LG Magdeburg Große Strafkammer, 2013-12-18, 22 Ks 164 Js 20321/13 (2/13)

22 Ks 164 Js 20321/13 (2/13)Cantonal CourtDec 18, 2013

Full text

LG Magdeburg Große Strafkammer — 22 Ks 164 Js 20321/13 (2/13) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-12-18

Aktenzeichen: 22 Ks 164 Js 20321/13 (2/13)

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Der Angeklagte ist des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.

Er wird unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts A2.:

  • vom 13. April 2012 - 454 Js 27883/11 -,

  • vom 7. Februar 2012 - 454 Js 38912/11 -,

  • vom 10. November 2011 - 546 Js 6068/11 -

und

  • vom 23. August 2011 - 454 Js 26140/10 -

zu einer

Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Er wird ferner verurteilt, an den Adhäsionskläger St2. Sch2., O. 5., ... G.

475,25 € und weitere 9.000,00 €

nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. November 2013 zu zahlen.

Das Urteil ist im Hinblick auf den Adhäsionsausspruch vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Angeklagte hat die notwendigen Auslagen des Nebenklägers und Adhäsionsklägers zu tragen; er hat ferner die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens zu tragen und seine notwendigen Auslagen im Adhäsionsverfahren.

Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen im Übrigen wird abgesehen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 211 Abs. 2, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 22, 23, 52 StGB

§§ 1, 31 Abs. 2, 105 JGG

Gründe

I.

1 Der zur Tatzeit 19-jährige Angeklagte wurde als drittes von vier Kindern seiner Eltern geboren. Er wuchs gemeinsam mit seinen Schwestern, von denen zwischenzeitlich die beiden älteren aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen sind, auf. Seine Mutter ist von Beruf Zerspanungsfacharbeiterin, aber seit der Wende nicht mehr voll berufstätig. Sie geht gelegentlich einer geringfügigen Beschäftigung nach. Bis November 2013 hatte sie einen 1-Euro-Job inne. Sein Vater, von Beruf Maurer, war langjährig als Berufskraftfahrer tätig, verlor im November 2012 seine Arbeit. Erst Ende Juni 2013 fand er eine neue Anstellung. Weil jener während seiner Berufskraftfahrertätigkeit wochentags nicht zu hause sein konnte, war die Mutter der Hauptansprechpartner für die Kinder. Die Familie zog mehrmals um, von Gr. B. nach L. und nach St., aber auch innerhalb des Ortes.

2 Der Angeklagte wurde altersgerecht in Gr. B. eingeschult und besuchte anschließend Umzugs halber die Grundschule in L.. Ab dem Schuljahr 2005/2006 besuchte er die Sekundarschule „Am Tier P.“ in St., musste aber die 5. Klasse wiederholen. Dies erfolgte in der Förderschule für Lernbehinderte, auf die er einige Jahre ging. Anschließend besuchte er die Sekundarschule „Hermann Kasten“, wo er wiederum die 9. Klasse wiederholen musste. Den Hauptschulabschluss erlangte der Angeklagte nicht und beendete das Schuljahr 2010 mit dem Abgangszeugnis der 9. Klasse. Während er in der Schulzeit als freundlich, zugänglich, aber mit schwankendem Sozialverhalten - ohne dass die Einschätzung näher belegt werden konnte - beschrieben wurde, begann der Angeklagte, in dem sich anschließenden BVJ in A2. in der Schule zu bummeln. Sein auffälliges Verhalten verstärkte sich, weswegen infolge fehlender Mitwirkung die Maßnahme vorzeitig beendet wurde. In dieser Zeit entzog sich der Angeklagte zunehmend dem häuslichen Einfluss, hielt sich kaum noch zu Hause auf, obwohl die Eltern versuchten, ihn zum Schulbesuch zu bewegen und ihm rieten, Abstand von seinen Freunden, deren Einfluss ihnen negativ erschien, zu halten. Davon unbeeindruckt hielt er sich bei den „Kumpeln“ auf und beging letztlich Straftaten mit ihnen. Auch eine sich anschließende BVB-Maßnahme wurde von ihm abgebrochen.

3 Kurz vor Weihnachten 2012 kehrte er zwar in den elterlichen Haushalt zurück, weil er mittellos war, traf sich aber nach wie vor häufig mit seinen Kumpeln. Finanziell war der Angeklagte überwiegend vollständig von seinen Eltern abhängig. Sie zahlen noch heute die bereits ausgezahlte Berufsausbildungsbeihilfe in Raten zurück. Die Rückzahlungspflicht entstand durch den Abbruch der Maßnahme durch den Angeklagten. Der Angeklagte machte Schulden bei Freunden und versuchte durch Schrottsammeln oder andere K.e Tätigkeiten Geld zu verdienen, um seine Schulden wieder auszugleichen. Da die Eltern aufgrund der Arbeitslosigkeit des Vaters und der geringen Einkünfte der Mutter über keine erheblichen finanziellen Mittel verfügten, konnten sie ihn nicht im größeren Umfang unterstützen. Letztlich erhielt er von seiner Mutter gelegentlich geringfügige Geldbeträge, die er schnell ausgab.

4 Innerhalb der häuslichen Gemeinschaft beteiligte der Angeklagte sich aus Bequemlichkeit an anfallenden Arbeiten kaum, hielt sein Zimmer oft auch nur oberflächlich in Ordnung.

5 Der Angeklagte war sportlich nie engagiert, besuchte am Wochenende gern Discotheken, fuhr im Sommer baden und verbrachte seine Zeit mit anderen mit ihm befreundeten jungen Leuten, darunter auch mit dem Bruder des in diesem Verfahren Geschädigten. Von April/Mai 2012 bis Juni 2013 unterhielt er eine Beziehung zu M3. M4.. Das Ende der Freundschaft zu ihr stimmte ihn traurig, aber er war auch „sauer“ auf sie.

6 Weil der Angeklagte weder einen Führerschein noch ein Auto besitzt, ließ er sich gern und häufig im Fahrzeug des, später Geschädigten, St2. Sch2. mitnehmen.

7 Ab 6. Mai 2013 konnte der Angeklagte in die Maßnahme „stabil“ im Gartenbereich in St. eingegliedert werden, innerhalb derer er geringe Geldzahlungen erhielt. Dort kam es zu nur geringen Fehlzeiten, deren Anlass die Verantwortlichen in der zerbrochenen Beziehung zu M3. M4. vermuteten. Diese Maßnahme sollte bis zum Herbst 2013 andauern, wurde aber durch die Inhaftierung des Angeklagten unterbrochen.

8 Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:

9 1. Am 19. Juni 2009 sah die Staatsanwaltschaft M. in einem Verfahren wegen 2-fachen Diebstahls von der Verfolgung nach § 45 Abs. 2 JGG ab.

10 2. Am 20. Oktober 2009 stellte das Amtsgericht O2. ein Verfahren wegen Diebstahls im besonders schweren Fall gem. § 47 JGG ein.

11 3. Am 23. August 2011 verwarnte ihn das Amtsgericht A2. in dem Verfahren 6 Ds 454 Js 26140/10 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und erlegte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf.

12 Die Entscheidung ist noch nicht vollständig vollstreckt.

13 Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

14 „Am 01.07.2010 gegen 18.05 Uhr begab sich der Angeklagte gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten N2. N3. in die Geschäftsräume der Firma Kaufland in St., H.er Straße, und entwendete dort aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses mit dem gesondert Verfolgten N2. N3. Fanartikel, nämlich eine Deutschlandfahne sowie ein Ladekabel im Gesamtwert von 45,51 €, um diese für sich zu behalten. Hierbei steckte der gesondert Verfolgte N3. die Waren in den Rucksack des Angeklagten, der diesen aufhielt.“

15 4. Am 10. November 2011 erkannte ihn das Amtsgericht A2. in dem Verfahren 6 Ds 546 Js 6068/11 wegen vierfachen Betruges für schuldig, verwarnte ihn und erlegte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf. Die Entscheidung vom 23. August 2011 bezog es ein.

16 Die Entscheidung ist noch nicht vollständig vollstreckt.

17 Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

18 „In der Zeit vom 20.10.2010 bis 19.01.2011 bestellte der Angeklagte bei den Versandhäusern Zalando, Bader und Baur mindestens in 4 Fällen online Waren auf den Namen der Geschädigten E. V. und des Herrn U. H2. mit der Wohnanschrift des gesondert Verfolgten Donath, obgleich er von vornherein nicht die Absicht hatte, diese zu bezahlen. Im Einzelnen bestellte der Angeklagte am 20.10.2010 bei dem Versandhaus Baur auf den Namen U. H2. ein Paar Turnschuhe der Marke Nike „Max Air Sole“ zu einem Kaufpreis von 159,99 €. Weiterhin bestellte der Angeklagte am 17.01.2011 bei dem Versandhaus Bader auf den Namen E. V. einen Full-HD-LCD-Fernseher der Marke Philips zu einem Kaufpreis 429,95 €. Darüber hinaus bestellte der Angeklagte am 11.10.2011 beim Versandhaus Zalando auf den Namen E. V. ein paar Schuhe zum Kaufpreis von 29,95 € sowie am 12.01.2011 ein paar Schuhe zum Kaufpreis von 129,00 €.“

19 5. Am 7. Februar 2012 verurteilte ihn das Amtsgericht A2. wegen 5-fachen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines unversicherten Kraftfahrzeuges. Es verwarnte den Angeklagten, erlegte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf und bezog die Entscheidungen vom 23. August 2011 und vom 10. November 2011 ein.

20 Die Entscheidung ist noch nicht vollständig vollstreckt.

21 Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

22 „Der Angeklagte befuhr in der Zeit vom 05. - 24.09.2011 in mehreren Fällen mit dem PKW Renault Clio öffentliche Straßen, obwohl er wusste, dass er die zum Führen des Kraftfahrzeuges erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte und das Fahrzeug nicht pflichtversichert war.

23 Dabei befuhr er wie folgt öffentliche Straßen:

24 1. Am 05.09.2011 die Moorstraße in St., wobei er am Fahrzeug das Kennzeichen A..-.. ..angebracht hatte.

25 2. Am 10.09.2011 gegen 23.34 Uhr mit dem angebrachten roten Versicherungskennzeichen J.-0.... den Kirchplatz in G.,

26 3. Am 12.09.2011 gegen 21.40 Uhr die Lehrter Straße/Steinstraße in St.,

27 4. Am 15.09.2011 gegen 19.41Uhr die P.gasse in St.

28 5. Am 24.09.2011 gegen 20.00 bis 20.15 Uhr die I.straße in Richtung B2.er Straße in St..“

29 6. Am 13. April 2012 befand das Amtsgericht A2. den Angeklagten in dem Verfahren 6 Ds 454 Js 27883/11 des Diebstahls im besonders schweren Fall für schuldig, verwarnte ihn und legte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf. Es bezog die Entscheidungen vom 23. August 2011, vom 10. November 2011 und vom 7. Februar 2012 ein.

30 Die Entscheidung ist noch nicht vollständig vollstreckt.

31 Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

32 „Der Angeklagte entwendete am 14.07.2011 zwischen 17.00 Uhr und 22.20 Uhr in St. das auf dem Hof der B3.straße 3. abgestellte Fahrrad BMX Bike Shark (blau) der Geschädigten St3., das dort angeschlossen abgestellt war, um dieses für sich zu behalten bzw. gewinnbringend zu veräußern.“

33 7. Am 5. Juli 2012 befand das Amtsgericht A2. den Angeklagten des versuchten Diebstahls, des 5-fachen Diebstahls sowie des Verstoßes gegen das Waffengesetz für schuldig, erteilte eine Verwarnung und verhängte gegen ihn einen Jugendarrest von drei Wochen.

34 Den verhängten Jugendarrest verbüßte der Angeklagte vom 31. August 2012 bis zum 20. September 2012. Die Entscheidung ist somit vollständig vollstreckt.

35 Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

36 „1. Anklage vom 16.05.2012 (454 Js 4397/12)

37 a) Am 09.01.2012 riss der Angeklagte gegen 18.00 Uhr auf der H.er Straße an der sich im Korb des Fahrrades der Geschädigten R2. F2. befindlichen Jacke, um diese bzw. andere mitnehmenswerte Gegenstände zu entwenden, da die Geschädigte jedoch stürzte, kam es nicht zu einer Wegnahme, der Angeklagte verließ vielmehr den Tatort und flüchtete.

38 b) Am 17.01.2012 gegen 18.00 Uhr fuhr der Angeklagte erneut mit dem Fahrrad von hinten in der H.er Straße in St. an die Radfahrerin R2. F2. heran und entwendete aus dem Fahr-radkorb deren braune Handtasche mit Wohnungsschlüssel, um diese für sich zu behalten.

39 c) Bereits am 12.01.2012 hatte der Angeklagte auf gleicher Art und Weise von der Geschädigten F2. aus dem Fahrradkorb deren Einkaufsbeutel mit einer K.en Geldbörse mit 30,00 EUR Bargeld sowie einem LG-Kartenhandy (Tel.-Nr. 01601464005) entwendet.

