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3 L 25/26.Z•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 2026-03-17, 3 L 25/26.Z
3 L 25/26.ZAdministrative Court / Division 3Mar 17, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-03-17
Aktenzeichen: 3 L 25/26.Z
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0317.3L25.26.Z.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 2. Januar 2026 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1 I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 9. Kammer - vom 2. Januar 2026 bleibt ohne Erfolg.
2 Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 Asylgesetz - AsylG -) nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.
3 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 2. Februar 2026 - 3 A 84/26.A - juris Rn. 7 m.w.N.).
4 Der Kläger wirft folgende Frage auf:
5 „Ist in Bezug auf alleinstehende, erwerbsfähige und nicht vulnerable junge Männer, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt wurde, im Falle einer Rücküberstellung nach Griechenland derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Verletzung des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK wegen drohender unmenschlicher und erniedrigender Behandlung auszugehen?“
6 und macht zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend, dass sich die Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland durch zwei Entwicklungen seit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2025 (- 1 C 18.24 - juris) und vom 23. Oktober 2025 (- 1 C 11.25 - juris) in relevanter Weise verschärft habe, was zu einer veränderten Bewertung führe.
7 Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Kläger muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (zum Ganzen: SächsOVG, Beschluss vom 2. Februar 2026, a.a.O. Rn. 8 m.w.N.).
8 1. Zunächst trägt der Kläger vor, die Erwartung, dass Rückkehrer nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten eine Arbeit, notfalls in der Schattenwirtschaft, finden könnten, hätten auf dem wirtschaftlichen Aufschwung Griechenlands im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 sowie einem erhöhten Bedarf an Arbeitskräften auch bei ungelernten Berufen in den Bereichen der Bauwirtschaft, der Landwirtschaft und des Tourismus beruht (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025, a.a.O. Rn. 59). Die wirtschaftliche Stabilität des im östlichen Mittelmeerraum gelegenen Staates Griechenland werde jedoch durch den am 28. Februar 2026 begonnenen Irankrieg beschädigt. Sie beruhe zu einem erheblichen Teil auf florierendem Tourismus. Durch den Krieg würden Touristen abgeschreckt, was zu ersten Stornierungen und Rückgängen der Buchungen führe. Außerdem seien der Tourismus als auch die anderen relevanten Branchen von niedrigen Energiepreisen abhängig. Zum Beleg seines Vorbringens zitiert er sodann wörtlich einen auf dem Internetportal „GRland“ veröffentlichten Bericht vom 1. März 2026 (Antonia Feldberg, „Die fünf größten Auswirkungen des Krieges im Iran auf Griechenland“, https://www.grland.com/de/wirtschaft/krieg-iran-auswirkungen-griechenland-0326/#:~:text=Für%20die%20griechische%20Wirtschaft%20stellen%20die%20blockiert en%20Handelsrouten,das%20Wachstum%20der%20kommenden%20Monate%20empfi ndlich%20drosseln%20, abgerufen am 13. März 2026), in dem der Präsident der Handels- und Industriekammer P-Stadt (EVEP) vor Auswirkungen des Krieges auf die nationale Wirtschaftsstruktur Griechenlands u.a. im Hinblick auf den Tourismus und die Energiepreise warnt.
9 Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht auf.
10 Anhand der Erkenntnisquelle wird nicht mit gewisser Wahrscheinlichkeit dargelegt, dass das vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und den dortigen Erkenntnismitteln angenommene Wirtschaftswachstum Griechenlands bzw. dessen wirtschaftliche Stabilität derart in Gefahr sind, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts zu den Möglichkeiten des Erzielens eines Erwerbseinkommens von zurückkehrenden alleinstehenden, erwerbsfähigen, nicht vulnerablen anerkannten Schutzberechtigten (vgl. Urteilsabdruck S. 8 ff.) fehlgehen könnten. Denn es ist bereits nicht möglich, eine verlässliche Einschätzung zu mittelfristigen Auswirkungen des gerade begonnenen Kriegsgeschehens auf die Lebensbedingungen in Griechenland zu treffen. Allenfalls käme derzeit eine Momentaufnahme in Betracht. Belastbare Rückschlüsse für zukünftige Entwicklungen sind derzeit nicht oder nur mit sehr begrenzter Aussagekraft möglich, so dass eine verallgemeinerungsfähige grundsätzliche Klärung von Tatsachen ausscheidet (vgl. zu einem dynamischen Pandemiegeschehen: BayVGH, Beschluss vom 18. November 2020 - 9 ZB 20.31924 - juris Rn. 8).
