 - 2 L 51/25.Z - juris Rn. 9) und wenn die Eigentümer der benachbarten Grundstücke oder deren Rechtsvorgänger mit der Errichtung der Wand in gleicher Weise gegen den vorbeugenden Brandschutz dienende nachbarschützende Bestimmungen verstoßen haben.(Rn.33) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 21. November 2025, 2 A 141/23 HAL, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-04-07
Aktenzeichen: 2 L 6/26.Z
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0407.2L6.26.Z.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 29 Abs 1 BauO ST 2013, § 86 Abs 1 BauO ST 2013, § 8 Abs 2 BauO ST 2013, § 53 Abs 1 SOG ST 2013
Ein Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn er und der Grundstückseigentümer, gegen den sich der Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten richtet, Miteigentümer einer Nachbarwand sind und keine Gesundheitsgefahren wegen einer bestimmten Art der Nutzung des Grundstücks bestehen.(Rn.13)
Das Mittel zur Durchsetzung von Auflagen zu einer (Teilungs-)Genehmigung ist deren Vollstreckung nach den §§ 53 ff. SOG LSA (juris: SOG ST 2013) (vgl. Beschluss des Senats vom 7. Juli 2015 - 2 M 49/15 - juris Rn. 15).(Rn.22)
Die in einem rechtskräftigen zivilrechtlichen Urteil getroffene Feststellung, dass die für die geplante Ertüchtigung einer vorhandenen Nachbarwand zu einer Brandwand erforderlichen Baumaßnahmen die Gefahr des Einsturzes einer Decke zur Folge haben würden, stellt - unabhängig von einer eventuellen Bindungswirkung der Rechtskraft des zivilrechtlichen Urteils - jedenfalls einen Gesichtspunkt dar, den die Bauaufsichtsbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung über ein bauaufsichtliches Einschreiten berücksichtigen darf.(Rn.16)
Ein Anspruch des Nachbarn auf Vollstreckung der einer Teilungsgenehmigung beigefügten Auflage zur Herstellung einer Brandwand ist verwirkt, wenn seit dem Erlass der Teilungsgenehmigung bereits ca. 30 Jahre verstrichen sind die an der Grundstücksteilung beteiligten Eigentümer sich mit der Herstellung einer feuerbeständigen Wand zufriedengegeben haben. Das Recht auf bauaufsichtliches Einschreiten lebt, wenn es gegenüber dem früheren Grundstückseigentümer verwirkt ist, auch gegenüber dessen Rechtsnachfolger nicht wieder auf.(Rn.25)
Auch wenn die Bauaufsichtsbehörde berechtigt ist, gemäß § 86 Abs. 1 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) die Anpassung eines Gebäudes an die heute geltenden Vorschriften zu verlangen, bedeutet dies nicht, dass ein Grundstückseigentümer einen Anspruch darauf hat, dass die Bauaufsichtsbehörde im Wege bauaufsichtlichen Einschreitens von dem Eigentümer des Nachbargrundstücks verlangt, eine nach heutigen Vorschriften erforderliche Brandwand auf seinem Grundstück zu errichten.(Rn.33)
Die Bauaufsichtsbehörde kann ein bauaufsichtliches Einschreiten in Ausübung ihres Ermessens ablehnen, wenn die vorhandene Nachbarwand zwar mit den aktuell geltenden brandschutzrechtlichen Anforderungen des § 29 Abs. 4 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) nicht in Einklang steht, sie aber einen hinreichenden Brandschutz gewährleistet und ihre Umrüstung wirtschaftlich unzumutbar ist (vgl. Beschluss des Senats vom 17. November 2025 - 2 L 51/25.Z - juris Rn. 9) und wenn die Eigentümer der benachbarten Grundstücke oder deren Rechtsvorgänger mit der Errichtung der Wand in gleicher Weise gegen den vorbeugenden Brandschutz dienende nachbarschützende Bestimmungen verstoßen haben.(Rn.33)
Verfahrensgang
vorgehend VG Halle (Saale), 21. November 2025, 2 A 141/23 HAL, Urteil
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 21. November 2025 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.
I.
1 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks der Gemarkung …, Flur …, Flurstücke … und … (A-Straße). Die Beigeladenen sind Eigentümer der östlich und nördlich angrenzenden Flurstücke … und … A-Straße). Auf den Grundstücken befinden sich mehrere Gebäude, darunter eine Scheune, die im Innern durch eine im Keller sowie oberirdisch gelegene Wand geteilt wird. Beide Wände bauen dabei nicht aufeinander auf, vielmehr ist die Wand im Keller ungefähr 0,5 m in Richtung des Grundstücks des Klägers zurückgesetzt, wodurch zwischen den Wänden ein Versatz besteht. Aufgrund einer im Jahr 1991 erfolgten Teilung des damaligen Flurstücks … in die Flurstücke … und … und einer im Jahr 2004 erfolgten weiteren Teilung des Flurstücks … in die Flurstücke …, … und … liegt die Scheune auf den heutigen Flurstücken … und …. Die am 18. Juli 1991 vom damaligen Landkreis Zeitz erteilte Teilungsgenehmigung enthielt unter „Auflagen/Hinweise“ in Nr. 2 den Satz, dass die durch den neuen Grenzverlauf geteilte Scheune im Bereich der Grundstücksgrenze mit einer Brandwand zu unterteilen ist.
2 Mit Bescheid vom 30. September 2019 erteilte der Beklagte dem Kläger eine nachträgliche Baugenehmigung zum Umbau und zur Nutzungsänderung des auf seinem Grundstück liegenden Teils der Scheune in einen Partyraum und ein Archiv. Gegenstand des nachträglichen Bauantrages war auch die Errichtung einer durchlaufenden Gebäudetrennwand vom Keller bis zum Dach als Brandwand. Über den vom Rechtsvorgänger der Beigeladenen hiergegen erhobenen Widerspruch ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden.