40 d) Am 19.01.2012 gegen 17.20 Uhr fuhr der Angeklagte gleichfalls mit dem Fahrrad zügig im K2.weg in St. von hinten an die Radfahrerin C. H3. heran und entwendete im Vorbeifahren deren schwarze Handtasche (MEXX) mit einen Handy Motorola, EC-Karte, diversen Papieren und Schlüsseln, indem er diese aus dem Fahrradkorb nahm und später flüchtete, um auch diese Gegenstände für sich zu behalten.

41 e) Am 25.01.2012 gegen 18.20 Uhr näherte sich der Angeklagte in gleicher Art und Weise mit dem Fahrrad in der H4.straße in St. der vor ihm fahrenden Radfahrerin N2.le Sch3. und entwendete aus deren Fahrradkorb eine Handtasche mit Handy Nokia, 2 PKW-Schlüssel für einen Daewoo sowie einen Nissan (S..-F. ..), sowie dazugehörigen Papieren.

42 f) Mit dem so erlangten PKW-Schlüssel begab sich der Angeklagte am 27.01.2012 zum PKW Nissan im F3.sring in St., und versuchten diesen um 21.05 Uhr zu starten, rollte mit dem Fahrzeug vom Tatort weg, um durch Starthilfe das Fahrzeug zum Laufen zu bringen, er beabsichtigte, das Fahrzeug für sich zu behalten, wurde jedoch beim Abtransport von der Polizei gestellt.

43 2. Anklage vom 24.05.2012 (454 Js 15238/12)

44 Am 02.05.2012 begab sich der Angeklagte zum Polizeirevier in St. in der S2.straße, wobei er einen zuvor beschafften Schlagring bei sich führte, obwohl er wusste, dass es sich hierbei um einen nach dem Waffengesetz verbotenen Gegenstand handelte.“

45 Der Angeklagte befindet sich in vorliegender Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts A2. vom 11. Juli 2013 (Az. 6 Gs 164 Js 20321/13) durchgängig in Untersuchungshaft.

II.

46 Der 1,95 m große und 60 kg leichte, später Geschädigte, St2. Sch2. und der 1,90 m große, kräftig gebaute Angeklagte, der Rechtshänder ist, kennen sich seit etwa 2011 durch den gemeinsamen Besuch der Berufsschule.

47 Zunächst war der Angeklagte mit dem Bruder von St2. Sch2. befreundet. Dann entwickelte sich zwischen ihm und St2. eine enge Freundschaft. Sie verstanden sich sehr gut, trafen sich häufig, allerdings nicht gegenseitig zu Hause, an den Wochenenden besuchten sie Discoveranstaltungen. Streit gab es zwischen beiden nie, lediglich kurz vor dem nachfolgend geschilderten Geschehen, als der Angeklagte in eine Bankfiliale urinieren wollte, rief St2. Sch2. ihn zur Ordnung, weil ihm derartiges Verhalten missfiel.

48 Der Angeklagte hatte viel mehr Zeit als St2. Sch2., weil er seit dem 2. Halbjahr 2011 - im Gegensatz zu St2. Sch2. - keine Ausbildungsmaßnahme mehr besuchte, sondern bummelte. Während beide zunächst öffentliche Verkehrsmittel für ihre gemeinsame Freizeitgestaltung nutzen mussten, fuhren sie, nach dem St2. Sch2. seit seinem 18. Geburtstag am 18. Februar 2013 einen Führerschein besaß, fast ausschließlich mit dessen VW Polo mit dem amtlichen Kennzeichen S..-U. .. in der Gegend herum.

49 St2. Sch2. erhielt durch die Ausbildung monatlich zwischen 300,00 bis 400,00 €, während der Angeklagte keine regelmäßigen Einkünfte besaß. Er musste sich öfter bei seiner Mutter Geld borgen. Seine Mutter gab ihm wegen ihres eigenen geringfügigen Einkommens und der Arbeitslosigkeit des Vaters, nur Beträge zwischen 5,00 und höchstens 20,00 €. Der Angeklagte versprach jeweils, das Geld später zurück-zuzahlen, was aber nur zum Teil geschah. Sein so erlangtes Taschengeld setzte er unter anderem ein, um sich am Betanken des Fahrzeugs von St2. Sch2. zu beteiligen, wobei St2. Sch2. in größerem Umfang sich an den Kosten beteiligte. Einige Wochen vor dem 9. Juli 2013 wurden die beiden und die Freundin von St2. Sch2., S3., und S4. M5. von einer Gruppe von anderen, ihnen bekannten Personen verfolgt, so dass St2. Sch2. das Polizeirevier St. anfuhr, um diese Personen abzuschütteln.

50 St2. Sch2. bekam am 4. Juli 2013 aus ihm unerklärlichen Gründen vom Geldautomaten seiner Bank mit seiner EC-Karte kein Geld ausgezahlt, und erfuhr am 5. Juli 2013 von seiner Sparkasse, dass am 3. Juli 2013 um 14:13 Uhr in St. eine Person 250,00 € von seinem Konto abgeholt hatte, er aber die Abhebung nicht getätigt und auch niemand beauftragt hatte. Daraufhin erstattete er am 5. Juli 2013 bei der Polizei gegen Unbekannt Strafanzeige wegen Computerbetruges. Zur Anzeigen-erstattung begleitete ihn der Angeklagte. Wer sein Geld abgeholt haben könnte, beschäftigte ihn in den nachfolgenden Tagen. Er sprach mit dem Angeklagten darüber. Der gab vor, ebenso wie St2. Sch2., dafür keine Erklärung zu haben, obwohl er in Wahrheit wusste, dass er diejenige Person war, die ohne St2. Sch2.s Kenntnis das gesamte auf dem Konto verfügbare Geld mit dessen entwendeter EC-Karte abgeholt hatte. Das war dem Angeklagten möglich, weil St2.

51 Sch2. seine EC-Karte mit dazugehöriger PIN-Nummer in der Mittelkonsole seines PKW Polo in einem Schubfach aufbewahrte und in der Vergangenheit den Angeklagten gelegentlich gebeten hatte, ihm seine EC-Karte dort herauszuholen. Die PIN-Nummer für das Konto hatte der Angeklagte sich gemerkt. Zwar fragte St2. Sch2. auch ihn, ob er die Abhebung getätigt hätte, was der Angeklagte aber verneinte.

52 Am 9. Juli 2013 gegen 16:15 Uhr trafen sich der Angeklagte und St2. Sch2. um mit dessen PKW zu „Mc Donalds“ zu fahren. Der Geschädigte erörterte auch an diesem Nachmittag im Beisein des Angeklagten, wer wohl als Täter der Geldabhebung in Betracht käme, gelangte aber zu keinem Ergebnis. Er gab dem Angeklagten zu verstehen, dass der Täter mit Sicherheit ermittelt werden würde, weil die Bankfiliale mit Videokameras ausgestattet sei und deren Auswertung werde entsprechendes ergeben. Nachdem beide dort gegessen hatten, unterhielten sich beide über belanglose Themen und trennten sich ohne Meinungsverschiedenheiten oder im Streit, weil St2. Sch2. seine Freundin S3. besuchen wollte. Eine Verabredung für den späteren Abend trafen beide nicht.

53 Dennoch schrieb der Angeklagte ab 18:15 Uhr bis 21:30 Uhr mehrere SMS an St2. Sch2., in denen er ihn bat, unbedingt noch etwas an diesem Abend mit ihm zu unternehmen, drängte ihn mehrfach und bot, um ihn zu überreden, sogar 10,00 € Kostenbeitrag zum Betanken des Autos an. St2. Sch2. hatte zunächst keine Lust, war unschlüssig, fühlte sich durch die wiederholten Nachfragen gedrängt, willigte aber schließlich kurz vor 21:40 Uhr ein, mit seinem Freund baden zu fahren. Gegen 21:40 Uhr holte er ihn mit seinem Fahrzeug ab.

54 Sie fuhren - beide mit T-Shirt und Shorts bzw. Jeans bekleidet - zum Naherholungsgebiet „Am L.er See“ bei H.en/St., um an einer nicht eintrittspflichtigen - „wilden“ - Stelle des Sees, an der sie zuvor bereits oft geweilt hatten, zu baden. Am L.er See befindet sich eine eintrittspflichtige Badestelle mit einer Gaststätte. Nördlich davon liegt die „wilde“ Badestelle, zu der man über eine befestigte ZU.gung, von der dann eine unbefestigte ZU.gung abgeht, gelangt. Etwa 700 m nördlich der Gaststätte versperren Betonpoller die befestigte ZU.gung für die Durchfahrt von Personenkraftwagen. Dort angekommen, stellte St2. seinen PKW vor den Betonteilen am rechten Fahrbahnrand ab.

55 Beide nahmen jeweils ihr Handtuch in die Hand - St2. Sch2. auch seine Badehose -, um zur Badestelle zu gehen. Der Angeklagte führte ein für St2. nicht erkennbares mit einer ca. 17 cm langen und 1,7cm am Schaft breiten Klinge und einem schwarzen Griff versehenes Messer verdeckt bei sich, mit großer Wahrschein-lichkeit in das Handtuch eingewickelt. Woher es stammte, konnte nicht geklärt werden. Dass es etwa aus dem Haushalt seiner Mutter stammen würde, konnte nicht festgestellt werden. Während der Angeklagte seine Badehose bereits angezogen hatte, trug St2. jene - wie gesagt - bei sich. Lediglich ein weiteres Fahrzeug stand in der Nähe des abgestellten Autos von St2. Sch2.. Auf dem Weg zur Badestelle kamen ihnen zwei Personen entgegen, die möglicherweise zu diesem Fahrzeug wollten.

56 Ihr Fußweg bis zur Badestelle dauerte ca. 10 bis 20 Minuten. Dort angekommen badeten in ca. 15 m Entfernung an einer anderen Stelle ungefähr 4 bis 5 Personen, Jungen und Mädchen.

57 St2. Sch2. badete nicht mehr, weil ihm das Wasser zu kalt war. Der Angeklagte gab vor, keine Lust mehr zu haben. Sie bleiben trotzdem noch ca. 15 bis 20 Minuten vor Ort. Dann traten sie den Heimweg an, weil eine große Anzahl dort umher fliegender Mücken zu lästig wurde. Die in der weiteren Umgebung badenden Jugendlichen hielten sich weiterhin dort auf, ohne den Angeklagten und St2. Sch2. zu beachten. Als sie auf dem Rückweg über die unbefestigte ZU.gung den befestigten Weg erreichten, befand sich dort ein auf einem Betonklotz sitzendes Mädchen, welches sich nicht um sie kümmerte und telefonierte, aber auf St2. Sch2. einen betrübten Eindruck machte. Angesprochen wurde dieses Mädchen von ihnen nicht. Weiteren Personen begegneten sie nicht.

58 Während St2. Sch2. bei schummrigen Lichtverhältnissen auf dem asphaltieren Weg voran in Richtung seines Autos ging, das dort noch als einziges stand, und in Gedanken versunken war, folgte der Angeklagte, wie er es öfter tat, ihm in geringem Abstand, leicht links - vom Angeklagten aus gesehen - hinter ihm gehend. Argwohn kam deswegen bei St2. Sch2. nicht auf.

59 Auf der seeseitigen Seite des asphaltierten Weges befand sich buschiger Bewuchs mit zahlreichen Durchlässen und niedergetrampelten Stellen, dahinter war ein Zaun, der eine Reihe von Fehlstellen aufwies. Auf der dem See abgewandten Seite war eine Wiese.

60 Zirka 200 bis 300 m, möglicherweise auch dichter dran - der genaue Ort konnte nicht festgestellt werden - vor dem abgestellten PKW, erschien dem Angeklagten die Gelegenheit günstig und er beschloss St2. Sch2. mit dem von ihm verdeckt (eventuell im Badehandtuch) mitgeführtem Küchenmesser, das er zu diesem Zweck mitgenommen und vor seinem Freund verborgen hatte, zu töten.

61 Einen Beweggrund für seine Absicht, konnte die Kammer nicht feststellen, zumal die Freunde weder an diesem Tage noch zuvor, auch nicht im Zusammenhang mit dem abgehobenen Geld oder aus anderen Gründen in Streit geraten waren.

62 Der Angeklagte zog das Messer - von St2. unbemerkt - hervor und stach, als er nicht mehr als eine gute Armlänge vom ihm entfernt war, das Messer mit seiner rechten Hand wortlos dem von dem jetzigen Angriff nichts ahnenden St2. Sch2. gerade von hinten mit so erheblicher Wucht in den Rücken, dass die Klinge rechts neben der Wirbelsäule und neben dem Schulterblatt zwischen 3. und 4. Rippe fast vollständig eindrang (zur Lage siehe das in Augenschein genommene Foto Bl. 13, Band I d. A.).

