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11 O 221/10•LG Magdeburg 11. Zivilkammer, 2010-06-08, 11 O 221/10
11 O 221/10Cantonal CourtJun 8, 2010
Entscheidungsdatum: 2010-06-08
Aktenzeichen: 11 O 221/10
ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2010:0608.11O221.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
Der Streitwert wird auf 5.456,90 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten um Forderungen aus einem Milchliefervertrag für im Jahre 2007 gelieferte Milch.
2 Unter dem 15.11.2006 haben die Parteien einen Milchliefervertrag geschlossen. Dieser enthält die Klausel:
3 | | | --- | | „§ 3 | | Die Molkerei verpflichtet sich, dem Milcherzeuger einen Preis zu zahlen, der mindestens 0.30 ct/kg über dem arithmetischen Jahresdurchschnitt der Milchpreise der Bundesländer Niedersachsen, Hessen und Nordrhein-Westfalen (ZMP bei 3,7 % Fett und 3,4 % Eiweiß) liegt. | | Dabei werden die Jahresdurchschnittspreise zugrunde gelegt, wie sie von der ZMP, Zentrale Markt- und Preisberichtstelle GmbH in B2., veröffentlicht werden. | | Im ZMP-Grundpreis ist der S-Klassenzuschlag enthalten. | | Sollte die Molkerei den garantierten Milchpreis unterschritten haben, so wird spätestens 8 Wochen nach Veröffentlichung der Jahresdurchschnittspreise der ZPM die Differenz von der Molkerei nachgezahlt. | | Kommt es zu einer Überzahlung der Molkerei, so wird diese zu Lasten der Molkerei gehen.“ |
4 Die Klägerin hat im Jahre 2007 566.552 kg Milch an die Beklagte geliefert für die mindestens ein Betrag von 32,39ct/kg gezahlt wurde. Die Parteien haben übereinstimmend einen Betrag in Höhe von 33,51 ct/kg (33,21 ct/kg zuzüglich 0,3 ct/kg entsprechend § 3 des Vertrages) als Vergleichspreis ermittelt. Grundlage hierfür ist die amtliche Preisstatistik der ZMP, die unter der Tabelle die Anmerkung ausweist:
5 „ Nach- und Abschlusszahlungen werden auf das Jahr des Auszahlungszeitpunktes angerechnet.“
6 Mit Schreiben vom 22.09.2008 ließ der Kläger durch seinen Berater eine Nachzahlung in Höhe von 9.783,90 € geltend machen.
7 Die Beklagte leistete im Oktober 2008 an den Kläger eine Nachzahlung in Höhe von 0,44 ct/kg.
8 Mit anwaltlichem. Schreiben vom 11.11.2008 ließ der Kläger die Beklagte zur Nachzahlung eines weiteren Differenzbetrages in Höhe von 7.024,34 € (1,56 ct/kg abzüglich 0,44 ct/kg) auffordern.
9 Die Beklagte tätigte eine weitere Zahlung in Höhe von 1.567,44 € und verweigerte darüberhinausgehende Zahlungen mit dem Argument, dass sowohl im Jahre 2006 eine Nachzahlung von 0,85 ct/kg erfolgt war, Im Dezember 2008 eine einmalige Nachzahlung in Höhe von 0,25 ct/kg und im Dezember 2007 für 2006 zusätzliche 0,20 ct/kg auf die Dezemberanlieferungsmenge gezahlt worden waren.
10 Der Kläger behauptet, ihm stehe noch eine weitere, von der Beklagten an ihn zu zahlende, Differenz in Höhe der Klagesumme aufgrund der gelieferten Milchmenge zu. Die aufgrund der 2007 gezahlten Abschlagszahlungen nach Veröffentlichung der ZMP- Preise errechnete Differenz in Höhe von 1,56 ct/kg*.* Habe die Beklagte noch nicht vollständig beglichen.
11 Die Beklagte vertrete rechtsirrig die Auffassung, sie könne für die Berechnung des Zahlbetrages für 2007 zu ihren Gunsten den in 2007 für 2006 gezahlten Nachzahlungsbetrag nochmals berücksichtigen. Dieser sei jedoch dem Jahre 2006 zuzuweisen und würde sich ansonsten doppelt zu Gunsten der Beklagten niederschlagen.
12 Die von ihm angewandte Berechnungsmethode sei im Übrigen auch von der Beklagten selbst für das Lieferjahr 2006 angewandt worden.
13 Der Kläger beantragt,
14 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.456,90 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.09.2008 sowie – als unselbständige Nebenforderung 661,16 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit.
15 Die Beklagte beantragt,
16 die Klage abzuweisen.
