Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, 2025-03-04, 2 U 50/24

2 U 50/24Supreme Court / Civil Chamber IIMar 4, 2025

Regest

Teilschlussrechnung 1. Die bloße Benennung einer Rechnung als Teilschlussrechnung allein, auch wenn sie aufgrund einer Individualvereinbarung erfolgt, schafft noch nicht die dafür erforderlichen Voraussetzungen i.S.v. § 16 Abs. 4 VOB/B 2019. Voraussetzungen sind, dass ein in sich abgeschlossener Teil der Leistung erbracht wurde und eine Teilabnahme erfolgt ist.(Rn.47) (Rn.49) (Rn.51) 2. Die isolierte Abrechnung eines Zuschlags auf Kostenbestandteile für einen bestimmten, jedenfalls erheblich vor der Fertigstellung liegenden Zeitraum der Ausführung der Vertragsleistungen bezieht sich schon nicht auf eine in sich abgeschlossene Leistung.(Rn.53) (Rn.54) 3. Der Zuschlag bezieht sich auch nicht auf eine Leistung, die gesondert abgenommen werden kann.(Rn.55)

Full text

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat — 2 U 50/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-04

Aktenzeichen: 2 U 50/24

ECLI: ECLI:DE:OLGNAUM:2025:0304.2U50.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 12 VOB B 2012, § 14 Abs 1 VOB B 2012, § 16 Abs 4 VOB B 2012, § 631 Abs 1 BGB, § 597 Abs 1 ZPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Teilschlussrechnung

  1. Die bloße Benennung einer Rechnung als Teilschlussrechnung allein, auch wenn sie aufgrund einer Individualvereinbarung erfolgt, schafft noch nicht die dafür erforderlichen Voraussetzungen i.S.v. § 16 Abs. 4 VOB/B 2019. Voraussetzungen sind, dass ein in sich abgeschlossener Teil der Leistung erbracht wurde und eine Teilabnahme erfolgt ist.(Rn.47) (Rn.49) (Rn.51)

  2. Die isolierte Abrechnung eines Zuschlags auf Kostenbestandteile für einen bestimmten, jedenfalls erheblich vor der Fertigstellung liegenden Zeitraum der Ausführung der Vertragsleistungen bezieht sich schon nicht auf eine in sich abgeschlossene Leistung.(Rn.53) (Rn.54)

  3. Der Zuschlag bezieht sich auch nicht auf eine Leistung, die gesondert abgenommen werden kann.(Rn.55)

Orientierungssatz

Wird ein Bauvertrag durch außerordentliche Kündigung oder einvernehmliche Vertragsaufhebung vorzeitig beendet, tritt unmittelbar die Schlussrechnungsreife ein. Mit diesem Zeitpunkt erlischt ein zuvor bestehender Anspruch auf Zahlung von Abschlägen ex nunc (Festhaltung OLG Naumburg, Urteil vom 19. Februar 2020 - 2 U 177/12). Der Auftragnehmer ist ab diesem Moment verpflichtet, seine erbrachten Leistungen vollumfänglich und prüfbar abzurechnen, sodass eine isolierte Klage aus einer Abschlagsforderung unschlüssig ist.(Rn.41) (Rn.57) (Rn.58)

Verfahrensgang

vorgehend LG Magdeburg, 30. April 2024, 10 O 260/24 nachgehend BGH, 17. Dezember 2025, VII ZR 46/25, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.04.2024 verkündete Teilvorbehaltsurteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg aufgehoben und die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 248.000,00 € festgesetzt.

Gründe

A.

1 Die Klägerin begehrt – im Urkundenprozess – Zahlung von Werklohn aus einer vermeintlichen Teilschlussrechnung aus einem mittlerweile gekündigten Bauvertrag.

2 Die Parteien schlossen zunächst einen – nicht streitgegenständlichen – Bauvertrag vom 29.01.2019 (Anlage B9), in dem die Beklagte die Klägerin mit der Ausführung von Abbrucharbeiten auf dem Grundstück G. Straße in E. beauftragte. Über ihre erbrachten Leistungen rechnete die Klägerin gegenüber der Beklagten mit Schlussrechnung vom 09.07.2019 (Anlage B 10) ab.

