Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 2026-03-11, 3 M 24/26

3 M 24/26Administrative Court / Division 3Mar 11, 2026

Full text

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat — 3 M 24/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-11

Aktenzeichen: 3 M 24/26

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0311.3M24.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 60 Abs 1 VwGO, § 173 S 1 VwGO, § 78b ZPO

Rechtskraft: ja

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 16. Februar wird verworfen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die am 4. März 2026 erhobene Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 16. Februar 2026, der der Antragstellerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 23. Februar 2026 zugestellt worden ist, ist unzulässig, weil die Antragstellerin persönlich das Rechtsmittel eingelegt hat.

2 Gemäß § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, der einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für die Einlegung der Beschwerde. Darüber wurde die Antragstellerin in der dem Beschluss des Verwaltungsgerichts beigefügten Rechtsmittelbelehrung auch zutreffend belehrt. Mit Ablauf des 9. März 2026 ist die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 147 Abs. 1 VwGO) verstrichen (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB).

3 2. Der Antragstellerin ist auch nicht wegen der Versäumung der Frist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

4 Sie war nicht deshalb unverschuldet an der Einhaltung der Frist gehindert, weil ihr nicht rechtzeitig ein Notanwalt beigeordnet wurde oder beigeordnet werden konnte. Findet eine Partei keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt, besteht zwar die Möglichkeit, der Partei gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO unter den dort genannten Voraussetzungen einen Notanwalt beizuordnen. Die Beiordnung eines Notanwalts wie auch eine darauf bezogene Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist setzen aber voraus, dass der Antragsteller bei der Suche nach einem Rechtsanwalt alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, so dass ihm die Erfolglosigkeit seines Bemühens nicht entgegengehalten werden kann. Die Bemühungen, einen Anwalt zu finden, sind substantiiert aufzuzeigen. Erforderlich ist hierfür, dass der Rechtsschutzsuchende innerhalb der Einlegungsfrist substantiiert darlegt und glaubhaft macht, rechtzeitig alles ihm Zumutbare getan zu haben, um sich vertreten zu lassen. Dazu gehört, dass er eine angemessene Zahl von postulationsfähigen Prozessvertretern vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (zum Ganzen: OVG MV, Beschluss vom 16. Februar 2026 - 2 M 12/26 - juris Rn. 5 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die Antragstellerin hat schon nicht ausdrücklich beantragt, einen Notanwalt beizuordnen. Aber selbst wenn ihr Begehren dahingehend zu verstehen wäre, hat sie mit der bloßen Behauptung, dass es ihr bis heute (4. März 2026) trotz mehrfacher Nachfrage nicht möglich gewesen sei, einen Prozessbevollmächtigten zu finden, der ihren Fall übernehme, nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, sich bis zum Ablauf der Beschwerdefrist vergeblich um eine Prozessvertretung bemüht zu haben. Weder benennt sie angefragte Prozessbevollmächtigte noch legt sie entsprechende nachweisende Unterlagen vor.

5 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Wie ausgeführt ist die Beschwerde bereits unzulässig, weil die Antragstellerin diese ohne anwaltliche Vertretung eingelegt hat.

6 Dessen ungeachtet wäre der Antragstellerin auch für ein (nur) beabsichtigtes Beschwerdeverfahren keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen gewesen. In einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren muss selbst bei einem anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine aus laienhafter Sicht wenigstens kursorische Begründung, in der sich der Antragsteller jedenfalls in groben Zügen mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, erfolgen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2025 - 19 B 520/25, 19 E 274/25 - juris Rn. 3). Hieran fehlt es. Die Antragstellerin hat zu den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht vorgetragen.

7 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8 5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung.

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