17 Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein Nachzahlungsanspruch nicht bestehe, insbesondere seien auch die von der Beklagten an den Kläger im Jahre 2007 für das Jahr 2006 geleisteten Nachschlagszahlungen zu berücksichtigen. Tatsächlich habe die Beklagte daher bereits 33,275 ct/kg Milch gezahlt, Zusätzlich sei auch noch eine weitere Zahlung in Höhe von 1.567,44 € erfolgt. Alle Ansprüche des Klägers seien erloschen.
18 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
19 Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
20 Der Kläger kann über die bereits für seine Milchlieferungen durch die Beklagte geleisteten Zahlungen hinaus keine weiteren Forderungen gegen die Beklagte geltend machen.
21 Die Beklagte hat den unstreitig ermittelten Milchpreis in Höhe von 33,51 ct/kg vollständig bezahlt. Die Anrechnung der an den Kläger im Jahre 2007 für das Jahr 2006 gezahlten Beträge ist rechtmäßig.
22 Die Parteien haben sich ausweislich des Milchlieferungsvertrages vom 15.11.2006 geeinigt, dass der Abrechnung die Jahresdurchschnittspreise zugrunde gelegt werden, wie sie von der ZMP, Zentrale Markt- und Preisberichtstelle GmbH in B2., veröffentlicht werden. Aus der Fußnote der von der ZMP veröffentlichten Liste für die Milchpreise des Jahres 2007 ergibt sich eindeutig, dass diese Preise sämtliche für das Vorjahr, also das Jahr 2006, gezahlten Nach- und Abschlusszahlungen enthalten.
23 Sofern der Kläger vorträgt, die Beklagte beziehe sich auf eine falsche ZMP-Mitteilung, ist die Relevanz der unterschiedlichen Fassungen dem Gericht jedenfalls nicht deutlich, da sich aus beiden Anlagen dieselben, im übrigen unstreitigen, Vergleichswerte ergeben und sich der hier relevante Hinweis auf Nach- und Abschlagszahlungen auf beiden Dokumenten befindet.
24 Würden nun die von der Beklagten an die Klägerin für das Jahr 2006 bereits gezahlten Nachzahlungen bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden, so erhielte der Kläger, nachdem er bereits den Vorteil der vollen Nachzahlungen genossen hat, einen ungerechtfertigten weiteren Vorteil. Er würde zusätzlich nämlich in vollem Umfang von den an ihn gezahlten Nachzahlungen erneut profitieren (vgl. LG Marburg, 5 S 128/08).
25 Unter Zugrundelegung der Berechnung des Klägers, der eine Differenz von 1,56 ct/kg im Verhältnis des ermittelten ZMP-Preises zu den bereits unstreitig für das Jahr 2007 durch die Beklagte gezahlten Summen errechnet hat, ergibt sich folgende Kalkulation:
26 | | | --- | | 1,56 ct/kg | | - 0,44 ct/kg Nachzahlung Oktober 2008 | | - 0,85 ct/kg Nachzahlung 2006 | | - 0,25 ct/kg Nachzahlung Dezember 2007 für 2006 | | - 0,20 ct/kg Nachzahlung Dezemberanlieferungsmenge | | - 0,18 ct/kg |
27 Folglich liegt sogar eine Überzahlung durch die Beklagte vor.
28 Sofern sich der Kläger insbesondere darauf beruft, dass die Beklagte sich an die von ihm vorgetragene Berechnungsmethode zu halten habe, da sie ebendiese auch für das Jahr 2006 angewandt habe, lässt der Kläger außer acht, dass er erst im November 2006 den Vertrag mit der Beklagten geschlossen hat. Insofern war es der Beklagten logischerweise gar nicht möglich Nachzahlungen für 2005 in der Berechnung für 2006 einzubeziehen. Mangels Vertrag und Milchlieferung hatte der Kläger Nachzahlungen für 2005 natürlich nicht erhalten. Das Abrechnungsjahr 2007 war damit das erste Jahr in dem eine übliche Abrechnung gemacht werden konnte. Diese hätte sich in dieser Form in den kommenden Jahren auch wiederholt, wenn der Kläger nicht, wie die mündliche Verhandlung ergab, bereits Anfang 2008 den Vertrag mit der Beklagten gelöst hätte.
29 Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 02.06.2010 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und ist als verspätet gem. § 296a ZPO zurückzuweisen.
30 Die Klage war daher zur Hauptforderung abzuweisen, ebenso zur Nebenforderung auf Rechtsanwaltkosten, da diese jedenfalls das Schicksal der Hauptforderung teilt.
31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
32 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO und die Streitwertfestsetzung auf §§ 3, 4 ZPO, §§ 40, 48, 63 GKG.
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