3 Mit Generalunternehmervertrag vom 01.10.2019 (Anlage K2, Anlagenband Kläger, im Folgenden: AB Kl, (LGU: K1) beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Erstellung des Gewerkes „zur vollständigen Erstellung der stehenden Häuser 1-11 einschließlich der Tiefgarage und der gesamten Außenanlage in der G. Straße in E. “. Die der Klägerin übertragenen Leistungen umfassten unter anderem die denkmalgerechte Sanierung bereits vorhandener und den Bau weiterer Gebäude, die Errichtung einer Tiefgarage und die Herstellung der Außenanlagen. Die Parteien vereinbarten einen Pauschalfestpreis in Höhe von 29.088.879,00 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, auf den die Beklagte im Falle des Vorliegens der vertraglich geregelten Voraussetzungen Abschlagszahlungen zu leisten verpflichtet war.

4 Unter dem 17.11.2022 unterzeichneten der Geschäftsführer der Klägerin, der Vorstand der Beklagten sowie ein Vertreter der „realtime“ eine „Vereinbarung gemäß Besprechung vom 10.11.2022 zum Bauprojekt „B. , E. ““ (Anlage K 14, AB Kl.), in der es unter anderem heißt:

5 „Im Ergebnis der Besprechung C. /H. wurde u. a. vereinbart, dass H. mit der nächsten Abschlagsrechnung zum Bauauftrag am 01.12.2022 einen Betrag in Höhe von weiteren 2.0 Mio Euro brutto abrechnet und H. erstmals eine Teilschlussrechnung zum Bauauftrag in Höhe von 1.0 Mio Euro netto (zzgl. 19 % USt) über die GU-Leistungen des 13 %-igen GU-Aufwandes zusätzlich abrechnet. Letztere Teilschlussrechnung wird beiderseits als in sich abgenommene Leistung anerkannt und beendet in der abgerechneten Rechnungshöhe das buchhaltungstechnisch geführte schwebende Rechtsgeschäft anteilig.

6 H. wird in der nächsten Gesamtkostenaufstellung mit Status zum 31.12.2022 den Zahlungseingangsbetrag-netto dieser Teilschlussrechnung in der Kostengruppe 13-%GU-Zuschlag entsprechend abziehen/berücksichtigen.“

7 Unter dem 15.12.2022 legte die Klägerin eine „Teilschlussrechnung Nr. 2022 12 0038“ (Anlage K3, AB Kl, (LGU: K2), mit der sie einen anteiligen Zuschlag für Leistungen im Rahmen des Umbaus, der Sanierung und des Neubaus bezogen auf den Leistungszeitraum von Januar 2019 bis September 2022 in Höhe von 1.190.000,00 € brutto in Rechnung stellte.

8 Unter dem 02.01.2023 erteilte die Klägerin der Beklagten die Abschlagsrechnung Nr. 2023 01 0001 (Anlage K5, AB Kl.), mit der sie unter Angabe des Leistungszeitraums von September 2019 bis Januar 2023 für in den Monaten November und Dezember 2022 erbrachte Bauleistungen die Zahlung einer anteiligen Vergütung in Höhe von 2.000.000,00 € verlangte.

9 Die Beklagte zahlte auf die Abschlagsrechnung am 09.02.2023 250.000,00 €, am 21.02.2023 476.000,00 €, am 02.03.2023 weitere 476.000,00 € und am 16.03.2023 500.000,00 € an die Klägerin.

10 Mit Schreiben vom 12.09.2023 (Anlage K4, AB Kl.) schlug die Klägerin der Beklagten vor, eine geleistete Überzahlung in Höhe von 942.000,00 € auf die aus der am 15.12.2022 erteilten Teilschlussrechnung resultierende Forderung anzurechnen. Die Beklagte unterzeichnete dieses Schreiben durch ihren Geschäftsführer.

11 In der Folgezeit forderte die Klägerin die Beklagte mehrfach zur Zahlung des nach Anrechnung verbliebenen Teilbetrages der Vergütung von 248.000,00 € auf.