63 St2. Sch2. hatte den Angriff nicht als solchen erkannt, sondern verspürte lediglich einen stechenden Schmerz in der rechten Schulter und rief „Aua“, ohne die Ursache sofort zu erkennen. Er drehte sich sofort um, konnte aber hinter sich außer dem Angeklagten niemanden sehen, weder auf dem Weg selbst noch an beiden Seitenrändern des Weges im Gebüsch oder auf der Wiese. Auch Geräusche, so etwa ein Rascheln oder Flüstern, das auf die Anwesenheit sich verbergender Personen hindeuten könnte, nahm er nicht wahr. Auch der Angeklagte bemerkte niemanden. In diesem Moment gab der Angeklagte vor, ein Messer im Rücken stecken zu haben. St2. sah auf dessen Rücken nach, konnte er aber keines erblicken. Als er sich nun an die schmerzende Stelle fasste, fühlte er einen Messergriff. Gleich darauf bestätigte ihm der Angeklagte, dass er ein Messer im Rücken stecken hätte.

64 St2. Sch2. war total überrascht, hatte keine Erklärung, wie das Messer in seinen Rücken gelangt sein könnte. Er bat den Angeklagten das Messer herauszuziehen, weil es ihn schmerzte. Der Angeklagte, der kein Blut sehen kann, weil ihm bei dessen Anblick regelmäßig schlecht wird, fasste zwar den Messergriff an, ließ aber sofort wieder los, weil diese Berührung St2. Sch2. zu sehr schmerzte.

65 Beide begaben sich weiter in Richtung des Autos. St2. Sch2., der in der betroffenen Region lediglich Schmerzen, aber nicht die vor sich hin blutende Wunde bemerkt hatte, schloss seinen Wagen auf und bat den Angeklagten von dessen Handy aus einen Krankenwagen herbeizurufen. Sein eigenes Mobiltelefon wies nicht hinreichend Batteriespannung auf. Der Angeklagte täuschte vor, dessen Bitte zu entsprechen, setzte sich auf den Fahrersitz, nahm sein auf dem Beifahrersitz liegendes Handy und wählte eine der Notrufnummern. Ob er die Nummer „110“ oder „112“ angewählt hat, konnte nicht aufgeklärt werden. Der Angeklagte sprach aber nur wenige Worte ins Telefon und legte es wieder weg. Eine Verbindung zur Notrufzentrale kam nicht zu Stande. Dieses für einen Notruf ungewöhnlich kurze Telefonat, fiel St2. Sch2. auf und nährte in ihm die Vermutung, der Angeklagte habe ihm gar keinen Krankenwagen gerufen, so dass keine Hilfe zu erwarten wäre. Er fragte ihn daraufhin, ob er das mit dem Messer gewesen sei, was dieser verneinte. Obwohl St2. Sch2. dem Angeklagten versicherte, keine Polizei zu rufen, sondern nur nicht sterben zu wollen, reagierte der Angeklagte auf die Ansprache nicht. Er ging davon aus, dass sein zögerliches Verhalten in Bezug auf die Veranlassung notwendiger Rettungsmaßnahmen dazu führen würde, dass der Geschädigte vor Ort in absehbarer Zeit versterben würde, bevor Hilfe eintreffen und wirksam werden konnte.

66 St2. Sch2. äußerte den Wunsch, mit seinem PKW bis zur Gaststätte fahren zu wollen und der Angeklagte solle den Fahrersitz frei machen. Der wiegelte ab, dass er mit einem Messer im Rücken nicht Auto fahren könne und verblieb auf dem Fahrersitz.

67 Daraufhin ging St2. Sch2. davon aus, dass er vom Angeklagten keine Hilfe erwarten könne, und entschied, nicht weiter zu abzuwarten, sondern ging sogleich allein in Richtung Gaststätte, ohne weiter auf den Angeklagten zu achten. Nach einiger Zeit bemerkte er, dass jener ihm in einigem Abstand folgte. Zunehmend verspürte St2. Sch2., dass zwar sein Körper verkrampfte und er die Beeinträchtigung durch das Messer im Rücken spürte, ging aber, um sein Leben zu retten, weiter in Richtung Gaststätte, wo er auf anwesende Personen hoffte, die ihm helfen würden.

68 Er war sehr enttäuscht darüber, dass ihm auf dem Weg dorthin noch zwei Radfahrer, ein Autofahrer und ein älterer Radfahrer entgegenkamen, die er um Hilfe bat, aber keiner der angesprochenen Personen ihm half.

69 Als der Angeklagte sah, dass St2. davon eilte, lies er sein Handy im Fahrzeug liegen und folgte ihm. Erst kurz bevor St2. Sch2. das Gebäude der Gaststätte erreichte, beeilte er sich und schloss zum Geschädigten auf, so dass er unmittelbar nach Betreten der Räume der Gaststätte durch St2. Sch2. gegen 22:30 Uhr ebenfalls die Gaststätte im geringen Abstand zu St2. Sch2. betrat.

70 In der Gaststätte und auf der dazugehörigen Terrasse hielten sich der Geschäftsführer M6. Sch5. und die Angestellten, der Lehrling S4. P2., die Kioskbe-dienstete B4. O. und der Koch R3. Sch6., sowie eine Angestellte im Umkleideraum namens B5. auf.

71 St2. Sch2. betrat als erster, ohne durch den Angeklagten gestützt zu werden, die Terrasse, bat um sofortige Hilfe und erklärte, dass er wegen eines Messers im Rücken nur noch 5 Minuten zu leben hätte. Seine Äußerung klang für R3. Sch6. zunächst nicht glaubhaft, aber nachdem er sich vergewissert hatte, dass nur wenige Zentimeter einer Messerklinge und ein langer Messergriff aus dessen blutdurchtränktem T-Shirt herausragten, setzte er sogleich um 22:34 Uhr einen Notruf an die Rettungsleitstelle ab. Er erhielt Anweisung, den Verletzten auf die Seite zu legen, konnte die Anweisung nicht umsetzen, weil der Geschädigte bei dem Versuch, sie umzusetzen, starke Schmerzen verspürte. Daher wurde eine Decke auf dem Fußboden im Gastraum ausgebreitet, worauf er sich kniete und die Anwesenden unterhielten sich anweisungsgemäß mit ihm, um St2. Sch2. bis zum Eintreffen des Notarztes wach zu halten. Insbesondere S4. P2. sprach mit St2. Sch2. und fragte ihn nach dem Hergang des Geschehens.

72 Durch die Situation war Aufregung entstanden. Sowohl der Geschädigte als auch der Angeklagte sprachen durcheinander, so dass S4. P2. und R3. Sch6. nur Wortfetzen verstanden. Dabei war „vom Baden gehen“ und „ein Messer sei geflogen“ gekommen die Rede. Während S4. P2. und R3. Sch6. den Geschädigten stützen, beteiligte sich der Angeklagte daran nicht. Er stand teilnahmslos daneben, wirkte ruhig, in sich gekehrt. Die in der Gaststätte tätigen Personen führten sein Verhalten darauf zurück, dass ihm die Sache mit seinem Freund sehr nahe gehen würde, reichten ihm Wasser und setzen ihn an einen etwas abseits stehenden Tisch. Dort sitzend verfolgte er das Geschehen im Raum kaum noch, begann zu zittern, blickte gelegentlich zu St2. Sch2. herüber und nahm ansonsten seinen Kopf in seine Hände.

73 Noch vor dem Rettungswagen mit Notarzt und Rettungssanitätern traf gegen 22:42 Uhr die erste Funkstreifenbesatzung der Polizei mit dem Polizeibeamtinnen R4. und J. ein. Gegenüber der Polizeibeamtin J., die, um sich einen Überblick über die Sachlage zu verschaffen, auch den Angeklagten befragte, wie es zu der Verletzung gekommen sei, gab er an, der Geschädigte sei nach dem Baden kurz vor seinem PKW zusammengebrochen, er habe ein Messer in dessen Rücken „wahrgenommen“ aber ansonsten niemanden gesehen und auch nichts gehört. Er äußerte weiter, auf dem Weg zur Gaststätte sei der Geschädigte zwischendurch zusammengebrochen und vom ihm über die Schulter gestützt bis zur Gaststätte getragen worden.

74 Gleichlautende Angaben machte der Angeklagte auch ab 23:15 Uhr am Fahrzeug von St2. Sch2., wohin er mit den beiden Polizistinnen gegangen war, um ihnen den Tatort zu zeigen, gegenüber dem eintreffenden und die weiteren Ermittlungen leitenden Polizeibeamten St4. S5., der gemäß den Schilderungen den angegebenen Tatort in Augenschein nahm und danach den Angeklagten sofort als möglichen Beschuldigten belehrte, da ihm dessen Darstellung merkwürdig vorkam.

75 Um 22:53 Uhr trafen der Notarzt L2. Z. mit den Rettungskräften, darunter dem Rettungssanitäter M7. V2., ein und versorgten den Geschädigten. Während der Notversorgung stellte der Notarzt den stabilen Zustand des Geschädigten fest, seine linke Lungenhälfte arbeitete normal, die rechte war durch die Verletzung weniger belüftet. Ein unmittelbar bevorstehender lebensbedrohlicher Zustand war noch nicht eingetreten, weil die anderen untersuchten Parameter nicht von der Norm abwichen. Dem Notarzt erschien sein Zustand nicht ungewöhnlich, weil nach seiner ärztlichen Erfahrung, der Geschädigte als junger Mensch, derartige Verletzungen eher eine Weile kompensiert, als ältere Menschen. Auch der Notarzt fragte nach den Gründen für die Verletzung. St2. Sch2. gab ihm ebenfalls - wie auch den Zeugen P2. und V2. gegenüber - zu verstehen, es ginge um Geld und einen Freund oder Bekannten, weitere Einzelheiten berichtete er dem Zeugen nicht.

76 Nachdem von ihm und dem Rettungssanitäter V2. vorrangig das Messer im Rücken für den Transport stabilisiert worden war, wurde der Geschädigte ins Krankenhaus St. verbracht.

77 In der dortigen Notaufnahme, mittlerweile war ca. eine Stunde vergangen, trübte der Geschädigte ein, ihm wurde eine Saugdrainage gelegt und seine Verlegung mit dem Helikopter zum Universitätsklinikum H6. angeordnet, wo er von 01:53 Uhr bis 03:29 Uhr vom Zeugen Dr. H5. B6. notoperiert wurde, um sein Leben zu retten.

78 St2. Sch2. erlitt durch die von rechts hinten von oben leicht absteigend nach rechts vorn parallel zur Wirbelsäule verlaufende Stichverletzung des Angeklagten eine Eröffnung der hinteren Rumpfwand der rechten Brusthöhle, eine vollständige Durchtrennung des rechten Lungenoberlappens, einen Kollaps der rechten Lunge mit Blutungen in die Brusthöhle bis letztlich in das bauchwärtige Rippenfell mit daraus resultierender Gasdurchsetzung des Weichgewebes an der vorderen Brustkorbwand. Es bestand aufgrund des noch im Körper bis zur Durchführung der Operation befindlichen Messers und wegen der Blutung in die rechte Brusthöhle und des Zusammenfallens der rechten Lunge akute Lebensgefahr. Ein Teil des rechten Lungenoberlappens musste dauerhaft entfernt werden.

79 St2. Sch2. wurde bis zum 15. Juli 2013 stationär behandelt. Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung konnte er noch nicht lange gehen und tief einatmen, da er noch schwer Luft bekommt. Er ist noch arbeitsunfähig, ihn verfolgen gelegentlich Alpträume und St2. Sch2. ist in psychologischer Behandlung.

80 Anhaltspunkte, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten beeinträchtigt sein könnte, hatte die Kammer nicht, Alkohol- oder Drogenkonsum ist nicht ersichtlich, ebenso wenig psychische Beeinträchtigungen in der Vergangenheit oder Gegenwart.

III.

81 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den von ihm inhaltlich bestätigten Angaben der Jugendgerichtshilfe sowie der Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 16. Oktober 2013.

82 Der Angeklagte bestreitet die Tat.

83 Er gab an, er habe keine Erklärung, wie das Messer in den Rücken des Geschädigten gelangt sein könnte. Zwar habe auch er, nachdem St2. „Aua“ geschrien hätte, sich umgedreht und niemanden in ihrer Nähe bemerkt, weder auf dem Weg noch an der linken und auch nicht an der See zugewandten Seite des Weges, wo sich Buschwerk und dahinter ein Maschendrahtzaun befinde. Allerdings sei dort an verschiedenen Stellen dieser Maschendrahtzaun heruntergetreten, eine Art Durchgang sei vorhanden. Es hätte jemand das Messer geworfen haben und durch das Buschwerk verschwunden sein können.

84 Er sei mit St2. Sch2. eng befreundet, man hätte sich fast täglich getroffen, auch an den Wochenenden, um Discotheken zu besuchen.

85 Es stimme, dass St2. Sch2. durch seine Ausbildung mehr Geld als er monatlich zur Verfügung gehabt habe, er habe erst wieder durch die Maßnahme ab Mai 2013 100,00 € monatlich erhalten.

86 Mit St2.s Fahrzeug seien sie seit dessen 18. Geburtstag sehr viel umhergefahren. Beim Bezahlen hätten sie sich abgewechselt. Er habe sich aber überproportional am Betanken des PKW beteiligt und auch Fahrten zur Disco mit der Bahn für ihn verauslagt. Dass er von St2. Sch2. den seinen Anteil überschießenden Betrag nicht zurückerhalten habe, sei nicht fair gewesen. Angesprochen habe er das aber nicht.

