Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Vergabesenat, 2021-12-17, 7 Verg 3/21

7 Verg 3/21Supreme CourtDec 17, 2021

Regest

1. Eine Aufhebung der Ausschreibung wegen grundlegender Änderung der Vergabeunterlagen nach § 17 EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2019 kann ausnahmsweise auch bei einer massiven Verschiebung der Ausführungszeit des Bauauftrags gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände hinzutreten. (Rn.48) (Rn.51) 2. Zur Ausübung des Ermessens bei der Aufhebungsentscheidung in einem solchen Fall. (Rn.50)

Full text

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Vergabesenat — 7 Verg 3/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-12-17

Aktenzeichen: 7 Verg 3/21

ECLI: ECLI:DE:OLGNAUM:2021:1217.7VERG3.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Eine Aufhebung der Ausschreibung wegen grundlegender Änderung der Vergabeunterlagen nach § 17 EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2019 kann ausnahmsweise auch bei einer massiven Verschiebung der Ausführungszeit des Bauauftrags gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände hinzutreten. (Rn.48) (Rn.51)

  2. Zur Ausübung des Ermessens bei der Aufhebungsentscheidung in einem solchen Fall. (Rn.50)

Orientierungssatz

  1. Änderungen des Leistungsinhalts können eine Aufhebung nur dann rechtfertigen, wenn sie ähnlich der Störung der Geschäftsgrundlagewirken und die Ausführung des Auftrags entweder nicht mehr möglich oder für den Auftraggeber bzw. für den Auftragnehmer mit unzumutbaren Bedingungen verbunden wäre. Für Bauzeitverschiebungen trifft das nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu (Anschluss BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08). (Rn.49)

  2. Ausnahmsweise kann wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls anderes gelten. Es ist gerichtsbekannt, dass die durch die Corona-Pandemie verursachten Lieferkettenstörungen ab Sommer 2021 nicht nur zu einer erheblichen Zunahme der Probleme mit der Verfügbarkeit von Baumaterialien, insbesondere auch von hier benötigten Dämmstoffen, führten, sondern auch zu massiven Preissteigerungen im Einkauf dieser Materialien. Eine Weitergabe der erhöhten Selbstkosten hätte zu Lasten des Auftraggebers eine erhebliche Erhöhung der Gesamtvergütung für den Auftrag bedeutet, welche schon bei isolierter Betrachtung ausnahmsweise als eine wesentliche Änderung der Grundlagen der Vergabeunterlagen in Betracht kommt. (Rn.51)

  3. Diese untersetzte erhebliche Preissteigerung hätte im Widerspruch zu den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Antragsgegners zur Haushaltsdisziplin, zur Gewährleistung der Berechenbarkeit der finanziellen Belastungen der öffentlichen Hand und zur Einhaltung der zuwendungsrechtlichen Auflagen gestanden. Der zuletzt genannte Umstand wäre geeignet gewesen, die Finanzierung des ausgeschriebenen Auftrags zu gefährden. (Rn.51)

  4. In der Gesamtschau dieser Situation hätte ein Zuschlag auf ein ursprünglich und unter anderen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen abgegebenes Angebot für beide Vertragsparteien erhebliche Unwägbarkeiten bedeutetet, was die Bewertung rechtfertigt, dass hier in der massiven Verschiebung der Bauzeit eine vertragswesentliche Änderung lag. (Rn.54)

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