3 Eine vom Kläger bei dem Landgericht Halle gegen den Rechtsvorgänger der Beigeladenen erhobene Klage auf Duldung der Errichtung der von ihm geplanten Brandwand wies das Landgericht Halle mit Urteil vom 16. September 2021 ab. Die dagegen eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht Naumburg mit Urteil vom 28. Februar 2022 zurück und führte zur Begründung u.a. aus: Der Kläger könne nicht die Duldung der Errichtung einer Brandschutzwand gerade in der beabsichtigten Art und Weise als Nachbarwand verlangen. Eine Nachbarwand im Sinne des § 5 Abs. 1 NbG LSA dürfe gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 NbG LSA nur errichtet werden, wenn der Nachbar in ihre Errichtung, ihre Anordnung auf den Grundstücken und in ihre Bauart und Bemessung, insbesondere ihre Höhe, Stärke und Gründungstiefe, schriftlich einwillige; daran fehle es hier. Die erforderliche Einwilligung könne der Kläger mit der auf einen Duldungsanspruch gerichteten Klage schon deshalb nicht verlangen, weil diese nicht auf Abgabe einer Willenserklärung, sondern auf Duldung bestimmter Bauarbeiten gerichtet sei. Unabhängig davon bestehe auch kein Anspruch auf Abgabe einer solchen Erklärung: er lasse sich aus § 5 Abs. 2 Satz 1 NbG LSA nicht ableiten. Willige der Nachbar nicht ein, dürfe die Wand nur an, nicht über die Grenze gebaut werden. Der Schutzzweck des Einwilligungserfordernisses in § 5 Abs. 2 NbG LSA liege darin, dass der Nachbar in den durch die Errichtung einer Nachbarwand erfolgenden Eingriff in sein Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) nach seiner freien Entscheidung einwilligen könne. Die Einwilligung umfasse nicht nur die Errichtung und Anordnung der Nachbarwand, sondern auch ihre (konkrete) Bauart und Bemessung, insbesondere ihre Höhe, Stärke und Gründungstiefe. Würde der Beklagte des dortigen Rechtsstreits zur Duldung der Errichtung einer Nachbarwand als Brandschutzwand verurteilt werden, habe er keine Möglichkeit mehr, hinsichtlich der (konkreten) Bauart und Bemessung (insbesondere der Höhe, Stärke und Gründungstiefe) der Nachbarwand auf seinem eigenen Grundstück Einfluss zu nehmen. Im Übrigen sei die Errichtung einer Brandwand ohne Absätze in den Etagen auch nicht erforderlich, da es sich bei der Scheune um ein einheitliches Gebäude und bei der bestehenden Wand um eine innere Brandwand handele.
4 Mit weiterem Urteil vom 30. November 2023 verurteilte das Landgericht E-Stadt den Kläger zu der Unterlassung, im Grenzbereich der Grundstücke ohne ausdrückliche Zustimmung des Rechtsvorgängers der Beigeladenen bauliche Veränderungen vorzunehmen, und stellte fest, dass der Kellerraum wesentlicher Bestandteil des im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücks sei. Die hiergegen vom Kläger (Beklagter des zivilrechtlichen Verfahrens) eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht mit Urteil vom 11. November 2024 zurück und führte zur Begründung u.a. aus: Der Rechtsvorgänger der Beigeladenen habe einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB. Das Landgericht habe auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens festgestellt, dass die katastermäßige Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien in einem Abstand von ca. 50 cm westlich - auf der Seite des Klägers - der Kellerwand verlaufe. lm Erdgeschoss und im Obergeschoss schneide die katastermäßige Grenze die jeweilige Trennwand zwischen den jeweils den Parteien gehörenden Teilen der Scheune. Durch die vom Kläger (Beklagter des zivilrechtlichen Verfahrens) geplanten Baumaßnahmen, insbesondere in Gestalt des Rückbaus der Bestandswand, der Neuerrichtung einer Wand, der Durchtrennung von Trägern im Keller oder von Balkenlagen in den Etagen und im Dachbereich, seien Beeinträchtigungen des Eigentums des Rechtsvorgängers der Beigeladenen zu besorgen. Diese stellten zudem - was unstreitig sei - Eingriffe in die Statik des Gebäudes dar, die insbesondere die Gefahr des Einsturzes der Gewölbedecke zur Folge haben würden.
5 Bereits am 16. Februar 2023 hatte der Kläger beim Beklagten ein bauaufsichtliches Einschreiten beantragt, weil die Beigeladenen gegen die Teilungsgenehmigung vom 18. Juli 1991 verstießen. Die darin geforderte Brandwand sei bis heute nicht errichtet. Mit Bescheid vom 16. März 2023 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung gab er an, die im Gebäude vorhandene, teilweise bereits vor der Grundstücksteilung bestehende und aus verschiedenen Baustoffen hergestellte Wand erfülle die hier zu stellenden Anforderungen an eine Brandwand. Da es sich um ein Nebengebäude handele, das vom Wohngebäude des Klägers etwa 8 m und vom Wohngebäude der Beigeladenen etwa 15 m entfernt liege, habe die Wand nach den damals geltenden Vorschriften als feuerbeständige Wand mit brennbaren Baustoffen ausgeführt werden können. Ein möglicher Anspruch aus der Überprüfung der bauaufsichtlichen Genehmigung zur Teilung des Grundstücks i.V.m. dem Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten sei verwirkt.