12 Mit Schreiben vom 15. und 29.01.2024 sowie vom 05.02.2024 forderte die Klägerin von der Beklagten unter anderem die Zahlung des aus der am 02.01.2023 gelegten Abschlagsrechnung resultierenden anteiligen Vergütungsbetrages von 272.000,00 €.

13 Am 29.01.2024 stellte die Klägerin die Arbeiten an dem Bauvorhaben aus dem Generalunternehmervertrag vom 01.10.2019 ein. Dies begründete sie mit dem ihrer Auffassung nach bestehenden Zahlungsverzug der Beklagten.

14 Die Beklagte kündigte den Generalunternehmervertrag vom 01.10.2019 mit Schreiben vom 04.04.2024 außerordentlich wegen der Einstellung der Arbeiten durch die Klägerin.

15 Die Klägerin erklärte sich mit Schreiben vom 11.04.2024 mit einer durch die Beklagte für den 16.04.2024 in Aussicht genommenen Durchführung der Abnahme der erbrachten Leistungen einverstanden.

16 Die Klägerin hat behauptet, dass sich die Parteien im Zusammenhang mit der Realisierung des ihr übertragenen Bauvorhabens vor dem Hintergrund der seit dem Abschluss des Vertrages eingetretenen Erhöhung der Baupreise und des Einflusses der Covid 19-Pandemie auf den Fortgang der Arbeiten auf die Erhöhung der Vergütung auf 42.200.000,00 € geeinigt hätten. Die Parteien hätten sich außerdem am 10.11.2022 darauf verständigt, dass sie zur Erteilung einer Teilschlussrechnung gegenüber der Beklagten über den ihr entstandenen Generalunternehmeraufwand in Höhe von 1.000.000,00 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer berechtigt sein solle. Zudem seien die Parteien übereingekommen, die zu erstellende Teilschlussrechnung als in sich abgenommene Leistung anzuerkennen. Diese Vereinbarungen hätten die Parteien am 17.11.2022 schriftlich dokumentiert. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Parteien damit den Generalunternehmervertrag teilweise abgeändert hätten. Deshalb sei sie berechtigt gewesen, über den ihr entstandenen Generalunternehmeraufwand eine Teilschlussrechnung zu legen.

17 Die Klägerin hat gemeint, sie könne von der Beklagten den im Ergebnis der mit Einverständnis ihrer Vertragspartnerin vorgenommenen Anrechnung noch offenen Betrag der Vergütung in Höhe von 248.000,00 € aus der am 15.12.2022 gelegten Teilschlussrechnung beanspruchen.

18 Die Klägerin hat außerdem behauptet, mit der Erteilung der vom 02.01.2023 datierenden Abschlagsrechnung sei sie dem hier durch die Beklagte mit E-Mail vom 22.09.2023 vorgegebenen Muster gefolgt.

19 Die Klägerin hat beantragt,

20 die Beklagte zu verurteilen, ihr 520.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 % Punkten über dem Basiszinssatz aus 248.000,00 € seit dem 01.01.2023 und aus weiteren 272.000,00 € seit dem 06.02.2023 sowie Mahnkosten in Höhe von 27,00 € zu zahlen.

21 Die Beklagte hat beantragt,

22 die Klage abzuweisen,

23 hilfsweise, ihr die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.

24 Sie hat gemeint, die Klage im Urkundenprozess sei unstatthaft, weil die Klägerin die der Begründung ihres Anspruchs dienenden Tatsachen nicht urkundlich belegt habe. Die Klägerin habe weder den zwischen den Parteien vereinbarten Zahlungsplan zu den Akten gereicht, noch habe sie den Umfang der durch sie erbrachten Leistungen, auf den sie ihre Vergütungsansprüche stütze, vereinzelt dargelegt und durch Urkunden nachgewiesen. Außerdem sei es der Klägerin verwehrt, nach der Kündigung des Generalunternehmervertrages und dem hierdurch erfolgten Eintritt der Schlussrechnungsreife aus Abschlagsrechnungen resultierende Forderungen klageweise weiterzuverfolgen. Die Klägerin habe die vom 15.12.2022 datierende Teilschlussrechnung zu Unrecht gelegt. Bislang habe sie, die Beklagte, keinen in sich abgeschlossenen Teil der durch die Klägerin erbrachten Leistungen abgenommen. Der Erstellung einer Teilschlussrechnung stehe zudem die gemäß § 10 Nr. 1 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Generalunternehmervertrages vorgesehene förmliche Abnahme sämtlicher Leistungen der Klägerin entgegen. Auch habe die Klägerin in der Teilschlussrechnung nicht über sämtliche bislang erbrachten Leistungen prüffähig abgerechnet. Zudem enthielten weder die Abschlags- noch die Teilschlussrechnung einen Bestätigungsvermerk der an dem Projekt beteiligten Architekten.