87 Der Angeklagte hat eingeräumt, ohne St2. Sch2.s Kenntnis mit dessen im Fahrzeug deponierter und von ihm entwendeter EC-Karte, nachdem er sich zuvor aus dem ebenfalls dort hinterlegten Brief die PIN-Nummer gemerkt habe, 250,00 € von dessen Konto am Geldautomat abgeholt zu haben. Er habe den gesamten Geldbetrag abgeholt, der auf dem Konto verfügbar gewesen wäre. Als Grund gab er an, St2. Sch2. habe sich bei ihm und bei seiner Mutter für das Betanken des PKW über mehrere Monate Geld geliehen und auch aus vorherigen Discobesuchen Schulden bei ihm gehabt, ca. 300,00 bis 400,00 €. Wie sich die Summe genau in welcher Höhe zusammensetze, könne er nicht angeben. Nach der unberechtigten Abhebung des Geldes wären noch mindestens 200,00 € offen gewesen. Gesprochen hätten sie darüber nicht. Ihm sei bewusst gewesen, dass er in Bezug auf die Geldabhebung wegen der Überwachungskameras identifiziert werden würde, das hätte er durch das ihm vorgeworfene versuchte Tötungsdelikt aber nicht verhindern könne, sodass er kein Motiv gehabt habe. Insofern habe die Abhebung mit dem Tatgeschehen nichts zu tun. Beide hätten sich weder über die von ihm vollzogene Geldabhebung unterhalten, noch seien sie aus anderen Gründen in Streit geraten.

88 Der Angeklagte hat den zeitlichen Ablauf des Zusammenseins mit St2. Sch2. an diesem Nachmittag bis zum Eintreffen in der Gaststätte „Am L.er See“ mit den nachfolgenden Abweichungen geschildert:

89 Er bestritt, das abendliche Treffen zwischen ihm und St2. Sch2. nach dessen Besuch bei dessen Freundin S3. initiiert zu haben. Weiterhin behauptet er, dass beide gebadet hätten.

90 Auf dem Heimweg hätten sich beide aus Spaß mit ihren Handtüchern geschlagen. Nach St2.s „Aua“ -Schrei sei jener gestürzt, weswegen er ihm aufgeholfen habe. St2. Sch2. habe ihn zudem gebeten, das Messer aus dem Rücken zu ziehen. Das habe er versucht, obwohl er keinerlei Blut sehen könne, ihm sofort schlecht werde, allerdings aufgegeben, weil sein Freund bereits beim Anfassen des Messers starke Schmerzen verspürt habe. Am Auto angelangt, habe er mit seinem Handy die Notrufnummer 110 oder 112 gewählt, aber nicht ins Handy gesprochen, sondern es ins Auto geworfen, weil St2. „halb zusammen geklappt“ sei und er ihm geholfen habe. Eine Verbindung sei nicht zu Stande gekommen. St2. Sch2. habe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Auto fahren können. Gemeinsam hätten sie entschieden, bis zur Gaststätte zu gehen. Dazu habe er seinen rechten Arm auf St2.s rechte Schulter und jener seinen linken Arm über die linke Schulter des Angeklagten gelegt. So „untergehakt“ seien sie bis zur Gaststätte gegangen, jedoch niemandem begegnet.

91 Der Angeklagte gab weiter an, zwar noch nie im Gebüsch in der Nähe der Stelle, an der St2. den Messerstich erhalten habe, gewesen zu sein. Die dort vorhandenen herunter getretenen Stellen des Zaunes ließen aber einen Durchgang für dritte Personen zu.

92 Letztlich gab er an, ca. vier Wochen vor dem Geschehen Zeuge einer Verfolgungsfahrt in St2.s Fahrzeug gewesen zu sein. Gemeinsam mit St2.s Freundin S3. sowie S4. M5. seien sie von einem Auto verfolgt worden. St2. sei aus Angst in die Einfahrt des Polizeireviers St. gefahren. Ein zufällig ausfahrendes Polizeifahrzeug habe ihr Auto schließlich eine längere Wegstrecke begleitet. Dieses Ereignis könnte im Zusammenhang mit der Tat stehen, diese die Tat eines Dritten sein.

93 Der Angeklagte hatte keine Erklärung dafür, warum der Geschädigte insgesamt, auch den Ablauf vor und nach der Tat, zum Teil anderslautend geschildert hat.

94 Dem gegenüber hat die Kammer ihren Feststellungen die Angaben des Geschädigten St2. Sch2., so wie er sie in der Hauptverhandlung geschildert hat, zu Grunde gelegt. Der Zeuge hat seine Wahrnehmungen ruhig, sachlich und ohne, dass Belastungstendenzen zum Nachteil des Angeklagten erkennbar waren, gemacht. Die Angaben waren konstant und detailreich. Dass er beteiligte Personen verwechselt hätte oder von Dritten beeinflusst worden wäre, ist nicht zu erkennen. Ein Motiv, den Angeklagten, bewusst zu Unrecht zu belasten, ist ebenfalls nicht zu erkennen.

95 Die Angaben des Zeugen stimmen zudem mit den Angaben des Angeklagten über einen erheblichen Teil des Ablaufes des Tattages überein und weichen nur in den oben geschilderten Teilbereichen ab.

96 Untermauert werden dessen Angaben zur abendlichen Verabredung durch den von St2. Sch2. auf seinem Handy am 9. Juli 2013 insbesondere in der Zeit von 13:45 Uhr bis 21:40 Uhr gespeicherten SMS-Verkehr. Die gegenseitig übermittelten Nachrichten wurden durch Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführt.

97 Der Angeklagte hat nicht bestritten, dass es sich bei der Handy-Nummer +4917 um ... das von ihm an diesem Tag genutzte Telefon handelt und er St2. Sch2. die sichtbaren Nachrichten geschrieben hat.

98 Der Wortlaut der gesendeten SMS zwischen ihm und St2. Sch2. lässt keinerlei Zweifel darüber aufkommen, dass es der Angeklagte war, der den Geschädigten mehrfach aufforderte, mit ihm noch etwas zu unternehmen. Er bot sogar 10,00 € Geld für das Betanken von dessen Fahrzeug an, um ihn zu überreden, weil St2. Sch2. nur zögerlich auf seinen Vorschlag einging. Erst nach mehreren Mitteilungen stimmte er zu. Darüber hinaus war es der Angeklagte, der den Ausflug zum Badesee vorgeschlagen hat. St2. Sch2. hat in der Hauptverhandlung bestätigt, tatsächlich 10,00 € für das Betanken seines Fahrzeugs an diesem Abend erhalten zu haben. Der Angeklagte hat es ebenfalls nicht in Abrede gestellt.

99 Diese objektiven Beweismittel lassen für die Kammer nur den Schluss zu, dass die Angaben des Geschädigten zum Zustandekommen des Ausflugs an den Badesee der Wahrheit entsprechen.

100 Auch in Bezug auf das Geschehen, dass beide nicht gebadet und sich auf dem Rückweg zum Auto nicht aus Spaß mit den Handtüchern geschlagen haben, folgt die Kammer den plausiblen Angaben des Geschädigten, der diesen Umstand begründen konnte, nämlich, es sei zu kalt und mückenreich gewesen und man habe angemessen Schrittes den Rückweg angetreten. Entgegenstehende Indizien gibt es nicht.

101 Die vom Geschädigten insoweit geschilderten und den Einlassungen des Angeklagten widersprechende Ereignisse, die der Tat zeitlich vorgelagert waren, sind ein Indiz dafür, dass der Zeuge das Messer vor der Tat nicht bemerkt hat und sich nach dem Zustechen erst nicht erklären konnte, was geschehen ist. Für den Angeklagten wäre nämlich ein Verbergen des Tatwerkzeuges, wenn er gebadet hätte und anschließend das Handtuch zum Abtrocknen hätte benutzten müssen, angesichts der Lichtverhältnisse schwer möglich gewesen, es sei denn, er hätte ein - nicht vorhandenes - Behältnis zum Transport benutzt. Wenn aber das Handtuch unbenutzt blieb und man nicht badete, so war es eher noch als die Bekleidung als Versteck gut geeignet. Sein Vorkehrungen führten auch zum Erfolg, weil St2. Sch2. weder auf dem Weg zur Badestelle, direkt an ihr, noch auf dem Rückweg auf eine Gefahr durch den Angeklagten und sein Messer gefasst war.

102 Daher ist es nach Auffassung der Kammer schlüssig und nachvollziehbar, dass sich der Aufenthalt direkt am See und danach bis zur eigentlichen Tat so zugetragen hat, wie St2. Sch2. es angab.

103 Die Kammer ist weiterhin davon überzeugt, dass die Angabe des Geschädigten, er sei nach dem Verspüren des Schmerzes nicht nach vorn gefallen und der Angeklagten habe ihm nicht aufgeholfen, zutreffend ist.

104 Diese Angabe zu einem Randgeschehen belastet den Angeklagten nicht. Zudem führt eine Stichverletzung von sich aus nicht immer zum Stürzen. Hätte der Stich selbst sich so fatal auf den Zeugen ausgewirkt, dass er deshalb gestürzt wäre, wäre er nicht mehr aus eigener Kraft zur Gaststätte gelangt.

105 Auch in der Gaststätte sind die beiden nicht in der Weise angelangt, dass der Angeklagte den Zeugen gestützt hätte. Das hat keiner der weiteren Zeugen angegeben. Wenn der Zeuge Sch2. aber so schwach gewesen wäre, hätte es aber nahegelegen, dass der Angeklagte ihn bis zum Schluss stützt.

106 Warum der Zeuge Sch2. zu Unrecht angeben sollte, ihnen seien auf dem Weg zur Gaststätte Personen begegnet, die nicht angehalten hätten, ist nicht ersichtlich, da hat er keinen Vorteil von.

107 Auch von der Angabe von St2. Sch2., dass der Angeklagte behauptet habe, er habe ebenfalls ein Messer im Rücken, geht die Kammer aus.

108 Es ist nachvollziehbar, dass ein Opfer eines überfallartigen Angriffs von hinten seine ersten Reaktionen auf das Geschehen als Detail in Erinnerung behält, weil es in jenen Momenten danach gerade noch nicht zuordnen kann, was ihm geschehen ist. Für St2. Sch2. lag es in jenem Moment außerhalb seiner Vorstellungskraft, was geschehen war und dass sein Freund etwas damit zu tun haben könnte.

109 Daher erscheint seine Erinnerung, der Angeklagte habe sogleich geäußert, auch verletzt zu sein, er habe sich durch Nachsehen davon überzeugt, dass dies nicht der Fall gewesen sei, dies habe ihn überrascht und sei ihm sonderbar erschienen und dann habe er durch Fühlen an der schmerzhaften Stelle einen Schaft eines Messer ertastet, woraufhin der Angeklagte dann (erst) seine Wahrnehmung bestätigt habe, plausibel. Der Zeuge schildert hier ungewöhnliches nicht zu erwartendes Geschehen, das für ihn und seine Darstellung eigentlich nicht bedeutsam ist und für die Glaubhaf-tigkeit seiner Angaben spricht.

110 Zu dem Geschehen am PKW des St2. Sch2. vgl. die Ausführungen Blatt 30. Zwar hat der Zeuge Sch2. nicht angegeben, dass er gesehen habe, dass der Angeklagte auf ihn eingestochen habe.

111 Für die Täterschaft des Angeklagten spricht aber, die Art und Weise der dem Geschädigten zugefügten Stichverletzung.

112 Nach dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des Rechtsmediziners, Prof. Dr. med. R5. L3., ist die Stichverletzung wegen der spitz zulaufenden Klingenlänge des sichergestellten Messers und des leicht absteigenden Stichkanals am ehesten durch aktives Zustechen entstanden. Dabei muss der Täter, so der Sachverständige, wenn es sich um einen Rechtshänder handelt, sich leicht links hinter dem Opfer in einer Entfernung von maximal einer Armlänge befunden haben. Der Stich durchspießte nach der in der Uniklinik H6. aufgenommenen Computertomographie die Lunge auf einer Länge von 4,6 cm im seitlichen Teil des rechten Oberlappens, verursachte ein Blutung in die rechte Brusthöhle und führte zu einem Kollaps des rechten Lungenflügels, wodurch akute Lebensgefahr für den Verletzten bestand.

113 Der Sachverständige schloss zwar nicht aus, dass neben aktivem Zustechen auch ein Werfen des Messers durch einen geübten Werfer in Betracht kommt. Nach eigenen Untersuchungen führten Würfe aus einer Entfernung von 2 bis 3 Metern zum Objekt zu einem Verletzungsbild wie es der Zeuge Sch2. aufweise. Die werfende Person hätte dann aber in gerade Linie hinter dem Zeugen Sch2. gestanden haben müssen, der Stichkanal entsprechen keinem von der Seite kommenden Wurf. Ab einer Entfernung von etwa 10 Meter dringe das leichte Messer (97 Gramm) nicht in den Körper des Zeugen Sch2. in der festgestellten Weise ein. Die Stichkanallänge und das Verletzungsbild ändert sich mit zunehmender Entfernung. Solche Änderungen würden nach den in der Begutachtung beigezogenen jeweiligen Krankenunterlagen des Krankenhauses in St. sowie dem Uniklinikum H6. nachweislich nicht festgestellt. Am wahrscheinlichsten wäre bei dem Verletzungsbild, wenn man von einem Messerwurf ausgehen wolle, ein solcher aus einer geringen Entfernung von 2-3 Metern.