6 Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Grundstücksteilung und die damit verbundene Teilung des Scheunengebäudes sei durch die Teilungsgenehmigung vom 18. Juli 1991 formell legalisiert, auch wenn die in Nr. 2 der Auflage vorgesehene Brandwand nicht errichtet worden sei. Auch sei dieser Zustand sowohl zum Zeitpunkt der Erteilung der Teilungsgenehmigung als auch nach der aktuellen Rechtslage nicht materiell rechtswidrig. Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 BauO 1990 dürfte zwar anwendbar sein, auch wenn die in Rede stehende Wand kein Gebäude abschließe, die Scheune vielmehr ein zusammenhängendes Gebäude sei, das sich über beide Grundstücke erstrecke und sich die Wand innerhalb des Gebäudes befinde. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BauO 1990 seien jedoch für Gebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen anstelle von Brandwänden feuerbeständige Wände zulässig gewesen; Wände mit brennbaren Baustoffen hätten gestattet werden können, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestanden hätten. Diesen Voraussetzungen habe das Scheunengebäude erfüllt. Die Wand sei nach den Feststellungen der Mitarbeiter des Beklagten aus Ziegelmauerwerk, Porenbeton und im Umfang von maximal 1 % brennbaren Baustoffen (Holzstützen) errichtet worden, und das Scheunengebäude habe der landwirtschaftlichen Nutzung und nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen gedient. Ein Verstoß gegen § 29 Abs. 1 in der zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltenden Fassung vom 10. September 2013 (BauO LSA) dürfte ebenfalls nicht vorliegen. Insoweit sei § 86 Abs. 1 BauO LSA zu berücksichtigen, wonach eine Anpassung bestehender baulicher Anlagen wegen anderer Anforderungen als nach früherem Recht nur dann verlangt werden könne, wenn dies wegen der Sicherheit oder Gesundheit erforderlich sei. Eine Gefahr in diesem Sinne sei hier nicht ersichtlich. Das von dem Scheunengebäude ausgehende Gefährdungspotenzial sei äußerst gering. Selbst bei Vorliegen eines Verstoßes gegen § 29 Abs. 1 BauO LSA ergäbe sich kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten. Die Geltendmachung dieses Rechts sei treuwidrig, weil die Rechtsvorgänger des Klägers aufgrund der Teilungsgenehmigung vom 18. Juli 1991 in gleichem Maße zur Errichtung der Brandwand verpflichtet gewesen seien wie die Rechtsvorgänger der Beigeladenen. Besondere Umstände, die eine einseitige Verpflichtung der Beigeladenen zur Errichtung der Brandwand begründen könnte, lägen nicht vor. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bzw. seine Rechtsvorgänger eine Nutzungsänderung in einen Partyraum samt Feuerstelle vorgenommen habe, die der Beklagte untersagt habe und über deren Genehmigungsfähigkeit noch nicht entschieden sei. Durch diese Nutzungsänderung habe der Kläger oder sein Rechtsvorgänger selbst die Ursache für erhöhte Anforderungen an den Brandschutz gesetzt.
II.
7 A. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
8 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zuzulassen. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36, m.w.N.). Bieten einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, welche das Urteil tragen, Anlass zu Zweifeln, liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aber auch dann nicht vor, wenn das Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 7). Hiernach vermag der Vortrag des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.
9 a) Der Kläger wendet ein, schon unter Geltung des Gesetzes über die Bauordnung aus dem Jahr 1990 (BauO 1990) habe es sich bei dem sogenannten Scheunengebäude um ein nach den §§ 62, 67 genehmigungsbedürftiges Vorhaben gehandelt. Dieser Grundsatz gelte nach § 58 BauO LSA weiterhin. Ergänzend dazu erkläre § 65 BauO LSA, dass die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz nach Maßgabe der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nachzuweisen sei (sogenannte bautechnische Nachweise). Die entsprechende Nachweisführung hätten die Beigeladenen nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht komme zu dem Ergebnis, dass die Grundstücksteilung und die damit verbundene Teilung des Scheunengebäudes durch die Teilungsgenehmigung vom 18. Juli 1991 formell legalisiert sei, auch wenn die in Nr. 2 der Auflage zu dieser Teilungsgenehmigung vorgesehene Brandwand nicht errichtet worden sei. Diese Auslegung widerspreche bereits den vorzitierten Normen, wonach bautechnische Nachweise gerade nicht vorgelegt seien. lnsoweit sei der damalige als auch der gegenwärtige Zustand materiell rechtswidrig. Diesbezüglich habe die BauO 1990 in § 7 eine Regelung zur Übernahme von Abständen und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke sowie ferner § 8 zur Teilung von Grundstücken als auch nach § 15 zur Thematik der erforderlichen Standsicherheit enthalten. Dies spiegele sich in der Fassung der Bauordnung von 2013 in den dortigen §§ 7 und 12 wider. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die vorstehende Vorschrift auch auf Scheunengebäude anwendbar sei, werde zwar nicht widersprochen. Der Auffassung, dass die streitgegenständliche Wand selbst kein Gebäude sei, die Scheune vielmehr ein zusammenhängendes Gebäude sei, das sich über beide Grundstücke erstrecke, und die Wand sich innerhalb der Scheune befinde, sei jedoch entgegenzuhalten, dass durch die Grundstücksteilung, verbunden mit der faktischen und tatsächlichen Teilung des Scheunengebäudes zwei separate Grundstücke entstanden seien, die insoweit den gleichen Anforderungen unterlägen wie separat aneinander baulich errichtete Gebäude oder die Neuerrichtung eines Anbaus an ein Bestandsgebäude. ln allen Konstellationen sei nach § 29 BauO LSA die Errichtung von Brandwänden vorgeschrieben. Dies gelte zum einen zum Abschluss von Gebäuden, bei denen die Abschlusswand bis zu 2,5 m von der Nachbargrenze errichtet werde. Dieses Maß gelte weiterhin. Soweit die Vorinstanz auf § 86 Abs. 1 BauO LSA verweise, wonach die Behörde Anpassungen verlangen könne, sofern sich im Gegensatz zu den Anforderungen nach früherem Recht Veränderungen ergeben hätten, sei dem entgegenzuhalten, dass durch die Grundstücksteilung eine bauliche Veränderung erfolgt sei und zwei faktisch separate Gebäude geschaffen worden seien. Laut dem in den Prozess eingeführten Gutachten des Nachweisberechtigten für Brandschutz habe zum damaligen Zeitpunkt der Teilung der Grundstücke die in Rede stehende Wand gerade nicht den baurechtlichen Vorschriften entsprochen. Eine Legalisierung hätte durch nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung erfolgen müssen. Sofern man davon ausgehe, dass die Wand 7 m hoch und 10 m lang sei, ergibt sich eine Grundfläche von 70 m. Ein Prozent davon wären 0,7 m². Die Holzteile der Mauer wiesen eine Fläche von mindestens 3 m² aus. Wenn man nur die Etage betrachte, in der Holz in der Wand verbaut sei, wäre die Wand 2 m hoch und 10 m breit und es würde sich insoweit eine Fläche von 20 m² ergeben. Ein Prozent davon wären 0,2 m². Mithin wäre die Voraussetzung für die Errichtung der Brandwand nach § 29 BauO LSA gegeben. Die Behörde hätte insoweit auf die nachträgliche Erteilung der Baugenehmigung drängen müssen. Die vorhandene Wand erfülle nicht die Voraussetzungen des § 29 Abs. 4 BauO LSA. Sie sei nicht in allen Etagen übereinander angeordnet, werde nicht über das Dach hinweggeführt und weise auch nicht die Mindeststärke einer Brandwand auf. Zudem mangele es an einem Nachweis der Standsicherheit auf dem Grundstück der Beigeladenen. Des Weiteren sei die Wand nicht öffentlich-rechtlich gesichert, konkret gebe es keinen Eintrag im Baulastenregister. Diesbezüglich ordne § 29 Abs. 4 BauO LSA an, dass Brandwände bis zur Bedachung durchgehen und in allen Geschossen übereinander angeordnet sein müssen. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht darauf verwiesen, dass er als Nachbar unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung gehindert sei, einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften geltend zu machen, wenn er in vergleichbarer Weise, das heißt im selben Umfang, gegen diese Vorschriften verstoßen habe. Er sei - wie er im Rahmen der mündlichen Verhandlung mehrfach bekundet habe - bereit, seinerseits eine Brandwand zu errichten, er sei aber durch die Urteile des OLG Naumburg vom 11. November 2024 (Az. 12U 158/23) und vom 28. Februar 2022 (Az. 12U 183121) zivilrechtlich an der Umsetzung gehindert.