25 Die Beklagte hat behauptet, dass sie die Vergütung, die die Klägerin nach der Ausführung der ihr durch Vertrag vom 29.01.2019 übertragenen Abbrucharbeiten habe beanspruchen können, in Höhe von 15.200,00 € überzahlt habe. Mit ihrem Anspruch auf Erstattung der Überzahlung hat sie hilfsweise gegen die Klageforderung aufgerechnet.

26 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

27 Das Landgericht hat der Klage im Wege eines Teilvorbehaltsurteils (im Urkundenprozess) teilweise stattgegeben, nämlich nur hinsichtlich des restlichen Vergütungsanspruchs aus der Teilschlussrechnung vom 15.12.2022 in Höhe von 248.000 €. Den weiteren Teilanspruch in Höhe von 272.000 € hat das Landgericht als nicht entscheidungsreif angesehen und deshalb nur über den zuvor genannten Teilanspruch im Wege des Teilurteils entschieden.

28 Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage im Umfang des Teilvorbehaltsurteils im Urkundenprozess statthaft und begründet sei. Die Klägerin habe sämtliche zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden beweisen können, nämlich den Abschluss des Generalunternehmervertrages vom 01.10.2019, die zwischen den Parteien am 10.11.2022 getroffene Vereinbarung über die Erteilung einer Teilschlussrechnung, die Rechnungslegung und die Bestätigung der Prüffähigkeit durch die Beklagte. Die Klägerin könne von der Beklagten nach § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. der zwischen den Parteien am 10.11.2022 getroffenen Vereinbarung die Zahlung des Betrages von 248.000,00 € verlangen. Nach dieser Vereinbarung sei die Klägerin berechtigt gewesen, den seit Beginn der Ausführung der Arbeiten entstandenen Generalunternehmeraufwand, der nach dem in der Vereinbarung dokumentierten Willen der Vertragsparteien 13 % der der Klägerin seinerzeit entstandenen Vergütung betragen sollte und den die Parteien auf 1.000.000,00 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer bezifferten, der Beklagten gesondert im Wege einer Teilschlussrechnung in Rechnung zu stellen. Aus der Urkunde gehe hervor, dass beide Parteien die zu erstellende Teilschlussrechnung als in sich abgenommene Leistung anerkannt hätten. Die insoweit getroffene Vereinbarung habe die für die Fälligkeit der Vergütung nach § 641 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 10 Nr. 1 des Generalunternehmervertrages erforderliche Abnahme entbehrlich gemacht. Die Klägerin habe am 15.12.2022 vereinbarungsgemäß die Teilschlussrechnung Nr. 2022 12 0038 erteilt. Darauf habe die Klägerin bislang 942.000,00 € geleistet, wobei hier eine Anrechnung einer Überzahlung erfolgt sei. Die Vereinbarung über die Anrechnung ergebe sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 12.09.2023, das die Beklagte durch ihren Geschäftsführer unterzeichnet habe. Mit der Unterzeichnung habe die Beklagte zugleich zum Ausdruck gebracht, dass sie die vom 15.12.2022 datierende Teilschlussrechnung als im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 VOB/B prüfbar erachte.

29 Die durch die Beklagte hilfsweise erklärte Aufrechnung hat das Landgericht gemäß § 598 ZPO als im Urkundenprozess unstatthaft zurückgewiesen, da der Beweis des Bestehens der Gegenforderung mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln durch die Beklagte nicht vollständig geführt worden sei.