114 Der Sachverständige hat sein Gutachten widerspruchslos, nachvollziehbar und überzeugend erstattet, sodass die Kammer es nach kritischer Prüfung ihren Feststellungen zu Grunde gelegt hat.

115 Somit gelangte die Kammer unter Berücksichtigung der vom Angeklagten und Geschädigten von Anbeginn des Ermittlungsverfahrens übereinstimmenden Angaben, weder auf dem Weg zum Fahrzeug in ihrer unmittelbaren Nähe hinter ihnen noch an beiden Seitenrändern des Weges, auch nicht in Gebüschnähe durch entsprechende Geräusche wie Rascheln oder Stimmengeflüster eine weitere Person oder gar mehrere gesehen oder vermutet zu haben, zu dem Schluss, dass es der Angeklagte war, der St2. Sch2. die Stichverletzung, die aus dem Nahbereich stammen muss, zugefügt hat. Dass Täter eine Person wäre, die aus persönlichen Motiven gegen St2. Sch2. vorgeht, liegt fern. Diese konnte gar nicht wissen, dass er sich an diesem Tage in der Gegend aufhalten würde, denn erst an dem Abend hatten der Zeuge Sch2. und der Angeklagte entschieden, zu dem See zu fahren. Von einem Serientäter ohne konkrete Motive in dem Bereich ist nichts bekannt. Ein einmaliges zufälliges Geschehen liegt, ebenfalls fern, da es dann eines geübten Messerwerfers bedurft hätte, der dann aber nicht ein leichtes Küchenmesser benutzt haben dürfte. Dem entsprechen auch die weiteren Angaben des Geschädigten, die er nach der Tat während des im Ermittlungsverfahrens in mehreren Vernehmungsstationen gegenüber der Polizeibeamtin Kriminalkommissarin F2.e abgegeben hat. Wesentliche Abweichungen oder gar Widersprüche zum Tathergang gegenüber seinen Bekundungen in der Hauptverhandlung konnte die Kammer nicht feststellen.

116 So hat die Zeugin, Kriminalkommissarin F2.e, in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung bestätigt, dass der von ihr bereits am Vormittag des 10. Juli 2013 im Uniklinikum H6.-S6. vernommene Geschädigte nicht mit sicherer Überzeugung behauptet habe, der Angeklagte hätte die Tat begangen, sondern daraufhingewiesen habe, das er einen Verdacht habe, wer als Täter infrage kommen könnte, weil er in der Nähe der Stelle, wo ihm der Schmerz zugefügt worden sei, keine weitere Person wahrgenommen, aber auch kein Rascheln oder Flüstern im Gebüsch gehört habe, sich überhaupt nicht erklären habe können, wie ihm die Stichverletzung gefügt worden sei. Die mögliche Täterschaft des Angeklagten habe er erst im weiteren Verlauf der Ereignisse in Betracht gezogen, weil ihm dessen der Tat nachfolgendes Verhalten sonderbar erschienen sei, nämlich eine gleichartige Verletzung beteuernd, obwohl keine zu sehen gewesen sei, und ein für einen Notruf zu kurz gehaltenes Gespräch über Handy, mit dem medizinische Hilfe für ihn angefordert werden sollte. Erst daraufhin habe er Verdacht geschöpft, dass sein Freund keine Hilfe herbeigerufen hätte, sodass er nur eigenständig seine Rettung habe erreichen könne. Auch bis zum Eintreffen in der Gaststätte habe sein Freund ihn in keiner Weise unterstützt, weswegen sich seine Vermutung, der Angeklagte könne der Täter sein, verstärkt habe.

117 Die Zeugin F2.e gab an, sie habe als Verhörsperson dessen Worte so wiedergegeben, dass sie den inhaltlichen Angaben des Geschädigten entsprechen würden.

118 Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die sehr ausführlich niedergelegten Darlegungen nicht der eigenen Erinnerung des Geschädigten entsprachen, weil dem Geschädigte zum diesem Zeitpunkt noch keine Ermittlungsergebnisse bekannt waren.

119 Eine allgemeine Vermutung, wer als Täter in Frage komme, hat der Geschädigte auch gegenüber der in der Gaststätte gegenüber anwesenden Zeugin S4. P2. gemacht.

120 Die Zeugin gab zunächst an, dass sie hinzugekommen sei, als ihr Freund R3. Sch6. im Gastraum bei einem jungen Mann gestanden habe, der dringend der Hilfe bedurft hätte. Es habe eine aufgeregte Situation bestanden, weil der Verletzte und ein zweiter junger Mann, versucht hätten, etwas über das Entstehen der Verletzung zu erzählen. Viele Wortfetzen seien durcheinander gegangen, zusammenhangslos habe sie gehört, dass beide Baden gewesen seien, der Verletzte Schmerz verspürt habe und schließlich ein Messer in seinem Rücken festgestellt worden sei. Dieses sei „geworfen worden oder geflogen gekommen“. Welcher der beiden jungen Männer, bestimmte Einzelheiten genannt hätte, konnte die Zeugin nicht mehr mit Sicherheit angeben.

121 Der zweite junge Mann habe eher wie abwesend gewirkt. Er sei dann abseits an den Stammtisch gesetzt worden, wo er mit sich beschäftigt gewesen sei. Einer der Anwesenden habe ihm Wasser gereicht, weil man angenommen habe, dass ihn die Situation seelisch belasten würde. Gesagt habe er zu diesem Zeitpunkt dann nichts mehr, sich auch nicht um den Verletzten gekümmert. Nach dem Eintreffen der Polizei sei dieser dann auch nicht mehr im Raum gewesen.

122 Die Zeugin erinnerte jedoch sicher, dass, erst als der Verletzte zum Abtransport auf die Rettungstrage gelegt worden war, jener geäußert habe, er wisse, wer der Täter sei. Welche Person er damit gemeint haben könnte, hätte er nicht offen gelegt.

123 Zwar gab die Zeugin auch an, dass zunächst der Geschädigte im Gastraum geäußert hätte, das Messer sei „angeflogen gekommen“, allerdings räumte die Zeugin ein, ihre Angabe wegen des Zeitablaufs bis zur Hauptverhandlung nicht mehr sicher erinnern zu können. Wenn sie vor der Polizei geäußert habe, „einer“ der jungen Männer habe mitgeteilt, dass ein Messer geworfen sei, wäre das ihre zeitnahe wahrheitsgemäße Äußerung, zuordnen könne sie diese Worte aber nicht mit Bestimmtheit dem Verletzten oder der zweiten Person. Dafür sei die Situation zu aufgeregt gewesen.

124 Zwar lassen die Bekundungen der Zeugin P2. keinen zweifelsfreien Schluss auf einen konkreten Tatverdacht gegenüber dem Angeklagten zu, dennoch sind ihre Angaben ein Indiz dafür, dass der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt unbeteiligten Dritten gegenüber eine Vermutung zur Täterschaft geäußert hat, ohne mit Gewissheit von der Täterschaft des Angeklagten auszugehen.

125 Auch der Zeuge M7. V2., der als Rettungsassistent in der Gaststätte tätig war, und der mit ihm eintreffende Notarzt Z. leiteten die ersten Rettungsmaßnahmen ein und bekundeten insoweit eine ähnliche - sogar etwas darüber hinaus gehende - Äußerung wie die Zeugin P2..

126 Der Zeuge V2. gab in seiner Vernehmung an, lediglich Kontakt mit dem verletzten jungen Mann gehabt zu haben, welcher panische Angst davor gehabt habe, sterben zu müssen. Er sei mit den Rettungsmaßnahmen betraut gewesen, um den weiteren jungen Mann habe er sich nicht gekümmert. Der sei von der Polizei befragt worden. Er habe den Verletzten gefragt, wie es zur Stichverletzung gekommen sei, dieser habe aber Angst gehabt, in dem Raum seine Vermutung zu offenbaren. Warum die Angst bestanden habe, habe der Geschädigte ihm nicht erklärt. Er habe ihm nur zu verstehen gegeben, dass es vielleicht aus „Rache“ geschehen sei. Er wolle das aber erst später gegenüber dem Arzt äußern, nicht im jetzigen Zeitpunkt in dem Raum, indem er sich befunden habe. Beim Abtransport, so der Zeuge, habe der Verletzte ihm noch ergänzend mitgeteilt, er habe Anzeige erstattet oder wolle sie erstatten und dass „derjenige“ es gewesen sei, damit habe er die ihm zugefügte Verletzung gemeint. Der Zeuge habe aber durch den Abtransport nicht mehr mitbekommen, ob der Verletzte tatsächlich seine Vermutung, wie angekündigt, weitergegeben habe.

127 Auch gegenüber dem Zeugen Z. gab St2. Sch2. keinen Namen der von ihm als Täter angenommenen Person an.

128 Die Kammer hält die Angaben der Zeugen V2., Z. und P2., bei denen es sich nicht um unmittelbare Zeugen der Tat handelt, und die nur Äußerungen des Verletzten, über ein mögliches Motiv des Täters, der zu diesem Zeitpunkt den Zeugen unbekannt war, wiedergeben konnten, für glaubhaft.

129 Die Bekundungen der vorgenannten beiden Zeugen lassen nur den Schluss zu, dass sich die Äußerungen des Geschädigten als Vermutung über den Täter auf den Angeklagten im Zusammenhang mit der unberechtigten Geldabhebung und der Erstattung der Anzeige bezogen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Zeuge Sch2. keine Gewissheit darüber, wer sein Geld abgehoben hatte, denn die Ermittlungen in dem durch ihn in Gang gesetzten Ermittlungsverfahren durch Auswertung von Videoaufzeichnungen waren noch nicht abgeschlossen. Weitere Personen, die zu dieser Zeit und an diesem Ort hätten Rache üben können oder wollen, sind nicht ersichtlich.

130 Der weiterhin vernommene Zeuge R3. Sch6. hat angegeben, dass nach Gaststättenschluss gegen 22:30 Uhr, als er sich mit seinem Chef, dem Zeugen M6. Sch5. auf der Terrasse der Gaststätte aufgehalten habe, zwei junge Männer durch den Gaststättenbereich plötzlich vor ihnen gestanden hätten und er zunächst nicht glauben wollte, dass einer der jungen Männer ein Messer im Rücken stecken hatte. Beide hätten aber nicht sich gegenseitig durch Umarmung stützend die Gaststätte betreten, sondern seien einzeln hereingetreten und hätten dann nebeneinander gestanden.

131 Er habe sich um den Verletzten gekümmert, nachdem er den Notruf abgesetzt und nach Anweisung der Rettungsstelle mit ihm und S4. P2. gesprochen habe. Die zweite Person habe an einem Tisch gesessen, durchaus betroffen gewirkt und erklärt, das Messer wäre „geworfen“ worden. Weitere Erklärungen habe diese Person dazu nicht abgegeben.

132 Der Zeuge gab weiterhin an, sich zu erinnern, dass eine derartige Äußerung auch vom Verletzten getätigt worden sei. Auf Vorhalt konnte der Zeuge nicht mehr benennen, welcher der beiden jungen Männer zuerst von einem „Messerwurf“ gesprochen hatte. Ihm sei aber aufgefallen, dass die zweite männliche Person, nicht nur betroffen, sondern auch nervös bzw. zittrig gewirkt habe.

133 Letztlich bestätigte der Zeuge, dass seine Freundin S4. P2. ihm erzählt habe, dass der Verletzte bei dem Abtransport im Rettungswagen ihr gegenüber geäußert hätte, dass er wüsste, wer „das“ - gemeint sei die Tat - war. Weitere Einzelheiten konnte der Zeuge nicht benennen.

134 Die Kammer hält die Angaben des ebenfalls unbeteiligten Zeugen, der weder den Verletzten noch den Angeklagten kennt bzw. zu beiden in keiner Beziehung steht, für glaubhaft, weil er kein Zeuge des Tatgeschehens wahr und seine Wahrnehmungen nur im Rahmen der Hilfeleistungen als Zeuge vom Hörensagen wiedergeben konnte. Allerdings sprechen seine Bekundungen, ebenfalls dafür, dass der Verletzte zu diesem Zeitpunkt einen Verdacht über den Täter der ihm zugefügten Verletzung hatte und diesen auch äußerte.

135 Die Kammer hat weiterhin die Polizeibeamtin V3. J. sowie die Polizeibeamtin A. R4. vernommen.

136 Beide Polizeibeamtinnen haben übereinstimmend in der Hauptverhandlung bekundet, dass sie als erste ermittelnde Beamte in der Gaststätte aufgrund des Notrufes eingetroffen und sich zunächst einen allgemeinen Überblick durch Befragen der anwesenden Personen verschafft hätten.