10 Mit diesen Einwänden vermag der Kläger - jedenfalls im Ergebnis - nicht durchzudringen.
11 Nach dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Antrag soll den Beigeladenen aufgegeben werden, auf dem in ihrem Eigentum stehenden Flurstück 127/4 zum Flurstück 194 eine Brandwand zu errichten.
12 a) Soweit dieses Begehren beinhalten sollte, dass zunächst die auf der Grundstücksgrenze bereits vorhandenen Trennwände im Kellergeschoss und in den oberirdischen Geschossen beseitigt werden, damit die neue Brandwand unmittelbar an die Grenze zum Grundstück des Klägers neu errichtet werden kann, was der Kläger nach den Feststellungen des OLG Naumburg im Urteil vom 11. November 2024 (12 U 158/23 - S. 9 f.) zumindest ursprünglich beabsichtigte, kann dieses Ziel nicht im Wege einer auf behördliches Einschreiten gerichteten Nachbarklage erreicht werden.
13 Die Zulässigkeit einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage setzt voraus, dass eine Dreiecksbeziehung zwischen dem Grundstückseigentümer, dem Nachbarn und der Behörde besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 1988 - 4 B 67.88 - juris Rn. 3). Innerhalb der Gemeinschaft von Miteigentümern ein und desselben Grundstücks, wie etwa innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft, bestehen solche öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzansprüche nicht; etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn nicht (nur) Eigentumsschutz geltend gemacht wird, sondern ein Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen Gesundheitsgefahren, die von einer bestimmten Art der Nutzung des Sonder- oder Miteigentums ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1988 - 4 C 1.86 - juris Rn. 10). Greifen auch für das Verhältnis der Miteigentümer zueinander spezielle, den Inhalt des Eigentums bestimmende Regelungen sowohl materiell-rechtlicher Art über die Abgrenzung der gegenseitig zustehenden Befugnisse als auch verfahrensrechtlicher Art darüber, wie diese Befugnisse durchzusetzen sind, ist für eine öffentlich- rechtliche Nachbarklage eines Miteigentümers gegen den anderen kein Raum (vgl. zum Sondereigentum: BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1988, a.a.O. Rn. 12). Die Möglichkeit des Nachbarn, seine Rechte unmittelbar gegenüber dem „Störer“ zivilrechtlich (§§ 1004, 906, 823 Abs. 2 BGB) geltend zu machen, kann bei der von der Behörde zu treffenden Ermessensentscheidung, ob sie gegen baurechtswidrige Zustände einschreitet, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein beachtlicher Ermessensgesichtspunkt sein (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 1997 - 4 B 204.97 - juris Rn. 2).
14 Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten grundsätzlich auch dann nicht in Betracht, wenn der Kläger und derjenige, gegen den sich der Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten richtet, zwar nicht Miteigentümer ein und desselben Grundstücks, aber Miteigentümer einer Nachbarwand sind, die gerade Gegenstand des behördlichen Einschreitens ist; denn die Ausgestaltung der zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Miteigentümern der Nachbarwand ist mit der Situation innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft vergleichbar. Eine vergleichbare Ausgestaltung des Miteigentums an einer Nachbarwand besteht deshalb, weil sie als gemeinschaftliche Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB anzusehen ist. Danach wird, wenn zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden werden, vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt sind, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört. Auch für das Verhältnis der Miteigentümer einer solchen Nachbarwand untereinander bestehen besondere Rechtsvorschriften materieller Art über die Abgrenzung der gegenseitig zustehenden Befugnisse. So kann jeder Nachbar die gemeinsame Grenzeinrichtung zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, (nur) insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird (§ 922 Satz 1 BGB). Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen (§ 922 Satz 2 BGB). Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden (§ 922 Satz 3 BGB). Nach § 922 Satz 4 BGB finden ferner ergänzend die §§ 741 ff. BGB Anwendung. Danach steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands den Teilhabern gemeinschaftlich zu (§ 744 Abs. 1 BGB). Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen (§ 744 Abs. 2 BGB). Nach § 745 Abs. 1 Satz 1 BGB kann durch Stimmenmehrheit eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Fehlt es an einem entsprechenden Mehrheitsbeschluss oder einer Vereinbarung zwischen den Teilhabern, kann jeder Teilhaber eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen (§ 745 Abs. 2 BGB). Auch das Nachbarschaftsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt enthält in den §§ 5 ff. spezielle Vorschriften zur Nachbarwand (zum Ganzen: VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 16. November 2023 - 7 K 1588/17 - juris Rn. 52).
