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12 Wx 20/25•Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, 2025-09-17, 12 Wx 20/25
12 Wx 20/25Supreme Court / Civil Chamber 12Sep 17, 2025
Hat der Beteiligte fast vier Monate nach der Aneignungserklärung eines Dritten, die zu dessen Eintragung als Eigentümer des bis dahin herrenlosen Grundstücks geführt hat, und fast zwei Monate nach dieser Eintragung seinerseits eine Aneignungserklärung abgegeben, besteht für den Beteiligten kein berechtigtes Interesse mehr an einer Einsicht in die Grundakte.(Rn.11)
Entscheidungsdatum: 2025-09-17
Aktenzeichen: 12 Wx 20/25
ECLI: ECLI:DE:OLGNAUM:2025:0915.12WX20.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 12 Abs 1 GBO, § 46 Abs 1 GBVfg, § 46 Abs 3 GBVfg
Hat der Beteiligte fast vier Monate nach der Aneignungserklärung eines Dritten, die zu dessen Eintragung als Eigentümer des bis dahin herrenlosen Grundstücks geführt hat, und fast zwei Monate nach dieser Eintragung seinerseits eine Aneignungserklärung abgegeben, besteht für den Beteiligten kein berechtigtes Interesse mehr an einer Einsicht in die Grundakte.(Rn.11)
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oschersleben – Grundbuchamt – vom 14.5.2025 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert beträgt 5.000 €.
I.
1 Im o.g. Grundbuch ist im Bestandsverzeichnis zunächst unter lfd. Nr. 1 in der Gemarkung N. Flur 1 das Flurstück 202/75 eingetragen, das herrenlos ist. Die hier verfahrensgegenständlichen unter lfd. Nr. 2, 3 eingetragenen Flurstücke 8/27 und 8/56 wurden am 9.1.2025 aus dem Bestand abgeschrieben und in das Grundbuchblatt 940 der Gemarkung N. übertragen. Für diese beiden Flurstücke wurde infolge der Ausübung des Aneignungsrechtes vom 13.11.2024 am 9.1.2025 ein Eigentümer eingetragen.
2 Mit Schreiben vom 6.3.2025 beantragte der Beteiligte Grundbucheinsicht, insbesondere die Übersendung der Verzichtserklärung des Fiskus. Mit notariellem Schreiben vom 7.3.2025 bezüglich der Flurstücke 8/27 und 8/56 beantragte er, als Eigentümer in das Grundbuch von N. Blatt 810 eingetragen zu werden.
3 Am 10.3.2025 übersandte ihm die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle lediglich einen Grundbuchauszug.
4 Das Grundbuchamt wies den Beteiligten mit Verfügung vom 17.3.2025, die mit einer Rechtsmittelbelehrung für eine Zwischenverfügung versehen war, darauf hin, dass die "Flurstücke 8/27 und 8/25" nicht mehr im Grundbuchblatt 810 eingetragen seien und bereits ein Eigentumswechsel stattgefunden habe. Mit Beschluss vom 14.5.2025 wies es den Antrag abschließend mit der Begründung zurück, dass diese beiden Flurstücke nicht mehr herrenlos seien, so dass eine Aneignung nicht mehr möglich sei.
5 Mit Schreiben vom 11.4.2025 beantragte der Beteiligte Einsicht in das Grundbuch von N. Blatt 810. Sein berechtigtes Interesse begründete er damit, dass er sich die Flurstücke aneignen wolle, zwischen seinem Antrag und der Aneignung durch den neuen Eigentümer eine nur sehr kurze Zeitspanne liege und er deshalb ausnahmsweise berechtigt sei, die Rechtmäßigkeit der Aneignung zu überprüfen. Diesen Antrag lehnte die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes durch den hier angegriffenen Beschluss vom 14.5.2025 mit der Begründung ab, dass eine Ausnahme aufgrund des Zeitablaufes nicht mehr gerechtfertigt sei.
6 Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte mit dem an das Oberlandesgericht gerichteten Schreiben vom 6.6.2025 mit der Begründung, dass sich die Entscheidungen des Grundbuchamtes auf ein Flurstück "8/27" und nicht auf das von ihm anzueignende Flurstück "8/56" bezögen und deshalb offenkundig fehlerhaft seien. Ihm sei Akteneinsicht zu gewähren, weil das Grundbuchamt hier offenkundig und ggf. auch bzgl. der erfolgten Aneignung fehlerhaft gearbeitet habe. Er müsse durch die Einsicht in die Lage versetzt werden, ein ihm möglicherweise zustehendes Rechtmittel zu begründen
7 Das Grundbuchamt legte das Verfahren mit Verfügung vom 10.7.2025 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.