137 Neben dem Gaststättenpersonal sei auch der Angeklagte befragt worden. Er habe ihnen gegenüber - unabhängig von einander - bekundet, auf dem Rückweg zum Fahrzeug, im Nahbereich der Stelle, an der St2. Sch2. die Verletzung zugefügt worden sei, keine fremde Personen gesehen zu haben und auch keine flüchtende Personen bemerkt zu haben, auch Geräusche aus der näheren Umgebung habe er nicht gehört.

138 Die Kammer hält die von den Zeuginnen geäußerten Wahrnehmungen für nachvollziehbar und glaubhaft, weil sie ihrer Aufgabe als Polizistinnen, sich vor Beginn der Ermittlungen zunächst einen allgemeinen Überblick über den Sachverhalt zu verschaffen, um dann Ziel führende Maßnahmen einleiten zu können, nachgekommen sind und zwar durch Befragungen der anwesenden Personen und Inaugenscheinnahme des Tatortes. Sie haben, nach St2. Sch2. abtransportiert worden war, mit dem Angeklagten den Ort des Geschehens aufgesucht, wo sie warteten, bis der Zeuge St4. S5. die Einsatzleitung vor Ort übernahm.

139 Soweit die Verteidigung der Verwertung der Angaben der Zeugin J. widersprochen hat, weil der Angeklagte nicht zuvor als Beschuldigter belehrt worden sei, vertritt die Kammer die Auffassung, dass die Angaben der Polizeibeamtin verwertbar sind, weil Anhaltspunkte dafür, dass von einem Anfangsverdacht gegen den Angeklagten als Täter einer derartigen Tat auszugehen ist, zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestanden haben.

140 Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass die Einlassung des Angeklagten sich mit den Angaben, wie sie die Zeuginnen wieder gegeben haben, decken.

141 Vielmehr stellen die oben geschilderten Einlassungen des Angeklagten in dem frühen Ermittlungsstadium nach Auffassung der Kammer ebenfalls ein Indiz dafür dar, dass sich in unmittelbarer Nähe des Tatortes kein unbekannter Dritter aufgehalten hat, der Täter der Stichverletzung sein könnte.

142 Der weiterhin von der Kammer vernommene Polizeibeamte St4. S5., der die Leitung des Einsatzes von den Polizeibeamtinnen R4. und J. übernommen hat, hat bekundet, dass er nach den ihm vor Ort mitgeteilten Angaben der Zeuginnen R4. und J. als auch des Angeklagten, den Weg von dem Fahrzeug bis zur Badestelle sogar zweimal, ein mal allein und ein mal mit dem Zeugen H7. R6., abgegangen sei, um Durchlassstellen im Zaun neben dem Gebüsch bzw. Blutspuren feststellen zu können. In unmittelbarer Nähe des ihm vom Angeklagten gezeigten Tatortes habe er keine Durchgangsstelle infolge eines herunter getretenen Zaunes feststellen können, nur eine, die weit hinter dem Fahrzeug vorhanden gewesen sei, aber nicht direkt am möglichen Tatort. Darüber hinaus gehende Durchlassstellen habe er bei seiner nächtlichen, zunächst oberflächlichen Absuche nicht feststellen können. Wegen direkt auf dem Weg, den St2. Sch2. zu seinem Fahrzeug gegangen sei, aufgefundener Blutspuren habe er die Kriminaltechnik zur Spurensicherung angefordert.

143 Der Zeuge bekundete weiter, weil er nach zweimaliger Absuche des von beiden gegangenen Weges keine Auffälligkeiten oder Anzeichen dafür habe finden können, dass fremde Personen beteiligt sein könnten und ihm die Erklärungen des Angeklagten nicht nachvollziehbar erschienen, habe er ihn als möglichen Beschuldigten belehrt, dass er nichts sagen müsse, falls er sich selbst belasten würde. Eine weitere Befragung oder Vernehmung des Angeklagten sei durch ihn nicht erfolgt.

144 Soweit die Verteidigung der Verwertung der Angaben des Zeugen S5. widersprochen hat, sieht die Kammer keinerlei strafprozessualen Versäumnisse des Zeugen, die einer Verwertung seiner Äußerungen in der Hauptverhandlung entgegen-stehen, denn der Angeklagte wurde sofort, als der Zeuge den Verdacht haben konnte, dass der Angeklagte möglicher Beschuldigter ist, ihn als solchen belehrt.

145 Die weitere Behauptung des Angeklagten, er habe trotz des gewählten Notrufes „110“ oder „112’“ keine Hilfe herbeirufen können, weil St2. Sch2. nach dem Wählen „fast zusammen geklappt“ wäre, er deswegen mit niemandem habe sprechen können, sondern sein Handy ins Auto gelegt um dann St2. durch Auflegen seines rechten Armes auf die verletzte rechte Schulter bis zur Gaststätte zu bringen, wird auch widerlegt durch die über medizinische Kenntnisse verfügenden Bekundungen der Zeugen V2. und Z., die die Angaben des Zeugen Sch2. stützen.

146 Der Zeuge M7. V2. hat außer den oben geschilderten Wahrnehmungen auch angegeben, der verletzte junge Mann sei zwar kaltschweißig, aber ansprechbar gewesen und die Blutung aus der Wunde hätte sich in Grenzen gehalten. Er habe sich mit ihm unterhalten und vorrangig sei durch seine medizinischen Maßnahmen das Messer im Rücken zum Transport stabilisiert worden. In einem kurzfristig lebensbedrohlichen Zustand habe er sich nicht befunden.

147 Diese Angaben über die gesundheitliche Verfassung von St2. Sch2. werden bestätigt durch den Notarzt Z., der insoweit ebenfalls kund tat, bei seinem Eintreffen sei der Zustand des Verletzten nicht unmittelbar lebensbedrohlich gewesen, die linke Lunge habe normal gearbeitet, nur die rechte Lungenhälfte sei etwas weniger belüftet gewesen. Erst beim Eintreffen in der Notaufnahme des Krankenhauses in St. sei der Verletzte eingetrübt, weil er weniger Luft bekommen habe, sodass eine Saugdrainage angelegt habe werden müssen.

148 Die beiden mit der medizinischen Versorgung des Geschädigten betrauten Zeugen sind glaubhaft, da sie keinerlei eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben und zudem zum Tathergang keine Einzelheiten berichten konnten, sondern nur mit Randgeschehen befasst waren, ohne in einer Beziehung zu dem Angeklagten oder dem Zeugen Sch2. zu stehen.

149 Ihre auf medizinischem Sachverstand beruhenden Angaben untermauern die Äußerungen des Geschädigten, trotz vorhandener Schmerzen den Weg bis zur Gaststätte allein bewältigt, aber mit zunehmender Wegstrecke festgestellt zu haben, dass sein Körper immer mehr verkrampft sei und das in seinem Rücken steckende Messer ihn beeinträchtigt habe.

150 Insoweit erscheint die Behauptung des Angeklagten, den Verletzten auf dem Weg zur Gaststätte durch Umarmen über die rechte Schulter den Verletzten geholfen und ihn gestützt zu haben, weil er bereits an seinem Fahrzeug fast zusammengebrochen sei kaum wahrscheinlich, denn bei einem Absinken des Kreislaufes zu diesem frühen Zeitpunkt hätten die Rettungskräfte, unterstellt der Angeklagte hätte den Geschädigten in der von geschilderten Weise gestützt, bis ihrem Eintreffen nicht den von ihnen festgestellten stabilen Kreislauf vorgefunden.

151 Im Übrigen erscheint seine Behauptung nicht glaubhaft, weil er 5 cm K.er ist als der Geschädigte und angab, der Verletzte habe bei bloßer Berührung des Messers im Rücken vor Schmerzen geschrien. Auch der Sachverständige Rechtsmediziner Prof. Dr. med. L3. hat dazu in seinem Gutachten überzeugend bekundet, dass die vom Angeklagten geschilderte Art der Umfassung wenig hilfreich für den Verletzten gewesen wäre, weil ein Armauflegen auf eine verletzte Schulter gerade nicht dazu beiträgt, einem Verletzten zu helfen, sondern es eines Fassens unter den Arm zur Stützung des Geschädigten bedurft hätte.

152 Die durchgeführten medizinischen Maßnahmen vor Ort in der Gaststätte, der Behandlung im Krankenhaus St. und in der Uniklinik H6. sowie den festgestellten Verletzungen beruhen auf den Angaben des Notarztes L4. Z. und des Dr. med. H5. B6. - soweit ihrer Wahrnehmung auf den Behandlungsstationen, zugänglich - und zur Art und Schwere der Verletzungen auf dem rechtsmedizinischen Gutachten durch Prof. Dr. med. R5. L3., der die Verletzungen als Ergebnis seiner eigenen Untersuchungen in der Hauptverhandlung, wie von der Kammer festgestellt, erläutert hat.

153 Seine Angaben bestätigen die Feststellungen der Zeugen Z. und Dr. B6. als schlüssig und nachvollziehbar.

154 Die Kammer hat sich nach kritischer Überprüfung die nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ergebnisse des Sachverständigen Prof. Dr. med L5. zu eigen gemacht und sie ihren Feststellungen zu Grunde gelegt.

155 Weiterhin hat die Kammer das Behördengutachten des Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt vom 9. September 2013 durch Verlesen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

156 Nach dem Ergebnis der vorgenommenen DNA-Untersuchung stimmt hinsichtlich einer errechneten Häufigkeit von 1 : 3,85 Quadrillionen Personen die typisierte Blutspur (Spur 1.1 - an der Klinge des Messers) in den autosomalen PCR-Systemen mit den Merkmalen des Geschädigten über ein. Weiterhin wurde festgestellt, dass an den augenscheinlich blutfreien Bereichen im Griffbereich derselben Spur 1.1. in sehr geringer Intensität Misch-DNA festgestellt wurde, die teilweise vom Geschädigten stammen kann. Der Angeklagte konnte als Verursacher eines DNA-Anteils nicht ausgeschlossen werden, aber weitergehende Aussagen seien aus qualitativen Gründen nicht möglich.

157 Zwar ist das Ergebnis des Gutachtens für sich genommen nicht beweiskräftig, um die Täterschaft des Angeklagten anzunehmen, aber im Rahmen der von der Kammer vorgenommen Gesamtwürdigung aller Indizien und sonstigen Beweismittel schließt es die Täterschaft des Angeklagten nicht von vornherein aus.

158 Die Kammer hat weiterhin durch Überprüfung der Eintragungen der Einsatzleitstelle des Salzlandkreises St. vom 2. Dezember 2013 festgestellt, dass der Notruf, mit dem mitgeteilt worden war, ein junger Mann müsse mit einer Messerverletzung am L.er See behandelt werden, nicht von der vom Angeklagten in seinem Beweisantrag mitgeteilten Handynummer und auch nicht von einer anderen von ihm ein einem anderen Ermittlungsverfahren angegebenen Telefonnummer geführt worden ist, sondern von einem anderen Telefon mit anderslautender Telefonnummer getätigt wurde, als dessen Anrufer „R3. Sch6.“ notiert wurde.

159 Diese Feststellung belegt, dass der Angeklagte in Übereinstimmung mit seinen eigenen Einlassungen telefonisch keine Hilfe zur Rettung des Geschädigten veranlasst hat, schließt jedoch nicht aus, dass der Angeklagte in Beisein des Geschädigten einen Anruf veranlasst hat, ohne dass die Verbindung zu Stande gekommen ist.

160 Die vorgenannten getroffenen Feststellungen stellen ebenfalls ein Indiz dafür dar, dass die Kürze des vom Verletzten wahrgenommenen Gesprächs, in ihm Zweifel auf-kommen ließen, dass ein Gespräch durch den Angeklagten geführt worden war, denn ein längeres Zuwarten nach der Wahl einer Nummer hätte dazu geführt, dass tatsächlich eine Verbindung zustande gekommen und der Angeklagte mit seiner gegenteiligen Absicht, nicht für die Rettung seines Freundes zu sorgen, in Erklärungs-not gegenüber dem das Gespräch verfolgenden St2. und dem Ansprechpartner in der Einsatzleitgestelle gekommen wäre.

161 Außerdem hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung insoweit seine in seiner Beschuldigtenvernehmung durch die Zeugin F2.e am 29. August 2013 in der Jugendanstalt R. aufgenommene Einlassung, in der er angegeben hat, „... ich wählte auch schon die 112. Aber St2. ging einfach weiter in Richtung Campingplatz. Und da habe ich den Anruf abgebrochen, eine Verbindung war noch nicht zustande gekommen... “ nicht mehr aufrechterhalten, sondern nunmehr - wie oben dargestellt - angegeben, St2. sei am Fahrzeug „fast zusammengeklappt“, deswegen habe er die Verbindung abgebrochen.

162 Die Zeugin F2.e hat dazu in ihrer Vernehmung angegeben, sie habe als Verhörperson in der erwähnten Beschuldigtenvernehmung die Worte des Angeklagten so wieder gegeben, dass sie seinen damaligen inhaltlichen Angaben entsprechen würden.

163 Die Kammer hält ihre Angaben auch insoweit für glaubhaft, weil sie keine Anhaltspunkte dafür erkennen konnte, weswegen die protokollierten Angaben nicht den Bekundungen des Angeklagten entsprechen sollten, denn in dieser Vernehmung wurde erstmals die Frage nach einem Notruf durch ihn beantwortet.