15 aa) Danach kann im vorliegenden Fall der Inhalt einer bauaufsichtlichen Maßnahme nicht darin bestehen, dass anstelle der bereits vorhandenen Trennwände eine Brandwand errichtet wird. Denn die vorhandenen Wände stehen jedenfalls in Erd- und Obergeschoss auf der im Jahr 1991 neugebildeten Grenze zwischen den Flurstücken 127/4 und 194 und sind damit eine Nachbarwand, für die §§ 921 ff. BGB und die §§ 5 ff NbG spezielle, das Verhältnis der benachbarten Grundstückseigentümer zueinander regelnde Vorschriften enthalten. Dies gilt auch für ein Vorhaben, das die Beseitigung der vorhandenen Nachbarwand und die Neuerrichtung einer Grenzwand auf einem der benachbarten Grundstücke zum Gegenstand hat. Denn auch dies betrifft das Verhältnis des Klägers zu den Beigeladenen als Miteigentümer der Nachbarwand.
16 bb) Der Umstand, dass die dem Kläger eröffneten Möglichkeiten zur Durchsetzung der ihm nach seiner Ansicht zustehenden zivilrechtlichen Ansprüche ausgeschöpft sein mögen, nachdem er in den beiden zivilrechtlichen Verfahren unterlegen ist, hat nicht zur Folge, dass er einen Anspruch darauf hat, dass der Beklagte in der Weise bauaufsichtlich einschreitet, dass die vorhandene Wand beseitigt und an ihrer Stelle eine Brandwand auf dem Grundstück der Beigeladenen an der Grenze zum Grundstück des Klägers errichtet wird. Das Oberlandesgericht Naumburg hat in den beiden - soweit ersichtlich rechtskräftigen - Urteilen vom 28. Februar 2022 und 11. November 2024 entschieden, dass die vorhandene Wand ohne die Einwilligung der Beigeladenen nicht beseitigt werden darf, insbesondere auch weil der Rückbau der Bestandswand, die Neuerrichtung einer Wand, die Durchtrennung von Trägern im Keller oder von Balkenlagen in den Etagen und im Dachbereich Eingriffe in die Statik des Gebäudes darstellten, welche die Gefahr des Einsturzes der Gewölbedecke zur Folge haben würden. Unabhängig davon, inwieweit die Rechtskraft der zivilrechtlichen Urteile den Beklagten und die Verwaltungsgerichte hinsichtlich dieser rechtlichen Bewertung bindet (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 31. März 2004 - 7 B 11.04 - juris Rn. 9 m.w.N.; Beschluss vom 14. Januar 2004 - 7 PKH 5/03 - juris Rn. 10), stellen diese vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen jedenfalls Gesichtspunkte dar, die der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigen darf.
17 cc) Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in welchem Gesundheitsgefahren wegen einer bestimmten Art der Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen bestehen. Sie nutzen ihr Gebäude - soweit ersichtlich - nach wie vor als Scheune (vgl. S. 4 des Vorlageschreibens an das Landesverwaltungsamt vom 25. Mai 2023, Beiakte A B. 27 RS) und damit als Nebenanlage zu einer landwirtschaftlichen oder sonstigen Hauptnutzung (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2022 - 1 LA 138/21 - juris Rn. 12). Von dieser Nutzung gehen ersichtlich keine Gesundheitsgefahren aus. Auch brandschutzrechtliche Defizite vermögen hier einen solchen Ausnahmefall nicht zu begründen. Eine Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde, ungeachtet der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Beziehungen zwischen den Miteigentümern gegen eine Gefahrensituation einzuschreiten, mag zwar dann bestehen, wenn eine unmittelbare Gefährdung besonders wichtiger Rechtsgüter vorliegt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2007 - 7 A 3350/06 - juris Rn. 43). Selbst wenn das Vorhandensein einer nur - nach früher geltenden Vorschriften zulässigen - feuerbeständigen Wand anstelle einer Brandwand eine solche unmittelbare Gefährdung für Leib und Leben von Personen, die sich im Gebäude(teil) des Klägers aufhalten, begründen sollte, ist festzuhalten, dass diese Gefährdung durch die vom Kläger vorgenommene Nutzungsänderung und nicht durch die Art der Nutzung des den Beigeladenen gehörenden Gebäudes oder Gebäudeteils, wo sich keine zum dauernden Aufenthalt von Menschen dienenden Räume befinden, entstanden ist. Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts im Fall der Beseitigung der bestehenden Trennwände ebenfalls eine, möglicherweise sogar noch größere Gefährdung von Leib und Leben der sich dort aufhaltenden Personen besteht, als durch das Fortbestehen einer nach heute geltenden Vorschriften defizitären brandschutzrechtlichen Situation.
18 b) Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass die für die Wohnungseigentümergemeinschaft geltenden Maßstäbe nicht auf den Fall des gemeinschaftlichen Eigentums an einer auf die Grenze gebauten Wand (Nachbarwand) übertragen werden können, so dass ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten auch in den Fällen in Betracht käme, in denen keine Gesundheitsgefahr besteht, würde dies hier zu keinem anderen Ergebnis führen. Selbst wenn das Begehren des Klägers (nunmehr) dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die vorhandenen Trennwände bestehen bleiben und den Beigeladenen aufgegeben werden soll, auf ihrem Grundstück neben der bestehenden Wand eine Brandwand zu errichten, hat das Verwaltungsgericht - unabhängig davon, ob dies auch bautechnisch möglich ist - einen Anspruch des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten zu Recht verneint.
19 aa) Einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten kann der Kläger insbesondere nicht aus der, der Teilungsgenehmigung vom 18. Juli 1991 beigefügten Auflage zur Errichtung einer Brandwand herleiten.