11 Anderes hat auch der Kläger mit dem benannten Erkenntnismittel und den darin enthaltenen Einschätzungen zu zukünftigen (wirtschaftlichen) Entwicklungen, die letztlich aber ungewiss bleiben, nicht aufgezeigt. Das klägerische Vorbringen beschränkt sich auf bloße Vermutungen. In der in Bezug genommenen Quelle wird durch den befragten Präsidenten der Handels- und Industriekammer P-Stadt zusammenfassend eingeschätzt, dass der griechische Staat derzeit von den Ereignissen primär auf indirekte Weise betroffen sei und (nur) für den Fall, dass die militärische Auseinandersetzung über mehrere Monate andauern würde, die gravierenden wirtschaftlichen und geopolitischen Konsequenzen in den essenziellen Bereichen Tourismus, Energie, Schifffahrt und Handel für die heimische Wirtschaft unmittelbar spürbar würde. Dessen ungeachtet zeigt der Kläger auch nicht auf, woraus er schöpft, dass sich die Auseinandersetzung so lange hinziehen werde, dass sich die wirtschaftliche Lage derartig verschlechtern könnte, dass es zurückkehrenden nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigte nicht möglich sein sollte, eine Beschäftigung aufzunehmen und mit dem Erwerbseinkommen ihr Existenzminimum im Sinne der elementarsten Bedürfnisse sicherstellen. Er beschränkt sich darauf zu behaupten, dass nach derzeitigem Stand nicht von einem schnellen Ende des Irankriegs auszugehen sei und dass sich die Verschlechterung der Wirtschaftslage in Griechenland unmittelbar auf den Bedarf an ungelernten Hilfskräften in den Sektoren Tourismus und Bau durchschlage. Zu möglichen Tätigkeiten in der Landwirtschaft verhält sich die Zulassungsschrift nicht.
12 2. Soweit der Kläger vorträgt, dass angesichts der aktuellen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts für das Jahr 2026 mit einer hohen Zahl von Abschiebungen von international Schutzberechtigten aus Deutschland nach Griechenland im vierstelligen Bereich zu rechnen sei, und er pauschal behauptet, dass sich hierdurch die Suche nach einer (informellen) Unterkunft als auch nach (Schwarz)Arbeit in relevanter Weise erschwere, legt er die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage ebenfalls nicht dar.
13 Richtig ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Oktober 2025 (a.a.O.) davon ausgegangen ist, dass aktuell nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass alleinstehende männliche Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (informelle, gegebenenfalls temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen finden könnten. Weshalb diese Annahme aufgrund der „hohen Zahl von Rückkehrern aus Deutschland“, die der Kläger im vierstelligen Bereich annimmt, nun nicht mehr haltbar sein könnte, zeigt die Zulassungsschrift indes nicht auf. Sie behauptet ohne jeden Beleg, dass die „schon überlasteten Aufnahmekapazitäten […] nicht in ausreichend hoher Zahl Obdach [böten]“, ohne anhand der Quellenlage aufzuzeigen, dass die Kapazitäten bei der prognostizierten Anzahl an Rückkehrern aus Deutschland bereits erschöpft wären. Das Gleiche gilt, soweit der Kläger pauschal behauptet, dass die Chancen, sich ein Existenzminimum in der Schattenwirtschaft zu sichern, aufgrund des (zu befürchtenden) Wirtschaftsabschwungs als auch durch die erhöhte Zahl an Bewerbern signifikant sinken würden.
14 Soweit der Kläger weiter vorträgt, dass die zusätzliche Belastung der in Griechenland bestehenden Strukturen durch das Inkrafttreten des GEAS-Abkommens bisher höchstrichterlich nicht berücksichtigt worden sei, führt dies nicht weiter, da das Abkommen Schutzsuchende betrifft und der Kläger nicht aufzeigt, weshalb dies auf die Situation von anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland durchschlagen soll.
15 Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass aktuelle Entwicklungen, die einer Abschiebung entgegenstehen, im Übrigen im Rahmen der Abschiebung von der Ausländerbehörde zu berücksichtigen wären (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) bzw. ggf. mit einem Folgeantrag begegnet werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. November 2020, a.a.O. Rn. 9).
16 II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.
17 III. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).
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