164 Die oben dargelegten widersprüchlichen Einlassungen des Angeklagten lassen nach Auffassung der Kammer nur den Schluss zu, dass es sich bei seinen jetzigen Angaben um eine Schutzbehauptung handelt, vielmehr St2. Sch2.s Angaben auch zu diesem Teil des Geschehens nach der Tat mit anderen objektiven Beweismitteln in Einklang stehen und daher glaubhaft sind.

165 Ein aktiver Beitrag des Angeklagten, telefonisch oder auf andere geeignete Art und Weise die Rettung des Geschädigten zu veranlassen, ist damit nach Auffassung der Kammer widerlegt.

166 Die Kammer hat des Weiteren zur Behauptung des Angeklagten, St2. Sch2. habe bei ihm wegen der Betankung seines Fahrzeugs und aus anderen gemeinsamen Unternehmungen Schulden von ca. 300,00 € bis 400,00 € gemacht, weshalb der Angeklagte sich mindestens in 10 Fällen Geld bei seiner Mutter geborgt habe, von denen mindestens in 5 Fällen das Geld von der Mutter direkt an St2. übergeben worden sei, die Mutter des Angeklagten, K3. N., als Zeugin in der Hauptverhandlung vernommen.

167 Die Zeugin hat dazu vor der Kammer angegeben, dass ihr Sohn während der Ausbildungsmaßnahmen, so er sie besucht habe, erhaltene Ausbildungsbeihilfen bereits nach wenigen Tagen für Partys und andere Unternehmungen ausgegeben habe. Er habe sie oft, eine genaue Anzahl könne sie nicht geben, um Geldbeträge gebeten. Dabei habe er häufig als Grund die Betankung von St2. Sch2.s Fahrzeug angegeben, mit dem beide umhergefahren wären. Sie und ihr Mann hätten aber ab November 2012 geringe Einkünfte gehabt, weil ihr Mann bis zum 24. Juni 2013 arbeitslos und sie selbst bis Ende November 2013 nur einen 1-Euro-Job inne gehabt hätten. Ihr Zuverdienst habe mtl. 138,00 € betragen. Der Angeklagte selbst habe keine Einkünfte gehabt, erst wieder ab Mai 2013 100,00 € für die zugewiesene Maßnahme erhalten, aber sie wisse nicht genau, wofür er das Geld ausgegeben habe. Ihr sei bekannt gewesen, dass ihr Sohn bei Freunden Schulden gemacht habe, in welcher Höhe habe er nicht offenbart. Mehr als 10,00 € habe sie üblicherweise jeweils nicht geben können, aber insgesamt hätten sich die Beträge höchstens zwischen 5,00 € und 20,00 € bewegt. St2. Sch2. kenne sie. Er habe sich weder auf Bitten ihres Sohnes noch direkt bei ihr Geld für das Tanken geborgt. Wenn sie ihrem Sohn Geld gegeben habe, habe der das Geld bei sich eingesteckt, nicht aber in ihrem Beisein an St2. Sch2. weitergereicht. Ihr Sohn habe oft beteuert, er würde die Beträge an sie zurückzahlen, wenn er über Geld verfüge, das sei bisher allerdings im wesentlichen noch nicht der Fall gewesen. Sie schätzte, insgesamt ca. 100,00 € ihrem Sohn gegeben zu haben. Von einer Aufteilung des Tankgeldes für gemeinsame Fahrten habe sie keine Kenntnis gehabt.

168 Die Kammer hält die Angaben der Mutter des Angeklagten für glaubhaft, denn es war erkennbar, dass die Zeugin zutreffende Auskünfte zur finanziellen Situation der Familie von Herbst 2012 bis Juli 2013 gegeben hat. Ihre Angaben stimmten nämlich mit den denjenigen Erkenntnissen, die die Jugendgerichtshilfe in Zusammenhang mit der Erstellung des Jugendgerichtshilfeberichtes zu wirtschaftlichen Lage der Familie gewonnen hat, überein.

169 Die Kammer konnte nicht erkennen, weshalb sie ihren Sohn durch unwahre Angaben hätte belasten sollen. Das Verhältnis ist offenbar so, dass sie ihren Sohn nicht hat fallen lassen, selbst wenn die Situation für sie schwierig ist. Dass sie sich an die finanziellen Umstände unzutreffend erinnern würde, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Sie hat insoweit Details und Umstände angeben können.

170 Durch die Angaben der Mutter des Angeklagten in Verbindung mit der festgestellten finanziellen Lage des Angeklagten und des Zeugen Sch2. ist seine Behauptung, der Verletzte habe bei ihm Schulden von 300,00 € bis 400,00 € gehabt, widerlegt. Daraus folgt allerdings nur, dass der Zeuge Sch2. kein Motiv für eine Falschbe-lastung in der Weise hat, dass er einen Gläubiger loswerden wollte. Weiterreichende Schlussfolgerungen für das Tatgeschehen an sich hat die Kammer daraus nicht gezogen.

171 Die Kammer hat darüber hinaus die Zeugen M6. Sch5., B4. O. und K4. K5. Sch3. vernommen, die bis auf den Zeugen Sch5. zum Hergang der Tat oder damit im Zusammenhang stehende Äußerungen zur Aufklärung des Tatgeschehens nichts beitragen konnten.

172 Lediglich der Zeuge Sch5. hat gesehen, dass der Angeklagte im Abstand vom 1 bis 1,5 m hinter dem Verletzten die Gaststätte betrat und konnte sich nur daran erinnern, dass der Angeklagte, von ihm als zweite Person bezeichnet, geäußert habe, ein Messer sei aus dem „Gebüsch geflogen“ gekommen.

173 Seine Angaben reihen sich damit in die im Wesentlichen mit den oben bereits geschilderten Bekundungen des oben erwähnten Gaststättenpersonals - soweit jene daran noch eine Erinnerung hatten - übereinstimmenden Wahrnehmungen ein.

174 Dass der Zeuge keine der Wahrheit entsprechenden Angaben gemacht haben könnte, liegt fern, weil er als Geschäftsführer der Gaststätte nicht direkt in die Rettung des Verletzten eingebunden war, eher eine beobachtende Haltung annahm.

175 Schließlich hat die Kammer in ihre Überlegungen auch eingestellt, dass St2. Sch2. freimütig eingeräumt hat, dass die vom Angeklagten erwähnte Verfolgungsfahrt ca. 4 Wochen zuvor, tatsächlich stattgefunden habe, könne aber nicht im Zusammenhang mit der Tat stehen, weil er den Verfolger, F4.G2. aus St., gekannt habe. Grund für dessen Fahrt sei gewesen, dass ihm eine Körperverletzung an einem Mädchen unterstellt worden sei und F4.G2. ihn an diesem Tag mehrmals angerufen und ihm gedroht habe, ihn fertig zu machen. Er habe die Sache aber nur wenige Tage später geklärt.

176 Das Einräumen des vom Angeklagten geäußerten Vorfalls spricht nach Auffassung der Kammer dafür, dass der Geschädigte keine Aspekte zurückgehalten hat, selbst, wenn sie für ihn weniger vorteilhaft waren.

177 Die Angaben der den Angeklagten in den frühen Morgenstunden des 10. Juli 2013 gegenüber der vernehmenden Kriminalkommissarin W. und die Angaben der Zeugin W. dazu in der Hauptverhandlung hat die Kammer bei der Beweiswürdigung nicht verwertet, weil der Angeklagte von ihr noch als Zeuge gehört wurde. Zu diesem Zeitpunkt drängte sich bereits auf, dass der Angeklagte vor seiner Vernehmung als Beschuldigter hätte belehrt und dann als Beschuldigter vernommen werden müssen, weil hinreichend Aspekte für eine mögliche Beschuldigtenstellung vorlagen.

178 Diese Belehrung ist unterblieben, sodass in dem oben genannten Umfang ein Verwertungsverbot besteht. Der Angeklagte hat der Verwertung auch widersprochen.

IV.

179 Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte zunächst der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Ziff. 2 und 5 StGB schuldig gemacht, weil er bewusst und gewollt ein Messer mit einer 17 cm langen Klinge einsetzte, das geeignet ist, eine erhebliche Schädigung der Gesundheit eines Menschen herbeizuführen. Ein langes zum Stechen in den Körper eines Menschen benutztes Messer stellt ein gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Vorschrift dar.

180 Zugleich hat er die Tatbestandsalternative gem. § 224 Abs. 1 Ziff. 5 StGB, mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung erfüllt, weil ein Stich in den Brustkorb eines Menschen potentiell geeignet ist, insbesondere lebensbedrohliche Verletzungen zu verursachen, denn in diesem Bereich des Körpers befinden sich wichtige Organe, hier die Lunge, bei denen eine Einschränkung oder einen Ausfall zu einem lebensbedrohlichen Zustand des Opfers führen kann.

181 Darüber hinaus hat er sich des versuchten Mordes aus Heimtücke im Sinne des § 211 Abs. 2 Alt. 5, 22, 23 StGB strafbar gemacht.

182 Der Angeklagte handelte mit dem direkten Vorsatz, den Geschädigten zu töten, indem er ein Messer, das eine 17 cm langen Klinge hatte, mit so großer Wucht in den Rücken rechts oben neben der Wirbelsäule des St2. Sch2. stach, sodass von der gesamten Klingenlänge nur wenige Zentimeter nicht in den Körper eindrangen. Ein mit einer derartigen Wucht an dieser Stelle in einen menschlichen Körper eingeführtes Messer lässt nur den Schluss zu, dass der Angeklagte durch die besonders gefährliche Gewalthandlung den Geschädigten töten wollte.

183 Die Kammer hat aber geprüft, ob Umstände vorgelegen haben könnten, die einen Vorsatz zur Tötung in Frage stellen könnten, dies aber aufgrund des festgestellten Sachverhalts im Ergebnis der vorgenommenen Abwägung verneint.

184 Allerdings konnte sie nicht feststellen, dass ein einsichtiger Beweggrund für die Tat vorliegt. Der Angeklagte hat St2. Sch2. bei der Anzeigenerstattung wegen Computerbetruges zum Polizeirevier begleitet und musste annehmen, dass im Zuge der nun folgenden Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden die Auswertung der Videoüberkameras zu seiner Überführung als Täter der unberechtigten Abhebung und damit zu seiner erneuten Strafverfolgung führen würde. Darauf hat vor der Tat auch der Zeuge Sch2. den Angeklagten bereits hingewiesen. Allerdings würde dieser Aspekt auch einer Körperverletzung entgegenstehen, die wäre dann genauso „sinnlos“.

185 Irgendein anders geartetes Geschehen, über das beide in Streit geraten wären, bis auf das für St2. Sch2. nicht akzeptable Urinieren in einer Bankfiliale, worüber er seinen Unmut sofort ausdrückt und das damit abgeschlossen war, haben beide übereinstimmend sowohl für den Tattag als auch die Zeit davor verneint.

186 Dass die Einnahme von Alkohol oder Drogen zu der Tat geführt hätte, ist nicht ersichtlich, der Angeklagte hat einen entsprechenden Konsum verneint und Umstände, die diesen Angaben entgegenstehen würden, lagen nicht vor. Auch das Gaststättenpersonal hatte keine Erkenntnisse in dieser Hinsicht.

187 Genauso wenig ist eine psychische Beeinträchtigung bei dem Angeklagten erkennbar, die eine Ursache für die Tat wäre. Weder das bisherige Leben des Angeklagten noch die Tat selbst haben Anhaltspunkte für eine psychische Beeinträchtigung ergeben. Allerdings gibt es auf der anderen Seite Umstände, die für den Tötungsvorsatz des Angeklagten sprechen.

188 So wird er während seines Aufenthalts in der Gaststätte von dem anwesenden Personal als eher apathisch, abwesend, aber auch nervös bzw. zittrig beschrieben und nicht als jemand, der versucht seinem Freund zu helfen oder über dessen Verletzung besorgt ist. Das spricht dafür, dass der Angeklagte in diesem Moment erkannt hat, dass sein Vorhaben gescheitert ist, den Tod des St2. Sch2. herbeizuführen und ihn diese Erkenntnis niederdrückt.

189 Für den Tötungsvorsatz spricht auch, dass es sich nicht um eine Spontantat des Angeklagten handelte, denn er war es, der St2. Sch2. bewegt hatte, sich an eine abgelegene Stelle, an der regelmäßig wenige Leute in den Abendstunden zu erwarten waren, zu begeben.

190 Schließlich war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte das Messer zuvor besorgt haben muss, es in geeigneter Weise vor St2. Sch2. verborgen hatte und überraschend einsetzte. Ein solches Gesamtverhalten zeugt davon, dass die Tat von ihm über eine geraume Zeit nach der Trennung am Nachmittag geplant worden ist. Auch sein Nachtatverhalten, dass darin bestand, den Geschädigten möglichst lange vor Ort zu halten, ohne dass Hilfe zur Verfügung steht, so dass die Wahrscheinlichkeit eines alsbaldigen Todeseintrittes ansteigt, lässt nur den Schluss zu, dass der Angeklagte mit der Absicht handelte, St2. Sch2. vorsätzlich ums Leben zu bringen. Dem Geschädigten vorzuspiegeln, Hilfe rufen zu wollen aber tatsächlich keine Hilfe angefordert zu haben, das Wegfahren mit dem PKW zu verhindern, dem Verletzten keine Hilfe und Unterstützung zu gewähren, spricht für diese Annahme.