20 Nach § 8 Abs. 1 des im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch geltenden Gesetzes über die Bauordnung vom 20. Juli 1990 (GBl. DDR I S. 929) - BauO 1990 - bedurfte die Teilung eines Grundstückes, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt war, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. Die Genehmigung durfte nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen würden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen. Die bauordnungsrechtliche Teilungsgenehmigung ist ein Verwaltungsakt, mit dem festgestellt wird, dass der Teilung keine bauordnungsrechtlichen Hindernisse entgegenstehen und die mit einer Auflage nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG versehen werden kann (Dreesen, in: Beck OK Bauordnungsecht NRW, 24. Ed. 1. Januar 2026, BauO NRW § 7 Rn. 26). Auch § 8 Abs. 2 BauO 1990 sah vor, dass die Genehmigung unter Auflagen erteilt werden kann, durch die Versagungsgründe ausgeräumt werden.
21 Bei der in der Teilungsgenehmigung ausgesprochene Verpflichtung, eine Brandwand zu errichten, handelt es sich um eine „echte“ Auflage im Sinne dieser Regelungen und nicht um eine sog. Inhaltsbestimmung. Eine Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG ist eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Die so statuierte Verhaltenspflicht ist mit dem begünstigenden Hauptverwaltungsakt akzessorisch verknüpft und selbstständig durchsetzbar (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2025 - 10 B 19.24 - juris Rn. 7, m.w.N.). Dagegen ist die Inhaltsbestimmung ein Element der Hauptregelung, die das genehmigte Tun oder Verhalten entsprechend dem Antrag oder hiervon abweichend festlegt und konkretisiert, indem sie die genehmigte Handlung bzw. das Verhalten räumlich und inhaltlich bestimmt und damit die Genehmigung erst ausfüllt. Die hier in Rede stehende Verpflichtung zur Errichtung einer Brandwand bestimmt nicht den Inhalt der Teilungsgenehmigung, sondern legt dem Adressaten eine Handlung auf, mit dem die Voraussetzungen für die Erteilung der Teilungsgenehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BauO 1990 und § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG erfüllt werden sollten.
22 Das Mittel zur Durchsetzung derartiger Auflagen ist deren Vollstreckung nach den §§ 53 ff. SOG LSA (vgl. Beschluss des Senats vom 7. Juli 2015 - 2 M 49/15 - juris Rn. 15), wobei die Auflage die zu vollstreckende Grundverfügung darstellt (Schröder, in; Schoch/Schneider, VwVfG, 7. EL Mai 2025, § 36 Rn. 138). Soweit Auflagen zugunsten Dritter und nicht nur im Interesse der Allgemeinheit bestehen, können diese nach den allgemeinen Voraussetzungen einen Anspruch auf behördliches Einschreiten zur Durchsetzung der Auflage haben (Schröder, a.a.O., Rn. 140, m.w.N.).
23 Der Kläger hat indes keinen Anspruch auf Durchsetzung bzw. Vollstreckung der Auflage Nr. 2 der Teilungsgenehmigung vom 18. Juli 1991, auch wenn diese bestandskräftig und damit vollstreckbar ist.
24 (1) Zwar wurde die Auflage mit der Errichtung bzw. Beibehaltung der Trennwände innerhalb der Scheune nicht erfüllt. Sie mag die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 2 BauO 1990 erfüllt haben, wonach für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als 2 Wohnungen abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 anstelle von Brandwänden feuerbeständige Wände zulässig waren und Wände mit brennbaren Baustoffen gestattet werden konnten, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestanden. Die Auflage fordert aber ausdrücklich und ohne Einschränkung eine Brandwand, deren Beschaffenheit in § 29 Abs. 5 bis 8 BauO 1990 beschrieben ist. Die vorhandenen Trennwände entsprechen nicht allen in diesen Vorschriften aufgestellten Anforderungen, insbesondere enthalten sie entgegen § 29 Abs. 5 Satz 1 BauO 1990 brennbare Baustoffe und sind auch nicht gemäß § 29 Abs. 6 BauO 1990 über das Dach geführt. Die Auflage mag insofern auch dem Nachbarschutz zu dienen bestimmt gewesen sein.
25 (2) Wie der Beklagte bereits im Verwaltungsverfahren festgestellt hat, kann der Kläger eine Durchsetzung der Auflage Nr. 2 zur Teilungsgenehmigung aber deshalb nicht (mehr) verlangen, weil ein im Jahr 1991 möglicherweise entstandener Anspruch auf Vollstreckung der Auflage verwirkt ist.
26 Verwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Was die „längere Zeit“ anbelangt, während der ein Recht nicht ausgeübt worden ist, obwohl dies dem Berechtigten möglich gewesen wäre, lassen sich allerdings allgemeingeltende Bemessungskriterien grundsätzlich nicht angeben. Vielmehr hängt die Dauer des Zeitraums der Untätigkeit des Berechtigten, von der an im Hinblick auf die Gebote von Treu und Glauben von einer Verwirkung des Rechts die Rede sein kann, entscheidend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Unbeschadet dessen muss ein Mindestzeitraum für eine Verwirkung eines Rechts sich jedenfalls erkennbar abheben von denjenigen Fristen, die das geltende Recht dem Berechtigten im Regelfall für die Verfolgung seines materiellen Rechts in der dafür jeweils vorgesehenen verfahrensrechtlichen Form einräumt. Verfahrensrechtliche Rechtsbehelfsfristen können insoweit als Anhaltspunkt für die Bemessung eines Mindestzeitraums für die Verwirkung materieller Rechte herangezogen werden. Ist dem Berechtigten für die Geltendmachung eines Abwehrrechts, das ihm gegenüber einer einem Dritten erteilten behördlichen Genehmigung zusteht, eine Überlegungs- und Handlungsfrist eingeräumt, die er trotz voller Kenntnis aller maßgeblichen Umstände in jedem Fall ausschöpfen darf, bevor er sein materielles Recht mit dem dafür vorgesehenen Rechtsbehelf geltend machen muss, so kann während dieses von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten regulären Zeitraums für die Rechtsverfolgung nicht bereits eine Verwirkung der in Rede stehenden materiellen Rechtsposition eintreten. Vielmehr muss sich, da es bei der Verwirkung um einen aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten außerordentlichen Rechtsverlust geht, die für diesen rechtsvernichtenden Einwand tatbestandlich vorausgesetzte Zeitkomponente nach oben hin deutlich von der jeweils in Betracht kommenden regelmäßigen Rechtsbehelfsfrist unterscheiden (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 - juris Rn. 22). Allerdings genügt nach allgemeinen ungeschriebenen Grundsätzen die bloße Untätigkeit als solche nicht, um von einer Verwirkung ausgehen zu können. Vielmehr muss diese Untätigkeit den objektiven Eindruck erweckt haben, der Nachbar werde sein an sich bestehendes Abwehrrecht nicht geltend machen. Dafür ist die Länge des Zeitraums der Untätigkeit allerdings ein gewichtiger Hinweis (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 4 B 101.99 - juris Rn. 7, m.w.N.). Verlangt ein Nachbar die Beseitigung einer baulichen Anlage im Wege des bauaufsichtlichen Einschreitens, muss nicht nur ein zu seinen Lasten gehender Verstoß gegen eine nachbarschützende Vorschrift des öffentlichen Baurechts gegeben sein; der Nachbar darf seine Abwehrrechte nicht verwirkt haben (OVG NRW, Urteil vom 2. September 2020 - 10 A 4034/18 - juris Rn. 52, m.w.N.). Da das Recht auf bauaufsichtliches Einschreiten grundstücksbezogen ist, lebt es, wenn es gegenüber dem früheren Grundstückseigentümer verwirkt ist, auch gegenüber dessen Rechtsnachfolger nicht wieder auf (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 ME 71/22 - juris Rn. 14).