30 Das Landgericht hat der Beklagten gemäß § 599 Abs. 1 ZPO die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

31 Gegen das ihr am 14.05.2024 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.06.2024 Berufung eingelegt und diese, nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, mit Schriftsatz vom 14.08.2024, am gleichen Tage bei dem Oberlandesgericht eingegangen, begründet.

32 Sie rügt materiell-rechtliche Rechtsverletzungen im angegriffenen Urteil und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass das Landgericht die klägerischen Abrechnungen nicht hinreichend geprüft habe, hierzu habe die Klägerin nicht einmal den Zahlungsplan vorgelegt. Das Landgericht sei unter Zugrundelegung des Schreibens vom 17.11.2022 (Anlage K 14) irrtümlich davon ausgegangen, dass die Leistungen als abgenommen zu behandeln seien. Es sei nicht der Wille der Parteien gewesen, auf den Nachweis der Leistungserbringung und/oder auf die Abnahme zu verzichten. Durch das Schreiben vom 17.11.2022 habe entgegen der Auffassung des Landgerichts der Generalunternehmervertrag nicht geändert oder modifiziert werden sollen. Der Klägerin habe es nicht zugestanden, über Leistungen bzw. Leistungszeiträume mit einer isolierten Teilschlussrechnung abzurechnen, zumal sie die Leistungen bereits zuvor mit einer entsprechenden Abschlagsrechnung abgerechnet habe. Die Klägerin habe für den Zeitraum von Ausführungsbeginn bis einschließlich September 2022 insgesamt 27 Abschlagsrechnungen gelegt, die genau diesen Zeitraum abdeckten. Diese Abschlagsrechnungen seien von der Beklagten auch beglichen worden, wie aus der als Anlage B4 vorgelegten Rechnungs- und Zahlungsübersicht sowie den als Anlage B5 vorliegenden Buchungsbelegen hervorgehe. Stelle man die kumulierten Rechnungsbeträge bis einschließlich zur 27. Abschlagsrechnung den tatsächlich durch die Beklagte getätigten Zahlungen gegenüber, ergebe sich daraus eine Überzahlung in Höhe von rund 90 €. Im Übrigen sei die Annahme des Vorschlages der Klägerin zur Anrechnung einer von der Beklagten geleisteten Überzahlung nicht gleichzeitig als Billigung der Freigabe des gesamten Rechnungsbetrages anzusehen. Damit sei keine Freigabe der Teilschlussrechnung erfolgt. Das Landgericht habe außerdem nicht berücksichtigt, dass durch die erfolgte Vertragskündigung Schlussrechnungsreife eingetreten sei und deshalb die Klägerin keine Abschlagszahlungen mehr verlangen könne. Die Teilschlussrechnung vom 15.12.2022 sei faktisch als eine Abschlagsrechnung anzusehen und nicht als eine Teilschlussrechnung. Außerdem sei fehlerhaft ihre hilfsweise erklärte Aufrechnung nicht berücksichtigt worden.

33 Die Beklagte beantragt,

34 1. das Teilvorbehaltsurteil des Landgerichts Magdeburg vom 30.04.2024, Az. 10 O 260/24, abzuändern und die Klage abzuweisen,

35 2. hilfsweise, das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

36 Die Klägerin beantragt,

37 die Berufung zurückzuweisen.

38 Sie verteidigt im Wesentlichen das angegriffene Urteil.

B.

39 Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

40 Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 248.000,00 € aus der Teilschlussrechnung vom 15.12.2022 Nr. 2022 12 0038 (Anlage K3, AB Kl.), der allein Gegenstand des Berufungsverfahrens ist.

41 Die Klage ist – aufgrund der Kündigung des Werkvertrages durch die Beklagte und die jedenfalls anschließend vereinbarte einverständliche Vertragsaufhebung – nicht mehr schlüssig. Denn aufgrund der Beendigung des Vertrages ist Schlussrechnungsreife eingetreten. Bei der streitgegenständlichen Rechnung handelt es sich indes nicht um eine (Teil-)Schlussrechnung, sondern um eine weitere Abschlagsrechnung, aus der die Klägerin deshalb Bezahlung nicht (mehr) verlangen kann.