191 Er verwirklichte mit seiner Handlung das Mordmerkmal der Heimtücke im Sinne von § 211 Abs. 2, 5. Alt. StGB, weil der Angeklagte sein Opfer an eine Badestelle zu einer Tageszeit lockte, wo wenig Leute unterwegs waren, auf dem Rückweg zum Fahrzeug des Geschädigten nur im geringen Abstand hinter dem Opfer herging, ohne dass es zuvor zu einem Streit zwischen beiden Freunden gekommen war und St2. Sch2. zum Zeitpunkt des Einsatzes des Messers weder mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen oder gar schweren, schon gar nicht mit einem mit einem lebensbedrohlichen, Angriff rechnete. Er wandte dem Angeklagten den Rücken zu, weil er sich keines Angriffes versah.

192 Dagegen konnte die Kammer keine Anhaltspunkte für das Vorliegen des Mordmerkmals der Tötung zur Verdeckung einer Straftat erblicken, weil die Anzeige wegen des Computerbetruges durch den Geschädigten erstattet war und im Zuge der Auswertung von Videoaufzeichnungen in der Bankfiliale der Angeklagte davon ausgegangen ist, dass er als Täter der unberechtigten Abhebung identifiziert werden würde.

193 Die Kammer hat weiter geprüft, ob der Angeklagte vom Versuch der Tat zurückgetreten ist, weil er freiwillig und ernsthaft bemüht war, die Vollendung der Tötung zu verhindern (§ 24 StGB).

194 Es liegt ein beendeter Versuch des Tötungsdeliktes vor. Durch die Tiefe der Stichverletzung in den Brustkorb des Opfers, die dem Angeklagten bekannt war, war eine lebensgefährliche Verletzung entstanden, die das naheliegende, dem Angeklagten bekannte Risiko in sich barg, dass der Geschädigte alsbald versterben würde. Naheliegende weitere Möglichkeiten, auf den Geschädigten einzuwirken, hatte der Angeklagte nach seiner Vorstellung nicht. Wegen seiner Unfähigkeit mit Blut umzugehen, war er nicht in der Lage, etwa das Messer herauszuziehen und erneut einzusetzen oder andere blutige Verletzungen hervorrufende Hilfsmittel einzusetzen. Weitere Mittel, die schnell und ohne eigene Beeinträchtigung des Angeklagten den Tod des St2. Sch2. verursacht hätten, standen ihm nicht zur Verfügung.

195 Für einen strafbefreienden Rücktritt gem. § 24 Abs. 1 StGB wäre Voraussetzung, dass der Angeklagte die Vollendung der Tat entweder selbst verhindert oder falls die Tat ohne sein eigenes Zutun nicht vollendet wird, er sich freiwillig und ernsthaft um eine Verhinderung der Vollendung bemüht.

196 Der Angeklagte selbst hat nichts für die Verhinderung der Vollendung des Todes von St2. Sch2. getan, sich weder freiwillig noch ernsthaft darum bemüht. Den von ihm gewählten Notruf hat er abgebrochen, bevor eine Verbindung zustande gekommen war. Die Rettung des Geschädigten erfolgte allein aus dessen eigenem Antrieb, denn der Angeklagte hat weder durch erneutes Absetzen eines Notrufes noch sich in anderer geeigneter Weise bemüht, dass die schwere Verletzung des St2. Sch2. behandelt und sein Leben gerettet wird. Er ist im räumlichen Abstand hinter ihm hergegangen und hat auch in der Gaststätte bis zum Eintreffen des Notarztes an keinerlei Maßnahmen zur Rettung des Geschädigten teilgenommen.

197 Bei seiner Tat handelte der Angeklagte auch nicht aus grobem Unverstand heraus, sodass die Anwendung von § 23 Abs. 3 StGB vorliegend nicht in Betracht kommt. Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch des Mordes liegt daher nicht vor.

V.

198 Der Angeklagte war zur Zeit der Tat 19 Jahre alt, mithin ein Heranwachsender i. S. v. § 1 Abs. 2 JGG.

199 Die Kammer hat auf ihn die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes gem. § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG angewendet, weil die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten bei Berücksichtigung der Umweltbedingungen ergab, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.

200 Der Angeklagte fing nach mit erreichtem Schulende (Abgangszeugnis 9. Klasse) mit Beginn des BVJ an, die Berufsschulausbildung zu verbummeln und sich der Einflussnahme seiner Eltern und ihrem Bemühen, ihn zum Schulbesuch zu bewegen, zu entziehen. Er zog es vielmehr vor, dem elterlichen Haushalt fern zu bleiben, sich bei Freunden aufzuhalten und gelegentlich mit ihnen Straftaten zu begehen. Erst kurz vor Weihnachten 2011 kehrte er in den elterlichen Haushalt zurück, weil ihm auch keine eigenen finanziellen Mittel zur Verfügung standen, war aber nach wie vor mit diesem Kreis Jugendlicher unterwegs. Auch eine BVB-Maßnahme brach er ab und lebte jugendtypisch in den Tag hinein, beging Straftaten. Seine Freizeit gestaltete er ebenfalls nicht sinnvoll. Letztlich sind die bisher nicht abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung Ausdruck dafür, dass der Angeklagte nicht einer ausgereiften erwachsenen Persönlichkeit gleichzustellen war.

201 Als Reaktion auf die Tat des Angeklagten hat die Kammer gem. § 17 JGG Jugendstrafe verhängt, weil er durch die Tat schwere Schuld auf sich geladen hat.

202 Der Angeklagte hat ohne erkennbaren nachvollziehbaren Grund, versucht dem Zeugen Sch2. das Leben zu nehmen. Darin kommen erhebliche Mängel in der charakterlichen Haltung und Persönlichkeitsentwicklung zum Ausdruck. Auch die Belange des gerechten Schuldausgleichs erfordern hier die Verhängung von Jugend-strafe. Darüber hinaus sind in seinem Verhalten in der Vergangenheit - wie die gegen ihn verhängten jugendrichterlichen Maßnahmen zeigen - schädliche Neigungen beim Angeklagten erkennbar. Mit seiner Tat zum Nachteil von St2. Sch2. hat der Angeklagte den Geschädigten, der sein Freund war, in die Gefahr des Todes gebracht und damit zugleich das höchste Rechtsgut eines Menschen, nämlich dessen Leben, ernsthaft gefährdet, welches nur durch umgehende ärztliche Versorgung gerettet werden konnte.

203 Die Jugendstrafe hat die Kammer innerhalb eines Strafrahmens von sechs Monaten bis zu 10 Jahren (§ 18 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 105 Abs. 3 JGG) danach zu bemessen, welche Dauer für die Einwirkung im Strafvollzug auf ihn erzieherisch erforderlich ist, um seinem Fehlverhalten, das bei der Tatausführung mitgewirkt hat, zu begegnen, aber auch um die Belange eines gerechten Schuldausgleichs angemessen zu berücksichtigen.

204 Dabei hatte die Kammer zunächst zu prüfen, ob und welche vertypten Strafmilderungsgründe des allgemeinen Strafrechts die Tat des Angeklagten - unbeschadet dessen, dass die Strafrahmenvorschriften des Strafgesetzbuches ansonsten im Jugendrecht nicht gelten - in einem milderen Licht erscheinen ließen.

205 Hier war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Tat nicht zur Vollendung gelangte. Die Kammer macht von ihrem Ermessen wegen der vorliegenden Gesamtumstände, die bei Anwendung des allgemeinen Rechts zu einer Milderung der Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB geführt hätte, Gebrauch und hat diesen Strafmilderungsgrund bei der Bemessung der Höhe der Jugendstrafe zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigt.

206 Außerdem hat die Kammer allgemein beachtet, dass es sich um einen jungen Menschen handelt, der gegenüber der Vollstreckung einer langen Freiheitsentziehung besonders strafempfindlich ist, weil er in einer normalerweise von Entwicklung, Tatkraft, Statusfindung und Schnelllebigkeit geprägten Lebenssituation dadurch mehr belastet wird.

207 Bei der Bemessung der Jugendstrafe war demgegenüber ebenso zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bisher mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, auch wenn die verhängten Sanktionen nicht sehr gravierend waren.

208 Die Urteile des Amtsgerichts A2. vom 13. April 2012, 7. Februar 2012, 10. November 2011 und 23. August 2011, die noch nicht vollstreckt sind, hat die Kammer gem. § 31 Abs. 2 JGG einbezogen, da dies im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Ziel des Jugendstrafrechtes, möglichst eine einheitliche Sanktion zu finden, angemessen erscheint.

209 Dabei hat die Kammer nochmals die Tatumstände und die Persönlichkeitsmerkmale des Angeklagten aus den Taten der einbezogenen Urteile und der jetzt verfahrensgegenständlichen Tat des Angeklagten beurteilt und abgewogen. Hier war insoweit zu beachten, dass der Angeklagte in der Vergangenheit überwiegend durch Vermögensdelikte aufgefallen war, nicht jedoch durch Gewaltdelikte.

210 Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten i. S. der §§ 20, 21 StGB entweder aufgehoben oder erheblich vermindert waren, hat die Kammer nicht gefunden.

211 Hinzu kommt zu Lasten des Angeklagten, dass St2. Sch2. dauerhaft ein Teil des rechten Lungenlappens entfernt werden musste, wodurch er gesundheitlich eingeschränkt ist, noch über Atembeschwerden und verringerte Ausdauer klagt. Der Geschädigte war noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung weiterhin arbeitsunfähig, kann seine Ausbildung nicht planmäßig fortsetzen, klagt über gelegentliche Alpträume und bedarf zur Aufarbeitung der Tat psychologischer Hilfe.

212 Nicht angenommen hat die Kammer, dass der allgemeine Strafrahmen des § 105 Abs. 3 JGG zur Ahndung der Tat nicht ausreicht und Abs. 3, 2. Satz in der ab 8. September 2012 geltenden Fassung wegen der besonderen Schwere der Schuld des Angeklagten zur Anwendung kommen muss. Hier hat die Kammer kein überdurchschnittlich verachtenswertes Motiv, durch das der Angeklagte besonders schwere Schuld auf sich geladen haben könnte, feststellen können, denn es blieb verborgen, welchen Vorteile der Angeklagte aus der Tat erlangt hätte und auch die Gewaltanwendung bestand im Setzen eines Stiches, sodass keine überschießende Gewaltausübung vorlag.

213 Unter Berücksichtigung des Vorgenannten hat die Kammer als Reaktion auf seine Tat und unter Einbeziehung der noch nicht vollstreckten Urteile des Amtsgerichts A2. gem. § 31 Abs. 2 JGG gegen ihn

214 vier Jahre und sechs Monate Jugendstrafe

215 als ausreichend aber auch erforderlich erachtet, um auf den Angeklagten erzieherisch einzuwirken.

VI.

216 Die Adhäsionsentscheidung begründet sich aus §§ 403, 406 Abs. 1 StPO, §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB.

217 Unter Berücksichtigung des Verletzungsbildes beim Geschädigten und der Art und Weise der der Verletzung zu Grunde liegenden vorsätzlichen Gewaltanwendung sowie der gesundheitlichen Einschränkung und der psychischen Belastungen, die der Geschädigte erlitten hat, erachtete die Kammer ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 9.000,00 € für angemessen. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass das Schmerzensgeld auch Genugtuungsfunktion haben soll.

218 Weiterhin war ihm Schadensersatz zuzusprechen. Dieser setzt sich zusammen aus dem Wert der durch die Tat beschädigten und unbrauchbar gewordenen Bekleidung des Geschädigten sowie sonstigen Kosten (Krankenhauseigenanteil und Fahrtkosten zum Krankenhaus durch Angehörige). Der Adhäsionskläger hat die Schäden in ihrer Höhe durch die Vorlage von entsprechenden Rechnungen substantiiert bzw. in vereinzelter Form dargelegt, ohne dass der Angeklagte dies bestritten hätte oder Abzüge geltend gemacht hätte. Insgesamt betragen die Kosten:

219 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | | - | 60,00 € | Eigenanteil, | | | - | 230,40 € | Fahrtkosten und | | | - | 184,85 € | Bekleidung | | Zusammen: | | 475, 25 € . | |

220 Die Entscheidung über die geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

221 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

222 Soweit der Adhäsionskläger im Schlussantrag erstmals weitergehende Anträge gestellt hat, hat die Kammer im Hinblick auf die unzulässige Antragstellung (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 404, Rn. 4) von einer Entscheidung abgesehen.

VII.

223 Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 JGG und hinsichtlich der mit der Nebenklage verbundenen Kosten und Auslagen aus § 472 Abs. 1 S. 1 StPO.

224 Die Kostenentscheidung für das Adhäsionsverfahren folgt aus § 472 a Abs. 1 und 2 StPO.

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