27 Ausgehend von diesen Grundsätzen war hier ein Recht des jeweiligen Grundstückseigentümers auf Durchsetzung der Auflage Nr. 2 zur Teilungsgenehmigung vom 18. Juli 1991 im Zeitpunkt der Geltendmachung durch den Kläger am 16. Februar 2023 verwirkt. Seit Entstehung des Rechts waren zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als 30 Jahre verstrichen, ohne dass einer der Grundstückseigentümer auf die Durchsetzung dieser Auflage hingewirkt hätte. Vielmehr ließen es die Eigentümer genügen, dass eine lediglich feuerbeständige Wand, die zu einem sehr geringen Anteil aus brennbaren Baustoffen hergestellt wurde, als Trennwand zwischen den Gebäudeteilen bestehen blieb. Auch der Umstand, dass der Kläger bereits früher auf zivilrechtlichem Wege versucht hat, die Herstellung einer Brandwand durchzusetzen, steht der Verwirkung nicht entgegen. Auch wenn man auf den Zeitraum zwischen Erteilung der Teilungsgenehmigung und Beginn der zivilrechtlichen Auseinandersetzungen im Jahr 2020 abstellt, musste der Rechtsvorgänger der Beigeladenen nicht mehr damit rechnen, dass der Kläger nach 28 oder 29 Jahren einen ggf. bestehenden Anspruch auf Errichtung einer Brandwand geltend macht.
28 (3) Auf die Frage, ob die Geltendmachung eines Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladenen treuwidrig ist, weil die Auflage Nr. 2 der Teilungsgenehmigung die Eigentümer beider aus der Grundstücksteilung entstandener Grundstücke dazu verpflichtete, eine Brandwand zu errichten und das Gefahrenpotenzial durch die vom Kläger vorgenommene Nutzungsänderung entstanden ist, und inwieweit die Bereitschaft des Klägers zur Errichtung einer eigenen Brandwand auf seinem Grundstück die vom Verwaltungsgericht angenommene Treuwidrigkeit ausschließt, kommt es an dieser Stelle nach alldem nicht an.
29 b) Der Kläger kann sich zur Begründung eines Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten auch nicht darauf stützen, dass (unabhängig von der Auflage in der Teilungsgenehmigung) die nunmehr geltenden Vorschriften der BauO LSA über den vorbeugenden Brandschutz auch dann anzuwenden seien, wenn keine konkrete Gefahrenlage bestehe. Dabei legt der Senat die Rechtsauffassung des Klägers zugrunde, dass die (ehemalige) Scheune aus zwei (selbständig benutzbaren) Gebäuden im Sinne von § 2 Abs. 2 BauO LSA besteht, mit der Folge, dass es sich bei den vorhandenen Trennwänden um Gebäudeabschlusswände im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 1 BauO 1990 und § 29 Abs. 1 BauO LSA handelt bzw. die Trennwände eine solche Gebäudeabschlusswand bilden.
30 Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend die Vorschrift des § 86 Abs. 1 BauO LSA herangezogen. Danach kann, wenn in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften andere Anforderungen als nach früherem Recht gestellt werden, verlangt werden, dass bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen bereits begonnene bauliche Anlagen angepasst werden, wenn dies wegen der Sicherheit oder Gesundheit erforderlich ist.
31 Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauO 1990, der im Zeitpunkt der Erteilung der Teilungsgenehmigung am 18. Juli 1991 noch in Kraft war, sind Brandwände herzustellen zum Abschluss von Gebäuden, bei denen die Abschlusswand bis zu 2,50 m von der Nachbargrenze errichtet wird, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden gesichert ist. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BauO 1990 sind für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen abweichend von Satz 1 Nr. 1 anstelle von Brandwänden feuerbeständige Wände zulässig; Wände mit brennbaren Baustoffen können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. § 17 Abs. 3 Halbsatz 1 BauO 1990 sah vor, dass feuerbeständige Bauteile in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen müssen. Dem entsprechend konnte im Zeitpunkt der Erteilung der Teilungsgenehmigung zugelassen werden, dass die Gebäude durch Wände getrennt wurden, die einen geringen Anteil von Holz aufwiesen. Eine mit § 29 Abs. 1 Satz 2 BauO 1990 vergleichbare Regelung enthält § 29 BauO LSA nicht mehr.