42 Im Einzelnen:

43 Voraussetzung eines Werklohnanspruchs ist gemäß § 631 Abs. 1 BGB der Abschluss eines Werkvertrages, die Abnahme des Werkes gemäß §§ 640 BGB, 12 VOB/B sowie gemäß § 14 Abs. 1 VOB/B eine prüfbare Schlussabrechnung über den vereinbarten Werklohn. Die Parteien haben in § 2 Ziff. 2.1 Buchst. h. des GU-Vertrages vom 01.10.2019 die Geltung der VOB/B 2012 vereinbart.

44 Voraussetzung einer Geltendmachung im Urkundenprozess ist gemäß § 592 S. 1 ZPO, dass sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können.

45 1. Die Parteien haben unter dem 01.10.2019 einen Werkvertrag, nämlich den GU-Vertrag vom 01.10.2019 (Anlage K2, AB Kl.) geschlossen. Diese Tatsache ist unstreitig, wird aber auch durch den als Anlage K 2 vorgelegten GU-Vertrag belegt.

46 2. Es liegt jedoch keine prüfbare Teilschlussrechnung im Sinne von § 16 Abs. 4 VOB/B vor.

47 a) Gemäß § 16 Abs. 4 VOB/B ist Voraussetzung für eine Teilschlussrechnung, dass ein „in sich abgeschlossener Teil der Leistung“ erbracht wurde und eine Teilabnahme erfolgt ist. Teilschlussrechnungen sind in der Praxis selten. Dies gilt umso mehr, als der Begriff des „in sich abgeschlossenen Teils der Leistung“ restriktiv ausgelegt wird. Sind die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 VOB/B gegeben, hat die Teilschlussrechnung dieselben Wirkungen wie die Schlussrechnung, insbesondere hinsichtlich der Fälligkeit und des Beginns der Verjährung der Forderung (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl., Rz. 1870 mit weiteren Nachweisen).

48 b) Die streitgegenständliche „Teilschlussrechnung“ vom 15.12.2022 (Anlage K 3) erfüllt diese Anforderungen nicht. Aus dem Schreiben vom 17.11.2022 (Anlage K 14), auf das die Klägerin die Rechnung stützt, ergibt sich bei verständiger Auslegung gemäß den §§ 133, 157 BGB keine Berechtigung der Klägerin zur Legung einer Teilschlussrechnung in Höhe von 1.000.000 € netto, auch wenn die Parteien dies so formuliert haben.

49 aa) Denn der in dem Schreiben dargestellte Sachverhalt ergibt nicht, dass ein in sich abgeschlossener Teil der Leistungen nach entsprechender Teilabnahme endgültig festgestellt worden ist. Die im Schreiben vom 17.11.2022 genannten und nachfolgend in der sogenannten Teilschlussrechnung abgerechneten Leistungen der Klägerin, nämlich „GU-Bauleistungen des Generalunternehmeraufwandes (13 %) bis zum Leistungsstand 30.09.2022 als Teilschlussrechnung“, sind kein in sich abgeschlossener Teil der von der Klägerin zu erbringenden Bauleistungen. Denn die Klägerin sollte auch weiterhin, also nach dem 30.09.2022 und dem 10.11.2022, als Generalunternehmerin tätig sein. Sie hat den Aufwand, der ihr als Generalunternehmerin entstanden sein soll, auch nicht endgültig abgerechnet, sondern nur für einen bestimmten Zeitraum, womit nicht eindeutig festgelegt ist, dass damit sämtlicher „GU-Aufwand (13 %)“ für das Bauvorhaben abgerechnet werden sollte, was möglicherweise eine in sich abgeschlossene Leistung darstellen könnte, ohne dass der Senat dies abschließend beurteilen muss. Denn obwohl die Vereinbarung am 10.11.2022 mündlich getroffen worden ist und unter dem 17.11.2022 schriftlich festgehalten worden ist, umfasst die Teilschlussrechnung nur einen Zeitraum bis September 2022. Es ist außerdem nicht erkennbar, wovon 13 % berechnet werden sollten. Wenn 1.000.000,00 € 13 % eines bestimmten Betrages darstellen sollen, wären 100 % 7.692.307,69 € netto, entsprechend 9.153.846,15 € brutto. Beide letztgenannten Beträge weisen keinen Bezug zu der vertraglich vereinbarten Vergütung auf, die gemäß § 8 des GU-Vertrages 29.088.879,00 € betrug und nach der Behauptung der Klägerin auf rund 42.000.000 € erhöht worden sein soll. 13 % der ursprünglich vereinbarten Vertragssumme wären 3.781.554,27 €.

