Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, 2023-05-08, 1 ORbs 111/23

1 ORbs 111/23Supreme Court / Criminal Chamber IMay 8, 2023

Regest

Die Rechtsfrage, anhand welcher Kriterien eine verbotene Jagdausübung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 BJagdG - hier Lappjagd - von einer Verkehrssicherungsmaßnahme zum Schutz von Nutzern einer an den Jagdbezirk angrenzenden öffentlichen Straße abzugrenzen ist, steht zur Fortbildung des Rechts.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend AG Naumburg, kein Datum verfügbar, 9 OWi 640 Js 206241/22

Full text

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat — 1 ORbs 111/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-05-08

Aktenzeichen: 1 ORbs 111/23

ECLI: ECLI:DE:OLGNAUM:2023:0508.1ORBS111.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 19 Abs 1 Nr 3 BJagdG, § 39 Abs 3 BJagdG, § 80a Abs 3 OWiG

Orientierungssatz

Die Rechtsfrage, anhand welcher Kriterien eine verbotene Jagdausübung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 BJagdG - hier Lappjagd - von einer Verkehrssicherungsmaßnahme zum Schutz von Nutzern einer an den Jagdbezirk angrenzenden öffentlichen Straße abzugrenzen ist, steht zur Fortbildung des Rechts.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend AG Naumburg, kein Datum verfügbar, 9 OWi 640 Js 206241/22

Tenor

Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich der Vorsitzenden übertragen.

Gründe

1 Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen ein Jagdausübungsverbot gemäß §§ 19 Abs. 1 Nr. 3, 39 Abs. 3 BJagdG zu einer Geldbuße von 500,00 Euro verurteilt.

2 Nach § 80a Abs. 3 OWiG war die Sache durch den Einzelrichter auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen, weil es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts zu überprüfen. Vorliegend stellt sich eine Rechtsfrage, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und abstraktionsfähig ist. Die Frage, anhand welcher Kriterien eine verbotene Jagdausübung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 BJagdG – hier Lappjagd – von einer Verkehrssicherungsmaßnahme zum Schutz von Nutzern einer an den Jagdbezirk angrenzenden öffentlichen Straße abzugrenzen ist, ist soweit ersichtlich bisher nicht höchstgerichtlich entschieden worden und erfüllt hier auch die anderen vorgenannten Voraussetzungen.

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