32 Ein Anpassungsverlangen nach § 86 Abs. 1 BauO LSA ist dann erforderlich, wenn für die geschützten Rechtsgüter eine Gefahr besteht, die mit Blick auf den Rang des Bestandsschutzes grundsätzlich erheblich und konkret sein muss. Soweit es um den baulichen (vorbeugenden) Brandschutz geht, ist zu berücksichtigen, dass mit der Entstehung eines Brandes in einem Gebäude praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Allerdings stützt allein die Tatsache, dass eine bestandsgeschützte bauliche Anlage nicht jeder aktuell geltenden Vorschrift über den vorbeugenden Brandschutz entspricht, nicht ohne Weiteres die Prognose einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit. Es kann im Einzelfall geboten sein, dass die Bauaufsichtsbehörde das Gefährdungspotential durch fachliche Begutachtung ihres Bausachverständigen, gegebenenfalls auch unter Beteiligung der Feuerwehr oder durch Heranziehung eines Sachverständigen, ermittelt und bewertet (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 8. März 2017 - 2 L 78/16 - juris Rn. 8, m.w.N.).
33 Aber auch wenn die Bauaufsichtsbehörde berechtigt ist, eine Anpassung des Gebäudes an die heute geltenden Vorschriften zu verlangen, bedeutet dies nicht, dass ein Grundstückseigentümer einen Anspruch darauf hat, dass die Bauaufsichtsbehörde im Wege bauaufsichtlichen Einschreitens von dem Eigentümer des Nachbargrundstücks verlangt, eine nach heutigen Vorschriften erforderliche Brandwand auf seinem Grundstück zu errichten. Besondere Umstände des Einzelfalls können die rechtliche Einschätzung rechtfertigen, dass die Geltendmachung eines Rechtsverstoßes durch ein Vorhaben auf einem anderen Grundstück dem Antragsteller verwehrt ist. So ist ein Nachbar unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung gehindert, einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften geltend zu machen, wenn er in vergleichbarer Weise, d.h. etwa im selben Umfang, gegen diese Vorschriften verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 - 4 C 7.17 - juris Rn. 26, m.w.N.). Dieser Gesichtspunkt ist auch dann in Betracht zu ziehen, wenn die Eigentümer der benachbarten Grundstücke in gleicher Weise gegen dem vorbeugenden Brandschutz dienende nachbarschützende Bestimmungen verstoßen haben (VG Münster, Urteil vom 20. Mai 2019 - 10 K 1832/18 - juris Rn. 29). Auch kann die Bauaufsichtsbehörde ein bauaufsichtliches Einschreiten in Ausübung ihres Ermessens ablehnen, wenn die vorhandene Nachbarwand zwar mit den brandschutzrechtlichen Anforderungen des § 29 Abs. 4 BauO LSA nicht in Einklang steht, sie aber einen hinreichenden Brandschutz gewährleistet und ihre Umrüstung wirtschaftlich unzumutbar ist (vgl. Beschluss des Senats vom 17. November 2025 - 2 L 51/25.Z - juris Rn. 9).
34 Gemessen daran hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Beigeladenen dazu verpflichtet, neben der bestehenden Nachbarwand eine Brandwand auf ihrem Grundstück zu errichten. Mit der Nichterfüllung der Auflage Nr. 2 der Teilungsgenehmigung vom 18. Juli 1991 haben beide jeweiligen Grundstückseigentümer diese brandschutzrechtliche Anordnung über viele Jahre hinweg nicht umgesetzt. Die Behörde hat diesen Zustand geduldet, offenbar vor dem Hintergrund, dass in den beiden seit der Grundstücksteilung selbständigen Gebäuden keine dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienenden Räume untergebracht waren, sondern die Gebäude wie schon vor der Grundstücksteilung als Scheune genutzt wurden. Da der Kläger eine Nutzungsänderung vornehmen und Aufenthaltsräume einrichten will, liegt es nahe, dass zunächst er selbst auf seinem Grundstück die erforderliche Brandwand herstellt, sofern dies ungeachtet der Anordnung bzw. des Aufbaus der bestehenden Wand bautechnisch möglich sein sollte. Dass es bei Verwirklichung dieser Maßnahme zur Gewährleistung hinreichenden Brandschutzes gleichwohl erforderlich ist, eine weitere Brandwand auf dem Grundstück der Beigeladenen zu errichten, ist nicht dargelegt und liegt auch nicht auf der Hand. Ferner ist zweifelhaft, ob eine solche Anordnung, auch wenn sie bautechnisch möglich sein sollte, gegenüber den Beigeladenen verhältnismäßig wäre. Die Beigeladenen möchten die bisherige Nutzung ihres Scheunengebäudes beibehalten und haben damit in wirtschaftlicher Hinsicht keinen Nutzen von einer weiteren Wand. Auch dürfte der nicht unerhebliche Aufwand für die Errichtung einer solchen Wand außer Verhältnis zu einer damit bewirkten Verbesserung des Brandschutzes stehen.
35 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
36 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dies erfordert, dass in der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage "aufgeworfen und ausformuliert” und im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist. Allerdings enthält nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift zugleich eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage; lässt sich eine Frage mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten, so bedarf es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 15. Februar 2024 - 2 L 72/23.Z - juris Rn. 12 f., m.w.N.).
37 Diesen Anforderungen genügen die zu diesem Zulassungsgrund vorgetragenen Ausführungen offensichtlich nicht. Der Zulassungsantrag erschöpft sich mit dem Vortrag, „es lägen divergierende Entscheidungen der Zivil- in Relation zur Verwaltungsgerichtsbarkeit bei identischem Sachverhalt vor“ und „insoweit diene die Rechtsprechung des OVG auch zur Ermöglichung einer landeseinheitlichen Auslegung und Anwendung des Landesrechts“.
38 B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich so auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben.
39 C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Nach Nr. 9.6.1 der Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, denen der Senat regelmäßig folgt, beträgt bei Nachbarklagen der Streitwert zwischen 10.000,00 € und 20.000,00 €. Die Bedeutung der Sache für einen Kläger bei einem geltend gemachten Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ist ähnlich zu bewerten wie bei der Anfechtung einer Baugenehmigung (Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2023 - 2 L 53/23.Z - juris Rn. 41). Der Senat hält hier mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger einen Betrag von 10.000,00 € für angemessen.
40 D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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