II.
8 1. Das durch den Beteiligten nicht näher bezeichnete Rechtsmittel ist als Grundbuchbeschwerde statthaft und insgesamt gemäß § 71 Abs. 1 GBO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG zulässig. Zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung von Grundbuchabschriften war zunächst die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle berufen, § 12 c Abs. 1 Nr. 1 GBO. Diese ist mit Schreiben vom 10.3.2025 dem Antrag des Beteiligten auf Übersendung der Verzichtserklärung nicht nachgekommen. Sodann hat die zuständige Rechtspflegerin am 14.5.2025 entschieden, § 12 c Abs. 4 S. 1 GBO, gegen deren Entscheidung nunmehr die Beschwerde eröffnet ist, § 12 c Abs. 4 S. 2 GBO
9 2. In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg. Der Beteiligte hat keinen Anspruch aus § 12 Abs. 1 GBO in Verbindung mit § 46 Abs. 1, 3 GBV auf die Einsicht in die Grundakten durch Übersendung von Kopien der zur Aneignung geführten Unterlagen. Das hierfür erforderliche berechtigte Interesse hat der Beteiligte auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nicht dargelegt.
10 a. Ein zur Einsicht erforderliches berechtigtes Interesse liegt dann vor, wenn ein entsprechender Antrag nach Überzeugung des Entscheidungsorgans ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt. Nicht nur die Rechtslage, sondern bereits die Sachlage begründet demnach ein berechtigtes Interesse. Das Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder bloß tatsächlicher Natur sein. Es muss bei verständiger Würdigung des Einzelfalls und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Einsichtnahme als Bestimmungsgrund für Entscheidungen als berechtigt erscheinen lassen und darf der amtlichen Förderung nicht unwürdig sein (vgl. Böttcher, in: Meikel, GBO, Rdn. 6 zu § 12 GBO). Hinsichtlich herrenloser Grundstücke besteht für denjenigen eine Einsichtsrecht, der seinen Aneignungswillen glaubhaft macht. Hinsichtlich Grundstücken, die herrenlos gewesen sind, besteht jedenfalls für denjenigen ein beschränktes Einsichtsrecht, der für ein konkretes Grundstück eine Aneignungserklärung eingereicht hat, wenn kurz zuvor eine andere Aneignungserklärung eingegangen ist (Senat, Beschluss vom Beschluss vom 5.12.2018 – 12 Wx 43/18 –, juris; Prof. Ulrich Keller in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar, § 12 GBO).
11 b. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor: Für die beiden Grundstücke wurde bereits am 13.11.2024 die Aneignung erklärt. Sie sind durch die Eintragung des neuen Eigentümers seit 9.1.2025 auch nicht mehr herrenlos und in ein anderes Grundbuchblatt, Blatt 940, übertragen worden. Der Beteiligte hat erst am 7.3.2025 für die beiden Flurstücke eine Aneignungserklärung abgegeben. Damit liegen zwischen seiner Aneignungserklärung und der Aneignungserklärung des neuen Eigentümers fast vier Monate und der Eintragung fast zwei Monate und gerade nicht nur wenige Tage wie in der Entscheidung des Senats vom 6.2.2019 (12 Wx 4/19), so dass der Beteiligte am 6.3.2025 nicht mehr erwarten durfte, aufgrund seiner Aneignungserklärung noch als Eigentümer eingetragen zu werden.
12 c. Auch die fehlerhafte Flurstückbezeichnung des Flurstücks "8/56" als Flurstück "8/25" in der Zwischenverfügung vom 17.3.2025 führt zu keinem berechtigten Interesse. Hier handelt es sich mit Blick auf den Gesamtkontext der Verfügung und den Bezug zu der korrekten Eintragung als Flurstück "8/56" im Grundbuchauszug offenkundig nur um einen Schreibfehler des Grundbuchamtes, der kein Indiz für eine übergreifend fehlerhafte Arbeit des Amtes darstellt.
III.
13 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG. Den Geschäftswert hat der Senat nach § 79 Abs. 1 S. 1 GNotKG in Verbindung mit §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 1 GNotKG nach billigem Ermessen festgesetzt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.
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