50 bb) Zu einem anderen Ergebnis führt die Auslegung auch nicht – jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit – unter Berücksichtigung des nachfolgenden Satzes „Letztere Teilschlussrechnung wird beiderseits als in sich abgenommene Leistung anerkannt und beendet in der abgerechneten Rechnungshöhe das buchhaltungstechnisch geführte schwebenden Rechtsgeschäft anteilig“.

51 Der Satz ergibt für sich genommen keinen Sinn, da eine Rechnung keine Leistung darstellt und eine Rechnung auch nicht „in sich abgenommen“ werden kann. Es dürfte sich um Schreib- bzw. Formulierungsfehler handeln, allerdings sind – bei Korrektur derselben im Wege der Auslegung - hier zwei verschiedene Möglichkeiten der Auslegung gegeben:

52 (1) Gemeint sein könnte, dass die Parteien die in der Teilschlussrechnung abgerechneten Leistungen der Klägerin als „in sich abgeschlossene Leistung“ im Sinne von § 16 Abs. 4 VOB/B vereinbaren wollten, gerade um die Möglichkeit einer Teilschlussrechnung zu eröffnen. Es bliebe aber bei dem oben dargestellten Problem, dass jedenfalls der Zeitraum, in welchem die genannten Leistungen der Klägerin als in sich abgeschlossen angesehen werden sollten, nicht hinreichend klar vereinbart worden ist; dies ergibt sich aus der Diskrepanz zwischen dem Datum der Vereinbarung (10.11.2022) und dem Ende des Abrechnungszeitraums (30.09.2022).

53 (2) Gemeint sein könnte aber auch, dass die Parteien hinsichtlich der abgerechneten Leistungen der Klägerin eine Abnahme vereinbart haben. Dann würden aber erst recht die Zweifel hinsichtlich der in sich abgeschlossenen Leistung verbleiben.

54 cc) Bei verständiger Auslegung des Schreibens vom 17.11.2022 ist zwischen den Parteien vereinbart worden, dass der Klägerin ein weiterer Teilbetrag zufließen sollte, als dessen Grundlage die Parteien den „13%-igen GU-Zuschlag“ vereinbarten. Dabei handelt es sich nach dem Verständnis des Senats, das mit den Parteien in der Berufungsverhandlung auch erörtert worden ist, um einen kalkulatorischen Zuschlag auf die Leistungen der Nachunternehmer der Klägerin, der im Ergebnis die Vergütung der Klägerin als Generalunternehmerin darstellt. Dieser „GU-Zuschlag“ ist jedoch in der zwischen den Parteien im GU-Vertrag vereinbarten Gesamtvergütung enthalten. Soweit die Klägerin behauptet hat, dass sie in den bisherigen – immerhin 30 - Abschlagsrechnungen lediglich die Leistungen der Nachunternehmer ohne den „GU-Zuschlag“ abgerechnet habe, kann dies vom Senat mangels Vorlage des Zahlungsplanes und der Abschlagsrechnungen nicht nachvollzogen werden.

55 Indem die Klägerin nunmehr mit der streitgegenständlichen „Teilschlussrechnung“ den GU-Zuschlag isoliert abrechnet, allerdings nur in Höhe von 1.000.000 € netto und nur für einen anteiligen Zeitraum, wird deutlich, dass es sich hierbei um eine weitere Abschlagsrechnung handelt, die die Klägerin in ihrer Schlussrechnung über das gesamte Bauvorhaben zu berücksichtigen hätte bzw. haben wird. Denn ein „13%-iger GU-Zuschlag“ auf die vereinbarte Gesamtvergütung von 29.088.879 € betrüge 3.781.554,17 €, woraus deutlich wird, dass der Betrag aus der „Teilschlussrechnung“ nur ein Teilbetrag ist, der sich allerdings – wie oben ausgeführt - nicht auf eine in sich abgeschlossene Leistung bezieht, die auch nicht gesondert abgenommen worden sein kann. Außerdem ist der genannte „GU-Zuschlag“, wenn er mit 13 % von den Nachunternehmerrechnungen berechnet wird, in seiner Höhe wiederum von dem letztlich in der Schlussrechnung abzurechnenden Gesamtanspruch abhängig, was wiederum zeigt, dass auch über den „GU-Zuschlag“ eine Schlussrechnung zu erfolgen hat.

56 3. Da die Klägerin deshalb in der Sache trotz der Vertragsbeendigung aus einer Abschlagsrechnung Zahlung verlangt, ist die Klage – mangels schlüssiger Darlegung einer Fälligkeitsvoraussetzung – als derzeit unbegründet abzuweisen (§ 597 Abs. 1 ZPO) und das Vorbehaltsurteil aufzuheben (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 35. Aufl., § 600 Rz. 26).

57 Denn der Generalunternehmervertrag vom 01.10.2019 ist von der Beklagten mit Schreiben vom 04.04.2024 außerordentlich gekündigt worden. Die Klägerin hat sich mit Schreiben vom 11.04.2024 mit einer durch die Beklagte für den 16.04.2024 in Aussicht genommenen Durchführung der Abnahme der erbrachten Leistungen einverstanden erklärt, so dass von einer einverständlichen Vertragsbeendigung auszugehen ist.

58 Dadurch ist Schlussrechnungsreife eingetreten. Denn einem Auftragnehmer steht ein Anspruch auf eine Abschlagszahlung nicht mehr zu, wenn das Vertragsverhältnis durch Kündigung, einvernehmliche Vertragsaufhebung oder in sonstiger Weise beendet worden ist; in einem solchen Fall hat er seine Leistungen vielmehr umfassend abzurechnen. Ein etwaiger zuvor bestandener Anspruch auf Zahlung eines Abschlages erlischt infolge der Schlussrechnungsreife. Er besteht auch nicht teilweise weiter (z. B. Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 19. Februar 2020 – 2 U 177/12 –, juris Rz. 72; OLG Koblenz, Urteil vom 23. Mai 2019 – 2 U 1447/16 –, juris Rz. 107; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. August 2001 – 23 U 6/01 –, juris Rz. 5; OLG Nürnberg, Urteil vom 8. Juni 2000 – 13 U 77/00 –, juris Rz. 36; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – I-21 U 30/22 –, juris Rz. 4; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Februar 2019 – 10 U 152/18 –, juris Rz. 71; Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher-Kniffka, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., 8. Teil Rz. 42, jeweils m. w. N.).

59 Der Senat hat dies in der Berufungsverhandlung vom 12.02.2025 mit den Parteien erörtert. Weitere prozessuale Erklärungen sind nicht abgegeben worden. Die Parteien haben mit den Anträgen aus der Berufungsbegründung und aus der Berufungserwiderung auch abschließend verhandelt.

60 4. Lediglich ergänzend wird ausgeführt, dass es hier nicht darauf ankommt, dass die Klage im Urkundenprozess geführt worden ist. Voraussetzung für den Erlass eines Vorbehaltsurteils im Urkundenprozess ist gemäß § 592 S. 1 ZPO, dass sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Vorliegend fehlt es jedoch bereits an einer schlüssigen Darlegung der anspruchsbegründenden Tatsachen im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung bzw. ist die Klage mit der einverständlichen Vertragsaufhebung am 11.04.2024 unschlüssig geworden. Deshalb kommt es auf einen etwaigen Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen durch Urkunden nicht an. Dementsprechend ist kein Raum für einen Ausspruch, dass die Klage im Urkundenprozess unstatthaft ist (§ 597 Abs. 2 ZPO).

C.

61 I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

62 II. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

63 III. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

64 IV. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß den §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1, 39, 63 Abs. 2 S. 1 GKG, 3 ZPO.

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